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Eine Liste aller Seiten, die das Attribut „Antragstext“ mit dem Wert „== Überschrift == Hier beginnt der Antragtext.“ haben. Weil nur wenige Ergebnisse gefunden wurden, werden auch ähnliche Werte aufgelistet.

Hier sind 26 Ergebnisse, beginnend mit Nummer 1.

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Liste der Ergebnisse

  • BY:Bezirksparteitag Oberbayern/Antragsfabrik 2012.1/Handlungsunfähigkeit von Untergliederungen  + ( :Der Parteitag möge beschliessen, Abschni</br>:Der Parteitag möge beschliessen, Abschnitt A §7 folgenden Absatz mit fortlaufender Nummer hinzuzufügen:</br></br><div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="neuer_Absatz">'''neuer''' Absatz</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>Tritt der gesamte Vorstand einer Untergliederung geschlossen zurück oder ist handlungsunfähig, so führt der handlungsfähige Vorstand des nächsten übergeordneten Gebietsverbandes die Geschäfte weiter und hat unverzüglich in Textform mit einer Frist von zwei Wochen eine Mitgliederversammlung der betroffenen Untergliederung einzuberufen, auf der deren neuer Vorstand gewählt wird.</br><div style="clear:left;"></div></div></br> Vorstand gewählt wird. <div style="clear:left;"></div></div> )
  • BY:Bezirksparteitag Oberbayern/Antragsfabrik 2012.1/Salvatorische Klausel  + ( :Der Parteitag möge beschliessen, folgend</br>:Der Parteitag möge beschliessen, folgenden Paragraph der Satzung hinzuzufügen und entsprechend zu nummerieren:</br></br><div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="neuer_Paragraph">neuer Paragraph</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>:§ - Salvatorische Klausel</br></br>:(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.</br></br>:(2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Mitgliederversammlung mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.</br></br>:(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.</br><div style="clear:left;"></div></div></br>als lückenhaft erweist. <div style="clear:left;"></div></div> )
  • BY:Bezirksparteitag Oberbayern/Antragsfabrik 2012.1/Abschnitt C streichen  + ( :Der Parteitag möge beschließen den Absch</br>:Der Parteitag möge beschließen den Abschnitt C zu entfernen und den Abschnitt A §7 durch folgendes zu ersetzen:</br><div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="neuer_Paragraph">'''neuer''' Paragraph</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>:(1) Die Untergliederung des Bezirksverbands regelt die Bundessatzung.</br>:(2) Für die Einberufung von Gründungsversammlungen von Untergliederungen gelten die selben Regelungen wie für den Bezirksparteitag.</br>:(3) Für jede Untergliederung gelten die Bestimmungen der Bezirkssatzung sinngemäß, sofern diese nicht durch eigene Satzung geregelt werden.</br>:(4) Zusammenschlüsse von Untergliederungen gleicher Ebene sind zulässig.</br><div style="clear:left;"></div></div></br>er Ebene sind zulässig. <div style="clear:left;"></div></div> )
  • BY:Bezirksparteitag Oberbayern/Antragsfabrik 2012.1/Entfernung Abschnitt C (alternativ)  + ( :Der Parteitag möge beschließen den Absch</br>:Der Parteitag möge beschließen den Abschnitt C zu entfernen und den Abschnitt A §7 durch folgendes zu ersetzen:</br><div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="neuer_Paragraph">'''neuer''' Paragraph</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>:(1) Die Untergliederung des Bezirksverbands regelt die Bundessatzung.</br>:(2) Für die Einberufung von Gründungsversammlungen von Untergliederungen gelten die selben Regelungen wie für den Bezirksparteitag.</br>:(3) Zusammenschlüsse von Untergliederungen gleicher Ebene sind zulässig.</br><div style="clear:left;"></div></div></br>er Ebene sind zulässig. <div style="clear:left;"></div></div> )
  • BY:Bezirksparteitag Oberbayern/Antragsfabrik 2012.1/Amtsdauer des Vorstandes  + ( :Der Parteitag möge beschließen den §9a (</br>:Der Parteitag möge beschließen den §9a (3) wie folgend neu zu fassen:</br><div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="neuer_Absatz">neuer Absatz</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>Die Mitglieder des Vorstands werden vom Bezirksparteitag für ein Jahr gewählt. Der Vorstand bleibt im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.</br><div style="clear:left;"></div></div></br>r Vorstand gewählt ist. <div style="clear:left;"></div></div> )
  • BY:Landesparteitag 2012.2/Antragsfabrik/Amtsdauer  + ( :Der Parteitag möge beschließen den §9a (</br>:Der Parteitag möge beschließen den §9a (3) wie folgend neu zu fassen:</br><div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="neuer_Absatz">neuer Absatz</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>Die Mitglieder des Vorstands werden vom Landesparteitag für ein Jahr gewählt. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Rücktritt oder Handlungsunfähigkeit eines Vorstandsmitgliedes soll dessen Amt gesondert vom nächsten Landesparteitag für die restliche Amtsdauer neu gewählt werden.</br><div style="clear:left;"></div></div></br>uer neu gewählt werden. <div style="clear:left;"></div></div> )
  • BY:Bezirksparteitag Oberbayern/Antragsfabrik 2012.1/Regeln für Nominierungsversammlungen  + ( :Der Parteitag möge beschließen, Abschnit</br>:Der Parteitag möge beschließen, Abschnitt A § 10 wie folgt zu ersetzen:</br><div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="neuer_Paragraph">'''neuer''' Paragraph</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Bestimmungen der Wahlgesetze, der zu ihrer Ergänzung erlassenen Rechtsnormen sowie den ergänzenden Vorschriften der Satzung. Davon abweichende Regeln sind nichtig.</br></br>(2) Die niedrigste Gliederung, deren Tätigkeitsgebiet einen Stimm- bzw. Wahlkreis vollständig umfasst, ist für dessen Bewerberaufstellung zuständig. Sie kann untergeordnete Gliederungen mit der Aufstellung beauftragen.</br></br>(3) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt in einer eigenständigen wahlrechtlichen Mitgliederversammlung (nachfolgend Nominierungsversammlung) der laut Gesetz stimmberechtigten Mitglieder des jeweiligen Stimm- oder Wahlkreises.</br></br>(4) Die Einladung für Nominierungsversammlungen erfolgt durch öffentliche Ankündigung oder einzeln an alle laut Gesetz stimmberechtigten Mitglieder und weist explizit auf die Bewerberaufstellung und Wahlen hin. Im Übrigen gelten für Form und Frist der Einladung die selben Regeln wie für die Einladungen zum Parteitag. Im Falle einer außerordentlichen oder vorgezogenen Wahl verkürzen sich die Ladungsfristen auf fünf Tage.</br></br>(5) Der Bewerber bzw. die Liste für den Stimm- oder Wahlkreis muss in</br>geheimer Wahl eine einfache Mehrheit erreichen. Die weiteren Details des</br>Wahlverfahrens regelt die Geschäftsordnung der Nominierungsversammlung.</br><div style="clear:left;"></div></div></br>ominierungsversammlung. <div style="clear:left;"></div></div> )
  • BY:Bezirksparteitag Oberbayern/Antragsfabrik 2012.1/Nichtzahler  + ( :Der Parteitag möge beschließen, dem Absc</br>:Der Parteitag möge beschließen, dem Abschnitt A: §3 folgenden Absatz hinzuzufügen:</br><div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="neuer_Absatz">neuer Absatz</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>(3) Die Mitgliedschaft beginnt frühestens mit der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.</br><div style="clear:left;"></div></div></br></br>: den Abschnitt A: §4 wie folgt neuzufassen</br><div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="neuer_Paragraph.2C_.C3.84nderungen_fett">neuer Paragraph, Änderungen fett</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>'''(1)''' Die Regelungen des §4 der Bundessatzung gelten für den Bezirksverband und seine untergeordneten Gliederungen entsprechend. Eine hiervon abweichende Regelung durch untergeordnete Gliederungen ist unzulässig'''.'''</br></br>'''(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem zuständigen Gebietsverband seine aktuelle ladungsfähige Anschrift oder E-Mail-Adresse mitzuteilen. Einladungen und Mahnungen erfolgen ausschließlich an diese Adressen.'''</br><div style="clear:left;"></div></div></br></br>und falls der Antrag "korrigierte Finanzordnung" angenommen wird, Abschnitt B §5 folgenden Absatz hinzuzufügen:</br><div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="neuer_Absatz">neuer Absatz</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>(2) Befindet sich ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags seit mindestens vier Wochen schuldhaft im Verzug, kann es von einem Schatzmeister dreimal im Abstand von vier Wochen in Textform gemahnt werden. Ist das Mitglied vier Wochen nach der dritten Mahnung weiterhin schuldhaft in Verzug, so gilt die Nichtzahlung des Beitrags als Erklärung des Austritts. In den Mahnungen muss auf die Folgen der Nichtzahlung hingewiesen werden.</br><div style="clear:left;"></div></div></br>andernfalls diesen Absatz Abschnitt A: §5 hinzuzufügen und entsprechend zu nummerieren.</br>werden. <div style="clear:left;"></div></div> andernfalls diesen Absatz Abschnitt A: §5 hinzuzufügen und entsprechend zu nummerieren. )
  • RP:2017-09-25 - 218 Vorstandssitzung#Antrag RLP  + ( :Hiermit beantrage ich 800€ zur Bereitstellung für die Weiterbeschäftigung von Pascal Hesse bis Ende des Jahres 2017. https://support.piratenpartei.de/otrpresses/index.pl?Action=AgentTicketZoom;TicketID=401450 )
  • Archiv:2012/HH:Satzung/Anträge/Allgemeine Drei-Wochen-Frist für Anträge  + (;Variante 1 - Änderung § 8a Abs. 6 # § 13,;Variante 1 - Änderung § 8a Abs. 6</br># § 13, Abs. 3 der Satzung der Piratenpartei Hamburg wird gestrichen.</br># § 8a Abs. 6 wird ersetzt durch:</br>#: Anträge müssen in der Regel spätestens drei Wochen vor dem Landesparteitag beim Landesvorstand eingereicht und der Parteiöffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Wird ein Antrag verspätet eingereicht, entscheidet der Landesparteitag, ob er sich mit diesem Antrag trotzdem befassen möchte. Anträge zur Änderung der Satzung müssen in jedem Fall fristgerecht eingereicht werden.</br></br>;Variante 2 - Neufassung § 8a Abs. 6</br># § 13, Abs. 3 der Satzung der Piratenpartei Hamburg wird gestrichen.</br># § 8a Abs. 6 wird ersetzt durch:</br>#: Die Einreichungsfrist für Anträge an den Landesparteitag beträgt drei Wochen. Die Einreichungsfrist entfällt im Einzelfall, wenn der Landesparteitag dies für einen Antrag beschließt und der Antrag keine Änderung der Satzung beinhaltet. Fristgerecht eingereichte Anträge werden den Mitgliedern spätestens eine Woche nach Fristende zugänglich gemacht. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge müssen den Mitgliedern unverzüglich zugänglich gemacht werden.rn unverzüglich zugänglich gemacht werden.)
  • Antragsfabrik/GO Redezeitbegrenzung  + (<b> Antrag geändert am 18.11: GO Ant<b> Antrag geändert am 18.11: GO Anträge sollen ohne Einschränkung möglich bleiben</b></br></br></br>§5 der [[Bundesparteitag_2010.1/Geschäftsordnung|Geschäftsordnung des Bundesparteitages]] soll gestrichen und durch den folgenden Text ersetzt werden:</br></br><div style="border:1px solid black; background-color:#989C9C; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id=""></div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#e3e8e8; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>== § 5 ==</br></br>=== Begrenzung der Redezeit ===</br></br>(1)</br>Zu Beginn der Versammlung werden von der Versammlungsleitung oder den Akkreditierungspiraten 3 Redezeitgutscheine an jeden akkreditierten Piraten ausgegeben.</br></br>(2) </br>Jeder Redezeitgutschein entspricht einer Redezeit, die sich wie folgt berechnet: Die voraussichtliche Dauer der Versammlung in Sekunden geteilt durch die dreifache Anzahl der zu Versammlungsbeginn akkreditierten Piraten.</br></br>(3)</br>Jeder Pirat darf seine Redezeitgutscheine selbst verwenden oder an einen Piraten seines Vertrauens weitergeben. Bei Verwendung werden die Redezeitgutscheine von einem dazu bestimmten Helfer der Versammlungsleitung vernichtet.</br></br></br>(4) </br>Die Redezeit eines Piraten ergibt sich aus der Redezeit nach § 5.1.1 multipliziert mit der Anzahl der verwendeten Redezeitgutscheine. Wenn ein Pirat in seiner Rede eine Frage zum Beispiel an einen Kandidaten oder Antragsteller stellt, so hat auch die Antwort des Kandidaten oder Antragstellers innerhalb dieser Redezeit zu erfolgen. </br></br>(5)</br>Die Redezeit der Versammlungs- und Wahlleitung ist nicht begrenzt.</br></br>=== allgemeine Anträge an die Versammlung ===</br></br>(1)</br>Vor Behandlung eines neuen Antrags ruft die Versammlungsleitung zu Redebeiträgen auf. Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Er erhält dazu eine Redezeit von einer Minute, die er durch Verwenden von Redezeitgutscheinen verlängern kann. Danach kann jeder Pirat, der noch über mindestens einen Redezeitgutschein verfügt, in einer Rede seine Meinung äußern oder Fragen an den Antragsteller stellen. </br></br>(2)</br>Über jeden Satzungs- und Programmänderungsantrag wird vor der Vorstellung des Antrags ein Meinungsbild eingeholt. </br></br>=== Anträge auf Änderung der Satzung ===</br></br>(1)</br>Es gelten die Regelungen aus §5.2 [allgemeine Anträge an die Versammlung] entsprechend.</br></br>=== Anträge auf Änderung des Programms ===</br></br>(1)</br>Es gelten die Regelungen aus §5.2 [allgemeine Anträge an die Versammlung] entsprechend.</br></br>=== Anträge zur Geschäftsordnung ===</br></br>(1)</br>Jeder Pirat kann jederzeit einen GO-Antrag stellen. Dazu begibt er sich an das dafür vorgesehene Saalmikrofon und hebt beide Hände. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.</br></br>(2)</br>Die Geschäftsordnungsanträge </br>* Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung</br>* Änderung der Tagesordnung</br>müssen schriftlich beim Versammlungsleiter oder dem von ihm damit beauftragten Piraten gestellt werden. Ist ein solcher Antrag gestellt, wird er vom Versammlungsleiter spätestens mit Beendigung des aktuellen Tagesordnungspunktes behandelt.</br></br>(3)</br>Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Abs. 1 einen Alternativantrag stellen. '''{GO-Antrag auf Alternativantrag}'''</br>Andere Anträge sind bis zum Beschluß über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.</br></br>(4)</br>Jeder Pirat, der über ausreichend viele Redezeitgutscheine verfügt, kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten. Für eine nur formelle Gegenrede ohne tatsächliche Redezeit ist es nicht notwendig, einen Redezeitgutschein zu verwenden.</br></br>(5)</br>Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. In letzteren Fall gilt §4.2.1 [Wahlen zu Versammlungsämtern] Abs. 2 entsprechend.</br></br>(6)</br>Es sind nur die folgenden Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig:</br></br>*GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY </br>*GO-Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers XY</br>*GO-Antrag auf Ablehnung eines Mitgliedes der Wahl- oder Versammlungsleitung</br>*GO-Antrag auf geheime Abstimmung</br>*GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung</br>*GO-Antrag auf Auszählung</br>*GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge</br>*GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge</br>*GO-Antrag auf Alternativantrag</br>*GO-Antrag auf Ende der Rednerliste </br>*GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes</br>*GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung</br>*GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung (nur schriftlich)</br>*GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung (nur schriftlich)</br></br>Versucht ein Teilnehmer, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm der Versammlungsleiter unverzüglich das Wort.</br></br></br>==== Antrag auf Ende der Rednerliste ====</br></br>(1)</br>Jeder Pirat kann einen Antrag auf Ende der Rednerliste stellen. '''{GO-Antrag auf Ende der Rednerliste}'''</br></br>(2)</br>Der Antragsteller</br>* darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben,</br>* darf nicht auf der Rednerliste stehen und sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen und</br>* darf sich zum Thema auch dann nicht mehr äußern, wenn der GO-Antrag abgelehnt wird.</br></br>(3)</br>Wurde ein Antrag auf Ende der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.</br></br>==== Antrag auf Änderung der Tagesordnung ====</br></br>(1)</br>Eine Änderung der Tagesordnung kann sein</br>* das Hinzufügen eines Punktes,</br>* das Entfernen eines Punktes,</br>* das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,</br>* das Ändern der Reihenfolge von Punkten. </br></br>(2)</br>Anträge auf Änderung der Tagesordnung müssen schriftlich beim Versammlungsleiter oder dem von ihm beauftragten Piraten gestellt werden. Sie müssen sämtliche zur Änderung vorgesehene Tagesordnungspunkte enthalten. Bei Hinzufügung, Verschiebung, Heraustrennung und der Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die betreffenden Anträge behandelt werden sollen. </br></br>'''{GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung}'''</br></br>==== Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung ====</br></br>(1)</br>Ein Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss schriftlich beim Versammlungsleiter oder dem von ihm beauftragten Piraten gestellt werden. Der Antrag muß die Änderungen im Wortlaut enthalten.</br></br>'''{GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}'''</br></br>==== Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes ====</br></br>(1)</br>Jeder Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. '''{GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes}'''</br>§5.4 [Anträge zur Geschäftsordnung] Abs. 2 bis 4 finden keine Anwendung, über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt.</br></br>(2)</br>Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt.</br>Im Übrigen richtet sich die Abstimmung nach §4.1.1 [Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge].</br></br></br>==== Antrag auf Unterbrechung der Sitzung ====</br></br>(1)</br>Der Antrag ''kann'' die Dauer der Unterbrechung beinhalten, muss aber nicht. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es dem Versammlungsleiter, die Dauer zu bestimmen.</br><div style="clear:left;"></div></div>ngsleiter, die Dauer zu bestimmen. <div style="clear:left;"></div></div>)
  • Archiv:2010/Antragsfabrik/Mitgliedsbeitrag Angleichung an Finanzordnung  + (<b> Ziehe den Antrag zugunsten von [[Antragsfabrik/Passives_Wahlrecht_bei_Zahlungsverzug]] zurück.</b> Es wird beantragt in Abschnitt A: §4 (4) den Text "mehr als drei Monate im Rückstand" durch "im Verzug" zu ersetzen.)
  • BY:Landesparteitag 2011.1/Antragsfabrik/Stellungnahme gegen Pseudo- und Parawissenschaften  + (<b>Ich ziehe diesen Antrag zurück. *<b>Ich ziehe diesen Antrag zurück.</br>* Ich werde den Antrag auf dem LPT übernehmen --[[Benutzer:TurBor|Boris]]</b></br></br>Der Landesverband Bayern der Piratenpartei möge zum nächstmöglichen Bundesparteitag folgendes Positionspapier zum Beschluss für das erweiterte Programm einreichen:</br></br>Die Piratenpartei Deutschland spricht sich gegen eine staatliche Förderung von Pseudo- und Parawissenschaften aus. Insbesondere missbilligt sie</br></br>* staatlich anerkannte Universitätsabschlüsse in diesen Fachrichtungen</br>* die Aufnahme pseudo- und parawissenschaftlicher Behandlungen in die Leistungskataloge gesetzlicher Krankenkassen</br>* die Sonderbehandlung homöopathischer Mittel in der Arzneimittelprüfung.</br></br>Diesbezügliche Maßnahmen gelten ausdrücklich nicht für Forschungsgebiete, die sich nach Maßgabe der [http://www.gwup.org/ Gesellschaft zur wissenschaftlichen Untersuchung von Parawissenschaften] oder vergleichbarer wissenschaftlicher Institutionen als Protowissenschaften darstellen oder nachträglich als solche heraus stellen. Explizit nicht betroffen ist die wissenschaftliche Untersuchung von Parawissenschaften. Diese ist im Gegenteil höchst erwünscht – eine dogmatische Ablehnung wäre schließlich in höchstem Maße unwissenschaftlich.</br></br>'''Glossar'''</br></br>In diesem Kontext bezeichnen:</br>* ''Pseudowissenschaften'' solche Theorien und Lehren, die sich durch an Wissenschaft erinnernde Methodik und Sprachgebrauch einen wissenschaftlichen Anstrich geben, ohne den hohen Standard der Wissenschaftlichkeit zu erfüllen. Insbesondere immunisieren sich Pseudowissenschaften meistens gegen ihre Widerlegung, indem sie die verwendeten Begriffe nicht eindeutig definieren und sich nicht auf falsifizierbare Vorhersagen festlegen lassen.</br>* ''Parawissenschaften'' eine Verallgemeinerung des verbreiteten Begriffes Parapsychologie und kann in etwa als umstrittene Wissenschaft definiert werden.</br>* ''Protowissenschaften'' eine nicht allgemein anerkannte wissenschaftliche Disziplin, die sich nicht durchsetzen konnte oder "im Entstehen" ist. Ein geläufiges Beispiel für eine Protowissenschaft wäre zum Zeitpunkt ihrer Entstehung die "Wegenersche Kontinentaldrifthypothese".ntstehung die "Wegenersche Kontinentaldrifthypothese".)
  • RP:2022-10-07 - 337 Vorstandssitzung#Antrag RLP  + (<br/>''ALT:''<br/> (2) Umlaufb<br/>''ALT:''<br/></br>(2) Umlaufbeschlüsse werden auf der Info-Mailingliste abgestimmt und mit</br>dem folgenden Tag im Betreff gekennzeichnet: "[UMLB]". Sie benötigen wie</br>normale Beschlüsse eines Antragstextes und einer Begründung.</br>Umlaufbeschlüsse benötigen die Zustimmung der Mehrheit der</br>Vorstandsmitglieder.<br/></br>''NEU:''<br/></br>(2) Umlaufbeschlüsse werden auf der Info-Mailingliste angekündigt und</br>das Ergebnis mitgeteilt. Die Mails müssen mit dem Tag "[UMLB]" im Betreff</br>gekennzeichnet werden. Der Abstimmungsprozess muss transparent</br>gehalten werden. Sie benötigen wie normale Beschlüsse eines</br>Antragstextes und einer Begründung. Umlaufbeschlüsse benötigen die</br>Zustimmung der Mehrheit der Vorstandsmitglieder.sse benötigen die Zustimmung der Mehrheit der Vorstandsmitglieder.)
