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Benutzer:Bzapf/Paragraph 114 Telekommunikationsgesetz: Versionsgeschichte

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  • AktuellVorherige 09:44, 11. Mai 2014imported>Bzapf 915 Bytes +915 Bytes Die Seite wurde neu angelegt: „=§ 114== Auskunftsersuchen des Bundesnachrichtendienstes ==(1)== Wer Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt oder Übertragungswege betrei…“