Vorlage:Auflagen/Verordnungen für Wahlplakate im Landkreis Oberallgäu

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Auflagen/Verordnungen für Wahlplakate

Stadt/Gemeinde Auflagen/Verordnungen
1 Altusried Samuel Brack - Plakatierung nur innerorts (Altusried, Frauenzell, Muthmanshofen, Kimratshofen, Krugzell) und "bald wieder abhängen", keine feste Frist. Sonst Standardauflagen (Verkehrsbehinderung...)
2 Bad Hindelang wird nicht plakatiert
3 Balderschwang Anfrage läuft (chaas08)
4 Betzigau Matteo Hausner - ...da wir schon sehr viele Plakate im Ort hängen haben, müssen Sie schauen wo noch Platz ist. Wir bitten allerdings das die Plakate so aufgehängt werden das sie niemand behindern.
5 Blaichach Anfrage läuft ( Kevin N. )
6 Bolsterlang Christian Haas
7 Buchenberg Samuel Brack - keine besonderen Auflagen (Verkehr darf nicht beeinträchtigt werden etc. ist klar) und "Die Werbeschilder müssen sofort nach der Wahl wieder entfernt werden."
8 Burgberg i.Allgäu Markus Stick - Nichts besonderes zu beachten, außer die vom Innenministerium vorgegebene regel nicht den Straßenverkehr zu beeinträchtigen.
9 Dietmannsried Maximilian - keine besond. Auflagen (siehe Buchenberg).Keine direkte Abhängfrist
10 Durach Magnus Beyrer - Anfrage läuft...
11 Fischen i.Allgäu Anfrage läuft ( Kevin N. )
12 Haldenwang Maximilian Siehe Lauben
13 Immenstadt i.Allgäu - Anfrage läuft (Drdoom)
14 Lauben Maximilian Folgende Auflagen sind zu beachten:

1. Die Werbeträger dürfen weder den Straßenverkehr, noch die Fußgänger behindern.

2. Die Werbeträger dürfen nicht reflektieren.

3. Die Werbeträger müssen hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen.

4. Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneinmündungen müssen freigehalten werden.

5. Der Boden darf durch das Aufstellen der Werbeträger nicht beschädigt werden. Es dürfen keine Löcher gegraben werden.

6. Die Werbeträger werden um Laternenmasten, um Bäume oder Verkehrsschilder des ruhenden Verkehrs ( mit Hilfe von Kabelbindern ) befestigt. Durch die Befestigung dürfen keine Beschädigungen entstehen.

7. Sollten die Werbeträger beschädigt oder unansehnlich sein, so sind sie instandzusetzen.

8. Die Werbeträger müssen mit Anschrift und Rufnummer des für die Veranstaltung verantwortlichen Unternehmens versehen sein.

9. Das Grundstück ist nach Abbau des Werbeträgers im ursprünglichen Zustand zu verlassen.

10. Sollten die Werbeträger Anlaß zu Beanstandungen geben, so sind sie umgehend, spätestens jedoch 3 Tage nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung zu beseitigen.

11. Die Werbeträger müssen spätestens 7 Tage nach Veranstaltungsende abgebaut sein.

15 Missen-Wilhams wird nicht angefragt
16 Obermaiselstein Christian Haas
17 Oberstaufen der Markt Oberstaufen hat für die Bundestagswahl keine sog. Wahlplakattafeln bzw. -wände auf-gestellt.

Wir bitten Sie jedoch, aus Rücksicht des Orts- und Landschaftsbildes eine zurückhaltende Wahl-werbung im öffentlichen (Verkehrs-)Raum vorzunehmen. Die Plakate sollen dabei eine Größe von DinA2 (max. DinA1) betragen. Die Anbringung der Plakate soll auf folgende Orte und Ortsteile beschränkt bleiben:

In Oberstaufen (8 Stück) an folgenden Plätzen, Straßen oder Gebäuden: nach freier Auswahl* und in folgenden Ortsteilen: Aach i. Allg. (2 Stück), Konstanzer (1 Stück), Steibis (2 Stück), Thalkirchdorf (2 Stück), Kalzhofen (2 Stück), Wiedemannsdorf (2 Stück) und Weissach (1 Stück)

____
  • Nähere Zuteilung bleibt vorbehalten!

Folgende Regeln sind einzuhalten:

1. Die Plakatierungen können frühestens 6 Wochen vor Wahltermin angebracht werden und müs-

   sen innerhalb einer Woche nach der Wahl wieder entfernt werden. 