  • BY:Bezirksparteitag Oberbayern/Antragsfabrik 2011.2/sachliche Erforderlichkeit von Untergliederungen  + (<del> Der BzV Oberbayern wird maßgeb<del> Der BzV Oberbayern wird maßgeblich an den bayerischen Kommunalwahlen im März 2014 teilnehmen. Um schon jetzt eventuelle gesetzliche Erfordernisse für die Kandidatur von Piraten auf Landkreis- und Gemeindeebene zu gewährleisten schafft der BzV die erforderlichen Parteistrukturen. </del></br></br><del> Der auf dem BzV-Parteitag zu wählende / gewählte Vorstand unterstützt die Schaffung erforderlicher Untergruppierungen für die Kommunalwahl 2014 maßgeblich. </del> In Diskussionen mit Vorstandsmitglieder obsolet geworden [[Benutzer:Hirnbeiss|Hirnbeiss ]] 12:24, 22. Okt. 2011 (CEST)r:Hirnbeiss|Hirnbeiss ]] 12:24, 22. Okt. 2011 (CEST))
  • BY:Landesparteitag 2012.2/Antragsfabrik/Mindestzahl von Piraten für Gliederungsgründung  + (<div style=" border: 1px solid #bb172b;<div style=" border: 1px solid #bb172b; background-color:#f7e3e5; padding: 5px; margin: 5px; float: ;">'''Ihr habt mich überzeugt, ich werde diesen Antrag nicht einreichen.''' --[[Benutzer:Cmrcx|cmrcx]] 02:17, 18. Aug. 2012 (CEST)</div></br></br>In der Satzung des LV Bayern soll §7 folgende Fassung erhalten:</br></br><div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="neue_Fassung">neue Fassung</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>'''§ 7 - Gliederung'''</br></br>(1) Die Gründung einer Untergliederung ist nur zulässig, wenn in deren Zuständigkeitsgebiet mindestens 50 stimmberechtigte Piraten ihren Wohnsitz haben. Dies gilt für alle Gliederungsebenen. </br></br>(2) Zusammenschlüsse von Untergliederungen gleicher Ebene sind zulässig.</br></br>(3) Das Weitere regelt die Bundessatzung.</br><div style="clear:left;"></div></div> Weitere regelt die Bundessatzung. <div style="clear:left;"></div></div>)
  • BY:Bezirksverband Oberbayern/Antragsfabrik/Stimmberechtigung für Satzungsänderungsanträge  + (<div style="background:#efc68c;"> Der Landesparteitag möge beschließen in §11, Absatz 1, Satz 2 das Wort '''stimmberechtigten''' vor dem Wort '''Piraten''' einzufügen. </div>)
  • Antragsfabrik/Positionspapier: Für eine zukunftssichere Energiewirtschaft  + (<div style="border:1px solid black; bac<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="F.C3.BCr_eine_zukunftssichere_Energiewirtschaft">Für eine zukunftssichere Energiewirtschaft</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>;Nachhaltigkeit</br></br>Die aktuelle energiepolitische Ausrichtung ist geprägt von Erzeugungs- und Verteilungsstrukturen, die wirtschaftliche Aspekte über Nachhaltigkeit, Transparenz und Umweltverträglichkeit stellen. Insbesondere die Reduzierung des Energieverbrauchs gehört gegenwärtig weder zu den wesentlichen unternehmerischen, noch zu den vorherrschenden politischen Zielen. Von der dauerhaften Verfügbarkeit einer bezahlbaren Energieversorgung hängt aber unser aller Wohlstand wesentlich ab. Demzufolge müssen sich an diesem Ziel alle energiepolitischen Maßnahmen messen und daraus ableiten lassen. Jede Form der Energieerzeugung und -verteilung muss nachhaltig gestaltet werden, da die Ressourcen endlich und deren Verbrauch terminiert ist. Unser Ziel ist, dass innerhalb einer Generation mehr als die Hälfte des Energiebedarfs aus regenerativen Ressourcen gedeckt wird. Dies muss sowohl umweltschonend als auch gesellschaftlich verträglich erfolgen. Einen wesentlichen Beitrag leisten dabei auch die Vermeidung und Reduzierung von Verbräuchen, gepaart mit Effizienzgewinnen. Getragen von den Grundsätzen Nachhaltigkeit, Transparenz und Bürgernähe gibt sich die Piratenpartei Deutschland folgende energiepolitische Leitlinien:</br></br>;Versorgungssicherheit</br></br>Die Piratenpartei Deutschland setzt sich für einen nationalen Energieplan ein, der die Ziele der Nachhaltigkeit, Effizienz und Versorgungssicherheit unter den Aspekten der Umweltverträglichkeit und gesellschaftlichen Akzeptanz verfolgt. Dieser Energieplan muss mit allen Beteiligten abgestimmt werden, wobei aber nicht rein wirtschaftlichen Interessen Priorität bei der Festlegung der Regeln eingeräumt werden soll.</br></br>Ein wesentlicher Aspekt der Versorgungssicherheit ist die Dezentralisierung der Energiegewinnung und -verteilung. Kleinteilige Strukturen schaffen mehr Sicherheit als große, zentralisierte Einheiten. Zugleich sind die Betriebs- und Ausfallrisiken geringer. Die Energiewirtschaft soll so organisiert werden, dass Beschaffung, Erzeugung und Verteilung möglichst diversifiziert und transparent erfolgen und auch die Preisgestaltung öffentlich nachvollziehbar vorgenommen wird. Dies wird durch heterogene Strukturen und fairen Wettbewerb nach den Prinzipien der sozialen Marktwirtschaft unter staatlicher Aufsicht erreicht.</br></br>Die Betonung der Dezentralisierung schließt jedoch grenzüberschreitende Großprojekte – beispielsweise internationale Verbunde von Windkraftanlagen und Verteilungsnetzen, Desertec und ITER – nicht aus. Diese müssen jedoch vor allem auf Kooperation und Nachhaltigkeit ausgerichtet sein und weniger auf Gewinnmaximierung und Bildung von Infrastrukturmonopolen.</br></br>;Energiegewinnung aus regenerativen Ressourcen</br></br>Die Piratenpartei Deutschland steht für eine langfristig sichere Energieversorgung. Daher soll die Energiegewinnung aus fossilen Brennstoffen und Atomkraft mittel- und langfristig durch nachhaltig verfügbare und umweltschonende Ressourcen ersetzt werden, wozu auch der adäquate Ausbau der Verteilungsnetze gehört. Dies wird ökologisch und ökonomisch durch wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse und wahrscheinliche Szenarios begründet. In Frage kommen generative, also praktisch unbegrenzt verfügbare Ressourcen wie Wind, Sonne, Wasser, Gezeiten und Geothermie sowie Biomasse als regenerative Energiequelle. Wir wollen erreichen, dass bis 2040 durch (re-)generative Ressourcen sowohl am Strom- als auch am Wärme- und Treibstoffmarkt mehr als die Hälfte des Energiebedarfs in Deutschland gedeckt werden können. Langfristig soll dieser Beitrag weiter erhöht werden. Uns ist dabei bewusst, dass auch die Umstellung auf erneuerbare Energien Risiken birgt. Beispiele sind Gefährdungen bei exzessiver Nutzung von Wasserkraft und Geothermie, aber auch die Gewinnung von Biomasse in Konkurrenz zur Lebensmittelproduktion. Deswegen sind umweltverträgliche Verfahren zu bevorzugen, welche die Inanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen und Naturgebieten minimieren.</br></br>;Netzausbau und Netzneutralität</br></br>Im Sinne der nachhaltigen Versorgungssicherheit und zur Vermeidung einer Konzentration auf wenige Anbieter sollen insbesondere Strom-, Gas- und Wärmenetze durch die öffentliche Hand reguliert werden. Unsere Politik wird gewährleisten, dass die Netzinfrastruktur den Systemwandel in der Energiewirtschaft unterstützt.</br></br>Der Ausbau der regenerativen Energiequellen wie Photovoltaik- und Windkraftanlagen erfordert eine Anpassung der Netztopologie. Der gleichberechtigte Netzzugang einer Vielzahl von Erzeugern mit großen regionalen Unterschieden in Erzeugungskapazität und zeitlicher Verteilung erfordert den verstärkten Einsatz intelligenter Managementsysteme, die unter Wahrung des Datenschutzes angebotene und abgenommene Energiemengen messtechnisch erfassen und zur optimal aufeinander abgestimmten Lastregelung sowohl der Anbieter als auch der Verbraucher nutzen. Generell soll stärker als bisher der Verbrauch der Energieerzeugung folgen und weniger die Energieerzeugung dem Verbrauch. Außerdem sollen Maßnahmen zur Energieeinsparung sowie eine effiziente Kraft-Wärme-Kopplung aktiv mit einbezogen werden.</br></br>Vor diesem Hintergrund treten wir für eine genossenschaftlich organisierte, dezentrale Energieerzeugung in virtuellen Kraftwerksverbunden und dementsprechend für kurze Netzwege ein. Zur Sicherstellung des gerechten Netzzugangs aller Marktteilnehmer ist eine neutrale, rekommunalisierte Netzinfrastukur erforderlich. So lassen sich für Inselnetze auf Stadt- und Landkreisebene im Jahresmittel ausgeglichene Energiebilanzen erzielen. Dazu kommt, dass kleinere, autarke Netze und dezentrale Anbieter die Versorungungssicherheit stark erhöhen und so die Gefahr von Blackouts reduzieren. Insgesamt bringt dieses Konzept sowohl ökologische als auch regional- und volkswirtschaftliche Vorteile.</br></br>Trotz der Konzentration auf dezentrale Strukturen müssen zum Ausgleich typischer Fluktuationen in Wind- und Solarenergie sowie zum Abfangen von Bedarfs- bzw. Angebotsspitzen die lokalen Netze mit Nachbarnetzen und diese wiederum mit größeren regionalen und internationalen Einheiten gekoppelt werden. Durch diesen Regionenverbund kann der aufwändige und Großanlagen bevorzugende Energietransport über große Entfernungen, etwa im internationalen Verbund von Offshore-Windparks mit Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungsstrecken, auf wenige Punkt-zu-Punkt-Verbindungen reduziert werden.</br></br>In diesem Szenario nutzen alle Regionen Deutschlands ihre Potenziale für erneuerbare Energien weitgehend aus. Es findet ein deutschlandweiter Stromaustausch statt, so dass nur zu einem geringen Anteil Strom aus Nachbarstaaten importiert oder in diese exportiert werden muss.</br></br>Die Piratenpartei tritt daher für eine entsprechende Anpassung des Energieleitungsausbaugesetzes im Rahmen des nationalen Energieplans ein.</br></br>;Ausstieg aus der Stromerzeugung durch Atomkraftwerke</br></br>Die Piratenpartei Deutschland setzt sich dafür ein, die Stromerzeugung durch Kernspaltung in Atomkraftwerken mittelfristig unter Einhaltung des Atomausstiegsvertrags zu beenden. Anlagen für medizinische und wissenschaftliche Anwendungen sind davon nicht betroffen. Wir begründen dies mit den Risiken bei Uranbergbau, Transport, Anreicherung, Betrieb, Wiederaufbereitung und insbesondere Endlagerung. Dazu kommen die Gefährdung durch Katastrophen und Anschläge sowie die potentielle Möglichkeit des Baus von Kernwaffen, die wir strikt ablehnen. Dies bedeutet, dass in Deutschland keine weiteren Atomkraftwerke gebaut werden und dass Laufzeitverlängerungen über den vereinbarten Termin Anfang der 2020er Jahre hinaus ausgeschlossen sind. Unabhängig davon ist die offene Frage der Endlagerung zu lösen, wobei die Betreiber von Atomkraftwerken stärker als bisher eingebunden werden müssen.</br></br>Gegen Atomkraftwerke spricht ferner, dass diese aus wirtschaftlichen und technischen Gründen vor allem als Großkraftwerke konzipiert sind. Dies widerspricht den favorisierten, dezentralen Lösungen mit kleineren Einheiten.</br></br>Ein weiterer gewichtiger Grund für den Atomausstieg ist, dass der erhebliche Investitionsbedarf beim Ausbau der regenerativen Energiegewinnung eine parallele Fortführung der ebenfalls hoch investiven Atomwirtschaft nicht zulässt. Um eine Stromlücke zu vermeiden, ist jedoch zugleich mit der verstärkten Nutzung regenerativer Energiequellen eine Intensivierung der Maßnahmen zur Energieeinsparung erforderlich.</br></br>;Förderprogramme</br></br>Der Umstieg auf regenerative Energien soll durch Förderprogramme vorangetrieben werden. Damit verbundene Zuschüsse, Einspeisevergütungen, Prämien und Steuervorteile müssen ökologisch und ökonomisch sinnvoll, sozial ausgewogen sowie unmittelbar für den vorgesehenen Zweck und die Schonung von Ressourcen wirksam sein. Wichtig sind dabei die Förderung von Einsparmaßnahmen, von dezentralen Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung und der Fernwärme, die Förderung von Wärmedämmungsmaßnahmen sowie kostenlose Angebote zur Energieberatung.</br></br>Förderprogramme müssen langfristig angelegt sein und Planungssicherheit bieten, aber andererseits nach Erreichung des Förderzwecks konsequent zurückgefahren werden. Speziell für die Photovoltaik ist eine maßvolle Reduzierung der umlagefinanzierten Einspeisevergütung für Solarparks mit hohem Landschaftsverbrauch angebracht.</br></br>Grundsätzlich hat die steuerfinanzierte Förderung von Grundlagenforschung und Entwicklungsprojekten gegenüber der reinen Bezuschussung von Investitionsausgaben Vorrang. Ergebnisse aus staatlich finanzierten Programmen müssen der Öffentlichkeit allgemein zugänglich gemacht werden. Einen besonderen Schwerpunkt der Förderung sehen wir in der Verbesserung der Energieeffizienz und Verbrauchsvermeidung. Eine nachhaltige Reduktion des Energieverbrauchs schafft Spielräume für die schnellere Anpassung an die Herausforderungen einer auf erneuerbaren Energien beruhenden Gesellschafts- und Wirtschaftsform.</br><div style="clear:left;"></div></div>- und Wirtschaftsform. <div style="clear:left;"></div></div>)
  • BY:Landesparteitag 2012.1/Antragsfabrik/Abschaffung-Regierungsbezirke  + (<p>Bayern ist eines der wenigen Bund<p>Bayern ist eines der wenigen Bundesländern mit Regierungsbezirken. Diese geben den Anschein eines föderalistischen Freistaates, sind aber im Prinzip nur Aussenstellen der bayrischen Staatsregierung mit wenig Bürgernähe.</p></br><p>Die Piratenpartei spricht sich deswegen für eine Abschaffung der Regierungsbezirke aus. Im Sinne der Subsidiarität, sollen die Kompetenzen der Bezirke auf die Landkreise und Kommunen übergehen.</br>Überregionale Aufgaben können dabei - je nach Bedarf - durch freiwillige Bündnisse zwischen den Kommunen umgesetzt werden. </p>llige Bündnisse zwischen den Kommunen umgesetzt werden. </p>)
  • HB:Sonstiger Antrag 2014.1/LaVo beschließt Logos der PIRATEN Bremen  + (<span style="color:blue;"> Hinweis: <span style="color:blue;"></br>Hinweis: ''Dies ist ein Gegenantrag zum Antrag:„Aufhebung des Beschlusses A 01 (Wahl eines offiziellen Logos der PIRATEN Bremen) vom LPT 2011.1“''</br></span><br /></br></br>Es wird beantragt, die Versammlung möge beschließen: <br /></br></br>Alle Landesparteitags- und Landesvorstandsbeschlüsse zu einem Logo der PIRATEN Bremen werden aufgehoben und folgender Beschluss tritt in Kraft:<br /></br></br>„Das offizielle Logo der PIRATEN Bremen wird durch Landesvorstandsbeschluss festgelegt.<br /></br>Gleiches gilt für temporäre zu verwendende Logos. <br /></br>Bei der Gestaltung eines Logos soll der Landesvorstand eventuelle Vorgaben des Bundesverbands und die Meinung der Mitglieder der PIRATEN Bremen, die z.B. durch eine LimeSurvey-Umfrage erhoben werden kann, berücksichtigen.“<br /><br />.B. durch eine LimeSurvey-Umfrage erhoben werden kann, berücksichtigen.“<br /><br />)
  • BY:Landesparteitag 2012.3/Antragsfabrik/Zweite S-Bahn-Stammstrecke München  + (<u>'''1. Stellungnahme zur den Planu<u>'''1. Stellungnahme zur den Planungen der Staatsregierung'''</u></br></br>Wir sehen die bisherigen Planungen der 2. Stammstrecke in München kritisch und fordern die vollständige Aufgabe der bestehenden Planungen. Diese Planungen werden trotz Investitionen jenseits der 2 Mrd. Euro nicht zu einem besserem S-Bahn-Verkehr in der Wirtschaftsmetropole München führen, sondern diesen verschlechtern:</br></br>Insbesondere kritisieren wir die geplante Aufgabe des geplanten attraktiven 10/20-Minuten-Takts für einen 15/30-Minuten-Takt als Standortschädigung für München und als schweren politischen Vandalismus am S-Bahn-Netz. In Summe werden trotz des Neubaus einer Stammstrecke kaum mehr Züge durch die Innenstadt fahren - nur dass diese sich auf 2 Tunnel verteilen.</br>Die geplanten Express-S-Bahnen kritisieren wir, da diese das Angebot für viele Fahrgäste nicht verbessern werden. Der Großteil der Fahrgäste entsteht innerhalb der MVV-Ringe 6 und 7. Eine Fahrzeitverkürzung für die Ringe 8 bis 12 auf Kosten der höher ausgelasteten Kapazitäten innerhalb der Ringe 1 bis 7 ist jedoch eine falsche Prioritätensetzung. Wenn man nur Fahrgäste, die in der entfernten Peripherie wohnen anspricht, aber die sehr dicht bevölkerten Gebiete an den Stadtgrenzen vergisst, verschlechtert man insgesamt das Angebot und die Attraktivität. Damit wird für das kleinere Fahrgastpotenzial ein kilometer- und kostenaufwändiges Beförderungsangebot erstellt.</br></br>Außerdem dauert der „Genehmigungszirkus“ seit mehreren Jahren an: Nach einer ersten Kostenschätzung sollte der zweite Stammstreckentunnel lediglich 500 Mio. Euro kosten. In diesem Preis waren zahlreiche Zwischenbahnhöfe enthalten. Außerdem war eine wendefreie Einfahrtsmöglichkeit, also eine Tunnelverzweigung, über den Ostbahnhof nach Giesing vorgesehen. Mit 500 Mio. Euro wurde damals der zweite Stammstreckentunnel gleich teuer geschätzt wie ein unnötig übertriebener Maximalausbau des Südrings. Damit wurde der Südring verworfen. Doch die 500 Mio. Euro für die zweite Stammstrecke konnten die Planer nicht lange halten. Deswegen wurden die Tunnelverzweigung nach Giesing aufgegeben, etliche Zwischenbahnhöfe wieder gestrichen und an weiteren Stellschrauben der zweite Stammstreckentunnel verbilligt. Trotzdem deutet heute alles darauf hin, dass der Tunnel über 2 Mrd. Euro kosten wird.</br>Außerdem sind nicht alle der Bauabschnitte bis dato endgültig planfestgestellt, da alle nochmal zur Verringerung der Kosten umgeplant werden mussten. Wir erklären, dass dieses Vorgehen, mit unfertigen Lösungen die Öffentlichkeit zu verwirren und unnötige Planungskosten aufzuwerfen, nicht hinnehmbar ist. Wir wollen deshalb einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss, der prüfen soll, ob schuldhaft und/oder taktisch die Kosten für den zweiten Stammstreckentunnel erst so niedrig angesetzt wurden, um einen Ausbau des Südrings zu verhindern, und wer die Verantwortung für diese inzwischen 10-jährige Verspätung des Netzausbaus durch die vielfachen Umplanungen trägt.</br></br>Weiterhin sprechen wir ein großes Lob allen im Sinne des Südringes engagierten Bürgern aus, die sich von den Irrungen der bayr. Verkehrspolitik mit den vielfachen Verstößen gegen unsere Ideale wie Transparenz und Bürgerbeteiligung nicht haben entmutigen lassen und für ein verbessertes S-Bahn-Konzept eingetreten sind.</br></br><u>'''2. Ziele der Piratenpartei bzgl. der S-Bahn München'''</u></br></br>Wir treten dafür ein, dass auf jedem S-Bahn-Ast ein 10-Minuten-Takt eingerichtet wird. Die bestehende Stammstrecke soll für einen 100-Sekunden-Takt der Züge ausgerüstet werden und der Südring soll ins Netz der S-Bahn einbezogen werden. Anstelle der Express-S-Bahnen soll ein Teil der Regionalbahnen und Regionalexpresszüge die Haltestellenpolitik des ehemaligen Nahverkehrsprodukts „Stadtexpress“ im Stadtgebiet wieder anwenden und einige wichtige Stationen mit vielen Zu-/Umsteigern bedienen.</br></br>Im Einzelnen bedeutet dies:</br></br>''2.1. bestehende Stammstrecke''</br></br>Wir möchten, dass die Abfertigungsprozesse verbessert werden: Die bestehende Stammstrecke soll eine Nachrüstung mit einer leistungsfähigeren Linienzugbeeinflussung (LZB) wie der bisherigen bekommen. Außerdem fordern wir eine Verlängerung der LZB bis zu jeweils der Station, ab der nur noch eine Linie verkehrt. Die neue, verbesserte LZB soll durch „Automatisches Fahren und Bremsen“ (AFB) den Triebzug an der immer gleichen Stelle zum Stehen bringen.</br></br>Durch diese Maßnahmen wird es möglich, Einstiegs- und Aussteigsbereiche auf den Bahnsteigen zum Beispiel durch im Boden eingelassene Beleuchtungen oder Farbmarkierungen zu kennzeichnen. Dadurch soll insbesondere am Ostbahnhof, Rosenheimer Platz, Isartor, Donnersberger Brücke, Hirschgarten, Laim und Pasing der Fahrgastwechsel beschleunigt werden.</br></br>Die Haltestelle Hackerbrücke soll kurzfristig einen zweiten, nördlichen Bahnsteig bekommen. Damit wird je ein Bahnsteig pro Richtung verwendet und die Überlastung des Mittelbahnsteigs in der Wiesnzeit gemildert. Weiterhin sollen auf der bestehenden Stammstrecke die Türen nicht mehr lichtschrankengesteuert und dezentral geschlossen werden, sondern es soll durch das am Bahnsteig arbeitende Abfertigungspersonal zentral ein Schließ- und Abfahrbefehl über die neue LZB erteilt werden. Da das Abfertigungspersonal sicherstellt, dass alle Türen frei sind, kann ohne die Lichtschrankenautomatik und somit deutlich schneller geschlossen werden. Verzögerungen wegen blockierenden Fahrgästen werden weiter minimiert.</br></br>Um die Hektik im Personenwechsel rauszunehmen, fordern wir große, dreistellige Sekundenzähler auf allen Bahnsteigen der Stammstrecke. Diese zählen nach der Abfahrt der vorherigen S-Bahn 100 Sekunden – also den geforderten Takt – ab und ermöglichen es, den Fahrgästen zu erkennen, ob es noch lohnt, zur Tür zu springen. Die Displays sind idealerweise mehrfarbig um den Fortschritt im Abfertigungsprozess anzuzeigen.</br></br>Diese organisatorischen Maßnahmen sollen die Anzahl der Züge über die Stammstrecke erhöhen und somit auch die Innenstadt stärken.</br></br> </br></br>''2.2. neue Stammstrecke, der Südring''</br></br>Wir treten dafür ein, kurzfristig den von Stefan Baumgartner und Thomas Kantke vorgeschlagenen „Teilausbau Südring“ zu realisieren. Dieser belässt alle nötigen Baumaßnahmen auf bestehenden Gleiskörpern und kann somit besonders schnell genehmigt werden. Eine Fertigstellung des Südrings ist, trotz komplett fehlender Planungen schneller wie der Tunnel in seinem derzeitigem Planungsstand realisierbar.</br></br>Beim Ausbau des Südrings soll auf einen ggf. langfristig folgenden Vollausbau (4 gleisiger Ausbau Ostbahnhof – Südbahnhof) des Südrings Rücksicht genommen werden. Fehlende Grundstücke für den Vollausbau entlang des Südrings sollen deshalb strategisch gesichert werden.</br>Weiterhin soll erweiternd zum Teilausbau des Südrings mit Weichenverbindungen in den Gleisvorfeldern von Ostbahnhof und Pasing/Laim sowie durch eine leistungsfähige LZB am Südring die Möglichkeit entstehen, im Störungsfall der bestehenden Stammstrecke einen Großteil des S-Bahn-Verkehrs auf den Südring umzuschwenken. Dadurch sollen am Südring die Passagierkapazitäten für die ausweichenden Fahrgäste, die dann mit der U-Bahn zum Südring fahren werden, geschaffen werden. Ein komplettes Auseinanderbrechen des S-Bahn-Netzes in zwei Hälften wird damit ebenfalls verhindert.</br></br>Durch die neuen S-Bahn-Haltestellen Poccistraße, Kolumbusplatz und Friedenheimer Brücke sowie einen neuen Bahnsteig am Heimeranplatz entstehen neue Umsteigeverbindungen, und es werden neue Gebiete in München attraktiv erschlossen. Insbesondere am Heimeranplatz entstanden in jüngster Zeit mehrere Tausend Arbeitsplätze durch größere Büroneubauten, wie beispielsweise das Fraunhofer Institut oder der ADAC, und weitere Gelände erwarten eine vielgeschoßige Neubebauung. Die geplante 2. Stammstrecke der Staatsregierung erschließt lediglich bereits mit der S-Bahn gut erschlossene Gebiete in der Innenstadt, die wir durch organisatorische Maßnahmen in der bestehenden Stammstrecke aufwerten wollen.</br></br> </br></br>''2.3. Außenbereich Münchens''</br></br>Des Weiteren treten wir dafür ein, im Außenbereich den Ausbau schneller voranzutreiben.</br>Hierbei sollen eingleisige Abschnitte, die bislang dafür sorgen, dass aus München kommende S-Bahnen die nach München fahrenden S-Bahnen an Kreuzungsbahnhöfen verzögern, so ausgebaut werden, dass eine aus München kommende, bis zu 10 Minuten verspätete S-Bahn, keine Verspätungsauswirkung auf nach München fahrende S-Bahnen durch Kreuzungskonflikte oder Fahrstraßenkonflikte hat. Um die Entkopplung zu vollenden, fordern wir vor allem Hinsichtlich der kommenden Ausschreibung des S-Bahn-Verkehrs, dass jede S-Bahn vor Beginn der Fahrt mindestens 10 Minuten bereit steht. Durch diese Entkopplung von Verspätungen der beiden Fahrtrichtungen kommen mehr S-Bahnen pünktlich an den Einfädelungsorten der Stammstrecke und des Südringes an, und die Gesamtpünktlichkeit erhöht sich.</br></br>Außerdem soll der 10-Minuten-Takt zur Hauptverkehrszeit auf alle Linien (außer S7, S20, S27) ausgedehnt werden, da der Großraum München weiterhin ein starkes Bevölkerungswachstum vorweist. Auf den Strecken mit Mischbetrieb sehen wir Verbesserungspotenzial im Bereich der Signaldichte, um engere Blockabstände zu ermöglichen. Auf den Strecken nach Fürstenfeldbruck, Neufahrn und Markt Schwaben sehen wir dringenden weiteren Baubedarf um S-Bahnen vom anderen Verkehr zu trennen.</br>Weiterhin treten wir dafür ein, dass möglichst alle Bahnsteige im S-Bahn-Bereich sowie Wende- und Abstellgleise für Langzüge ausgebaut werden.</br></br>Das Ablängen und Verstärken von S-Bahnen auf ihrem Laufweg verlängert die Fahrzeiten unnötig und sorgt für Instabilitäten im Betrieb. Deshalb sollen S-Bahnen möglichst nur an Ihren Endstationen verlängert oder verkürzt werden.</br></br> </br></br>''2.4. Stadtexpress statt Express-S-Bahnen''</br></br>Wir fordern anstelle der Express-S-Bahnen, dass ein Teil der nach München verkehrenden Regionalbahnen und Regionalexpresszüge die Haltestellenpolitik des ehemaligen Nahverkehrsproduktes „Stadtexpress“ (SE) anwendet. Die Haltestellenpolitik des SE sieht außerhalb von Ballungszentren einen Express-Verkehr vor. In Ballungszentren hält er an weiteren wichtigen</br>Umsteige- bzw. Quell- und Zielbahnhöfen. Im Umland von München hat zum Beispiel die Bayerische Oberlandbahn die Haltestellenpolitik des SE beibehalten und hält in München auch an Siemenswerke, Harras und Donnersberger Brücke. Diese genannten Halte haben jeweils eine Umsteigemöglichkeit zu einer U-Bahnlinie oder mit bahnsteiggleichem Übergang in die S-Bahnen der Stammstrecke. In den Haltestellen Moosach, Feldmoching, Trudering, Riem (anstelle eines kostspieligen eigenen Messebahnhofs), sowie allen Grenzpunkten des 10-Minuten-Takts sehen wir ähnliche Kandidaten für attraktive Umstiege aus dem Regionalverkehr in die S-Bahnen. Das Ende des 10-Minuten-Taktes soll von den Regionalverkehren mitbedient werden, da in der aktuellen Situation Pendler vom Land in den sich immer stärker entwickelnden, suburbanen Raum zum Teil ohne Halt an Ihrem Zielbahnhof vorbeifahren.</br>Wir sprechen uns vor allem aus fahrplantechnischen Überlegungen gegen Express-S-Bahnen aus: S-Bahnen können einander nicht auf ihren Gleisen überholen. Inklusive der Zeit, die beim Beschleunigen und Bremsen gebraucht wird, kann man sagen, dass jede Haltestelle etwa 2 Minuten Zeit kostet. Eine durchfahrende Express-S-Bahn spart diese Zeit. Wenn eine Express-S-Bahn an 4 Haltestellen nicht hält, wird ein attraktiver 10-Minuten-Takt schon wieder unmöglich. Die Express-S-Bahn würde zu dicht auf die reguläre S-Bahn auffahren. Doch im direkten Umland von München wohnen deutlich mehr Menschen und somit potenzielle Fahrgäste. Express-S-Bahnen würden somit der attraktiven Bedienung des deutlich größeren Fahrgastpotenzials im 10-Minuten-Takt widersprechen.lich größeren Fahrgastpotenzials im 10-Minuten-Takt widersprechen.)
