Archiv:2010/Antragsfabrik/Austritt Mitgliedsbeitrag

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80px Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den Bundesverband von PiratenRV.

Bitte hilf mit diesen Antrag zu verbessern und zu erweitern. Bitte bekunde auch Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik.

Titel = Konsistenz des Mitgliedsbeitrags beim Austritt
Änderungsantrag Nr.
T049
Beantragt von
PiratenRV
Betrifft
Bundessatzung / Abschnitt A: §4 (5), Abschnitt B: §2 (2)
Beantragte Änderungen

Ich beantrage in der Bundessatzung die folgenden Änderungen:

  • In Abschnitt A: § 4 (5): Streiche den Text "Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet."
  • In Abschnitt B: § 2 (2): Streiche den Text "- und Aus" an zwei Stellen
  • In Abschnitt B: § 2 - neuer Absatz (2a) nach (2):

"(2a) Der Zeitpunkt eines Austritts im Kalenderjahr hat keinen Einfluß auf die Höhe des zu entrichtenden Mitgliedsbeitrags. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet."

Begründung

Erklärung zum Auslegen/Verständnis der Satzungsregelung (siehe unten Diskussion)

  • Der Satz 2 des Absatz 5 sollte schon allein wegen seines Regelungsanspruches als zur Finanzordnung gehörig gesehen werden.
  • Im Abschnitt B: § 2 ist geregelt, dass für einen Austritt im laufenden Jahr der Mitgliedsbeitrag anteilig/monatsgenau zu berechnen ist. Dieses macht jedoch insofern keinen Sinn, als dass sowieso kein Anspruch auf Rückzahlung besteht.
Als Beispiel:
Es ist der Normalfall, dass ein Pirat satzungskonform am Jahresanfang (1.1.) seinen Mitgliedsbeitrag entrichtet. Wenn er während eines laufenden Jahres austritt, kann er sich also ausrechnen kann, wie hoch seine Rückerstattung ausfällt (nach Abschnitt B: § 2 (2)), die er nicht erhält (nach Abschnitt A: § 4 (5)).
Dies scheint wenig logisch.

Aktuelle Fassung

Abschnitt A: § 4

(5) Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt (Schriftform und Unterschrift erforderlich). Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

Abschnitt B: § 2

(2) Bei Ein- oder Austritt im Laufe eines Jahres ist der zu entrichtende Mitgliedsbeitrag mit 3 € pro Monat zu berechnen. Die Berechnung des Mitgliedsbeitrags erfolgt in diesem Fall monatsgenau, beginnend mit dem Monat in dem der Ein- oder Austritt stattfindet.

Neue Fassung

Abschnitt A: § 4

(5) Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt (Schriftform und Unterschrift erforderlich).

Abschnitt B: § 2

(2) Bei Einritt im Laufe eines Jahres ist der zu entrichtende Mitgliedsbeitrag mit 3 € pro Monat zu berechnen. Die Berechnung des Mitgliedsbeitrags erfolgt in diesem Fall monatsgenau, beginnend mit dem Monat in dem der Eintritt stattfindet.

(2a) Der Zeitpunkt eines Austritts im Kalenderjahr hat keinen Einfluß auf die Höhe des zu entrichtenden Mitgliedsbeitrags. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
Achtung Kollisionen