2. Die Vorgaben Nr. 2 bis Nr. 2.3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des

   Innern vom 30. Juni 1980, Nr. I C/II B –    2504 – 330/3 (MABl Nr. 18/1980) „Werbung mit Pla-
   katen“ sind zu beachten (siehe Anlage).

3. Die Plakate sind während der Anschlagszeit immer in einem sauberen Zustand zu halten. Durch

   Regen, Wind oder Schnee abgelassene Plakate sind zu entfernen. Kommt der Erlaubnisinhaber
   dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Markt Oberstaufen im  Rahmen der Ersatzvornahme
   die Entfernung selbst vornehmen. Die Kosten für die Entfernung hat der Erlaubnisinhaber zu
   tragen. Ggf. ist eine regelmäßige Nachschau durch den Erlaubnisinhaber geboten.

4. § 33 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung ist zu beachten. Das Aufkleben von Plakaten an

   Straßenbestandteilen (Brücken, Pfeilern, Stützmauern etc.) wird untersagt.

5. Der Markt Oberstaufen oder der Straßenbaulastenträger als Eigentümer der Verkehrszeichen

   oder –einrichtungen können bei  widerrechtlichem Anschlag vom Erlaubnisinhaber die Entfer-
   nung verlangen oder sie auf dessen Kosten selbst entfernen.

6. Verkehrsteilnehmer (insbesondere Fußgänger) dürfen durch den Anschlag nicht behindert wer-

   den. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs darf nicht gefährdet werden.

7. Der Erlaubnisinhaber hat darüber Auskunft einzuholen, in welchen Gebäuden Wahllokale einge-

   richtet werden (wg. sog. Bannmeile/unzulässige Wahlbeeinflussung etc.). 


Unter Beachtung der Ziffer 2 wird zugleich die Sondernutzungserlaubnis erteilt.

18 Oberstdorf Anfrage läuft ( Kevin N. )
19 Ofterschwang Christian Haas
20 Oy-Mittelberg Markus Stick - Keine besonderen Bestimmungen,

Verkehr nicht beinträchtigen Plakate am 30.09.09 wieder abhängen.

21 Rettenberg Markus Stick - Sehr geehrter Herr Stick,

ich gehe davon aus, dass ihre Wahlplakatte die ähnliche Größe haben wie die der übrigen Parteien. Die Anbringung kann unter anderem an Lichtmasten vorgenommen werden. Für die Anbringung der Wahlwerbeplakate gilt generell, dass diese so anzubringen sind, dass eine Verkehrsgefährdung / -beeinträchtigung ausgeschlossen ist.

Die Plakate müssen unverzüglich nach der Wahl wieder von Ihnen fachgerecht beseitigt werden. Bei Anbringung auf Privatgrund müssen sie vorher den Eigentümer verständigen.

Ansonsten sind wir bei der Wahlwerbeanbringung sehr kulant.

Ich hoffe, dass ich weiterhelfen konnte und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

22 Sulzberg Markus Stick - Sehr geehrter Herr Stick,

bezüglich Ihrer Anfrage wegen der Plakatierung zur Bundestagswahl ist folgendes zu beachten:


Plakatwerbung in Verbindung mit amtlichen Verkehrszeichen der Verkehrseinrichtungen oder mit einem Mittel, das mit solchen Zeichen oder Einrichtungen verwechselt werden oder ihre Wirkung beeinträchtigen kann, ist unzulässig.

Danach ist es verboten, Symbole, Wahlparolen,Plakate u. ä. an der Vorder- oder Rückseite von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen.