  • BY:München/Gründung Kreisverband/Antragsfabrik/Vorschlag für Geschäfts- und Wahlordnung  + (= Allgemeines = (1) Nimmt ein Pirat gar n= Allgemeines =</br></br>(1)</br>Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.</br></br>(2)</br>Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.</br></br>(3)</br>Das Protokoll der Versammlung, das mindestens </br>* gestellte Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut,</br>* Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge (nicht GO-Anträge) und</br>* das Wahlprotokoll (falls eines vorhanden ist)</br>zu enthalten hat, wird durch Unterschrift des Protokollführers, der Versammlungsleitung und des am Ende der Versammlung amtierenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter beurkundet.</br>Es ist den Piraten (im Sinne der Satzung) durch Veröffentlichung als Wikiseite im Piratenwiki binnen sechs Woche nach Ende des Parteitages zugänglich zu machen.</br></br></br>== Akkreditierung ==</br></br>(1)</br>Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die vom Bezirksvorstand Oberbayern als solche beauftragt wurden, oder die Ortsgruppensprecher selbst.</br></br>(2)</br>Die Anzahl anwesender Piraten mit Stimmrecht ist auf Anfrage des Wahlleiters oder des Versammlungsleiters oder durch GO-Beschluß durch die Akkreditierungspiraten mitzuteilen.</br>Nur Piraten, bei denen ein Stimmrecht festgestellt wurde, werden als Piraten im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich ein anderes bestimmt. '''{GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter}'''</br></br>(3)</br>Die Akkreditierungspiraten erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Dabei erhält jeder stimmberechtigte Pirat eine Stimmkarte. Ein Mitglied der Partei, welches erst nach Beginn der Versammlung hinzustößt, hat ebenfalls das Recht akkreditiert zu werden.</br></br></br>=== Verlassen der Versammlung ===</br></br>(1)</br>Möchte ein Pirat die Teilnahme an der Versammlung länger unterbrechen oder die Versammlung komplett verlassen, so gibt er seine Stimmkarte bei den Akkreditierungspiraten ab und verliert somit sein Stimmrecht.</br></br></br>=== Betreten der Versammlung ===</br></br>(1) Ein Mitglied der Partei, welches die Versammlung verlassen hat, kann sich erneut akkreditieren lassen, um seine Stimmkarte und das damit verbundene Stimmrecht wiederzuerlangen.</br></br></br>= Versammlungsämter =</br></br>== Versammlungsleiter ==</br></br>(1)</br>Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird. Bis zu dessen Wahl fungiert der Ortsgruppensprecher als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe beauftragt.</br></br>(2)</br>Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan.</br>Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss.</br>Jedem stimmberechtigten Pirat ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen.</br>Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt.</br>Jeder stimmberechtigte Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen. '''{GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY}'''</br></br>(3)</br>Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagungen an.</br></br>(4)</br>Der Versammlungsleiter kann freiwillige Piraten dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen.</br></br>(5)</br>Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.</br></br>(6)</br>Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.</br></br></br>== Wahlleiter ==</br></br>(1)</br>Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen einen Wahlleiter.</br>Dieser darf nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen hat.</br>Werden keine Ämter nach Satz 1 neu besetzt, so kann von der Ernennung eines Wahlleiters abgesehen werden.</br></br>(2)</br>Die Durchführung umfasst</br>* die Ankündigung einer Wahl,</br>* Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,</br>* die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,</br>* das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere der geheimen Wahl.</br>* das Entgegennehmen der Stimmzettel,</br>* das Auszählen der Stimmen,</br>* Feststellung der Anzahl abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,</br>* Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter antreten und</br></br>(3)</br>Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt der Wahlleiter mindestens zwei weitere freiwillige Anwesende zu Wahlhelfern, die ihn in seiner Arbeit unterstützen und ebenfalls nicht für ein Amt kandidieren dürfen, bei deren Wahl sie den Wahlleiter unterstützen. Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfer ablehnen. '''{GO-Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers XY}'''</br></br>= Kandidatur =</br></br>(1)</br>Für die Wahlen kann sich jeder Pirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze oder die Satzung entgegenstehen.</br></br>(2)</br>Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf, und gibt den Kandidaten Zeit sich zu melden.</br></br>(3)</br>Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.</br></br>(4)</br>Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen oder seine Kandidatur zurückziehen.</br></br></br>= Wahlordnung =</br></br>(1)</br>Alle Abstimmungen und Wahlen finden mit relativer und einfacher Mehrheit und grundsätzlich öffentlich statt, sofern nicht die Satzung oder ein Gesetz, oder die Gründungsversammlung anderes bestimmt. </br></br>(2)</br>Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung bzw. Wahl fordern. '''{GO-Antrag auf geheime Abstimmung}'''; abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer öffentlich abgestimmt.</br></br>(3)</br>Wird geheim gewählt, so wird der Versammlung nach Abschluß der Auszählung das vollständige Ergebnis der Wahl oder Abstimmung durch den Wahlleiter mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl oder Abstimmung, die Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen.</br></br>(4)</br>Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.</br></br>(5)</br>Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. '''{GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung}'''</br></br>(6)</br>Findet die Wiederholung der Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl statt, so muß die Beteiligung an der Wahl oder Abstimmung (gemessen an der Summe der Zustimmenden und Ablehnenden Stimmen) bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird.</br></br></br>== Abstimmungen ==</br></br>=== Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge ===</br></br>(1)</br>Über Geschäftsordnungsanträge wird durch Zeigen einer Stimmkarte abgestimmt.</br></br>(2)</br>Die Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich nach Augenmaß des Versammlungsleiters festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung. '''{GO-Antrag auf Auszählung}'''</br></br></br>=== Abstimmungen über allgemeine Anträge ===</br></br>(1)</br>Bei einer geheimen Abstimmung wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt. Die Nummer wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Der Stimmzettel wird folgendermaßen ausgefüllt:</br>* JA</br>* NEIN</br>* ENTHALTUNG</br></br>Stimmzettel, bei denen der Wille des wählenden nicht ausdrücklich erkennbar ist, sind nach Maßgabe des Wahlleiters ungültig.</br></br>(2)</br>Bei einer offenen Abstimmung gelten die Regeln aus §4.1.1 [Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge] entsprechend.</br></br></br>=== Abstimmungen über eine Änderung der Satzung oder des Parteiprogrammes ===</br></br>(1) </br>Es gelten die Regelungen aus §4.1.2 [Abstimmungen über allgemeine Anträge] entsprechend.</br></br></br>== Wahlen ==</br></br>(1)</br>Ein Kandidat wird mit der Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden gewählt, sofern keine andere Regelung vorliegt.</br></br>(2)</br>Getrennte Wahlgänge sind zugelassen, sofern keine andere Regelung vorliegt. '''{GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge}'''</br></br>(3)</br>Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. '''{GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge}'''</br></br></br>=== Wahlen zu Versammlungsämtern ===</br></br>(1)</br>Es wird grundsätzlich entsprechend der Regelungen aus §4.1.2 [Abstimmungen über allgemeine Anträge] gewählt.</br></br>(2)</br>Stehen mindestens zwei Kandidaten für die Wahl zu einem Amt zur Verfügung, und erhalten beide die erforderliche Mehrheit, so ist Wahlsieger derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat.</br></br></br>=== Wahlen zu Parteitagsämtern ===</br></br>(1)</br>Vor Beginn der öffentlichen Wahl hat der Wahlleiter die Versammlung zu befragen, ob eine geheime Abstimmung erwünscht ist.</br></br>(2)</br>Im übrigen gelten die Regelungen aus §4.2.1 [Wahlen zu Versammlungsämtern].</br></br></br>=== Wahlen zu Vorstand ===</br></br>(1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist geheim.</br></br>(2) Als Wahlverfahren wird das Approval-Voting-Verfahren angewendet: Jedes stimmberechtigte</br>Mitglied darf beliebig viele Stimmen abgeben, jedoch maximal eine Stimme für einen Kandidaten.</br>Gewählt ist der Kandidat, welcher die meisten Stimmen erhält.</br></br>(3) Haben zwei oder mehrere Kandidaten exakt die gleiche (höchste) Stimmenanzahl, wird unter</br>diesen Kandidaten ein weiterer Wahlgang gemäß §4.3.2 durchgeführt. Steht danach immer noch kein</br>Sieger fest, wird per Los entschieden.</br></br>(4) Müssen gemäß Satzung N gleichnamige Posten besetzt werden (z.B. Stellvertreter), erfolgt dies in</br>einem Wahlgang. Jedes stimmberechtigte Mitglied darf beliebig viele Stimmen abgeben, jedoch</br>maximal eine Stimme für einen Kandidaten. Gewählt sind die N Kandidaten mit den höchsten</br>Stimmenanteilen. Bei Stimmgleichstand an der Schwelle wird eine Stichwahl durchgeführt, danach</br>entscheidet das Los.</br></br>(5) Gibt es nur einen Kandidaten, so wird mit "ja" oder "nein" abgestimmt. Der Kandidat ist gewählt,</br>falls mehr "ja" als "nein"-Stimmen abgegeben wurden.</br></br>(6) Wird der Kandidat bei §4.3.5 abgelehnt oder stehen für einen Posten gar keine Kandidaten zur</br>Verfügung, muss ein Kandidat gefunden werden, der als alleiniger Kandidat mehr "ja" als "nein"-</br>Stimmen bekommt bzw. sich gegen einen alternativen Kandidaten im Verfahren gemäß §4.3.2</br>durchsetzt.</br></br></br>= Anträge =</br></br>== allgemeine Anträge an die Versammlung ==</br></br>(1)</br>Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.</br></br></br>== Anträge auf Änderung der Satzung ==</br></br>(1)</br>Es gelten die Regelungen aus §5.1 [allgemeine Anträge an die Versammlung] entsprechend.</br></br></br>== Anträge auf Änderung des Programms ==</br></br>(1)</br>Es gelten die Regelungen aus §5.1 [allgemeine Anträge an die Versammlung] entsprechend.</br></br></br>== Anträge zur Geschäftsordnung ==</br></br>(1)</br>Jeder Pirat kann jederzeit durch Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.</br></br>(2)</br>Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Abs 1 einen Alternativantrag stellen. '''{GO-Antrag auf Alternativantrag}'''</br>Andere Anträge sind bis zum Beschluß über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.</br></br>(3)</br>Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.</br></br>(4)</br>Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. In letzteren Fall gilt §4.2.1 [Wahlen zu Versammlungsämtern] Abs 2 entsprechend.</br></br>(5)</br>Es sind nur solche Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig, die in dieser Geschäftsordnung folgendermaßen gekennzeichnet sind: '''{GO-Antrag ...}'''.</br></br></br>=== Antrag auf Ende der Rednerliste ===</br></br>(1)</br>Jeder Pirat kann einen Antrag auf Ende der Rednerliste stellen. '''{GO-Antrag auf Ende der Rednerliste}'''</br></br>(2)</br>Der Antragsteller</br>* darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben,</br>* darf sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen und</br>* darf sich zum Thema auch dann nicht mehr äußern, wenn der GO-Antrag abgelehnt wird.</br></br>(3)</br>Wurde ein Antrag auf Ende der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.</br></br></br>=== Antrag auf Änderung der Tagesordnung ===</br></br>(1)</br>Eine Änderung der Tagesordnung kann sein</br>* das Hinzufügen eines Punktes,</br>* das Entfernen eines Punktes,</br>* das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,</br>* das Ändern der Reihenfolge von Punkten. '''{GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung}'''</br></br></br>=== Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung ===</br></br>(1)</br>Eine Änderung der Geschäftsordnung muss die Änderungen im Wortlaut aufführen. Der Antrag muss der Versammlungsleitung in Textform vorgelegt werden. '''{GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}'''</br></br></br>=== Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes ===</br></br>(1)</br>Jeder Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. '''{GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes}'''</br>§5.4 [Anträge zur Geschäftsordnung] Abs 2 bis 4 finden keine Anwendung, über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt.</br></br>(2)</br>Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin die anderen Piraten Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird.</br></br>(3)</br>Das Meinungsbild wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt.</br>Im übrigen richtet sich die Abstimmung nach §4.1.1 [Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge].</br></br></br>=== Antrag auf Vertagung der Sitzung ===</br></br>(1)</br>Der Antrag muß den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) der Fortsetzung enthalten. '''{GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung}'''</br></br></br>=== Antrag auf Unterbrechung der Sitzung ===</br></br>(1)</br>Der Antrag muß die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten. '''{GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung}'''</br></br></br>=== Antrag auf Begrenzung der Redezeit ===</br></br>(1)</br>Der Antrag muß die gewünschte maximale Dauer (in Sekunden) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages). '''{GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit}'''</br></br></br>= Gültigkeitsdauer =</br></br>(1)</br>Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Kreisparteitage, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.h eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.)
  • Antrag:RLP/2015.1/002/Landesverfassung  + (= Änderungsantrag zur Landesverfassung = D= Änderungsantrag zur Landesverfassung =</br>Die Piraten des Landesverbandes Rheinland-Pfalz beschließen den nachfolgenden Text als ihre Vision einer modernen Landesverfassung.</br></br>Der Landesvorstand wird beauftragt, diesen Text an alle im Parlament vertretenen Parteien zu übergeben und sie aufzufordern ihn als Ganzes oder zumindest in Teilen zu beschließen.</br></br></br>== Vorspruch ==</br>Entschlossen, die Freiheit und Würde des Menschen zu sichern, das Gemeinschaftsleben nach dem Grundsatz der sozialen Gerechtigkeit zu ordnen, den wirtschaftlichen Fortschritt aller zu fördern und ein demokratisches Deutschland als lebendiges Glied der Völkergemeinschaft zu formen, hat sich das Volk von Rheinland-Pfalz diese Verfassung gegeben:</br></br></br>== Erster Hauptteil: Grundrechte und Grundpflichten ==</br>=== I. Abschnitt: Die Einzelperson ===</br>==== 1. Freiheitsrechte ====</br>===== Artikel 1 =====</br>(1) Der Mensch ist frei. Er hat ein natürliches Recht auf die Entwicklung seiner körperlichen und geistigen Anlagen und auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte Anderer oder die verfassungsmäßige Ordnung verletzt.</br></br>(2) Der Staat hat die Aufgabe, die persönliche Freiheit und Selbständigkeit des Menschen zu schützen sowie das Wohlergehen des Einzelnen und der innerstaatlichen Gemeinschaften durch die Verwirklichung des Gemeinwohls zu fördern.</br></br>(3) Die Rechte und Pflichten der öffentlichen Gewalt werden durch die Erfordernisse des Gemeinwohls begründet und begrenzt.</br></br>(4) Gesellschaftliche Unterschiede dürfen nur im allgemeinen Nutzen begründet sein.</br></br>(5) Die Organe der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung sind zur Wahrung dieser Grundsätze verpflichtet.</br>===== Artikel 2 =====</br>Niemand kann zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung gezwungen werden, zu der ihn nicht das Gesetz verpflichtet.</br>===== Artikel 3 =====</br>(1) Das Leben des Menschen ist unantastbar.</br></br>(2) Für den Schutz des ungeborenen Lebens ist insbesondere durch umfassende Aufklärung, Beratung und soziale Hilfe zu sorgen.</br></br>(3) Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit sind nur aufgrund eines Gesetzes statthaft.</br>===== Artikel 4 =====</br>Die Ehre des Menschen steht unter dem Schutz des Staates. Beleidigungen, die sich gegen einzelne Personen oder Gruppen wegen ihrer Herkunft oder ihrer Zugehörigkeit zu einer religiösen, weltanschaulichen oder politischen Gemeinschaft richten, sollen durch öffentliche Klage verfolgt werden.</br>===== Artikel 4a =====</br>(1) Jeder Mensch hat das Recht, über die Erhebung und weitere Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen. Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden, soweit es die Arbeit der Exekutive erfordert.</br></br>(2) Jeder Mensch hat das Recht auf Auskunft über ihn betreffende Daten und auf Einsicht in amtliche Unterlagen, soweit diese solche Daten enthalten.</br>===== Artikel 5 =====</br>(1) Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Eine Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit durch die öffentliche Gewalt ist nur aufgrund von Gesetzen und in den von diesen vorgeschriebenen Formen zulässig.</br></br>(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.</br></br>(2a) Die Todesstrafe und die lebenslange Freiheitsstrafe sind abgeschafft.</br></br>(3) Jeder wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.</br></br>(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.</br></br>(5) Jede Misshandlung eines Festgenommenen ist untersagt.</br>===== Artikel 6 =====</br>(1) Jedermann hat Anspruch auf seinen gesetzlichen Richter. Ausnahmegerichte sind unstatthaft.</br></br>(2) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.</br></br>(3) Strafen können nur verhängt werden aufgrund von Gesetzen, die zur Zeit der Begehung der Tat in Geltung waren.</br></br>(4) Niemand darf zweimal für dieselbe Tat bestraft werden. Als schuldig gilt nur, wer rechtskräftig für schuldig erklärt ist.</br>===== Artikel 7 =====</br>(1) Die Wohnung ist unverletzlich.</br></br>(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.</br></br>(3) Zur Behebung öffentlicher Notstände können die Behörden durch Gesetz zu Eingriffen und Einschränkungen ermächtigt werden.</br>===== Artikel 8 =====</br>(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und der Überzeugung ist gewährleistet.</br></br>(2) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.</br></br>(3) Die Teilnahme an Handlungen, Feierlichkeiten oder Übungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften darf weder erzwungen noch verhindert werden. Die Benutzung einer religiösen Eidesformel steht jedem frei.</br>===== Artikel 9 =====</br>(1) Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.</br></br>(2) Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.</br>===== Artikel 10 =====</br>(1) Jedermann hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Niemand darf ihn deshalb benachteiligen. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.</br></br>(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.</br>===== Artikel 11 =====</br>Jedermann hat das Recht, sich mit Eingaben an die Behörden oder an die Volksvertretung zu wenden.</br>===== Artikel 12 =====</br>(1) Alle Menschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.</br></br>(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden.</br>===== Artikel 13 =====</br>(1) Jedermann hat das Recht, zu Zwecken, die der Verfassung oder den Gesetzen nicht zuwiderlaufen, Vereine oder Gesellschaften zu bilden.</br></br>(2) Der Erwerb der Rechtsfähigkeit darf einem Verein nicht deshalb versagt werden, weil er einen politischen, religiösen oder weltanschaulichen Zweck verfolgt.</br>===== Artikel 14 =====</br>Das Brief-, Post-, Telegrafen- und Fernsprechgeheimnis ist gewährleistet. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.</br>===== Artikel 15 =====</br>(1) Alle Menschen genießen Freizügigkeit. Sie haben das Recht, sich an jedem Orte aufzuhalten und niederzulassen, Grundstücke zu erwerben und jeden Erwerbszweig zu betreiben. Einschränkungen bedürfen des Gesetzes.</br></br>(2) (aufgehoben)</br>===== Artikel 16 =====</br>(1) Ein Mensch, der im Ausland für einen Verstoß gegen das dort geltende Recht angeklagt ist, darf nur ausgeliefert werden, wenn ihn dort ein rechtsstaatliches Verfahren erwartet.</br></br>(2) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.</br>==== 2. Gleichheitsrechte ====</br>===== Artikel 17 =====</br>(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.</br></br>(2) Willkürliche Begünstigung oder Benachteiligung von Einzelpersonen oder Personengruppen sind den Organen der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung untersagt.</br></br>(3) Der Staat ergreift Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit in Staat und Gesellschaft, insbesondere im Beruf, in Bildung und Ausbildung, in der Familie sowie im Bereich der sozialen Sicherung. Maßnahmen zum Ausgleich bestehender Ungleichheiten sind zulässig.</br></br>(4) Der Staat achtet ethnische und sprachliche Minderheiten.</br>===== Artikel 18 =====</br>(1) Alle öffentlich-rechtlichen Vorteile und Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufgehoben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Bestandteil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.</br></br>(2) Titel dürfen nur verliehen werden, wenn sie ein Amt oder einen Beruf bezeichnen. Akademische Grade fallen nicht unter dieses Verbot.</br></br>(3) Orden und Ehrenzeichen dürfen vom Staat nur nach Maßgabe der Gesetze verliehen werden.</br>===== Artikel 19 =====</br>Alle Menschen sind nach Maßgabe der Gesetze und entsprechend ihrer Befähigung und ihrer Leistungen zu den öffentlichen Ämtern zugelassen, sofern sie die Gewähr dafür bieten, ihr Amt nach den Vorschriften und im Geiste der Verfassung zu führen.</br>===== Artikel 19a =====</br>(aufgehoben)</br>==== 3. Öffentliche Pflichten ====</br>===== Artikel 20 =====</br>Jeder Mensch in Rheinland-Pfalz hat die hier geltende Gesetze und Ordnungen im Sinne der Verfassung und des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland zu befolgen. Darüber hinaus soll er sich mit Wort und Tat für das Gemeinwohl einsetzen.</br>===== Artikel 21 =====</br>(aufgehoben)</br>===== Artikel 22 =====</br>Jedermann ist bei Unglücksfällen und besonderen Notständen nach Maßgabe der Gesetze zur Leistung von Nothilfe verpflichtet.</br>=== II. Abschnitt: Ehe und Familie ===</br>==== Artikel 23 ====</br>(1) Auf Dauer angelegte, zwischenmenschliche Beziehungen gegenseitiger Verantwortung stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Hierzu zählen insbesondere Ehe und Familie.</br></br>(2) Besondere Fürsorge wird Familien mit Kindern, Müttern und Alleinerziehenden sowie Familien mit zu pflegenden Angehörigen zuteil. Im Übrigen sind alle Beziehungsformen einander gleichgestellt.</br></br>(3) (aufgehoben)</br>==== Artikel 24 ====</br>Jedes Kind hat ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung. Die staatliche Gemeinschaft schützt und fördert die Rechte des Kindes. Nicht eheliche Kinder haben den gleichen Anspruch auf Förderung wie eheliche Kinder. Kinder genießen besonderen Schutz insbesondere vor körperlicher und seelischer Misshandlung und Vernachlässigung.</br>==== Artikel 25 ====</br>(1) Die Eltern haben das natürliche Recht und die oberste Pflicht, die körperliche und geistige Unversehrtheit ihrer Kinder zu bewahren und zu fördern. Sie sollen sie zur Einhaltung der Gesetze und zu einem dem Gemeinwohl förderlichen Verhalten erziehen. Staat und Gemeinden haben das Recht und die Pflicht, die Erziehungsarbeit der Eltern zu überwachen und zu unterstützen.</br></br>(2) Die Jugend ist gegen Ausbeutung sowie gegen geistige und körperliche Verwahrlosung durch staatliche und gemeindliche Maßnahmen und Einrichtungen zu schützen.</br></br>(3) Fürsorgemaßnahmen im Wege des Zwanges können nur auf gesetzlicher Grundlage angeordnet werden, wenn durch ein Versagen des Erziehungsberechtigten oder aus anderen Gründen das Wohl des Kindes gefährdet wird.</br>==== Artikel 26 ====</br>In den Angelegenheiten der Pflege und Förderung der Familie sowie der Erziehung der Jugend ist die Mitwirkung nicht-staatlicher Organisationen nach Maßgabe der Gesetze erwünscht und zu gewährleisten. Das Land Rheinland-Pfalz hat entsprechende Mittel bereitzuhalten, für den Fall, dass die nicht-staatliche Mitwirkung ausbleibt.</br>=== III. Abschnitt: Schule, Bildung und Kulturpflege ===</br>==== Artikel 27 ====</br>(1) Das natürliche Recht der Eltern, über die Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage für die Gestaltung des Schulwesens.</br></br>(2) Staat und Gemeinde haben das Recht und die Pflicht, unter Berücksichtigung des Elternwillens die öffentlichen Voraussetzungen und Einrichtungen zu schaffen, die eine geordnete Erziehung der Kinder sichern.</br></br>(3) Das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Staates. Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige fachlich vorgebildete Beamte ausgeübt.</br>==== Artikel 28 ====</br>Der Ausbildung der Jugend dienen öffentliche und private Schulen. Bei Einrichtung öffentlicher Schulen wirken Land und Gemeinden zusammen.</br>==== Artikel 29 ====</br>(entfallen)</br>==== Artikel 30 ====</br>(1) Privatschulen als Ersatz für öffentliche Schulen, einschließlich der Hochschulen, können mit staatlicher Genehmigung errichtet und betrieben werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Privatschulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist. Lehrer an Privatschulen unterliegen auch der Bestimmung des Artikels 36.</br></br>(2) Eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern ist untersagt.</br></br>(3) Privatschulen als Ersatz für öffentliche Schulen erhalten auf Antrag angemessene öffentliche Finanzhilfe. Das Nähere über Voraussetzungen und die Höhe der öffentlichen Finanzhilfe regelt ein Gesetz.</br>==== Artikel 31 ====</br>Jedem jungen Menschen soll zu einer seiner Begabung entsprechenden Ausbildung verholfen werden. Der Besuch von höheren und Hochschulen soll nötigenfalls aus öffentlichen Mitteln ermöglicht werden.</br>==== Artikel 32 ====</br>(aufgehoben)</br>==== Artikel 33 ====</br>Die Schule hat die Aufgabe die Lernenden zu eigenständigen, mündigen Menschen auszubilden. Sie soll einüben, wie man sich als Teil einer demokratischen Gesellschaft zu verhalten hat. Dazu gehört die Solidarität mit den Nachbarn, Respekt vor anders Denkenden, aber auch ein Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt.</br>==== Artikel 34 ====</br>(1) Der Religionsunterricht ist an allen teilweise oder vollständig staatlich finanzierten Schulen ein fakultatives Lehrfach. Er wird bedarfsgerecht erteilt im Auftrag und in Übereinstimmung mit den Lehren und Satzungen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft.</br></br>(2) Lehrplan und Lehrbücher für den Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft zu bestimmen.</br></br>(3) Kein Lehrer kann gezwungen oder daran gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen.</br></br>(4) Zur Erteilung des Religionsunterrichtes bedürfen die Lehrer der Bevollmächtigung durch die Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht, im Benehmen mit der staatlichen Aufsichtsbehörde den Religionsunterricht zu beaufsichtigen und Einsicht in seine Erteilung zu nehmen.</br></br>Diesen Punkt streichen: Wir brauchen keine Schulen für Sektierer.</br>(5) Schulen in ausschließlich privater Trägerschaft können eigene Regelungen bezüglich des Religionsunterrichtes treffen.</br>==== Artikel 35 ====</br>Die Teilnahme am Ethikunterricht ist für alle Lernenden an Schulen mit staatlicher Finanzierung obligatorisch. Auf Antrag der Lernenden bzw. der Erziehungsberechtigten müssen Schulen in staatlicher Trägerschaft Unterricht in der Religion der Lernenden anbieten, insofern die zugehörige Religionsgemeinschaft Lehrkräfte gemäß Artikel 34 bereitstellt.</br>==== Wir haben keine Verfassung ====</br>Die Gültigkeit des Grundgesetzes endete mit der Wiedervereinigung. Das Grundgesetz ist demokratie-kritisch und sieht keine Volksabstimmungen vor. Th Heuss, Steigbügelhalter Hitlers zur Abschaffung der Demokratie durch das Ermächtigungsgesetz hielt bei den Beratungen des Grundgesetzes das Volk für einen bissigen Hund. Hoffentlich beißt der Hund diese Leute einmal.