<ul><li>Der für das Attribut „Antragsteller“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Benutzer:PiratenRV|PiratenRV“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li> <!--br--><li>Der für das Attribut „Antragstext“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Ich beantrage in der Bundessatzung die folgenden Änderungen:* In Abschnitt A: § 4 (5): Streiche den Text "Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet."* In Abschnitt B: § 2 (2): Streiche den Text "- und Aus" an zwei Stellen* In Abschnitt B: § 2 - neuer Absatz (2a) nach (2): "(2a) Der Zeitpunkt eines Austritts im Kalenderjahr hat keinen Einfluß auf die Höhe des zu entrichtenden Mitgliedsbeitrags. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet."“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li> <!--br--><li>Der für das Attribut „Kollisionen“ des Datentyps Seite angegebene Wert „* Antragsfabrik/Monatlicher_Mitgliedsbeitrag* Antragsfabrik/Neue_Mitgliedsbeitragsstruktur* Antragsfabrik/Mitgliedsbeitrag_selbst_bestimmen* [[Antragsfabrik/Beitragsordnung (Aplus)“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li> <!--br--><li>Der für das Attribut „Begründung“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Erklärung zum Auslegen/Verständnis der Satzungsregelung (siehe unten Diskussion)* Der Satz 2 des Absatz 5 sollte schon allein wegen seines Regelungsanspruches als zur Finanzordnung gehörig gesehen werden. * Im Abschnitt B: § 2 ist geregelt, dass für einen Austritt im laufenden Jahr der Mitgliedsbeitrag anteilig/monatsgenau zu berechnen ist. Dieses macht jedoch insofern keinen Sinn, als dass sowieso kein Anspruch auf Rückzahlung besteht.::Als Beispiel:::Es ist der Normalfall, dass ein Pirat satzungskonform am Jahresanfang (1.1.) seinen Mitgliedsbeitrag entrichtet. Wenn er während eines laufenden Jahres austritt, kann er sich also ausrechnen kann, wie hoch seine Rückerstattung ausfällt (nach Abschnitt B: § 2 (2)), die er nicht erhält (nach Abschnitt A: § 4 (5)).::Dies scheint wenig logisch.Aktuelle FassungAbschnitt A: § 4(5) Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt (Schriftform und Unterschrift erforderlich). Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.Abschnitt B: § 2(2) Bei Ein- oder Austritt im Laufe eines Jahres ist der zu entrichtende Mitgliedsbeitrag mit 3 € pro Monat zu berechnen. Die Berechnung des Mitgliedsbeitrags erfolgt in diesem Fall monatsgenau, beginnend mit dem Monat in dem der Ein- oder Austritt stattfindet. Neue FassungAbschnitt A: § 4(5) Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt (Schriftform und Unterschrift erforderlich).Abschnitt B: § 2(2) Bei Einritt im Laufe eines Jahres ist der zu entrichtende Mitgliedsbeitrag mit 3 € pro Monat zu berechnen. Die Berechnung des Mitgliedsbeitrags erfolgt in diesem Fall monatsgenau, beginnend mit dem Monat in dem der Eintritt stattfindet. (2a) Der Zeitpunkt eines Austritts im Kalenderjahr hat keinen Einfluß auf die Höhe des zu entrichtenden Mitgliedsbeitrags. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. “ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li></ul>




Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Jamasi
  2. Gerd Fleischer
  3. Andreas Heimann 14:37, 21. Mär. 2010 (CET)
  4. Thomas F
  5. Nati2010 17:07, 30. Mär. 2010 (CEST)
  6. Christian Hufgard 14:01, 2. Apr. 2010 (CEST)
  7. Heizer
  8. Getiteasy 20:29, 3. Apr. 2010 (CEST)
  9. Andena 22:02, 4. Apr. 2010 (CEST)
  10. Fjardim
  11. Laird_Dave 15:15, 5. Apr. 2010 (CEST)
  12. Jonas M. 04:18, 10. Apr. 2010 (CEST)
  13. Santa-c 14:08, 13. Apr. 2010 (CEST)
  14. DanielSan
  15. Spearmind 22:13, 17. Apr. 2010 (CEST) kann man sich 2a nicht schenken?
  16. Aleks A
  17. DeBaernd 22:18, 20. Apr. 2010 (CEST)
  18. Sven423 09:02, 14. Mai 2010 (CEST)

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. jyw Auf den ersten Blick ist das Resultat ja dasselbe, nur die Formulierung scheint anders. Das stimmt aber nicht. Bei dem bisherigen Text steht der Partei eine Ermessensentscheidung zu, ob sie den Beitrag zurückerstattet oder nicht. In der neuen Formulierung ist eine Rückerstattung ausnahmslos ausgeschlossen. Zwar sollten die Beiträge in der Regel nicht erstattet werden, aber ich sehe keinen Anlass, an der bisherigen Regelung etwas zu ändern.
  2. Trias (unterstütze Antragsfabrik/Mitgliedsbeitrag selbst bestimmen)
  3. MichaelG 10:17, 2. Apr. 2010 (CEST)
  4. Nplhse 12:44, 6. Apr. 2010 (CEST)
  5. Thomas-BY (weil die Schatzmeister nicht schon genug zu tun haben, oder?)
  6. icho40
  7. Ans 14:10, 18. Apr. 2010 (CEST)
  8. archifact
  9. Bragi

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1. Daresch 19:01, 28. Mär. 2010 (CEST)
  2. SteffenO 20:26, 2. Apr. 2010 (CEST)
  3. Neismark
  4. Twix 19:02, 16. Apr. 2010 (CEST)
  5. ...

Diskussion

Ich habe den Verdacht, dass die Regelung der bestehenden Satzung nicht verstanden wurde. Das mag aber nicht an dem Antragsteller liegen, weil auch andere Piraten - jedenfalls, diejenigen, die für diesen Antrag gestimmt haben - die Regel mißverstanden haben. Regeln sollten so einfach zu verstehen sein, dass man sie nach dem einmaligen Durchlesen umsetzen kann. Dies ist bei der bestehenden Regelung nicht ohne weiteres möglich. Bundessatzung - Abschnitt B: Finanzordnung § 2 - Mitgliedsbeitrag "(2) Bei Ein- oder Austritt im Laufe eines Jahres ist der zu entrichtende Mitgliedsbeitrag mit 3 € pro Monat zu berechnen. Die Berechnung des Mitgliedsbeitrags erfolgt in diesem Fall monatsgenau, beginnend mit dem Monat in dem der Ein- oder Austritt stattfindet." Dies ist so zu verstehen, veranschaulichende Beispiele:

1. Ein Mitglied weiß bereits im Jahre 2010, dass es im Laufe des Folgejahres austreten möchte und schreibt der zuständigen Finanz- und Mitgliederverwaltung folgende Kündigung:"Ich, Pirat xy, möchte die Mitgliedschaft bei den PIRATEN Ende August 2011 beenden." Die Finanzverwaltung zählt die Monate von August bis Januar 2011(monatsgenau, beginnend mit dem "Austrittsmonat") => 8 Monate
Pirat xy ist in 2011 noch 8 Monate Mitglied also:
8 Monate x 3 Euro = 24 Euro Mitgliedsbeitrag für 2011.
Die Finanzverwaltung schreibt Pirat xy zurück:"Vielen Dank für die bisherige Unterstützung der PIRATEN, wir bedauern Deinen Austritt im August 2011. Du musst am 01.01.2011 einen anteiligen Mitgliedsbeitrag bis August für 2011 in Höhe von 24 Euro entrichten."
2. Ein Mitglied entschließt sich, noch im Jahre 2010 auszutreten, und schreibt folgende Kündigung:" Ich, Pirat z, möchte die Mitgliedschaft bei den PIRATEN Ende September 2010 beenden." Die Finanzverwaltung schreibt zurück:" Vielen Dank für die bisherige Unterstützung der PIRATEN, wir bedauern Deinen Austritt im September 2010. Laut Bundessatzung A § 4 (5) werden bereits bezahlte Beiträge für das Jahr 2010 nicht zurückerstattet."

Dass es in keinem Fall eine Rückerstattung des gezahlten Mitgliedsbeitrags bei Kündigung gibt, erschließt sich aus folgenden Überlegungen:

  1. Der Ausschluß der Rückerstattung ist in Abschnitt A geregelt, nicht aber in Abschnitt B.
  2. In Abschnitt B (Finanzordnung) sind die genauen Zahlungsmodalitäten des Mitglieds an die Partei beschrieben. Es wird in der FO keine Rückerstattung wg Austritts erwähnt. Die mißverständliche Formulierung "der zu entrichtende Mitgliedsbeitrag" führt nicht zu einem Rückerstattungsanspruchs des Mitglieds gegen die PIRATEN. Es fehlt schon der Antrag der Partei Mitglied bei einer natürlichen Person werden zu wollen.

--Idee 00:25, 31. Mär. 2010 (CEST)

Verschieben

Es ist möglich, dass durch das Verschieben andere Anträge, über die später abgestimmt werden, nicht mehr logisch stimmen. Es könnte also sein, dass ein späterer Antrag eine Streichung von Ziffern verlangt, die an der vorgesehenen Stelle (der neuen Fassung) nicht mehr vorhanden sind. Oder aber, dass man bei dem späteren Antrag die alte Fassung zugrunde legt und man dann doppelte Absätze in der Satzung hat. Bei Verschiebungen muss man grundsätzlich etwas zurückhaltend sein, lieber "ist weggefallen" schreiben, statt auf/nachrücken zu lassen. --Idee 02:19, 20. Mär. 2010 (CET)

Naja, ich lasse ja nichts wegfallen, sondern füge einen Punkt an der logischen Stelle ein (die Einfügung als eigener Punkt basiert auf einer Diskussion mit der AG Recht, bei der dieses angeregt wurde). Ich sehe das Problem, jedoch glaube ich nicht, dass es Relevanz insofern hat, als dass sich alle Anträge klarerweise auf die Satzung in der jetzigen Form beziehen. Denn sollte z.B. eine Durchnummerierung der Paragraphen stattfinden, so muß ja auch trotzdem der Bezug der anderen Satzungsänderungsanträge logisch wiederhergestellt werden. --PiratenRV 22:23, 20. Mär. 2010 (CET)
Bitte (2a) verwenden statt (3). Ich schlage auch vor die Änderungen an B:§2 einzeln aufzulisten: --eckes
  • In Abschnitt A: § 4 (5): Streiche Satz 2:

(5) Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt (Schriftform und Unterschrift erforderlich). Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

  • In Abschnitt B: § 2 (2): Streiche "Austritt"

(2) Bei Ein- und Austritt im Laufe eines Jahres ist der zu entrichtende Mitgliedsbeitrag mit 3 € pro Monat zu berechnen. Die Berechnung des Mitgliedsbeitrags erfolgt in diesem Fall monatsgenau, beginnend mit dem Monat in dem der Ein- und Austritt stattfindet.

  • In Abschnitt B: §2 - neuer Absatz nach (2):

(2a) Der Zeitpunkt eines Austritts im Kalenderjahr hat keinen Einfluß auf die Höhe des zu entrichtenden Mitgliedsbeitrags. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

Argument 2

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