Werden Plakatständer an Pfosten von Verkehrszeichen angelehnt oder um Pfosten von Verkehrszeichen herumgruppiert, so kann das i. d. R. geduldet werden, wenn nur solche Verkehrszeichen betroffen sind, die sich auf den ruhenden Verkehr beziehen oder bei denen eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch die Werbemaßnahmen ausscheidet. Eine Behinderung des Fahrverkehrs ist in jedem Fall unzulässig.

Wahlplakate dürfen nicht an Bäume genagelt werden.

Nach der Wahl ist die Plakatwerbung umgehend zu entfernen.


Mit freundlichen Grüßen

23 Sonthofen - Max. 60 Werbeträger pro Partei

- Max. 10 davon in Fußgängerzone

- Steinkörbe dürfen nicht plakatiert werden.

- Im 20m Bereich von Bundestraßen verboten.

- Keine Anbringung an Bäumen!

- In einer Straße nur max zwei Plakate!

- In Verbindung mit Verkehrszeichen unzulässig!

Plakatierung seit 26.08. genehmigt, warte auf Plakate!

Gruß Drdoom

24 Waltenhofen Florian Euler - Wir dürfen in Waltenhofen plakatieren

Ausnahmen sind vor dem Rathaus und vor Anwohnerhäusern. Ansonsten gelten die allgemeinen Plakatierregeln, nicht an Verkehrsschildern,usw.

25 Weitnau Markus Stick Sehr geehrter Herr Stickens,

ihren Antrag auf Aufstellung von Werbeplakaten für die „Piratenpartei“ haben wir zur Kenntnis genommen.

Sie erhalten die Erlaubnis, zur Aufstellung von Werbeplakaten, innerhalb der geschlossenen Ortschaften.

Nach den Wahl bitten wir Sie die Schilder baldmöglichst zu entfernen.



Wir bitten Sie auch darauf zu achten, dass Sie nicht direkt vor den Wahllokalen Plakate aufhängen.


Wahllokale Weitnau:


Weitnau - Schule

Sibratshofen - Dorfsaal

Hellengerst - Feuerwehrhaus

Wengen - Vereinsheim

Kleinweiler - Pfarrheim


Nähere InfoŽs bekommt er sonst vom Bundeswahlleiter/Kreiswahlleiter.




Mit freundlichem Gruss

26 Wertach Markus Stick - Sehr geehrter Herr Stick,

Plakate etc. dürfen nicht an gewerbliche Anschlagtafeln ohne vorherige Genehmigung der Firma angebracht werden. Plakatständer u.ä. der Partei dürfen so aufgestellt werden, dass die VErkehrssicherheit nicht beeinträchtigt ist. Für das Aufstellen auf privatem Grund oder an Häusern etc. ist das privatrechtliche Einverständnis des jeweiligen Grundeigentümers erforderlich. Die Wahlwerbung ist innerhalb einer Woche nach der Wahl wieder restlos zu entfernen.

Mit freundlichen Grüßen

Jörg Meyer

27 Wiggensbach Samuel Brack - Auflagen: Bitte beachten Sie, dass eine Plakatierung im Bereich des Marktplatzes und der Kirche nicht geduldet wird.

Plakate müssen bis 28.9. abgehängt sein, also direkt nach der Wahl -> Plakatierung in Wiggensbach nicht unbedingt sinnvoll (-- Samuel)

28 Wildpoldsried Matteo Hausner - Sehr geehrte Damen und Herren,


die Gemeinde Wildpoldsried erteilt Ihnen hiermit aus Anlass dieser Veranstaltung ab

03. September 2009 bis zum 05. Oktober 2009

die Sondernutzungserlaubnis zur befristeten Aufstellung von Plakattafeln (Doppelständer DIN A0 bzw. A1) im Gemeindegebiet Wildpoldsried.

Für die Erteilung dieser Sondernutzungserlaubnis wird

keine Gebühr

erhoben (Gebührentarif Nr. 630 der Satzung über die Erhebung von Verwaltungs-kosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Wildpoldsried). Diesen Betrag überweisen Sie bitte bis auf eines der unten stehenden Konten.

Die beiliegenden Auflagen sind Bestandteil dieser Sondernutzungserlaubnis.