</br></br>Um Reparationszahlungen zu vermeiden, wurde bei der Wiedervereinigung das Wort Friedensvertrag vermieden.</br>==== Artikel 37 ====</br>Das Volksbildungswesen einschließlich der Volksbüchereien und Volkshochschulen soll von Staat und Gemeinden gefördert werden. Die Errichtung von Volksbildungseinrichtungen in teilstaatlicher oder privater Trägerschaft ist gestattet. Auf alle Inhalte sollte ein Zugriff im Netz möglich sein.</br>==== Einseitige Hervorhebung ====</br>Alternative Bildungsideale wie eine technisch-naturwissenschaftliche, eine musische und sprachliche oder eine klassisch-humanistische Ausrichtung haben gleichberechtigte Bedeutung. Der Willen der Eltern bestimmt die jeweils dominante Ausrichtung.</br>==== Alle Regelungen einer Hochschule betreffen auch Studenten ====</br>Professoren, der wissenschaftliche Mittelbau und die Studenten vertreten durch ihre Organisationen sind gleichberechtigter Teil der Hochschule.</br>==== Artikel 40 ====</br>(1) Das künstlerische und kulturelle Schaffen ist durch das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände zu pflegen und zu fördern. Dabei sind klassische und zeitgenössische Kulturangebote gleichzustellen.</br></br>(2) Die Erzeugnisse der geistigen Arbeit, die Rechte der Urheber, Erfinder und Künstler genießen den Schutz und die Fürsorge des Staates. Mit ihrem Ableben werden diese Leistungen Allgemeingut.</br></br>(2a) Die nicht-kommerzielle Verbreitung und Bereitstellung digitaler Kopien von Kunstwerken, Software, Publikationen und anderer Produkte geisiter Arbeit wird gewährleistet.</br></br>(3) Der Staat nimmt die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft in seine Obhut und Pflege. Die Teilnahme an den Kulturgütern des Lebens ist allen Menschen zu ermöglichen.</br></br>(4) Der Sport ist durch das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände zu pflegen und zu fördern. Hierbei soll der Breitensport vorrang vor dem Spitzensport haben.</br>=== IV. Abschnitt: Kirchen und Religionsgemeinschaften ===</br>==== Artikel 41 ====</br>Kirchen und Glaubensgemeinschaften werden in Rheinland-Pfalz gleichwertig mit anderen Verbänden und Vereinigungen behandelt. Sie haben dieselben Rechte und Pflichten.</br>==== Artikel 42 ====</br>(aufgehoben)</br>==== Artikel 43 ====</br>(aufgehoben)</br>==== Artikel 44 ====</br>(aufgehoben)</br>==== Artikel 45 ====</br>(aufgehoben)</br>==== Artikel 46 ====</br>(aufgehoben)</br>==== Artikel 47 ====</br>(aufgehoben)</br>==== Artikel 48 ====</br>(1) In Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen öffentlichen Anstalten und Einrichtungen ist den Kirchen und Religionsgemeinschaften Gelegenheit zur Vornahme von Gottesdiensten und Ausübung der geordneten Seelsorge zu geben.</br></br>(2) Für die entsprechenden Voraussetzungen ist Sorge zu tragen.</br></br>(3)Hinweise auf religiöse Vorlieben durch Aushängen von Kreuzen und ähnlichem in Wartehallen, Krankenzimmern und Operationssälen ist auf Bitten von Patienten zu vermeiden.</br>=== V. Abschnitt: Selbstverwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände ===</br>==== Artikel 49 ====</br>(1) Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet unter eigener Verantwortung die ausschließlichen Träger der gesamten örtlichen öffentlichen Verwaltung. Sie können jede öffentliche Aufgabe übernehmen, soweit sie nicht durch ausdrückliche gesetzliche Vorschrift anderen Stellen im dringenden öffentlichen Interesse ausschließlich zugewiesen werden.</br></br>(2) Die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit die gleiche Stellung.</br></br>(3) Das Recht der Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten ist den Gemeinden und Gemeindeverbänden gewährleistet. Die Aufsicht des Staates beschränkt sich darauf, dass ihre Verwaltung im Einklang mit den Gesetzen geführt wird.</br></br>(4) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden oder ihren Vorständen können durch Gesetz oder Rechtsverordnung staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Anweisung übertragen werden. Durch Gesetz oder Rechtsverordnung können den Gemeinden und Gemeindeverbänden auch Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung übertragen werden.</br></br>(5) Überträgt das Land den Gemeinden oder Gemeindeverbänden nach Absatz 4 die Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder stellt es besondere Anforderungen an die Erfüllung bestehender oder neuer Aufgaben, hat es gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen; dies gilt auch bei der Auferlegung von Finanzierungspflichten. Führt die Erfüllung dieser Aufgaben und Pflichten zu einer Mehrbelastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände, ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Das Nähere regelt ein Gesetz.</br></br>(6) Das Land hat den Gemeinden und Gemeindeverbänden auch die zur Erfüllung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel im Wege des Lasten- und Finanzausgleichs zu sichern. Es stellt ihnen für ihre freiwillige öffentliche Tätigkeit in eigener Verantwortung zu verwaltende Einnahmequellen zur Verfügung.</br>==== Artikel 50 ====</br>(1) Die Menschen mit Hauptwohnsitz im jeweiligen Gebiet wählen in den Gemeinden und Gemeindeverbänden die Vertretungskörperschaften sowie die Bürgermeister und Landräte nach den Grundsätzen des Artikels 76. Die Vertretungskörperschaft wählt den Bürgermeister oder Landrat, wenn zu der Wahl durch die Bürger keine gültige Bewerbung eingereicht wird. Dies gilt auch, wenn zu der Wahl und einer Wiederholungswahl nach Satz 1 nur eine gültige Bewerbung eingereicht worden ist und der Bewerber in beiden Wahlen nicht gewählt wird.</br></br>(2) Das Nähere regelt das Gesetz.</br>=== VI. Abschnitt: Die Wirtschafts- und Sozialordnung ===</br>==== Artikel 51 ====</br>Die soziale Marktwirtschaft ist die Grundlage der Wirtschaftsordnung. Sie trägt zur Sicherung und Verbesserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen der Menschen bei, indem sie wirtschaftliche Freiheiten mit sozialem Ausgleich, sozialer Absicherung und dem Schutz der Umwelt verbindet. In diesem Rahmen ist auf eine ausgewogene Unternehmensstruktur hinzuwirken.</br>==== Artikel 52 ====</br>(1) Die Vertragsfreiheit, die Gewerbefreiheit, die Freiheit der Entwicklung persönlicher Entschlusskraft und die Freiheit selbständiger Betätigung des Einzelnen bleiben in der Wirtschaft erhalten.</br></br>(2) Die wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen findet ihre Grenzen in der Rücksicht auf die Rechte des Nächsten und auf die Erfordernisse des Gemeinwohls. Jeder Missbrauch wirtschaftlicher Freiheit oder Macht ist unzulässig.</br>==== Artikel 53 ====</br>(1) Die menschliche Arbeitskraft ist als persönliche Leistung und grundlegender Wirtschaftsfaktor gegen Ausbeutung, Betriebsgefahren und sonstige Schädigungen zu schützen.</br></br>(2) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände wirken durch Bereitstellung der nötigen Infrastruktur darauf hin, dass jeder Mensch einer frei gewählte Arbeit nachgehen kann.</br></br>(3) Um diese freie Wahl zu gewährleisten, erhalten alle Menschen mit Erstwohnsitz in Rheinland-Pfalz ein Grundeinkommen. Dieses ist so zu bemessen, dass jederzeit die Unterhaltung der individuellen Lebensgrundlagen, wie auch die soziokulturelle Teilhabe und Teilnahme am Gemeinwesen garantiert sind. Menschen, die unverschuldet in Situationen geraten, die einen finanziellen Mehraufwand erfordern, haben darüber hinaus das Recht auf staatliche Zusatzleistungen.</br></br>(4) (aufgehoben)</br></br>(5) Das Nähere regelt das Gesetz.</br>===== Verdientes und ererbtes Vermögen =====</br>Damit ererbte Einkünfte nicht den Stellenwert verdienter Einkünfte übersteigen, ist das Volumen vererbter Einkünfte durch eine progressive Steuer zu beschneiden.</br>==== Artikel 54 ====</br>(1) Für alle Arbeitnehmer ist ein einheitliches Arbeitsrecht zu schaffen. Im Rahmen dieses Arbeitsrechts können Gesamtvereinbarungen nur zwischen den Gewerkschaften und den Arbeitgebervertretungen abgeschlossen oder durch verbindlich erklärte Schiedssprüche ersetzt werden. Schiedssprüche schaffen verbindliches Recht, das durch private Vereinbarungen zuungunsten der Arbeitnehmer nicht abgedungen werden kann.</br></br>(2) Das Schlichtungswesen wird gesetzlich geregelt.</br>==== Artikel 55 ====</br>(1) Die Arbeitsbedingungen sind so zu gestalten, dass sie die Gesundheit, die Würde, das soziale Leben und die kulturellen Ansprüche der Arbeitnehmer sichern.</br></br>(2) Schwangeren, Erziehungsberechtigten von Säuglingen und Kleinkindern sowie Menschen, die mit der Pflege von Angehörigen betraut sind, ist ein besonderer Schutz zu gewähren.</br></br>(3) Gewerbsmäßige Kinderarbeit ist verboten. Ausnahmen regelt das Gesetz.</br>==== Artikel 56 ====</br>(1) (aufgehoben)</br></br>(2) Alle Menschen haben grundsätzlich ein Anrecht auf den gleichen Lohn für die gleiche Tätigkeit und Leistung.</br>==== Artikel 57 ====</br>(aufgehoben)</br>==== Artikel 58 ====</br>(aufgehoben)</br>==== Artikel 59 ====</br>(1) Wer in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, hat das Recht auf die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und auf die zur Ausübung ihm übertragener öffentlicher Ehrenämter benötigte Freizeit.</br></br>(2) Er hat Anspruch auf angemessenen Ersatz seines Verdienstausfalls. Das Nähere regelt das Gesetz.</br>==== Artikel 60 ====</br>(1) Das Eigentum wird gewährleistet. Jedermann darf aufgrund der Gesetze Eigentum erwerben und darüber verfügen. Das Recht der Verfügung über das Eigentum schließt das Recht der Vererbung und Schenkung ein.</br></br>(2) Eigentum verpflichtet gegenüber dem Volk. Sein Gebrauch darf nicht dem Gemeinwohl zuwiderlaufen.</br></br>(3) Einschränkung oder Entziehung des Eigentums sind nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig, wenn es das Gemeinwohl verlangt. Dies gilt auch für Urheber- und Erfinderrechte.</br></br>(4) Enteignung darf nur gegen angemessene Entschädigung erfolgen. Angemessen ist jede Entschädigung, die die Belange der einzelnen Beteiligten sowie die Forderung des Gemeinwohls berücksichtigt. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der ordentliche Rechtsweg offen.</br>==== Artikel 61 ====</br>(1) Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 60 Abs. 4 entsprechend.</br></br>(2) Bei der Überführung der Unternehmen in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft ist eine übermäßige Zusammenballung wirtschaftlicher Macht in einer Hand durch Beteiligung der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer, von Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie Privatpersonen zu verhindern.</br></br>(3) Gemeinwirtschaftliche Unternehmen sollen, wenn es ihrem wirtschaftlichen Zweck entspricht, in einer privatwirtschaftlichen Unternehmungsform geführt werden.</br>==== Artikel 62 ====</br>Die Banken, Versicherungen und sonstigen Geldinstitute unterliegen der Aufsicht des Staates. Der Staat hat unter Zuziehung der Kräfte der Wirtschaftsselbstverwaltung die Maßnahmen zu treffen, welche eine Lenkung der Geldinvestition in volkswirtschaftlich erwünschtem Sinne sicherstellen.</br></br>Das Recht der Geldschöpfung wird von Privatbanken auf die Bundesbank übertragen und die Gewinne dem Bundeshaushalt zugeführt.</br>==== Artikel 63 ====</br>Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände wirken auf die Schaffung und Erhaltung von angemessenem Wohnraum hin.</br>==== Artikel 64 ====</br>Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände schützen behinderte Menschen vor Benachteiligung und wirken auf ihre Inklusion und die Gleichwertigkeit ihrer Lebensbedingungen hin.</br>==== Artikel 65 ====</br>(1) Die selbständigen Betriebe der Landwirtschaft, der Industrie, des Gewerbes, Handwerks und Handels sind in der Erfüllung ihrer volkswirtschaftlichen Aufgabe mit geeigneten Mitteln zu fördern.</br></br>(2) Dies gilt auch für den Ausbau genossenschaftlicher Selbsthilfe.</br></br>(3) Das Genossenschaftswesen ist zu fördern.</br>==== Artikel 66 ====</br>(1) Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden oder Maßnahmen, welche diese Freiheit ohne gesetzliche Grundlage einzuschränken oder zu behindern suchen, sind unzulässig.</br></br>(2) Das Streikrecht der Gewerkschaften im Rahmen der Gesetze wird anerkannt.</br>==== Artikel 67 ====</br>(1) Alle in der Wirtschaft tätigen Menschen sollen in gemeinschaftlicher Verantwortung an der Lösung der wirtschafts- und sozialpolitischen Aufgaben mitwirken, um damit die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gegensätze zu überbrücken.</br></br>(2) Zum Zwecke dieser Mitwirkung und Wahrung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Interessen erhalten die Arbeitnehmer Vertretungen in Betriebsräten.</br></br>(3) Die Betriebsvertretungen sind insbesondere berechtigt, zu den Versammlungen der Gesellschaften, ihrer Aufsichtsräte usw. eine angemessene Zahl Vertreter mit Sitz und Stimme zu entsenden.</br></br>(4) Bei Beschlüssen des Unternehmers, welche die Belange der Belegschaft ernsthaft beeinträchtigen können, hat die Betriebsvertretung mitzuwirken.</br></br>(5) Das Nähere regelt das Gesetz.</br>==== Artikel 68 ====</br>Den Vereinigungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern obliegt auf der Grundlage ihrer Gleichberechtigung die Wahrnehmung ihrer Interessen bei der Gestaltung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Sie sind zu Gesetzentwürfen wirtschafts- und sozialpolitischen Inhalts und bei allen wirtschaftlichen und sozialen Maßnahmen der Landesregierung von grundsätzlicher Bedeutung zu hören.</br>=== VII. Abschnitt: Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ===</br>==== Artikel 69 ====</br>(1) Der Schutz von Natur und Umwelt als Grundlage gegenwärtigen und künftigen Lebens ist Pflicht des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie aller Menschen.</br></br>(2) Besonders zu schützen sind Boden, Luft und Wasser. Ihre Nutzung ist der Allgemeinheit und künftigen Generationen verpflichtet.</br></br>(3) Auf den sparsamen Gebrauch und die Wiederverwendung von Rohstoffen sowie auf die sparsame Nutzung von Energie ist hinzuwirken.</br>==== Artikel 70 ====</br>(1) Tiere werden als Mitgeschöpfe geachtet. Sie werden im Rahmen der Gesetze vor vermeidbaren Leiden und Schäden geschützt.</br></br>(2) Das Land Rheinland-Pfalz verpflichtet sich dem Artenschutz und trägt aktiv dazu bei, natürliche Lebensräume zu erhalten und zurückzugewinnen, in denen Wildtiere gemäß ihrer Natur leben können.</br></br>(3) Eine Haltung von Nutz- und Haustieren ist nur zulässig, wenn die Halter nachweisen können, dass sie dem Tier einen seiner Natur angemessenen Lebensraum bieten können. Dies gilt auch für zoologische Gärten.</br></br>(4) Die Haltung von Tieren in Schaustellerbetrieben ist verboten.</br>==== Artikel 71 bis 73 ====</br>(aufgehoben)</br>== Zweiter Hauptteil: Aufbau und Aufgaben des Staates ==</br>=== I. Abschnitt: Die Grundlagen des Staates ===</br>==== Artikel 74 ====</br>(1) Rheinland-Pfalz ist ein demokratischer und sozialer Gliedstaat Deutschlands.</br></br>(2) Träger der Staatsgewalt ist das Volk.</br></br>(3) Landesfarben und Landeswappen bestimmt ein Gesetz.</br>==== Artikel 74a ====</br>Rheinland-Pfalz fördert die europäische Vereinigung und wirkt bei der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist. Rheinland-Pfalz tritt für die Beteiligung eigenständiger Regionen an der Willensbildung der Europäischen Union und des vereinten Europas ein. Es arbeitet mit anderen europäischen Regionen zusammen und unterstützt grenzüberschreitende Beziehungen zwischen benachbarten Gebietskörperschaften und Einrichtungen.</br>==== Artikel 75 ====</br>(1) Das Volk handelt nach den Bestimmungen dieser Verfassung durch seine Staatsbürger und die von ihnen bestellten Organe.</br></br>(2) Staatsbürger sind alle Menschen, die in Rheinland-Pfalz wohnen oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten. Das Nähere regelt ein Gesetz.</br>==== Artikel 76 ====</br>(1) Wahlen und Volksentscheide aufgrund dieser Verfassung sind allgemein, gleich, unmittelbar, geheim und frei.</br></br>(2) Zur Teilnahme berechtigt sind alle Menschen.</br></br>(3) Die Teilnahmeberechtigung kann von einer bestimmten Dauer des Aufenthalts im Lande und, wenn der Mensch mehrere Wohnungen innehat, auch davon abhängig gemacht werden, dass seine Hauptwohnung im Lande liegt.</br></br>(4) Das Nähere regelt das Gesetz.</br>==== Artikel 77 ====</br>(1) Die verfassungsmäßige Trennung der gesetzgebenden, rechtsprechenden und vollziehenden Gewalt ist unantastbar.</br></br>(2) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die Rechtsprechung und die vollziehende Gewalt sind an Gesetz und Recht gebunden.</br></br>(3)Oberste Instanz ist das Volk. Volksabstimmungen können Parlamentsbeschlüsse aufheben oder verändern. Wie in allen Staaten mit basisdemokratischer Tradition bedürfen Volksabstimmungen keiner Quoren.</br>==== Artikel 78 ====</br>(aufgehoben)</br>=== II. Abschnitt: Organe des Volkswillens ===</br>==== 1. Der Landtag ====</br>===== Artikel 79 =====</br>(1) Der Landtag ist das vom Volk gewählte oberste Organ der politischen Willensbildung. Er vertritt das Volk, wählt den Ministerpräsidenten und bestätigt die Landesregierung, beschließt die Gesetze und den Landeshaushalt, kontrolliert die vollziehende Gewalt und wirkt an der Willensbildung des Landes mit in der Behandlung öffentlicher Angelegenheiten, in europapolitischen Fragen und nach Maßgabe von Vereinbarungen zwischen Landtag und Landesregierung.</br></br>(2) Der Landtag besteht aus vom Volk gewählten Abgeordneten. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden.</br>===== Artikel 80 =====</br>(1) Die Abgeordneten werden nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.</br></br>(2) Wählbar ist jeder Mensch.</br></br>(3) Der Wahltag muss ein Sonntag sein.</br></br>(4) Das Nähere regelt das Wahlgesetz. Es kann bestimmen, dass Landtagssitze nur solchen Wahlvorschlägen zugeteilt werden, die mindestens 1 vom Hundert der im Lande abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben.</br>===== Artikel 81 =====</br>Der Abgeordnete kann auf die Mitgliedschaft im Landtag jederzeit verzichten. Der Verzicht ist persönlich gegenüber dem Präsidenten des Landtags zu erklären und ist unwiderruflich.</br>===== Artikel 82 =====</br>Die Gültigkeit der Wahlen prüft ein vom Landtag gebildeter Wahlprüfungsausschuss. Dieser entscheidet auch darüber, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft infolge nachträglicher Änderung des Wahlergebnisses, Verlusts der Wahlfähigkeit oder Verzichts verloren hat oder nachträglich zu Recht berufen worden ist. Gegen die Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zulässig. Das Nähere, insbesondere über Einrichtung und Verfahren des Wahlprüfungsausschusses, wird durch Gesetz bestimmt.</br>===== Artikel 83 =====</br>(1) Der Landtag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf fünf Jahre gewählt. Seine Wahlperiode beginnt mit seinem Zusammentritt und endet mit dem Zusammentritt des nächsten Landtags. Der Landtag versammelt sich in der Regel am Sitze der Landesregierung.</br></br>(2) Die Neuwahl findet frühestens 58 und spätestens 60 Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Der Landtag tritt spätestens am 60. Tag nach seiner Wahl zusammen.</br></br>(3) Der Präsident des Landtags muss ihn jeder Zeit berufen, wenn die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtags es verlangt.</br></br>(4) Der Landtag bestimmt den Schluss und den Wiederbeginn seiner Sitzungen.</br>===== Artikel 84 =====</br>(1) Der Landtag kann sich durch Beschluss der Mehrheit seiner Mitglieder selbst auflösen.</br></br>(2) Die Neuwahl eines aufgelösten Landtages findet spätestens am 6. Sonntag nach der Auflösung statt.</br>===== Artikel 85 =====</br>(1) Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist zur Einhaltung seiner Geschäftsordnung verpflichtet.</br></br>(2) Er wählt seinen Präsidenten und dessen Stellvertreter. Präsident und Stellvertreter führen ihre Geschäfte bis zum Zusammentritt eines neuen Landtags fort; sie genießen dabei die in den Artikeln 93 bis 97 festgelegten Rechte.</br></br>(3) Der Präsident verwaltet die gesamten wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtags nach Maßgabe des Landeshaushaltsgesetzes. Er ernennt und entlässt im Benehmen mit dem Vorstand alle Bediensteten des Landtags und führt über sie die Dienstaufsicht. Er vertritt das Land in allen Angelegenheiten seiner Verwaltung. Er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus.</br>===== Artikel 85a =====</br>(1) Abgeordnete können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtags.</br></br>(2) Die Fraktionen wirken insbesondere durch die Koordination der parlamentarischen Tätigkeit an der Erfüllung der Aufgaben des Landtags mit. Ihre innere Organisation und ihre Arbeitsweise müssen den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie entsprechen.</br></br>(3) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist den Fraktionen eine angemessene Ausstattung zu gewährleisten. Das Nähere über die Ausstattung, die Rechnungslegung und die Prüfung der Rechnung durch den Rechnungshof regelt ein Gesetz.</br></br>(4) Nicht in Fraktionen organisierte Abgeordnete sind den Fraktionen und den in Fraktionen organisierten Abgeordneten in der Mitwirkung an der Willensbildung des Landtags gleichgestellt.</br>===== Artikel 85b =====</br>(1) Parlamentarische Opposition ist ein grundlegender Bestandteil der parlamentarischen Demokratie.</br></br>(2) Die Fraktionen und die Mitglieder des Landtags, welche die Landesregierung nicht stützen, haben das Recht auf ihrer Stellung entsprechende Wirkungsmöglichkeiten in Parlament und Öffentlichkeit. Ihre besonderen Aufgaben sind im Rahmen der Ausstattung nach Artikel 85a Abs. 3 zu berücksichtigen.</br>===== Artikel 86 =====</br>(1) Der Landtag verhandelt öffentlich. Auf begründeten Antrag von 10 Abgeordneten, einer Fraktion oder der Landesregierung kann die Öffentlichkeit mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden, wenn und soweit ein überwiegendes Interesse des Gemeinwohls an der Nicht-Öffentlichkeit besteht. Über den Antrag wird in nicht-öffentlicher Sitzung verhandelt.</br></br>(2) Auf Antrag eines Bürgers überprüft der Verfassungsgerichtshof die Erfüllung der Voraussetzung des Abs. 1 Satz 2. Bei Nicht-Erfüllung erklärt der Verfassungsgerichtshof die Nicht-Öffentlichkeit für nichtig.</br>===== Artikel 87 =====</br>Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtags oder seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.</br>===== Artikel 88 =====</br>(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.</br></br>(2) Zu einem Beschluss des Landtags ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt. Für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen können Gesetz oder Geschäftsordnung Ausnahmen vorsehen.</br>===== Artikel 89 =====</br>(1) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitglieds der Landesregierung verlangen.</br></br>(2) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen Zutritt.</br></br>(3) Auf Verlangen müssen sie auch außerhalb der Tagesordnung gehört werden.</br></br>(4) Sie unterstehen der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden.</br>===== Artikel 89a =====</br>(1) Parlamentarische Anfragen hat die Landesregierung unverzüglich zu beantworten.</br></br>(2) Jedes Mitglied eines Landtagsausschusses kann verlangen, dass die Landesregierung dem Ausschuss zu Gegenständen seiner Beratung Auskünfte erteilt.</br></br>(3) Die Landesregierung kann die Beantwortung von parlamentarischen Anfragen und die Erteilung von Auskünften ablehnen, wenn</br></br># dem Bekanntwerden des Inhalts Staatsgeheimnisse oder schutzwürdige Interessen Einzelner entgegenstehen oder</br># die Funktionsfähigkeit oder Eigenverantwortung der Landesregierung beeinträchtigt werden.</br></br>Die Berufung auf Gründe des Satzes 1 Nr. 1 ist ausgeschlossen, wenn Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Tatsachen in der Öffentlichkeit getroffen sind und der unantastbare Bereich privater Lebensgestaltung nicht betroffen ist. Die Ablehnung ist zu begründen.</br>===== Artikel 89b =====</br>(1) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag und die Öffentlichkeit frühzeitig über</br></br># ihre Gesetzentwürfe,</br># den Gegenstand beabsichtigter Staatsverträge und, soweit es sich um Gegenstände von erheblicher landespolitischer Bedeutung handelt, über</br># Angelegenheiten der Landesplanung,</br># Bundesratsangelegenheiten,</br># Entwürfe von Verwaltungsabkommen,</br># die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, den Regionen, anderen Staaten und zwischenstaatlichen Einrichtungen,</br># Angelegenheiten der Europäischen Union.</br></br>(2) Die Landesregierung kann die Unterrichtung ablehnen, wenn diese ihre Funktionsfähigkeit oder Eigenverantwortung oder schutzwürdige Interessen Einzelner beeinträchtigen würde.</br></br>(3) Das Nähere regeln Landtag und Landesregierung durch Vereinbarung. Diese Vereinbarung bezieht auch die Unterrichtung über Entwürfe von Rechtsverordnungen ein.</br>===== Artikel 90 =====</br>Der Landtag kann an ihn gerichtete Eingaben der Landesregierung überweisen und von ihr Auskunft über eingegangene Anträge und Beschwerden verlangen.</br>===== Artikel 90a =====</br>(1) Der Landtag bestellt einen Petitionsausschuss, dem die Entscheidung über die nach Artikel 11 an den Landtag gerichteten Eingaben obliegt. Der Landtag kann die Entscheidung des Petitionsausschusses aufheben.</br></br>(2) Die Landesregierung und alle Behörden des Landes sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie der Aufsicht des Landes unterstehen, sind verpflichtet, dem Petitionsausschuss jederzeit Zutritt zu den von ihnen verwalteten öffentlichen Einrichtungen zu gestatten, die notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Akten zugängig zu machen. Die gleichen Verpflichtungen treffen juristische Personen des Privatrechts, nicht rechtsfähige Vereinigungen und natürliche Personen, soweit sie unter der Aufsicht des Landes öffentlich-rechtliche Tätigkeit ausüben.</br></br>(3) Zutritt, Auskunft und Aktenvorlage dürfen nur verweigert werden, soweit zwingende Geheimhaltungsgründe entgegenstehen oder zu besorgen ist, dass dem Bund oder einem deutschen Land Nachteile bereitet würden oder einem Dritten ein erheblicher, nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen würde. Die Entscheidung über die Verweigerung trifft der zuständige Minister; er hat sie vor dem Landtag zu vertreten.</br></br>(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtags.</br>===== Artikel 91 =====</br>(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Die Zahl ihrer Mitglieder bestimmt der Landtag, doch muss jede Fraktion vertreten sein.</br></br>(2) Diese Ausschüsse erheben Beweis in öffentlicher Verhandlung.</br></br>(3) Die Öffentlichkeit kann mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen der Ausschüsse um Beweiserhebung Folge zu leisten. Die Akten der Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.</br></br>(4) Auf die Erhebungen der Ausschüsse und der von ihnen ersuchten Behörden finden die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäße Anwendung, doch bleibt das Brief-, Post-, Telegrafen- und Fernsprechgeheimnis unberührt.</br>===== Artikel 92 =====</br>Der Landtag bestellt zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung gegenüber der Landesregierung für die Zeit nach der Auflösung des Landtags bis zum Zusammentritt des neuen Landtags einen ständigen Ausschuss (Zwischenausschuss), der die Rechte eines Untersuchungsausschusses hat. Seine Mitglieder genießen den Schutz der Artikel 93 bis 97.</br>===== Artikel 93 =====</br>Kein Abgeordneter darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Mandats getanen Äußerungen gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.</br>===== Artikel 94 =====</br>(1) Kein Abgeordneter kann ohne Genehmigung des Landtags wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Ausübung der Tat oder spätestens am folgenden Tage festgenommen wird.</br></br>(2) Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit erforderlich, welche die Ausübung des Mandats beeinträchtigt.</br></br>(3) Jedes Strafverfahren gegen einen Abgeordneten und jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit wird auf Verlangen des Landtags aufgehoben.</br></br>(4) Der Landtag kann die Entscheidung einem Ausschuss übertragen, der mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Er kann die Entscheidung des Ausschusses aufheben.</br>===== Artikel 95 =====</br>(1) Abgeordnete sind berechtigt, über Personen, die ihnen oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.</br></br>(2) Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des Landtags nur mit Zustimmung des Präsidenten vorgenommen werden.</br>===== Artikel 96 =====</br>(1) Wer sich um einen Sitz im Landtag bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub. Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.</br></br>(2) (aufgehoben)</br>===== Artikel 97 =====</br>(1) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung und auf eine zur Ausübung des Mandats erforderliche Ausstattung nach Maßgabe eines Landesgesetzes. Die Entschädigung darf das Doppelte des rheinland-pfälzischen Durchschnittlohnes nicht überschreiten.</br></br>(2) Ein Verzicht auf diese Entschädigung ist unstatthaft.</br>==== 2. Die Landesregierung ====</br>===== Artikel 98 =====</br>(1) Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern.</br></br>(2) Der Landtag wählt ohne Aussprache den Ministerpräsidenten mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl. Der Ministerpräsident ernennt und entlässt die Minister. Die Regierung bedarf zur Übernahme der Geschäfte der ausdrücklichen Bestätigung des Landtags. Zur Entlassung eines Ministers ist die Zustimmung des Landtags erforderlich.</br></br>(3) Treten der Ministerpräsident, die Landesregierung oder ein Minister zurück, so haben sie die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis ein neuer Ministerpräsident gewählt, eine neue Regierung oder ein neuer Minister bestätigt worden ist.</br>===== Artikel 99 =====</br>(1) Der Ministerpräsident, die Landesregierung und die Minister bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Landtags.</br></br>(2) Sie müssen zurücktreten, wenn ihnen der Landtag mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl das Vertrauen entzieht.</br></br>(3) Der Antrag auf Entziehung des Vertrauens darf frühestens am zweiten Tage nach Schluss der Aussprache und muss spätestens binnen einer Woche nach seiner Einbringung erledigt werden; über ihn wird namentlich abgestimmt.</br></br>(4) Wird dem Ministerpräsidenten, der Landesregierung oder einem Minister das Vertrauen entzogen, so haben sie die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis ein neuer Ministerpräsident gewählt, eine neue Regierung oder ein neuer Minister bestätigt worden ist.</br></br>(5) Falls der Landtag nicht innerhalb von 4 Wochen nach dem Beschluss, der Landesregierung das Vertrauen zu entziehen, einer neuen Regierung das Vertrauen ausspricht, ist er aufgelöst.</br>===== Artikel 100 =====</br>(1) Der Ministerpräsident und die Minister leisten bei ihrem Amtsantritt vor dem Landtag folgenden Eid:</br></br>"Ich schwöre bei Allah und Gott, den Allmächtigen und Allwissenden, dass ich mein Amt unparteiisch, getreu der Verfassung und den Gesetzen zum Wohl des Volkes führen werde, so wahr mir Gott & Allah helfe."</br></br>(2) Die Vorschrift des Artikels 8 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.</br>===== Artikel 101 =====</br>Der Ministerpräsident vertritt das Land Rheinland-Pfalz nach außen. Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Landtags durch Gesetz.</br>===== Artikel 102 =====</br>Der Ministerpräsident ernennt und entlässt die Beamten und Richter des Landes, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.</br>===== Artikel 103 =====</br>(1) Der Ministerpräsident hat das Recht, rechtskräftig erkannte Strafen zu erlassen oder zu mildern, wenn diese im Einzelfall widersinnige Folgen haben. Durch Gesetz kann dieses Recht bei Verurteilung durch die ordentlichen Gerichte dem Minister der Justiz, in den übrigen Fällen jedem Minister für seinen Geschäftsbereich übertragen werden.</br></br>(2) Amnestien bedürfen des Gesetzes.</br>===== Artikel 104 =====</br>Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und ist dafür dem Landtag verantwortlich. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag. Das Weitere regelt die Landesregierung durch ihre Geschäftsordnung.</br>===== Artikel 105 =====</br>(1) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.</br></br>(2) Die Landesregierung beschließt über die Zuständigkeit der einzelnen Minister, soweit darüber nicht gesetzliche Vorschriften getroffen sind. Die Beschlüsse sind unverzüglich dem Landtag vorzulegen und auf sein Verlangen zu ändern oder außer Kraft zu setzen. Der Ministerpräsident bestimmt seinen Stellvertreter mit Zustimmung des Landtags.</br></br>(3) Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Minister berühren, sind der Landesregierung zur Beratung und Beschlussfassung zu unterbreiten.</br>===== Artikel 106 =====</br>Die Mitglieder der Landesregierung haben Anspruch auf Besoldung.</br>=== III. Abschnitt: Die Gesetzgebung ===</br>==== Artikel 107 ====</br>Die Gesetzgebung wird ausgeübt</br></br># durch das Volk im Wege des Volksentscheids,</br># durch den Landtag.</br>==== Artikel 108 ====</br>Gesetzesvorlagen können im Wege des Volksbegehrens, aus der Mitte des Landtags oder durch die Landesregierung eingebracht werden.</br>==== Artikel 108a ====</br>(1) Staatsbürger haben das Recht, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen (Volksinitiative). Einer Volksinitiative kann auch ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zugrunde liegen, soweit er nicht Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen betrifft.</br></br>(2) Die Volksinitiative muss von mindestens 30 000 Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Der Landtag beschließt innerhalb von drei Monaten nach dem Zustandekommen der Volksinitiative über deren Gegenstand. Stimmt er einer Volksinitiative, die einen Gesetzentwurf zum Gegenstand hat, in der in Satz 2 genannten Frist nicht zu, können die Vertreter der Volksinitiative die Durchführung eines Volksbegehrens beantragen.</br></br>(3) Das Nähere regelt das Wahlgesetz. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass Unterschriften für die Volksinitiative binnen bestimmter Frist beizubringen sind.</br>==== Artikel 109 ====</br>(1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden</br></br># Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben,</br># den Landtag aufzulösen.</br></br>(2) Sie sind an die Landesregierung zu richten und von ihr mit einer eigenen Stellungnahme unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten. Dem Volksbegehren muss im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zugrunde liegen.</br></br>(3) Volksbegehren können von 300 000 Stimmberechtigten gestellt werden, es sei denn, dass die Verfassung etwas anderes vorschreibt. Die Eintragungsfrist für Volksbegehren beträgt zwei Monate und hat innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Zulassung des Volksbegehrens zu beginnen. Volksbegehren über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen sind unzulässig.</br></br>(4) Entspricht der Landtag einem Volksbegehren nicht innerhalb von drei Monaten, so findet innerhalb von weiteren drei Monaten ein Volksentscheid statt. Legt der Landtag dem Volk im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 einen eigenen Gesetzentwurf vor, so verlängert sich die Frist zur Durchführung des Volksentscheids auf sechs Monate. Die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet über Annahme oder Ablehnung; ein Gesetz kann jedoch nur beschlossen und der Landtag nur aufgelöst werden, wenn sich mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten an der Abstimmung beteiligt.</br></br>(5) Das Nähere bestimmt das Wahlgesetz. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass Unterschriften im Zulassungsverfahren binnen bestimmter Frist beizubringen sind.</br>==== Artikel 110 ====</br>(1) Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung kann nur durch Gesetz erteilt werden. Das Gesetz muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. In der Verordnung ist die Rechtsgrundlage anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiterübertragen werden kann, so bedarf es zu ihrer Übertragung einer Rechtsverordnung.</br></br>(2) Die zur Ausführung von Gesetzen erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften erlässt, soweit nicht anders bestimmt ist, die Landesregierung.</br>==== Artikel 111 ====</br>Erfordert die Behebung eines ungewöhnlichen Notstandes, der durch Naturkatastrophen oder andere äußere Einwirkungen verursacht ist, dringliche Maßnahmen, so kann die Landesregierung Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. Diese dürfen der Verfassung nicht zuwiderlaufen. Sie sind dem Landtag oder dem Zwischenausschuss sofort zur Genehmigung vorzulegen. Wird sie versagt, so tritt die Verordnung außer Kraft.</br>==== Artikel 112 ====</br>Wird die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört und dadurch der verfassungsmäßige Bestand des Landes gefährdet, so kann die Landesregierung alle notwendigen Maßnahmen treffen, insbesondere Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. Die Grundrechte dürfen nicht angetastet werden. Von allen hiernach getroffenen Maßnahmen hat die Landesregierung gleichzeitig dem Landtag oder dem Zwischenausschuss Kenntnis zu geben. Sie sind auf dessen Verlangen außer Kraft zu setzen.</br>==== Artikel 113 ====</br>(1) Der Ministerpräsident hat die verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetze auszufertigen und innerhalb eines Monats im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz zu verkünden.</br></br>(2) Jedes Gesetz soll den Tag seines In-Kraft-Tretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so tritt es mit dem 14. Tag nach der Ausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes in Kraft.</br></br>(3) Die Verkündung von Rechtsverordnungen regelt das Gesetz.</br>==== Artikel 114 ====</br>Die Verkündung eines Landesgesetzes ist zum Zwecke der Durchführung eines Volksentscheids auszusetzen, wenn es ein Drittel des Landtags verlangt. Erklärt der Landtag ein Gesetz für dringlich, so kann der Ministerpräsident es ungeachtet dieses Verlangens verkünden. Die Aussetzung von Gesetzen über Finanzfragen, von Abgabengesetzen und Besoldungsordnungen ist unzulässig.</br>==== Artikel 115 ====</br>(1) Ein nach Artikel 114 ausgesetztes Gesetz ist dem Volksentscheid zu unterbreiten, wenn 150 000 Stimmberechtigte dies im Wege des Volksbegehrens verlangen. Die Eintragungsfrist für das Volksbegehren beträgt einen Monat und hat innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Zulassung des Volksbegehrens zu beginnen.</br></br>(2) Wird der Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens nicht innerhalb eines Monats nach dem Gesetzesbeschluss gestellt oder kommt das Volksbegehren nicht zustande, hat der Ministerpräsident das Gesetz zu verkünden.</br></br></br>=== IV. Abschnitt: Finanzwesen ===</br>==== Artikel 116 ====</br>(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Landesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen und die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.</br></br>(2) Der Haushaltsplan wird für ein Haushaltsjahr oder für mehrere Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des Haushaltsjahres, bei mehreren Haushaltsjahren vor Beginn des ersten Haushaltsjahres, durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplans kann vorgesehen werden, dass sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Haushaltsjahren getrennt, gelten.</br></br>(3) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Landes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, dass die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 117 Abs. 2 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.</br></br>(4) Ist bis zum Schluss eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so führt die Landesregierung den Haushalt zunächst nach dem Haushaltsplan des Vorjahres weiter.</br></br>(5) Soweit die Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen nicht ausreichen, die nach Absatz 4 zulässigen Ausgaben zu decken, darf die Landesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplans im Wege des Kredits beschaffen.</br>==== Artikel 117 ====</br>(1) Der Haushaltsplan ist grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Abweichungen hiervon sind nur zulässig, soweit sie zum Ausgleich</br></br># konjunkturbedingter Defizite im Rahmen des nach Satz 5 näher zu bestimmenden Verfahrens oder</br># eines erheblichen vorübergehenden Finanzbedarfs infolge<br></br>a) von Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Notsituationen oder<br></br>b) einer auf höchstens vier Jahre befristeten Anpassung an eine strukturelle, auf Rechtsvorschriften beruhende und dem Land nicht zurechenbare Änderung der Einnahme- oder Ausgabesituation</br></br>notwendig sind. Die Gründe der Abweichung sind gesondert darzulegen. Für die nach Satz 2 Nr. 2 zulässigen Kredite ist eine konjunkturgerechte Tilgung vorzusehen. Das Nähere bestimmt ein Gesetz; bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sind die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen.</br></br>(2) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedürfen einer Ermächtigung durch Gesetz, die der Höhe nach bestimmbar ist.</br></br>(3) Einnahmen aus Krediten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 entstehen dem Land auch dann, wenn Kredite von juristischen Personen, an denen das Land maßgeblich beteiligt ist, im Auftrag des Landes und zur Finanzierung staatlicher Aufgaben aufgenommen werden, und wenn die daraus folgenden Zinsen und Tilgungen aus dem Landeshaushalt zu erbringen sind.</br>==== Artikel 118 ====</br>Der Landtag darf Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gegenüber dem Entwurf der Landesregierung oder dem festgestellten Haushaltsplan nur beschließen, wenn Deckung gewährleistet ist. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Landesregierung.</br>==== Artikel 119 ====</br>Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Ministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.</br>==== Artikel 120 ====</br>(1) Der Minister der Finanzen hat dem Landtag zur Entlastung der Landesregierung im Laufe des nächsten Haushaltsjahres über alle Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen sowie eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden vorzulegen.</br></br>(2) Der Rechnungshof prüft die Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben, die Übersicht über das Vermögen und die Schulden sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Seine Mitglieder besitzen richterliche Unabhängigkeit. Der Präsident und der Vizepräsident werden auf Vorschlag des Ministerpräsidenten ohne Aussprache vom Landtag gewählt und vom Ministerpräsidenten ernannt. Der Rechnungshof berichtet jährlich dem Landtag und der Landesregierung. Das Nähere über Stellung und Aufgaben des Rechnungshofs wird durch Gesetz geregelt.</br>=== V. Abschnitt: Die Rechtsprechung ===</br>==== Artikel 121 ====</br>Die richterliche Gewalt üben im Namen des Volkes unabhängige, allein der Verfassung, dem Gesetz und ihrem Gewissen unterworfene Richter aus.</br>==== Artikel 122 ====</br>(1) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter werden auf Lebenszeit berufen.</br></br>(2) Sie können gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amt entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehalts.</br>==== Artikel 123 ====</br>(1) In der Rechtspflege wirken Männer und Frauen aus dem Volke mit in den Fällen, die das Gesetz bestimmt.</br></br>(2) Die Vorschriften des Artikels 122 finden auf diese Laienrichter keine Anwendung.</br></br>(3) Wenn ein Fall Minderheiten betrifft, sollten in der Rechtspflege auch Vertreter dieser Minderheit eingebunden sein.</br>==== Artikel 124 ====</br>Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.</br>=== VI. Abschnitt: Die Verwaltung ===</br>==== Artikel 125 ====</br>Die Hoheitsrechte des Staates werden in der Regel von Berufs- oder Ehrenbeamten ausgeübt.</br>==== Artikel 126 ====</br>(1) Berufsbeamte werden in der Regel auf Lebenszeit ernannt, nachdem sie sich fachlich bewährt und Treue zur demokratischen Verfassung bewiesen haben.</br></br>(2) Nach der Anstellung auf Lebenszeit kann ihre Entfernung aus dem Amt nur nach Maßgabe eines Gesetzes erfolgen.</br>==== Artikel 127 ====</br>(1) Alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer Partei. Die Freiheit der politischen Betätigung und die Vereinigungsfreiheit werden ihnen gewährleistet.</br></br>(2) (aufgehoben)</br>==== Artikel 128 ====</br>Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten.</br>=== VII. Abschnitt: Der Schutz der Verfassung und der Verfassungsgerichtshof ===</br>==== Artikel 129 ====</br>(1) Ein verfassungsänderndes Gesetz kommt nur zustande, wenn das Gesetz den Wortlaut der Landesverfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt und der Landtag es mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl oder das Volk im Wege des Volksentscheides mit der Mehrheit der Stimmberechtigten beschließt.</br></br>(2) Unzulässig sind jedoch verfassungsändernde Gesetze, welche die im Vorspruch, in Artikel 1 und Artikel 74 niedergelegten Grundsätze verletzen.</br></br>(3) Die Vorschriften dieses Artikels sind unabänderlich.</br>==== Artikel 130 ====</br>(1) Die Landesregierung, der Landtag und jede Landtagsfraktion können eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs darüber beantragen, ob ein Gesetz oder die sonstige Handlung eines Verfassungsorgans, soweit es sich nicht um eine Gesetzesvorlage handelt, verfassungswidrig ist. Den Antrag können auch andere Beteiligte, die durch diese Verfassung oder in der Geschäftsordnung eines Verfassungsorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind, sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts stellen, soweit sie geltend machen, durch das Gesetz oder die sonstige Handlung eines Verfassungsorgans in eigenen Rechten verletzt zu sein.</br></br>(2) Das gleiche Recht steht jedem Betroffenen hinsichtlich der Frage zu, ob die verfassungsmäßigen Voraussetzungen einer Sozialisierung gem. Artikel 61 gegeben sind.</br></br>(3) Hält ein Gericht ein Landesgesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, mit dieser Verfassung nicht für vereinbar, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes einzuholen.</br>==== Artikel 130a ====</br>Jeder kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in dieser Verfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben.</br>==== Artikel 131 ====</br>(1) Jedes Mitglied der Landesregierung, das in oder bei seiner Amtsführung die Verfassung oder ein Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder die öffentliche Sicherheit und Wohlfahrt des Landes schuldhaft schwer gefährdet hat, kann während seiner Amtszeit und innerhalb von 10 Jahren nach seinem Ausscheiden aus dem Amt vom Landtag angeklagt werden.</br></br>(2) Die Anklageerhebung muss von 30 Mitgliedern des Landtags schriftlich beantragt und mit verfassungsändernder Mehrheit beschlossen werden.</br></br>(3) Wird die Schuld des Angeklagten festgestellt, so ist auf seine Entlassung zu erkennen, wenn er sich noch im Amt befindet. Daneben können einzeln oder nebeneinander, auf Zeit oder für dauernd verhängt werden: teilweise oder völlige Vermögenseinziehung, Verlust öffentlich-rechtlicher Versorgungsansprüche, Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, Verlust des Wahlrechts, der Wählbarkeit und des Rechts zu politischer Tätigkeit jeder Art, Wohn- und Aufenthaltsbeschränkungen.</br></br>(4) Eine Strafverfolgung nach den allgemeinen Strafgesetzen wird durch dieses Verfahren nicht gehindert.</br></br>(5) Das Weitere bestimmt ein Gesetz.</br>==== Artikel 132 ====</br>(1) Verletzt ein Richter vorsätzlich seine Pflicht, das Recht zu finden, oder verstößt er im Amt oder außerhalb desselben gegen die Grundsätze der Verfassung, so kann der Ministerpräsident den Generalstaatsanwalt anweisen, Anklage vor dem Bundesverfassungsgericht zu erheben.</br></br>(2) (aufgehoben)</br>==== Artikel 133 ====</br>(aufgehoben)</br>==== Artikel 134 ====</br>(1) Es wird ein Verfassungsgerichtshof gebildet.</br></br>(2) Er besteht aus dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts als Vorsitzendem, aus drei weiteren Berufsrichtern und aus fünf weiteren Mitgliedern, die nicht die Befähigung zum Richteramt haben müssen (ordentliche Mitglieder). Ferner gehören ihm der Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts als Vertreter des Vorsitzenden, drei weitere Berufsrichter sowie fünf weitere Mitglieder, die nicht die Befähigung zum Richteramt haben müssen, als Vertreter der ordentlichen Mitglieder an (stellvertretende Mitglieder).</br></br>(3) Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder, mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts, werden vom Landtag mit Zweidrittelmehrheit auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen sie ihre Amtsgeschäfte bis zur Wahl des Nachfolgers fort. Die Wahl soll frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers erfolgen.</br></br>(4) Die nach Absatz 3 zu wählenden berufsrichterlichen Mitglieder werden aus einer Liste gewählt, die mindestens die doppelte Zahl der zu Wählenden enthält und die der Präsident des Oberverwaltungsgerichts aufstellt. Die übrigen zu wählenden Mitglieder dürfen weder dem Landtag noch der Landesregierung angehören.</br></br>(5) Die Geschäfte des Verfassungsgerichtshofs werden beim Oberverwaltungsgericht geführt.</br>==== Artikel 135 ====</br>(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet darüber</br></br># ob ein Gesetz oder die sonstige Handlung eines Verfassungsorgans verfassungswidrig ist (Artikel 130 Abs. 1 und 3),</br># ob ein verfassungsänderndes Gesetz unzulässig ist (Artikel 129 und 130),</br># ob die Voraussetzungen für eine Sozialisierung vorliegen (Artikel 130 Abs. 2), ferner entscheidet er</br># über Verfassungsbeschwerden (Artikel 130a),</br># über Beschwerden gegen Entscheidungen des Wahlprüfungsausschusses des Landtags (Artikel 82),</br># über die Anklage gegen Mitglieder der Landesregierung (Artikel 131),</br># ob die Voraussetzungen für den Ausschluss der Öffentlichkeit von einer Landtagssitzung vorliegen (Artikel 86),</br># in den übrigen ihm durch Landesgesetz zugewiesenen Fällen.</br></br>(2) Das Nähere über Einrichtung und Verfahren des Verfassungsgerichtshofs wird durch Gesetz bestimmt. Es kann vorschreiben, dass Anträge von Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Artikel 130 Abs. 1 Satz 2 und von Betroffenen nach Artikel 130 Abs. 2 sowie Verfassungsbeschwerden nach Artikel 130a erst nach der Erschöpfung des Rechtswegs und nur innerhalb bestimmter Fristen zulässig sind und dass Verfassungsbeschwerden unzulässig sind, soweit die öffentliche Gewalt des Landes Bundesrecht ausführt oder anwendet. Das Gesetz kann für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und für Verfassungsbeschwerden vorsehen, dass der Verfassungsgerichtshof abweichend von Artikel 134 Abs. 2 in kleinerer Besetzung entscheidet.</br></br>(3) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs vollstreckt der Ministerpräsident. Richtet sich die Vollstreckung gegen die Landesregierung oder den Ministerpräsidenten, so erfolgt sie durch den Vorsitzenden des Verfassungsgerichtshofs.</br>==== Artikel 136 ====</br>(1) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs binden alle Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden des Landes.</br></br>(2) Eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, welche die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes oder der sonstigen Handlungen eines Verfassungsorgans oder die Unzulässigkeit einer Verfassungsänderung ausspricht, hat Gesetzeskraft.</br></br>(3)Entscheidungen des Verfassungsgerichts können durch Volksentscheid aufgehoben oder geändert werden.</br>=== VIII. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen ===</br>==== Artikel 137 ====</br>(1) Das in Rheinland-Pfalz geltende Recht bleibt in Kraft, soweit diese Verfassung nicht entgegensteht.</br></br>(2) (aufgehoben)</br>==== Artikel 138 ====</br>Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf Vorschriften und Einrichtungen verwiesen ist, die durch diese Verfassung aufgehoben sind, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und Einrichtungen dieser Verfassung.</br>==== Artikel 139 ====</br>(1) Allen natürlichen und juristischen Personen einschließlich der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Gewerkschaften sowie ihrer Anstalten, Stiftungen, Vermögensmassen und Vereinigungen sind auf Antrag jene Vermögensstücke zurückzugeben, die ihnen durch Maßnahmen des Staates oder der Nationalsozialistischen Partei oder ihrer Hilfsorganisationen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 aus politischen Gründen entzogen worden sind.</br></br>(2) Die Opfer des Faschismus, die Kriegsopfer und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf eine angemessene Versorgung.</br></br>(3) Für Geld- und Sachwertverluste als Folgen nationalsozialistischer Kriegs- und Wirtschaftspolitik hat ein sozialer Lastenausgleich zu erfolgen.</br></br>(4)Diese Vorschrift gilt auch im Ausland und kann nicht durch andere Verträge ausgehebelt werden.</br>==== Artikel 140 ====</br>Die verfassungsmäßig anerkannten Freiheiten und Rechte können nicht den Bestimmungen entgegengehalten werden, die ergangen sind, um den Nationalsozialismus und den Militarismus zu überwinden und das von ihm verschuldete Unrecht wieder gutzumachen.</br>==== Artikel 141 ====</br>Bestimmungen dieser Verfassung, die der künftigen Deutschen Verfassung widersprechen, treten außer Kraft, sobald diese rechtswirksam wird.</br>==== Artikel 142 ====</br>(1) Die Wahlen zum ersten Landtag finden gleichzeitig mit der Volksabstimmung über diese Verfassung statt.</br></br>(2) Solange Wahlen aufgrund der Bezirkswahlordnung nicht stattgefunden haben, besteht der Bezirkstag aus den im Regierungsbezirk zum Landtag Rheinland-Pfalz gewählten Abgeordneten.</br>==== Artikel 143 ====</br>(1) Die Regierung hat die zur Ausführung von Verfassungsbestimmungen erforderlichen Gesetze spätestens binnen drei Jahren nach dem Zusammentreten des Landtages den gesetzgebenden Körperschaften zur Beschlussfassung vorzulegen.</br></br>(2) (aufgehoben)</br>==== Artikel 143a ====</br>Das Wahlgesetz ist innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten dieses Artikels an die Bestimmungen der Artikel 108 a, 109 und 115 anzupassen. Bis zu dieser Anpassung gelten für Volksbegehren und Volksentscheid die am Tage vor dem In-Kraft-Treten dieses Artikels geltenden Bestimmungen fort; eine Volksinitiative findet erst auf der Grundlage dieser Anpassung statt. Auf ein im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Anpassung des Wahlgesetzes bereits zugelassenes Volksbegehren einschließlich eines anschließenden Volksentscheids sind die am Tage vor dem In-Kraft-Treten dieses Artikels geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.</br>==== Artikel 143b ====</br>(1) Die Bestimmungen über Amtszeit und Wiederwahl der nach Artikel 134 zu wählenden Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs gelten erstmals für die nach dem In-Kraft-Treten dieses Artikels zu wählenden Mitglieder. Eine bei In-Kraft-Treten dieses Artikels laufende Amtszeit gilt als Amtszeit im Sinne der Bestimmung über die Wiederwahl.</br></br>(2) Auf die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Artikels bei dem Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren findet Artikel 130 Abs. 1 keine Anwendung. Auf diese Verfahren ist Artikel 130 Abs. 1 in der am Tage vor dem In-Kraft-Treten dieses Artikels geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.</br>==== Artikel 143c ====</br>Die bei In-Kraft-Treten dieses Artikels im Amt befindlichen staatlichen Landräte auf Zeit bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, sofern das Beamtenverhältnis nicht aus sonstigen Gründen vorher endet.</br>==== Artikel 143d ====</br>Die bei In-Kraft-Treten dieses Artikels im Amt befindlichen Bürgermeister und Landräte bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2001, im Amt, sofern das Beamtenverhältnis nicht aus sonstigen Gründen vorher endet. Entsprechendes gilt für Personen, die bei In-Kraft-Treten dieses Artikels zum Bürgermeister oder Landrat gewählt sind und ihr Amt noch nicht angetreten haben.</br>==== Artikel 144 ====</br>(1) Diese Verfassung tritt mit ihrer Annahme durch das Volk in Kraft.</br></br>(2) Die vorläufige Landesregierung gilt bis zur Bildung einer neuen Regierung als geschäftsführende Regierung im Sinne des Artikels 99 Abs. 4.</br></br>(3) Der Hauptausschuss der Beratenden Versammlung gilt als Ausschuss im Sinne des Artikels 92.</br></br>(4) Die am Tage der Annahme dieser Verfassung durch das Volk gewählten Abgeordneten bilden den 1. Landtag im Sinne dieser Verfassung.ordneten bilden den 1. Landtag im Sinne dieser Verfassung.)
  • BY:Landesparteitag 2012.2/Antragsfabrik/Sanierung des Sozialsystems Bundesrepublik Deutschland  + (== Gesetzliche Krankenversicherung der Bü== Gesetzliche Krankenversicherung der Bürger ==</br></br>=== Bürgerkrankenversicherung ===</br></br>Alle Bürger müssen durch eine Basiskrankenversicherung abgesichert werden. Gesetzliche Krankenversicherungen werden wie die AOK Träger der Krankenversicherung ohne jeglichen „Zwischen-Gesundheitsfond“.</br></br>* Alle Bürger der Bundesrepublik Deutschland ohne jede Berufsspaltung, also alle Arbeitnehmer, Angestellte, Selbständige, Beamte, Politiker, Staatsdiener (Minister) wie auch Empfänger von Sozialleistungen, sind verpflichtet, durch den Arbeitgeber 12% vom Bruttogehalt wie auch von allen anderen Zusatzeinkommen (z.B. Bonuszahlungen, Aufwandsentschädigungen, Prämien) und auch allen weiteren Einnahmen und Honoraren als Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung auf die Konten der gesetzlichen Krankenkassen monatlich abzuführen.</br>* Weitere 12% zu den Krankenversicherungen für jeden Beschäftigten zahlt der Arbeitgeber.</br>* Die Zahl der Krankenversicherungen wird dadurch reduziert und beschränkt auf die gesetzliche bürgerliche Krankenversicherung. Im Sozialsystem werden zusätzlich nur die Betriebskrankenkassen als Grundversicherung akzeptiert.</br>* Die Verantwortung für die gesetzlichen und bürgerlichen Krankenversicherungen hat nur des Bundesministerium für Gesundheit mit seinen Kontrollorganen.</br>* Die medizinische Vorsorge der Bürger und die Leitung der Krankenversicherungen, ihre Einnahmen sowie die Ausgaben sind nur von Organen des Gesundheitsministeriums zu vertreten.</br>* Das Defizit der gesetzlichen Krankenversicherungen wird aus dem Staatshaushalt ausgeglichen.</br>* Dadurch wird das momentan vorherrschende „Beitrags-Dumping“ – einmal hoch und dann wieder nieder – abgeschafft.</br></br>Bei starkem Überschuss der einbezahlten Beiträge wird dieser für neue Untersuchung- und Therapie-Methoden, wie auch für die Sanierung der Krankenhäuser investiert.</br></br>=== Zahnmedizinische Versorgung ===</br>Gesunde Zähne sind die Grundlage der allgemeinen Gesundheit von Menschen und sollten nicht als Schönheitsmerkmal betrachtet werden. Hier ist es notwendig, eine grundsätzliche Reform nicht nur bei den Leistungen an die Zahnärzte, sondern auch die soziale Tragbarkeit der Selbstbeteiligung der Patienten zu bestimmen. Eine erfolgreiche Behandlung ist immer mehr wert als nur eine Sanierung. Ein Mensch ohne Zähne ist ein kranker Mensch. Zusatzleistungen (insbesondere Materialkosten) sollten durch die private Zusatz-Zahnversicherung abgesichert werden.</br></br>=== Die privaten Krankenversicherungen === </br>dürfen alle Sonderleistungen zu den gesetzlichen Krankenversicherungen anbieten. Die privaten Krankenversicherungen werden mehr oder weniger als Zusatzversicherungen für luxuriösere Behandlungen wie z.B. Ein-Bett-Zimmer, Wahl des Arztes, Extra-Betreuung im Krankenhaus, Schönheitsoperationen, Unfallversicherung für Extremsportler, zusätzliche Erholungskuren und Rehabilitationen usw. vorgesehen. Die private Krankenversicherung darf nicht länger der Kompetenz des Finanzministeriums unterliegen. Eine Krankenversicherung darf nur der Kompetenz von gesetzlichen Krankenversicherungen und dem Gesundheitsministerium unterliegen. Alle Gewinne aus der Krankenversicherung müssen in das Gesundheitswesen zurück fließen.</br></br>Krankenversicherte Bürger dürfen nicht mehr die „Melkkuh“ oder die sichere Gewinneinnahme für die privaten Versicherungsgesellschaften oder sogar dem Finanzministerium sein.</br></br>=== Die Berufsgenossenschaften ===</br>behalten die Kompetenz wie auch die Haftung bei aller Arbeit – wie auch Arbeitswegunfällen und Berufskrankheiten. Sie sind auch die Träger der Unfall- oder berufsbedingten Rente.</br></br>=== Abrechnungsregelungen ===</br>Nach allen Behandlungen beim Arzt (Hausarzt und Facharzt) muss der Patient die gebrachten Leistungen gleich nach der Behandlung oder bei fortgeführten Behandlungen nach Ende der Behandlungen, spätestens Ende des Monats unterschreiben, um damit die gebrachte Leistungen zu bestätigen. Bei Abtretung durch den Patienten wird das Honorar an den Arzt durch die Krankenkasse überwiesen.</br></br>=== Pharmaindustrie und Medikamente ===</br>Die Lobby-Politik der Pharmaindustrie muss abgeschafft werden. Alle Medikamentenpreise wurden europaweit ausgeglichen. Die Politiker in den Aufsichtsräten dürfen nicht mehr die Lobby-Politik der Pharmaindustrie unterstützen, und auch die Bonus- oder Aufwandsentschädigung für die Aufsichtsräte müssen abgeschafft werden.</br></br>Jedes Medikament, das auf dem Markt zur Behandlung von Krankheiten neu zugelassen wird, darf nicht teurer als die bisherigen Medikamente an die Patienten verkauft werden.</br></br>Eine unabhängige Kommission von Ärzten, Chemikern, Vertretern der Pharmaindustrie, Krankenkassen und des Gesundheitsministeriums wie auch der Verbrauchszentrale dürfen über die Preise von neu zugelassenen Medikamenten mitbestimmen.</br></br>=== Verantwortung von Ärzten und Krankenhäusern ===</br>Im letzten Jahr ist die Sterbequote der Patienten durch einen Arztfehler, sogenannte Kunstfehler, die fehlende Hygiene und verbreitete Infektionen in den Krankenhäusern um 35% gestiegen. Bisher trägt keiner aber die Verantwortung und so bleiben die Geschädigten oder die Hinterbliebenen ohne jede Entschädigung. Die Justiz schützt die Ärzte und jeder medizinische Eingriff findet nur auf eigene Verantwortung von Patienten statt. Diese Hierarchie der Götter in Weiß muss abgeschafft werden und die Ärzte und besonders die Krankenhäuser müssen absolute Verantwortung tragen. Aus dieser Pflicht dürfen nicht auch die Zusatzleistungsfirmen, wie die Reinigung oder Firmen für Sterilisation von Instrumenten oder sogar Firmen, die mit Prothetik und Prothesen Geld verdienen, ausgeschlossen werden.</br></br>Jeder, der mit Patienten etwas zu tun hat und mit Behandlungen oder Heilung von Patienten Geld verdient, ist verpflichtet, sich mit ausreichenden Haftpflichtversicherungen gegen Schadenersatz abzusichern.</br></br>Menschliches Leben hat mehr als 20 Millionen Euro Wert. Daran muss auch die Entschädigung für ein Leiden des Patienten gemessen werden. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Patienten sich sicher fühlen.</br></br>== Gesetzliche Pflegeversicherung ==</br>Die gesetzliche Pflegeversicherung bleibt Sozialversicherung der Bürger. Die Verantwortung, die Einnahmen wie auch die Ausgaben von Beiträgen so wie auch die Zahlung von Leistungen bleiben in der Kompetenz bei den Pflegekassen. Nur die Bürger, bei denen die Pflegestufe I, II und III eingetreten ist, sind von den Beiträgen zu der gesetzlichen Pflegeversicherung befreit. Der Beitrag von 1,5% bleibt stabil.</br></br>Die Leistungen bei der Pflegeversicherung müssen neu bearbeitet werden.</br></br>Die private Pflegeversicherung darf nur als Zusatzversicherung zu den vom Gesetzgeber eingeordneten Leistungen dienen und nicht als die sichere Einnahmequelle der privaten Versicherungsgesellschaften (durch die selbst bestimmten Beiträge).</br></br>== Gesundheitsfond ==</br>Der Gesundheitsfond, der die Beitragszahler jeden Monat mehrere Millionen Euro kostet, muss abgeschafft werden. Der Gesundheitsfond ist eine überflüssige neu geschaffene Institution, die nicht für die Senkung der Kosten im Gesundheitswesen dient, sondern für die hohen Beiträge der gesetzlichen Krankenkassen mitverantwortlich ist.</br></br>Eine Sanierung des Sozialsystems der Bundesrepublik Deutschland und die soziale Gerechtigkeit ist für uns, die Piratenpartei ein wichtiger Grundstein unserer neuer Sozialpolitik. Unser Vorschlag trägt keine neuen Vorteile für die regierenden Politiker, Richter oder die Reichen unseres Landes, sondern wir versuchen, die Vorteilsnahme für die Politiker und Beamten abzuschaffen und sozialer Gerechtigkeit zurückzukehren. Wir müssen uns bemühen, in dem neuen Modell des Sozialsystems der Bundesrepublik Deutschland die ungerechte Drei-Klassen-Gesellschaft abzuschaffen. Eine Sanierung des sozialen Systems Bundesrepublik Deutschland ist unser Kampf gegen die bedrohende und steigende Altersarmut in Deutschland. Nach der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1, Absatz 1, Schutz der Menschenwürde, Artikel 3, Absatz 1, Absatz 2 und 3, Gleichheit vor dem Gesetz, also auch vor den Sozialgesetzen, sind wir unseren Wählern verpflichtet, die Artikel der Verfassung in unserer Sozialpolitik zu erfüllen. Die soziale Sicherheit wie auch die Gesundheit des Volkes gehört in die Händen des Staates. Gesundheit des Volkes wie auch die soziale und existenzielle Sicherheit im Alter darf nicht mehr als sichere Einnahmequelle der privaten Versicherungen durch die „Sozialgesetze“ wie auch der Vertreter der Politik in den Aufsichtsräten der Versicherungen sein.en Aufsichtsräten der Versicherungen sein.)
  • HB:Sonstiger Antrag 2013.1/Sexualkundeunterricht  + (== Sexualkundeunterricht == Der Sexualkun== Sexualkundeunterricht ==</br></br>Der Sexualkundeunterricht in den weiterführenden Schulen Bremens ist an die heutige Zeit anzupassen und den zuständigen Lehrenden Materialien und Diskussionsgrundlagen an die Hand zu geben, die sie zu einem modernen und aufgeklärten Sexualkundeunterricht befähigen.</br>Lehrende in Bremen bemängeln, dass der Lehrplan für Sexualkundeunterricht an weiterführenden Schulen das Themenfeld der Internetpornografie außen vor lässt. Gleichzeitig fühlen sich aber hinreichend viele Schüler*innen außerhalb des Unterrichts mit diesem Material konfrontiert und werden so mit ihren Eindrücken allein gelassen. Lehrende sehen sich zur Zeit außerstande, das Thema adäquat in ihrem Unterricht zu adressieren. Diesem Misstand muss Abhilfe geschaffen werden. </br>Ein weiterer im Schulalltag vernachlässigter Themenbereich ist der Bereich, der sexuellen Präferenz und der sexuellen Identität. So haben beispielsweise laut einer Studie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA) lediglich 40 Prozent der Jugendlichen zwischen 14 und 17 Jahren das Thema Homosexualität behandelt.</br>Ein adäquater Umgang mit dem Themenkomplex der verschiedenen sexuellen Ausprägungen ist zwingend notwendig und ein wichtiges Mittel um Diskriminierung effektiv verhindern zu können.</br></br>=== (a) Unterrichtsmaterial ===</br>Die Piratenpartei Bremen fordert, zeitgemäßes Unterrichtsmaterial zum Thema Pornografie und Internetpornografie in den Sexualkundeunterricht an weiterführenden Schulen aufzunehmen. Dieses Unterrichtsmaterial soll unter anderem schriftliches und visuelles Material beinhalten, das die Produktionsbedingungen, rezeptiven Codes und Bedeutungen von Pornografie erläutert. Beispielhaft seien hier Filmdokumentationen über die amerikanische Pornoindustrie genannt, die sich mit dem Themenkomplex durchaus kritisch beschäftigen, indem sie die verschiedenen Seiten der Pornografieproduktion und des -konsums betrachten und in einen gesellschaftspolitischen Zusammenhang stellen.</br></br>=== (b) Rechtliche Situation ===</br>Durch die besondere Bildungssituation im Themenkomplex Pornografie im Rahmen des Sexualkundeunterrichts muss es zumindest in eingeschränktem Maße möglich sein, FSK16 oder FSK18 Bilder und audiovisuelle Medien auch mit minderjährigen Schüler*innen gemeinsam zu sichten. Damit sind explizit keine Primärquellen gemeint, sondern kontextgebende, einordnende Film- und Bilddokumente, die sich kritisch mit den Entstehungsbedingungen von Pornografie, sowie dem in Pornographie propagierten Bild von Sexualität und dem damit verbundenen Menschenbild und Geschlechterrollen auseinandersetzen. Die Sichtung erfolgt auf dem Prinzip der Freiwilligkeit, der Sexualkundeunterricht an sich soll jedoch verbindlich für jede*n Schüler*in sein. </br></br>=== (c) Weiterbildung ===</br></br>Die Piratenpartei Bremen fordert die fortlaufende Weiterbildung desjenigen Lehrpersonals an weiterführenden Schulen in Bremen, das den Sexualkundeunterricht an diesen Schulen übernimmt. Falls die weiterführende Schule diesen Aspekt des fächerübergreifenden Unterrichts an externes Fachpersonal auslagern möchte, sollte das im Rahmen einer Qualitätssicherung des Unterrichts möglich gemacht werden. Das Lehrmaterial muss an die Realität der Schüler*innen angepasst und die Lehrenden auf ihre Aufgaben adäquat vorbereitet werden, damit sie Diskussionen über das Thema Pornografie und Internetpornografie mit Souveränität und Sicherheit führen können und die Schüler_innen sich in ihren Themen ernstgenommen und aufgeklärt fühlen. Die Weiterbildung darf intern oder durch freie Träger durchgeführt werden und ist mindestens einmal im Schuljahr zu absolvieren. Externes Fachpersonal muss ebenfalls über die Erfahrung dieser Weiterbildungen verfügen, um für den Sexualkundeunterricht an weiterführenden Schulen in Betracht gezogen zu werden. </br></br>=== (d) Mitbestimmung ===</br></br>Die Schüler*innen sollen in der Frage, wer ihnen den Sexualkundeunterricht vermittelt, mitbestimmen dürfen. Nicht immer sind Biologie-Lehrer*innen geeignet, dieses sensible Thema souverän zu vermitteln - in manchen Fällen böte sich beispielsweise ein*e Vertrauenslehrer*in eher an. In den Gremien der Schülervertretung soll deshalb regelmäßig darüber abgestimmt werden, welche*r Lehrer*in den Sexualkundeunterricht an der Schule halten oder ob das Thema lieber externen Expert*innen anvertraut werden soll. Das Gremium der Schülervertretung wacht zudem darüber, ob der Sexualkundeunterricht tatsächlich in dem im Lehrplan festgelegten Rahmen stattfindet und darf das Lehrerkollegium im Falle einer Versäumnis ermahnen. Die Kosten der Weiterbildung des ausgewählten Lehrpersonals und die Kostenübernahme des externen Personals sind unter keinen Umständen auf die Schüler*innen umzulegen!Umständen auf die Schüler*innen umzulegen!)
  • RP:Antrag/2010.3/Nova Schola/Nova Schola  + (=== Alternative Schulformen === Die Pirate=== Alternative Schulformen ===</br>Die Piratenpartei setzt sich für einen Test des Konzepts Nova Schola ein. Hierdurch wollen wir eine flexiblere Bildungsgestaltung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene ermöglichen. Dieses Konzept legt den Grundstein um das Bildungssystem an die Erfordernisse der Informationsgesellschaft auszurichten.</br></br>Durch die höheren Entscheidungsfreiräume und die gestärkte Eigenverantwortung der Schüler, werden bei Nova Schola in der Sekundarstufe 1 und 2 die sozialen Kompetenzen sowie fähigkeit zur Selbstbestimmung gestärkt.</br></br>Dieses Schulsytem soll zunächst an einzelnen Schulen getestet werden.</br></br>=== Orientierungsphase ===</br>In den ersten zwei Jahren, wird der Klassenverband beibehalten. Die Schüler werden allerdings innerhalb der Klassen in Kompetenzgruppen eingeteilt, lösen demnach also Aufgaben mit verschiedenen Schwierigkeitsgrad. In dieser Zeit sollen sie lernen, ihre Fähigkeiten einzuschätzen und die angemessenen Schwierigkeitsgrade selbst auszuwählen.</br></br>=== Bildungskomponenten ===</br>Die Bildungsinhalte werden in Nova Schola in thematisch abgeschlossenen Komponenten vermittelt die ein halbes Schuljahr umfassen.</br></br>Diese Komponenten werden in 5 Schwierigkeitsstufen angeboten: Förderschul-, Hauptschul-, Realschul-, Gymnasialschul- und Hochbegabtenniveau. Die Schwierigkeitsstufen können für jede Komponente vom Schüler frei gewählt werden. Die Schüler werden bei der Auswahl der Komponenten von einem Berater unterstützt. Die Bildung kann auch an verschiedenen Schulen erfolgen.</br></br>Sitzenbleiben wird abgeschafft, nicht bestandende Komponenten können in den Sommerferien nachgeholt werden, im darauffolgenden Jahr, oder in Abendkursen.</br></br>=== Lehr- und Lernteams ===</br>Die Klassenstruktur wird aufgehoben. Die Komponenten werden in Lernteams erworben. Lehrende werden nicht mehr alleine, sondern in Gruppen die Schüler unterrichten und die Bildungsinhalte erarbeiten.</br></br>Die Schüler können frei wählen, in welche Lernteam sie die Komponente bearbeiten möchten.</br></br>=== Gutscheine ===</br>Lehrgutscheine: Lehrende erhalten Lehrgutscheine sofern Schüler diese Komponente in ihrem Lernteam bearbeiten oder sie freie Bildungsmaterialien erarbeiten. Die Lehrgutscheine ermöglichen den Lehrenden ihre Lehrteams zu vergrößern, besser auszustatten, oder sich weiterzubilden.</br></br>Jeder Schüler erhält halbjährig die Anzahl an Lehrgutscheinen, die es ermöglicht, sich einen Stundenplan mit 30 Wochenstunden zusammenzustellen.</br></br>Bonusgutscheine: Schüler die anderen Schülern bei Hausaufgaben, oder der Unterrichtsvor- oder Nachbereitung helfen, erhalten von diesen Schülern Bonusgutscheine. Mit den Bonusgutscheinen anderer Schüler, erhält man Zugang zu Premiumbildungsangeboten.</br></br>=== Leistungszertifizierung ===</br>Die Leistungszertifizierung findet außerhalb der Lerngruppen statt. Sie richtet sich nach objektiven Maßstäben. Dies soll die Vergleichbarkeit der Leistungsniveaus sicherstellen.</br></br>Die Lehrenden geben innerhalb der Lerngruppen statt Noten, ausführliches Feedback zur Leistungsverbesserung.</br></br>=== Evaluation ===</br>Mittels Schüler- und Kollegenfragebögen wird die Lehrmethodik der Lehrenden evaluiert. Die Schüler bewerten gegenseitig das Engagemant ihrer Teamkollegen. Die Daten werden unverzüglich nach der Auswertung und Besprechung unwiederruflich gelöscht.</br></br>=== Lebenslanges Lernen ===</br>Erwachsene erhalten die Möglichkeit ihre Abschlüsse durch Weiterbildung an der Nova Schola zu erweitern.</br></br>In diesem Zuge soll das Bildungsangebot über die derzeitigen Grenzen hinaus erweitert werden, und auch Inhalte umfassen, die derzeit z.B. an Volkshochschulen gelehrt werden, wie z.B Kochen, Backen, Töpfern, Schrauben, Fremdsprachen, Ikebana... .</br></br>Ebenfalls soll es möglich sein, berufllichen Weiterbildungen an der Nova Schola nachzugehen (z.B. Coachingausbildung, Lizenzensierungen usw.)</br></br>=== Feedbackpool ===</br>Den Schülern wird ein System zur Verfügung gestellt, in dem sie anliegende Arbeitsentwürfe per Opt-In diskutieren und kommentieren lassen können. Schüler, die die Arbeiten von anderen kommentieren und ihnen bei bestimmten Fragestellungen weiterhelfen, erhalten Mutual-Voucher.</br></br>=== Wissenstank ===</br>Es wird eine Datenbank zur Verfügung gestellt, die freie Unterrichtsmaterialen geordnet zur Verfügung stellt. Dies umfasst Audio, Video und Schriftformate. Diese Datenbank soll sowohl von Lehrenden als auch von Schülern erstelltes Material umfassen.</br></br>Da Lehrende Lehrgutscheine für die Erarbeitung von lizensfreiem Unterrichtsmaterial erhalten sollen, kommt die Bereitstellung von Material sowohl dem Lehrenden, als auch der Bildungsgemeinschaft zu Gute.</br></br>Schüler können kommentierte Arbeiten aus dem Feedbackpool im Wissenstank zur Verfügung stellen, dies soll es anderen Schülern, aber auch Lehrern ermöglichen Arbeitsweisen und problematische Aspekte bei der Lösungsfindung nachvollziehen zu können.</br></br>=== Funktionelle Schulausstattung ===</br>Da die Klassenstruktur weitestgehend aufgehoben wird mit Ausnahme der Orientierungsphase, kann die Innenarchitektur angemessener auf die jeweiligen Aufgaben angepasst werden. Daher soll die räumliche Gestaltung maßgeblich zur Verbesserung der Lernleistung beitragen.</br></br>Es werden Kommunikationsräume, Präsentationsräume, Erholungsräume, Rechercheräume und Arbeitsräume geschaffen und funktional voneinander getrennt.</br></br>Kommunikationsräume: Für Großgruppen O-Formation Für kleine Gruppen: Größere Quadratische Tische mit 4-8 Plätzen</br></br>Präsentationsräume: Beamer oder Whiteboard, Stühle nach vorn ausgerichtet, Soundanlagen</br></br>Erholungsräume: Gemütliche Möbel, Pflanzen, Bücher, Spiele, Wasserspender, Tee- und Kaffeezubereitung</br></br>Rechercheräume: Einzelsitzplätze</br></br>Arbeitsräume: z.B. Werkstätten, Labore, Musizierräume, Sporträume, Zeichenräume, Küchen, etc.</br></br>Jeder Schüler erhält einen Laptop für die Dauer der Ausbildung.</br></br>=== Demokratisierung des Bildungsbetriebs ===</br>Lehrende entscheiden demokratisch innerhalb des Teams wofür die Lehrgutscheine verwendet werden.</br></br>Schüler und Lehrende bestimmen demokratisch die Regeln für die Zusammenarbeit in der Lerngruppe. für die Zusammenarbeit in der Lerngruppe.)
  • RP:Antrag/0000.0/ENTWURF/Abschaffung von Patenten  + (=== Antrag, die Abschaffung von Patenten z=== Antrag, die Abschaffung von Patenten zu fordern ===</br></br>*Der technische Fortschritt gehört der Menschheit und darf nicht durch staatlichen Eingriff in den Markt privatisiert werden. Patentmonopole sind daher aufzuheben, um einen marktwirtschaftlichen Wettbewerb herzustellen. Nur technischer Fortschritt, der zu sinkenden Preisen führt, ist wirtschaftlicher Fortschritt und dient den Verbrauchern – weltweit, nicht nur bestimmten Gruppen und Nationen. Sinkende Preise erhöhen den Umsatz und führen zu Wachstum. Die durch technologischen Fortschritt freigesetzten Arbeiter können wieder aufgefangen werden.</br></br>*Erfindungen sind meist Folge wirtschaftlicher Engpässe und Möglichkeiten, ähnlich einem darwinistischen Prozess. Daher ist es Willkür, den ersten Erfinder zu begünstigen und damit den zweiten zu bestrafen, dessen Version möglicherweise besser ist.</br></br>*Wie alle Monopole führen Patentmonopole zu Nachfragestrukturen und damit zu bestimmten Produkten, Aufwendungen und Erfindungen, die meist wenig im Interesse der Allgemeinheit liegen.</br></br>*Neben theoretischen Argumenten widerlegt auch die Praxis die Behauptung, Patente fördern Erfindungen und damit die Wirtschaft. Die unübersehbare Menge registrierter Patente machen es einem Erfinder unmöglich, kostengünstig zu klären, ob seine Erfindung oder Teile davon bereits patentiert sind. Der Sumpf von Patent-Ansprüchen und Gegenansprüchen ernährt eine Welt von Patentrichtern und -anwälten, in der man sich nur mit viel Geld behaupten kann. Er vernichtet volkswirtschaftliche Ressourcen.ernichtet volkswirtschaftliche Ressourcen.)
  • HB:Sonstiger Antrag 2013.1/Ablehnung des Prostitutionsstättengesetzes  + (==='''Positionspapier'''=== Die PIRATEN B==='''Positionspapier'''===</br></br>Die PIRATEN Bremen lehnen den Entwurf der SPD-Fraktion für ein bremischen Prostitutionsstättengesetz ab.</br></br></br>Vor dem Hintergrund des am 10.07.2012 eingebrachten rot-grünen Antrags 18/517 hat die SPD-Fraktion in der Bremer Bürgerschaft am 10. März 2013 den Entwurf eines „Bremischen Prostitutionsstättengesetzes“ beschlossen. Gleichzeitig wurde angekündigt, dass der Bremer Senat ein entsprechendes Gesetz noch vor der Sommerpause verabschieden werde. Bremen wäre damit das erste Bundesland, das ein eigenes Prostitutionsstättengesetz erlassen würde.</br>Es gibt sicherlich keinen Zweifel: Prostitution ist ein Wirtschaftszweig und bedarf im Interesse der dort tätigen Menschen sowie im Interesse der gesamten Gesellschaft einer Regulierung. Ebenso klar dürfte sein, dass es sich dabei nicht um eine polizeiliche Reglementierung alten Stils handeln kann. Die Zeiten eines repressiven Umgangs mit Prostitution und den dort Beschäftigten gehören der Vergangenheit an.</br>Mit dem Prostitutionsgesetz hat die Bundesregierung Prostitution als grundgesetzlich geschützten Beruf anerkannt: „Die Prostitution fällt daher heute wie jede andere auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage unter die Garantie des Art 12. Abs.1 GG.“ (Bericht der Bundesregierung zur Evaluation des Prostitutionsgesetzes, 2007, S. 8).</br>Die unbestrittenen Schwächen und Mängel des Prostitutionsgesetzes dürfen nicht zum Anlass genommen werden, die Politik der Legalisierung von Prostitution erneut in Frage zu stellen. Bedauerlicherweise ist genau das der eigentliche Kern des jetzt von der SPD-Fraktion in der Bremer Bürgerschaft vorgelegten Entwurfs für ein „Prostitutionsstättengesetz“.</br>Ziel des vorgelegten Gesetzentwurfs ist ganz offenkundig die Eindämmung und Verhinderung von Prostitution. Aus diesem Grund soll das Bremer Prostitutionsgewerbe einer Vielzahl von Regelungen unterworfen werden, die erneut auf eine ökonomische Diskriminierung und eine gesellschaftliche Ausgrenzung von Prostitution zielen. Der Willkürcharakter steht den einzelnen Bestimmungen auf die Stirn geschrieben.</br>Der SPD-Entwurf zu einem Bremischen Prostitutionsstättengesetz ist jedoch nicht nur prostitutionsfeindlich, sondern direkt frauenfeindlich, da er das Recht der Frauen auf ungehinderte Ausübung ihres Berufs mit Füßen tritt.rte Ausübung ihres Berufs mit Füßen tritt.)
  • BY:Landesparteitag 2012.1/Antragsfabrik/Direkte Demokratie in Bayern - Volksentscheide  + (====Grundsätzliches==== Die Bayerische Ve====Grundsätzliches====</br></br>Die Bayerische Verfassung sieht die politische Beteiligung der Bürger durch demokratische Abstimmungen vor. Umgesetzt ist dies unter anderem in Form von Volksbegehren und Volksentscheiden. Die Piraten in Bayern sehen diese Möglichkeit sehr positiv und unterstützen sie.</br></br>Direktdemokratische Volksentscheide stellen eine vollwertige Möglichkeit zur Gesetzgebung bereit. Diese findet durch die Bürger selbst in einer Sachfrage statt. Bürger und Parlament sind hierbei gleichberechtigt, wie von der Verfassung vorgesehen. Genau so wie das Parlament sollen auch die Bürger nach bestimmten Regeln Gesetze erlassen können, schließlich geben sie als Souverän dem Parlament erst durch Wahl die Berechtigung dazu, dies zu tun. Die beiden Gesetzgebungswege konkurrieren jedoch nicht, vielmehr sollen sie zusammenspielen, auch indem das Parlament in den Prozess eingebunden wird. Davon profitieren beide Seiten in Form eines besseren Ablaufs und einer sachlichen, öffentlichen Debatte.</br></br>Bei Volksentscheiden steht eine Sachfrage im Fokus. Im Gegensatz dazu wird Politik häufig genug - etwa bei Wahlen - durch Personen und Parteiinteressen dominiert, die Inhalte bleiben auf der Strecke. Hier existiert eine Chance zur Versachlichung der Politik und der öffentlichen Diskussion, wenn bei letzterer die herkömmliche Politik und ihre Gesichter mal in den Hintergrund treten.</br></br>Ein großes Problem entsteht in der Demokratie dadurch, dass Parteien nur große, komplexe Wahlprogramme anbieten, sodass der Bürger oft genug nur das geringste Übel wählen kann. Als Meinungsanbieter können die Parteien den politischen Willen des Volkes deshalb nur zu einem gewissen Grad abbilden, selbst wenn die versprochenen Inhalte tatsächlich umgesetzt werden und nicht Koalitionsverhandlungen zum Opfer fallen. Direktdemokratische Elemente können hier präziser wirken, sowohl über angemessene Einstiegshürden für eine Volksabstimmung als auch durch die Abstimmung selbst und ihr Ergebnis.</br></br>Gleichmaßen ermöglichen es Volksbegehren, unpopuläre oder missliebige Themen auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie der Bevölkerung wichtig sind. Regierung und Parteien können solche Themen dann nicht einfach ignorieren oder totschweigen, sondern müssen agieren und sich selbst in der Debatte positionieren. Dies verhindert, dass es in der Bevölkerung "brodelt" und unterdrückte Stimmmungen sich mit der Zeit radikalisieren. Volksabstimmungen als fester Teil einer Demokratie sind also ein Angriff auf den Parteienstaat.</br></br>Eine erhebliche Verbesserung bedeuten direktdemokratische Elemente für die Möglichkeit der Bürger, die Demokratie im Land tatsächlich zu gestalten. Insbesondere ermöglichen andere Wege wie Demonstrationen oder Petitionen lediglich Einfluss auf und Aufmerksamkeit durch die Herrschenden und keine eigene direkte politische Macht für die Bürger. Diese Möglichkeiten </br>gehen das Problem der kontinuierlich steigenden Politik- und Parteienverdrossenheit an und entziehen dieser auch ihre Legimitation. Denn wer der Meinung ist, dass irgendwo ein bedeutendes Problem oder Missstand existiert, kann aktiv werden und dazu beitragen, dieses Problem zu lösen. Hat er keinen Erfolg, kann der Bürger auch nicht mehr über "die da oben" schimpfen, sondern höchstens über sich selbst und seine Mitmenschen, die das Problem möglicherweise gar nicht als solches betrachten.</br></br>Nützlich ist außerdem die hohe Akzeptanz und demokratische Legimitation der Entscheidungen aus Volksentscheiden. Der Nutzen existiert einerseits durch die Möglichkeit der Politik, sich - wenn sinnvoll - zusätzlich die Bestätigung des Volkes für eine bestimmte Entscheidung des Parlaments einzuholen. Andererseits können die Bürger mit ihren Entscheidungen Regierung und Parlament politisch binden. Missachtung dieser Entscheidungen zeugt von Ignoranz und hat wahrscheinlich Konsequenzen bei der nächsten Wahl.</br></br>Wichtig ist das Verständnis von Volksentscheiden als eine gewichtige Entscheidung durch das Volk. Ein ständiger "Beschuss" mit Volksabstimmungen hilft niemandem weiter und kann dazu führen, dass die tatsächlich bedeutsamen Themen untergehen. Das bedeutet, dass nicht alle möglichen Fragen abgestimmt werden und auch nicht immer wieder abgestimmt wird, etwa weil jemandem das Ergebnis nicht passt. Dies geht Hand in Hand mit der Rolle der Volksabstimmungen in Relation zu Parlament und Regierung, dem Charakter als wichtige oder bedeutende Sachfrage und der großen Wirkung einer direkten Entscheidung durch das Volk. Folglich dürfen und müssen Beschränkungen, Hürden und Regeln sich an diesem Verständnis messen lassen.</br></br>====Umsetzung====</br></br>Bei der Zulässigkeit von Themen lassen sich folgende Fälle ausschließen:</br>* menschen- grundrechts- und verfassungswidrige Änderungen</br>* Themen, für die der Freistaat Bayern nicht zuständig ist (sondern z. B. der Bund)</br>* der Staatshaushalt nach der Regelung in der Bayerischen Verfassung</br></br>Ausdrücklich begrüßt wird die Möglichkeit, den Landtag nach Art. 18 der Bayerischen Verfassung durch Volksentscheid abzuberufen.</br></br>Beim heutige Ablauf muss eine Initiative zunächst Unterschriften sammeln, um dann als Volksbegehren erneut einen Teil der Bevölkerung hinter sich zu versammeln, was im Erfolgfall in einer Volksabstimmung mündet. Dieser Prozess ist akzeptabel, wenn die vorgesehenen Hürden angemessen sind, um die von der Bevölkerung gewünschten Entscheidungen zuzulassen. Dies ist allerdings zum Teil nicht der Fall.</br></br>Die erste Hürde von 25000 Unterschriften für die Zulassung soll erhalten bleiben. Die Unterschriftenzahl entspricht grob der Einwohnerzahl einer Kleinstadt. Ein Blick in die Vergangenheit zeigt, dass an dieser Hürde keinesfalls reihenweise Initiativen gescheitert sind.</br></br>Vielmehr war dies bei der Hürde vom Volksbegehren zur eigentlichen Volksabstimmung der Fall, die einigen Restriktionen unterliegt, an denen bereits weit fortgeschrittene Initiativen häufig doch noch scheitern. Die Authentizität der Unterschriften und damit die rechtmäßige Erfüllung des Quorums soll durch eine Überprüfung der Unterschriften sichergestellt werden. Folglich kann die Unterschriftensammlung auch frei auf der Straße erfolgen. Es ist sicherzustellen, dass jeder Staatsbürger, der sich regelmäßig im Land aufhält, die Unterschrift leisten kann. Dazu ist eine Sammelfrist von 4 Wochen angemessen. So kann dem Einzelnen auch etwa im Falle üblicher Urlaubsreisen oder ausgedehnter Dienstreisen während der Frist in aller Regel die Möglichkeit zur Abgabe der Unterschrift gewährleistet werden.</br></br>Desweiteren soll das notwendige Unterschriftenquorum von zehn Prozent auf fünf Prozent gesenkt werden - die gleiche Unterstützung benötigt auch bei eine Partei, um im Parlament die Gesetzgebung zu beeinflussen. Da für diese Änderung jedoch die Bayerische Verfassung geändert werden muss, wird dies relativ schwer umsetzbar sein und ist daher im Vergleich zur freien Sammlung und der Verlängerung der Sammelfrist nachrangig.</br></br>Beim Sammeln von Unterschriften und den dazugehörigen Formularen und bürokratischen Abläufen gab und gibt es einige Fallstricke wie die Beschaffenheit der zu verwendenden Formulare. Die Notwendigkeit einer solchen Hürde muss sich mit der Sicherstellung der demokratischen Integrität und Rechtmäßigkeit der Abstimmung und den mit ihr verbundenen Abläufen begründen lassen, ansonsten sind sie abzuschaffen.</br></br>Ein obligatorisches Referendum bei Änderung der bayerischen Verfassung ist unterstützenswert, da Änderungen an den Grundlagen von Demokratie und Staat nur mit Beteiligung und Zustimmung des Bürgers erfolgen sollten.</br></br>Die Interaktion mit dem Landtag während des Ablaufs ist zu befürworten. Das Volksbegehren soll im Parlament behandelt und abgestimmt werden. Hierbei haben die Initiatoren ein Rederecht. Lehnt der Landtag den Vorschlag ab, findet die Abstimmung durch das Volk statt. Außerdem hat der Landtag die Möglichkeit, einen konkurrierenden Vorschlag zur Abstimmung beim Volksentscheid zu stellen. Ebenso muss das Parlament einen Volksentscheid direkt beschließen können, z. B. um die Bevölkerung über besonders entscheidende Sachverhalte abstimmen zu lassen. Reflexartige, andauernde Forderungen aus der Opposition nach einem Volksentscheid bei missliebigen Beschlüssen sind hingegen abzulehnen.</br></br>Findet am Ende ein Volksentscheid statt, wird zu diesem ein Infoblatt mit den Argumenten der Initiatoren und der Gegner erstellt. Dieses soll entweder an alle Haushalte verteilt oder den Kommunen zur Auslage überlassen werden, diesen ist die Weiterverteilung freigestellt. In jedem Fall muss das Infoblatt frei und in passender Form im Internet verfügbar sein.passender Form im Internet verfügbar sein.)
  • RP:Antrag/2014.1/012/Landesmitgliedschaft berechtigt zur SDMV-Teilnahme  + (====Satzungsänderung==== [[RP:Satzung#.C2.A74.1.3_.5BDie_st.C3.A4ndige_dezentrale_Mitgliederversammlung_.28SDMV.29.5D|§4.1.3]] A====Satzungsänderung====</br>[[RP:Satzung#.C2.A74.1.3_.5BDie_st.C3.A4ndige_dezentrale_Mitgliederversammlung_.28SDMV.29.5D|§4.1.3]] Absatz 5 der Landessatzung wird geändert von</br></br>"Jedes stimmberechtigte Mitglied des Landesverbandes Rheinland-Pfalz hat das Recht, als stimmberechtigtes Mitglied der SDMV akkreditiert zu werden."</br></br>in</br></br>"Jedes stimmberechtigte Mitglied des Landesverbandes Rheinland-Pfalz ist stimmberechtigtes Mitglied der SDMV."</br></br>====Änderungen an der [[RP:Geschäftsordnung/SDMV|SDMV-GO]]====</br></br>1. Im Kapitel "2.1 Die Abstimmungsleitung" wird der Absatz</br></br>"(3) Vorstandsmitglieder von Untergliederungen, die für die Mitgliederverwaltung zuständig sind, sind ebenfalls zur Akkreditierung der Piraten innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs berechtigt, gehören aber nicht der Abstimmungsleitung an und müssen auch nicht vom Landesvorstand beauftragt werden."</br></br>gestrichen und die Nummerierung der nachfolgenden Absätze angepasst.</br></br>2. Im Kapitel "3.1 Gründung einer Urne" wird der Absatz</br></br>"(1) Alle für die SDMV akkreditierten Piraten haben das Recht Urnen zu gründen."</br></br>geändert in</br></br>"(1) Alle stimmberechtigten Landespiraten haben das Recht, Urnen zu gründen."</br></br>In Absatz 2 Punkt 6 wird der Satz</br></br>"Akkreditierte Piraten können sich nun bei der Abstimmungsleitung zur Stimmabgabe an dieser Urne anmelden bzw. von ihrer bisherigen Urne zur neu gegründeten Urne wechseln."</br></br>wird geändert in</br></br>"Stimmberechtigte Landespiraten können sich nun bei der Abstimmungsleitung zur Stimmabgabe an dieser Urne anmelden bzw. von ihrer bisherigen Urne zur neu gegründeten Urne wechseln."</br></br>3. Im Kapitel "3.2 Wechsel zwischen bestehenden Urnen" wird in Absatz 1 der Satz</br></br>"Akkreditierte Piraten können frei entscheiden, an welcher Urne sie sich eintragen möchten."</br></br>geändert in</br></br>"Stimmberechtigte Landespiraten können frei entscheiden, an welcher Urne sie sich eintragen möchten."</br></br>4. In den Kapiteln 3.3 und 4.3 wird das Wort "akkreditierten" durch "angemeldeten" ersetzt.</br></br>5. Kapitel "4.1. Allgemeines" wird folgendermaßen neugefasst:</br></br>"(1) Die Abstimmungsleitung versendet bis zum 01.03.2014 an alle zu diesem Zeitpunkt stimmberechtigten Landespiraten jeweils eine Stimmkarte an die bei der Verwaltung hinterlegten Adressen. Landespiraten, die nach diesem Datum ihre Stimmberechtigung durch Beitritt oder Errichtung ihrer Mitgliedsgebühr erwerben, erhalten ihre Stimmkarte schnellstmöglich.</br></br>(2) Landespiraten haben dafür zu sorgen, dass die von ihnen bei der Verwaltung hinterlegte Adresse aktuell ist. Andernfalls entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Abstimmungsergebnissen oder Beschlüssen."</br></br>6. Kapitel 4.2 Absatz 4 wird gestrichen.</br></br>7. In Kapitel 5 Absatz 2 wird das Wort "Akkreditierten" durch "stimmberechtigten Landespiraten" ersetzt."stimmberechtigten Landespiraten" ersetzt.)
  • RP:Antrag/0000.0/ENTWURF/Erweitertes Petitionsrecht  + (===Erweitertes Petitionsrecht=== Wir setz===Erweitertes Petitionsrecht===</br></br>Wir setzen uns für ein erweitertes Petitionsrecht ein. Petenten sollen mit steigender Unterstützerzahl, mehr Rechte eingeräumt werden.</br></br>1. Jeder Bürger kann sich mit Eingaben an die Volksvertretung wenden. (vorhanden)</br></br>2. Eingaben in Antragsform mit mindestens 5000 Unterschriften müssen vom Landtag behandelt und abgestimmt werden.</br></br>3. Eingaben in Antragsform mit mindestens 7500 Unterschriften müssen vom Landtag behandelt und abgestimmt werden. Vom Petitionsinitiator ernannte Petitionsführer erhalten für die Dauer der Abstimmung im Landtag 5% des Stimmgewichtes.</br></br>4. Petitionen mit 12500 Unterschriften werden per Volksentscheid abgestimmt.ften werden per Volksentscheid abgestimmt.)
  • BY:Bezirksverband Oberbayern/Antragsfabrik/GO der MV des BzV Obb  + (=Geschäftsordnung (GO) für die Mitgliederv=Geschäftsordnung (GO) für die Mitgliederversammlungen (MV) des Bezirksverbands Oberbayern=</br></br>== Konstituierung ==</br></br>Der Vorsitzenden des Bezirksverbands Oberbayern (BzV Obb) oder der ihm am längsten angehörende und dazu bereite Pirat eröffnet die Sitzung und leitet die MV bis der gewählte Versammlungsleiter (VL) dieses Amt übernimmt.</br></br></br>=== Akkreditierung ===</br></br># Akkreditierungspiraten sind die Mitglieder des Vorstands oder Piraten, die vom ihm delegiert wurden.</br># Die Anzahl anwesender Piraten mit Stimmrecht ist auf Anfrage des Wahlleiters oder des (VL) oder durch GO-Beschluß durch die Akkreditierungspiraten mitzuteilen Nur Piraten, bei denen ein Stimmrecht festgestellt wurde, werden als Piraten im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich ein anderes bestimmt.</br># Die Akkreditierungspiraten erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Dabei erhält jeder stimmberechtigte Pirat eine Stimmkarte. Ein Mitglied der Partei, welches erst nach Beginn der Versammlung hinzu stößt, hat ebenfalls das Recht akkreditiert zu werden.</br>#Verlassen und Betreten der Versammlung</br>#:Möchte ein Pirat die Teilnahme an der Versammlung länger unterbrechen oder die Versammlung komplett verlassen, so gibt er seine Stimmkarte bei den Akkreditierungspiraten ab und verliert somit sein Stimmrecht. Der Pirat kann sich erneut akkreditieren lassen.</br></br></br>== Versammlungsämter ==</br></br>Versammlungsleiter (VL)</br># Ein Pirat, der von der MV gewählt wurde, leitet diese.</br># Dem VL obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Debatte und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Pirat ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen. Sind Gäste zugelassen, so kann der VL diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Jeder stimmberechtigte Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen.</br># Der VL kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der MV nach einer Vertagung an.</br># Der Versammlungsleiter kann freiwillige Piraten dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der MV durch den VL sofort bekannt zu machen.</br># Der VL nimmt während der MV Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der MV angemessen bekannt macht.</br># Grundsätzlich stellt der VL die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.</br></br>== Wahlleiter ==</br></br># Die MV wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen hat. Werden keine Ämter nach Satz 1 neu besetzt, so kann von der Ernennung eines Wahlleiters abgesehen werden.</br># Die Durchführung umfasst</br>#*die Ankündigung einer Wahl,</br>#*Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,</br>#*die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,</br>#*das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere der geheimen Wahl.</br>#*das Entgegennehmen der Stimmzettel,</br>#* das Auszählen der Stimmen,</br>#* Feststellung der Anzahl abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,</br>#* Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter antreten und</br>#* Erstellung eines Wahlprotokolls.</br># Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt der Wahlleiter mindestens zwei weitere freiwillige Anwesende zu Wahlhelfern, die ihn in seiner Arbeit unterstützen und ebenfalls nicht für ein Amt kandidieren dürfen, bei deren Wahl sie den Wahlleiter unterstützen. Die MV kann einzelne Wahlhelfer ablehnen.{GO-Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers XY}</br># Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.</br></br>== Wahlordnung ==</br></br>(1)</br>Alle Abstimmungen und Wahlen finden mit relativer und einfacher Mehrheit und grundsätzlich öffentlich statt, sofern nicht die Satzung oder ein Gesetz, oder der Parteitag anderes bestimmt. </br></br>(2)</br>Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung bzw. Wahl fordern. '''{GO-Antrag auf geheime Abstimmung}'''; abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer öffentlich abgestimmt.</br></br>(3)</br>Wird geheim gewählt, so wird der Versammlung nach Abschluß der Auszählung das vollständige Ergebnis der Wahl oder Abstimmung durch den Wahlleiter mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl oder Abstimmung, die Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen.</br></br>(4)</br>Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.</br></br>(5)</br>Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. '''{GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung}'''</br></br>(6)</br>Findet die Wiederholung der Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl statt, so muß die Beteiligung an der Wahl oder Abstimmung (gemessen an der Summe der Zustimmenden und Ablehnenden Stimmen) bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird.</br></br>=== Abstimmungen ===</br></br>==== Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge ====</br></br>(1)</br>Über Geschäftsordnungsanträge wird durch Zeigen einer Stimmkarte abgestimmt.</br></br>(2)</br>Die Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich nach Augenmaß des Versammlungsleiters festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung. '''{GO-Antrag auf Auszählung}'''</br></br>==== Abstimmungen über allgemeine Anträge ====</br></br>(1)</br>Bei einer geheimen Abstimmung wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt. Die Nummer wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Der Stimmzettel wird folgendermaßen ausgefüllt:</br>* JA</br>* NEIN</br>* ENTHALTUNG</br></br>Stimmzettel, bei denen der Wille des wählenden nicht ausdrücklich erkennbar ist, sind nach Maßgabe des Wahlleiters ungültig.</br></br>(2)</br>Bei einer offenen Abstimmung gelten die Regeln aus §4.1.1 [Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge] entsprechend.</br></br>==== Abstimmungen über eine Änderung der Satzung oder des Parteiprogrammes ====</br></br>(1) </br>Es gelten die Regelungen aus §4.1.2 [Abstimmungen über allgemeine Anträge] entsprechend.</br></br>=== Wahlen ===</br></br>(1)</br>Ein Kandidat wird mit der Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden gewählt, sofern keine andere Regelung vorliegt.</br></br>(2)</br>Getrennte Wahlgänge sind zugelassen, sofern keine andere Regelung vorliegt. '''{GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge}'''</br></br>(3)</br>Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. '''{GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge}'''</br></br>==== Wahlen zu Versammlungsämtern ====</br></br>(1)</br>Es wird grundsätzlich entsprechend der Regelungen aus §4.1.2 [Abstimmungen über allgemeine Anträge] gewählt.</br></br>(2)</br>Stehen mindestens zwei Kandidaten für die Wahl zu einem Amt zur Verfügung, und erhalten beide die erforderliche Mehrheit, so ist Wahlsieger derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat.</br></br>==== Wahlen zu Parteitagsämtern ====</br></br>(1)</br>Vor Beginn der öffentlichen Wahl hat der Wahlleiter die Versammlung zu befragen, ob eine geheime Abstimmung erwünscht ist.</br></br>(2)</br>Im übrigen gelten die Regelungen aus §4.2.1 [Wahlen zu Versammlungsämtern].</br></br>=== Wahlen zu Vorstand und Schiedsgericht ===</br></br>(1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder und des Schiedsgerichts ist geheim.</br></br>(2) Als Wahlverfahren wird das Approval-Voting-Verfahren angewendet: Jedes stimmberechtigte</br>Mitglied darf beliebig viele Stimmen abgeben, jedoch maximal eine Stimme für einen Kandidaten.</br>Gewählt ist der Kandidat, welcher die meisten Stimmen erhält.</br></br>(3) Haben zwei oder mehrere Kandidaten exakt die gleiche (höchste) Stimmenanzahl, wird unter</br>diesen Kandidaten ein weiterer Wahlgang gemäß §4.3.2 durchgeführt. Steht danach immer noch kein</br>Sieger fest, wird per Los entschieden.</br></br>(4) Müssen gemäß Satzung N gleichnamige Posten besetzt werden (z.B. Beisitzer), erfolgt dies in</br>einem Wahlgang. Jedes stimmberechtigte Mitglied darf beliebig viele Stimmen abgeben, jedoch</br>maximal eine Stimme für einen Kandidaten. Gewählt sind die N Kandidaten mit den höchsten</br>Stimmenanteilen. Bei Stimmgleichstand an der Schwelle wird eine Stichwahl durchgeführt, danach</br>entscheidet das Los.</br></br>(5) Gibt es nur einen Kandidaten, so wird mit "ja" oder "nein" abgestimmt. Der Kandidat ist gewählt,</br>falls mehr "ja" als "nein"-Stimmen abgegeben wurden.</br></br>(6) Wird der Kandidat bei §4.3.5 abgelehnt oder stehen für einen Posten gar keine Kandidaten zur</br>Verfügung, muss ein Kandidat gefunden werden, der als alleiniger Kandidat mehr "ja" als "nein"-</br>Stimmen bekommt bzw. sich gegen einen alternativen Kandidaten im Verfahren gemäß §4.3.2</br>durchsetzt.</br></br>== Anträge ==</br></br>*allgemeine Anträge an die MV</br>Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.</br>*Änderung der Satzung oder des Programms</br></br>=== Anträge zum Verfahren und zur Geschäftsordnung (GO-Anträge) ===</br></br>GO-Anträge können jederzeit von jedem Pirat durch Heben beider Hände gestellt werden.</br>Über GO-Anträge ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller</br>und ein eventueller Gegenredner gesprochen haben. Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen.</br>Folgende Anträge zur GO sind zulässig:</br>:Antrag auf</br># Vertagung der Versammlung</br>#*Der Antrag muss den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) der Fortsetzung enthalten.</br># Absetzen des Verhandlungsgegenstandes von der Tagesordnung</br># Übergang zur Tagesordnung</br>#* Eine Änderung der Tagesordnung kann sein</br>#**das Hinzufügen eines Punktes,</br>#**das Entfernen eines Punktes,</br>#**das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,</br>#**das Ändern der Reihenfolge von Punkten. {GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung}</br># Nichtbefassung mit einem Antrag</br># Vertagung eines Verhandlungsgegenstandes</br># Sitzungsunterbrechung</br>#* Der Antrag muß die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten</br># Schluss der Debatte bzw. Verzicht auf Aussprache</br># Schluss der Rednerliste</br>#* Jeder Pirat kann einen Antrag auf Ende der Rednerliste stellen. </br>#* Der Antragsteller</br>#**darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben,</br>#**darf sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen und</br>#**darf sich zum Thema auch dann nicht mehr äußern, wenn der GO-Antrag abgelehnt wird.</br>#Wurde ein Antrag auf Ende der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.</br>#Begrenzung der Redezeit</br>#*Der Antrag muß die gewünschte maximale Dauer (in Sekunden) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages). </br># Verbindung der Beratung</br># Besondere Form der Abstimmung</br># (Wiederholung der) Auszählung der Stimmen</br>#Änderung der Geschäftsordnung</br>#*Eine Änderung der Geschäftsordnung muss die Änderungen im Wortlaut aufführen. </br>#Einholung eines Meinungsbildes</br>#* Jeder Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern</br>#* Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin die anderen Piraten Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird.</br>#*Die Abstimmung wird auch bei knappem Ergebnis nicht ausgezählt.ei knappem Ergebnis nicht ausgezählt.)
  • HB:Sonstiger Antrag 2013.1/Netzneutralität  + (=Netzneutralität stärken und gesetzlich ve=Netzneutralität stärken und gesetzlich verankern=</br>Der Landesverband Bremen der Piratenpartei setzt sich für die gesetzliche Festschreibung des neutralen Charakters der Datendurchleitung im Internet ein (Prinzip der Netzneutralität), um Informations-, Presse- und Meinungsfreiheit zu sichern und die Innovationsfähigkeit des Netzes zu erhalten. </br>Die Piratenpartei Bremen lehnt es ab, die diskriminierungsfreie Übertragung von Daten durch die Einführung von Güteklassen, Angebotseinschränkungen oder Zugangserschwernissen zu beschneiden. Es muss den an die Kommunikationsinfrastruktur angeschlossenen Personen überlassen bleiben, aus dem Angebot an Diensten das Gewünschte auszuwählen. </br>Damit das Internet ein Ort der Innovation und Gleichberechtigung bleibt, muss der Gesetzgeber ein klares Bekenntnis für die Konzentrierung der anwendungsspezifischen Funktionen bei den mit dem Netz verbundenen Endgeräten abgeben (End-to-End-Prinzip) und Eingriffe in die Vermittlungsschicht oder das Betrachten der Transportschicht der durchgeleiteten Daten konsequent untersagen.rchgeleiteten Daten konsequent untersagen.)
  • RP:Antrag/0000.0/ENTWURF/Einführung eines Online-Mitbestimmungstools  + (ACHTUNG: NOCH IM BEARBEITUNGSSTATUS, Z. ZTACHTUNG: NOCH IM BEARBEITUNGSSTATUS, Z. ZT. NUR ZWISCHENGESPEICHERT!</br></br>Die LMV möge beschließen, die Satzung wie folgt zu ändern:</br>* § 4.1 Abs. 4 wird folgender Satz 2 hinzugefügt:</br>:"Die LMV wird auch einberufen, wenn ein entsprechender Antrag im MEO die einfache Mehrheit erreicht oder diesem Antrag mindestens ein Zehntel aller Landespiraten zustimmen."</br>* § 4.1.3 wird wie folgt neu gefasst:</br>:"a) Der MEO findet in Form einer Online-Abstimmung statt.</br>:b) Die LMV gibt dem MEO erstmals eine Geschäftsordnung (GO), die durch die LMV und durch den MEO geändert werden kann.</br></br></br>:c) Über Anträge wird getrennt voneinander abgestimmt. Die Abstimmung muss mindestens eine Woche andauern. Jeder stimmberechtigte Landespirat hat das Recht, sich für den OLPT anzumelden und anschließend an Abstimmungen teilzunehmen. Die Änderung der Stimmabgabe während der Dauer der Abstimmung ist zulässig.</br>:(4) Die Abstimmung erfolgt pseudonym oder anonym. Rohdaten dürfen nur zeitlich begrenzt veröffentlicht werden. Auf Antrag von zehn Teilnehmern wird die Abstimmung über den Antrag im OLPT gesperrt, über den entsprechenden Antrag wird auf der nächsten LMV verpflichtend geheim abgestimmt."</br>* In § 5.2a Abs. 1 wird "die SDMV" durch "den OLPT" ersetzt. Der geänderte Wortlaut lautet demnach:</br>: "§ 5.2 gilt nicht für den OLPT."</br>* § 5.2a Abs. 2 bis 10 werden durch folgende Abs. 2 bis 4 ersetzt.</br>:* Bisheriger Wortlaut der Abs. 2 bis 10:</br>::"(3) Die Beschlüsse nach § 4.1 Absatz 2a werden durch Abstimmungen an Urnen gefasst. Eine Urne kann an Abstimmungen teilnehmen, wenn mindestens 5 stimmberechtigte Piraten sich für diese Urne akkreditieren lassen. Die Urne ist bei einer Abstimmung beschlussfähig, wenn mindestens 5 Piraten dort abstimmen.</br>::(4) Die Diskussion zu Anträgen der SDMV soll über eine eigens zu diesem Zweck eingerichtete Mailingliste erfolgen. Diese wird mit dem Forum synchronisiert. Der Landesvorstand ernennt zwei oder mehrere Moderatoren, die eine angemessene inhaltliche Diskussion und die Beteiligung aller Abonnenten sicherzustellen haben.</br>::(5) Der Landesverband trägt die Kosten, die für die korrekte Durchführung der SDMV notwendig sind.</br>::(6) Die SDMV ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Urnen beschlussfähig sind.</br>::(7) Abgestimmt wird über alle Anträge, die mindestens vier Wochen vor der Abstimmung beim LVOR eingereicht werden. Dieser veröffentlicht die Anträge umgehend in der Antragsfabrik im Wiki. Nach ihrer Einreichung für die SDMV dürfen die Anträge nicht mehr verändert werden.</br>::(8) Eingereichte Anträge können nur bis zu drei Tage vor der Abstimmung zurückgezogen werden. Vor dieser Frist können zurückgezogene Anträge übernommen werden.</br>::(9) Zulässig sind ausschließlich Änderungsanträge zur Geschäftsordnung der SDMV und Anträge nach § 4.1 Absatz 2a. Es ist in der Antragsfabrik zu kennzeichnen, dass ein Antrag per SDMV abgestimmt wird.</br>::(10) Abstimmungshelfer vor Ort werden jeweils auf Vorschlag der dort akkreditierten Piraten von der Abstimmungsleitung ernannt. Pro Urne werden mindestens drei Abstimmungshelfer ernannt."</br>:* Künftiger Wortlaut der Abs. 2 bis 4:</br>::(2) Zulässige Anträge sind nur die in § 4.1 Abs. 2a genannten Anträge sowie Änderungsanträge zur GO des OLPT. Zulässig sind auch unverbindliche Meinungsbilder über Anträge, die zur Behandlung auf einer LMV beim LVOR eingereicht wurden sowie unverbindliche Meinungsbilder des LVOR über Fragen, die der LVOR auf einer künftigen Sitzung entscheiden muss.</br>::(3) Vor Abstimmungen ist eine ausreichende Diskussionsfrist zu gewährleisten. Diese kann bei unverbindlichen Meinungsbildern entfallen.</br>::(4) Die Abstimmung über einen Antrag ist unverbindlich, wenn sich daran weniger als zehn Angemeldete beteiligt haben."</br>* § 5.6 Abs. 1 wird folgender Satz 2 hinzugefügt:</br>:"Die Urabstimmung wird auch durchgeführt, wenn ein entsprechender Antrag im OLPT die einfache Mehrheit erreicht oder diesem Antrag mindestens ein Zehntel aller Landespiraten zustimmen."in Zehntel aller Landespiraten zustimmen.")
  • BY:Landesparteitag 2012.1/Antragsfabrik/Abbau der öffentlichen Schulden  + (Abbau der oeffentlichen Schulden soll durcAbbau der oeffentlichen Schulden soll durch die Einfrierung der Schuldenbremse sichergestellt werden.</br></br>Dies soll geschehen so, dass die Schudenbremse, die ab 2016 greifen soll, nur durch Volksensched und nicht durch die Politiker selbst, zeitweilig fuer ein Jahr, ausser Kraft gesaetzt werden kann.n Jahr, ausser Kraft gesaetzt werden kann.)
  • BY:Landesparteitag 2012.1/Antragsfabrik/Abbau der oeffentlichen Schulden  + (Abbau der oeffentlichen Schulden soll durcAbbau der oeffentlichen Schulden soll durch die Einfrierung der Schuldenbremse sichergestellt werden.</br></br>Dies soll geschehen so, dass die Schudenbremse, die ab 2016 greifen soll, nur durch Volksensched und nicht durch die Politiker selbst, zeitweilig fuer ein Jahr, ausser Kraft gesaetzt werden kann.n Jahr, ausser Kraft gesaetzt werden kann.)
  • BY:Landesparteitag 2012.2/Antragsfabrik/Abschaffung der Zweitwohnsitzsteuer unter Beibehaltung der Schlüsselzuweisungen  + (Abschaffung der Zweitwohnsitzsteuer unter Abschaffung der Zweitwohnsitzsteuer unter Beibehaltung der Schlüsselzuweisungen</br>Die Piratenpartei setzt sich dafür ein, die Zweitwohnsitzsteuer abzuschaffen. Durch die Zweitwohnsitzsteuer wird den Gemeinden ein Instrument in die Hand gegeben, dass ihnen ermöglicht, Steuern von Bürgern zu erheben, die durch das fehlende Wahlrecht in diesen Orten entsprechend benachteiligt werden. Weiterhin ist in Bayern durch eine Schlüsselzuweisung für Nebenwohnsitze eine Umlage an die Gemeinden geregelt, sodass die durch die Zweitwohnsitze entstehenden Kosten für die Infrastruktur abgedeckt sind.sten für die Infrastruktur abgedeckt sind.)
  • RP:2015-10-26 Protokoll Kreisvorstandssitzung KV Altenkirchen-WW#Antrag RLP  + (Für einen Platz im Bus zur TTiP Demo nach Für einen Platz im Bus zur TTiP Demo nach Berlin, organisiert von der „Westerwälder Initiative- und Betriebe-Netz e.V. (WIBeN)“, haben wir per UmlB die Kosten für eine Mitfahrgelegenheit in Höhe von 50.-€ beschlossen. Wir haben uns vorbehalten diesen Platz mit einer interessierten Person zu besetzen. Ist dies nicht möglich sollen die 50.-€ als Solidarbeitrag für diese Fahrt genutzt werden.darbeitrag für diese Fahrt genutzt werden.)
  • Benutzer:Entropy/Anträge/SatzungOberbayern  + (Abschnitt A der Satzung möge wie folgt geäAbschnitt A der Satzung möge wie folgt geändert werden:</br></br>§4(1): Organe des Bezriksverbandes sind der Bezirksvorstand''', das Finanzgremium''' und der Bezirksparteitag.</br></br>Es möge folgenden Paragraphen hinzufügen '''§5c - Finanzgremium'''</br></br>(1) Das Finanzgremium besteht aus dem gewählten Schatzmeister und weiteren vom Parteitag gewählten Mitgliedern. Über die Anzahl der Mitglieder entscheidet der Parteitag per Beschluss.</br>Auch Mitglieder anderer Gebietsverbände können in das Finanzgremium gewählt werden.</br></br>(2) Die Mitglieder des Finanzgremiums werden vom Parteitag mindestens einmal im Kalenderjahr schriftlich geheim gewählt. Die Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Parteitag oder mit der Wahl eines neuen Vorstands.</br></br>(3) Tritt der Schatzmeister von seinem Amt zurück, wählt das Finanzgremium umgehend einen neuen Schatzmeister als Vorstandsmitglied aus seinen Reihen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Besteht das Finanzgremium aus nur einer Person, ist diese der Schatzmeister.</br></br>Abschnitt B §2 (1)+(2) der Satzung möge wie folgt geändert werden:</br></br>(1) '''Das Finanzgremium''' als für Finanzangelegenheiten zuständiges Gremium verwaltet die Finanzen und führt Buch über die Einnahmen, Ausgaben und das Vermögen des jeweiligen Gebietsverbandes.</br></br>(2) '''Jedes Mitglied des Finanzgremiums''' ist berechtigt Konten im Namen des jeweiligen Gebietsverbandes zu führen und ist alleine vertretungsberechtigt.ren und ist alleine vertretungsberechtigt.)
  • BY:Landesparteitag 2012.1/Antragsfabrik/Satzungsänderung per Mitgliederentscheid  + (Abschnitt A §11(1) der Satzung (Satzungs- Abschnitt A §11(1) der Satzung (Satzungs- und Programmänderung) möge wie folgt neugefasst werden:</br>'''(1) Änderungen der Landessatzung und des Programms können nur von einem Landesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Landesparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn im Rahmen eines Mitgliederentscheides mehr als 50 % der stimmberechtigten Piraten dem Änderungsantrag schriftlich zustimmen.dem Änderungsantrag schriftlich zustimmen.)
  • Archiv:2010/Antragsfabrik/Kurzfristige Satzungs- und Programmanträge erlauben  + (Abschnitt A §12 (2) und (3) sollen ersatzlos gestrichen werden. Alternativantrag: Abschnitt A §12 (2) und (3) sollen ersatzlos gestrichen werden. Nach dem BPT sollen Abschnitt A §12 (2) und (3) wieder in der ursprünglichen Form eingeführt werden.)
  • Archiv:2010/Bundesparteitag 2010.1/Antragsfabrik/Mitgliedsbeitrag  + (Abschnitt B: Finanzordnung Alt: § 2 - MiAbschnitt B: Finanzordnung</br></br>Alt:</br></br>§ 2 - Mitgliedsbeitrag</br></br>(5) Der Mitgliedsbeitrag ist vom zuständigen Landesverband aufzuteilen. 40% des Beitrags erhält der Bundesverband, 5% erhält der Bundesverband zur Weitergabe an die PP-International bzw. die Europäische Piratenpartei.</br></br>(6) Ist in der Satzung des Landesverbandes keine weitergehende Verteilungsregelung getroffen, gilt folgender Verteilungsschlüssel. Der Landesverband erhält 25%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 15%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%.</br></br>(7) Sollte im Falle einer Aufteilung nach Abs. 6 kein für das Mitglied zuständiger Ortsverband</br>existieren, fällt der ihm zustehende Anteil an den Kreisverband. Gleiches gilt für einen nicht existierenden zuständigen Kreisverband.</br></br></br></br></br>Neu:</br></br>(5) Der Mitgliedsbeitrag ist vom zuständigen Landesverband aufzuteilen. 40% des Beitrags erhält der Bundesverband. In diesen 40% sind 5% enthalten, die der Bundesverband zur Weitergabe an die PP-International bzw. die Europäische Piratenpartei erhält.</br></br>(6) Ist in der Satzung des Landesverbandes keine weitergehende Verteilungsregelung getroffen, gilt folgender Verteilungsschlüssel. Der Landesverband erhält 25%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 15%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%.</br></br>(7) Sollte im Falle einer Aufteilung nach Abs. 6 kein für das Mitglied zuständiger Ortsverband</br>existieren, fällt der ihm zustehende Anteil an den zuständigen Gebietsverband. Gleiches gilt für einen nicht existierenden zuständigen Kreisverband.ht existierenden zuständigen Kreisverband.)
  • RP:Kreisverband Rheinhessen/Protokoll VS 04062014#Antrag RLP  + (Der Kreisverband übernimmt die Übernachtungskosten von Daniel Häni im Rahmen der BGE-Veranstaltung. Das Budget beträgt 100€.)
  • RP:2022-08-11 - 333 Vorstandssitzung#Antrag RLP  + ((Auszug des Antrags ohne persönliche Daten(Auszug des Antrags ohne persönliche Daten des Antragstellers)</br></br>Leider hat der Bundesvorstand die Kosten für das Futurecamp mit übernommen. Dieser Beschluss https://redmine.piratenpartei.de/issues/152688 ist aus mehreren Gründen fragwürdig.</br></br>Das Futurecamp wurde gleichzeitig zum BPT der Jungen Piraten geplant stehen also in direkter terminlicher Konkurrenz.</br></br>Das Futurecamp ist eine nach innen gerichteter Veranstaltung, an der aber nicht alle Piraten teilnehmen dürfen.</br></br>Die auf der Webseite vorgenommene Unterteilung der Landesverbände in Platin, Gold und Silber ist fragwürdig und entspricht nicht den Werten der Piratenpartei https://piraten-futurecamp.de/unterstuetzer/</br></br>Das Budget für das Future Camp wurde nicht wie sonst bei bundesweiten Veranstaltungen üblich vorher in der Polgf Runde abgestimmt.</br></br>Das Budget für das Futurecamp wurde ohne das übliche Landesvotum aus dem Budget der Landesverbände für Veranstaltungen genommen.</br></br>Aus diesen Gründen sehe ich eine Unterstützung dieser Veranstaltung durch den Bundesvorstand hoch kritisch und im schlimmsten Fall sogar spaltend für die Gesamtpartei.</br></br>Daher beantrage ich das der Landesvorstand zum Schutz seiner Mitglieder hier ein Veto einlegt.z seiner Mitglieder hier ein Veto einlegt.)
  • RP:2024-04-12 - 372 Vorstandssitzung#Antrag RLP  + (Vorhaben zum Einkauf von Merch via LV Niedersachsen für Infostände - 1000 Euro für Feuerzeuge, Aufkleber, Kugelschreiber, Modellierballons, Longpapers u.ä. - Anforderungen sind bekannt weil wir wissen was dauerhaft behalten wird und was weggeworfen wird.)
  • Bundesvorstand/Umlaufbeschluss/218  + (Ahoi, die Bundes AG Bauen und Verkehr verAhoi,</br></br>die Bundes AG Bauen und Verkehr veranstaltet vom 09.08.-11.08. 2013 ein AG Treffen mit öffentlicher Podiumsdiskussion.</br>Für die öffentliche Podiumsdiskussion mit vorraussichtlich 4 Podiumgästen und einem Moderator sowie max. 60 Besuchern möchten wir 1. mit Werbematerial wie Flyer und Plakaten werben</br> 2. ein Buffet( die Veranstaltung ist abends) anbieten.</br></br>Für 1. benötigen wir ca. 100,- €</br>Für 2. benötigen wir ca. 400,- €. 100,- € Für 2. benötigen wir ca. 400,- €)
  • Archiv:2022/BY:Kreisverband München/Kreisparteitag 2014.1/Antragsfabrik/Kamerakennzeichnung  + (Alle Kameras in München, die stationär denAlle Kameras in München, die stationär den öffentlichen öffentlichen Raum beobachten, sind mit einer Leuchte auszustatten, die auf sie aufmerksam macht. Darüber hinaus ist jede dieser Kameras mit folgenden Angaben zu beschriften:<br></br>- Zweck<br></br>- Betreiber mit ladungsfähiger Anschrift<br>lt;br> - Betreiber mit ladungsfähiger Anschrift<br>)
  • BY:Landesparteitag 2012.2/Antragsfabrik/Gleiche Basis im Kultur- und Freizeitbereich für Kinder  + (Alle Kinder und Jugendlichen sollen bis zuAlle Kinder und Jugendlichen sollen bis zum einschließlich 16. Lebensjahr zu allen vom Staat, Bundesland, Bezirk oder den Kommunen subventionierten/geförderten Kultur- und Freizeiteinrichtungen kostenfreien Zutritt erhalten. Zu diesen Einrichtungen zählen u.a. Museen, Theater, Opernhäuser, Schwimmbäder, Zoologische Gärten und Botanische Gärten. Der Antrag betrifft nicht privatwirtschaftlich betriebene Einrichtungen!</br></br>Alle diese Einrichtungen werden von der Gemeinschaft, also von uns, bereits hoch subventioniert. Die Gemeinschaft unterhält diese Einrichtungen weil sie zu den Grundbedürfnissen unserer Nation gehören (Theater, Opernhäuser = Dichter & Denker), einen Bildungsauftrag (Museen, Zoos) oder einen sozialen Charakter (Zoos, Schwimmbäder) haben. Eine Theaterkarte zum Beispiel wird mit 70-400 Euro pro Gast subventioniert. Bei Zoos und Schwimmbädern liegt die Höhe der Subvention i.d.R. über dem ermäßigten Eintrittspreis für Kinder.</br></br>Indem wir allen Kindern, unabhängig von der finanziellen Ausstattung des Elternhauses, die Möglichkeit geben, einfach und unbürokratisch diese Einrichtungen zu nutzen, werden wir langfristig auch dazu beisteuern, dass wieder ein Interesse für Kultur- und Freizeitmöglichkeiten geweckt wird. Außerdem können Schulen ihren Unterricht in diese Einrichtungen "verlegen". Dass dies so ist, zeigen Beispiele aus Italien und England und auch in Sachsen und Hamburg, wo teilweise Museen dies bereits praktizieren.</br></br>Sachsen argumentiert mit dem Hinweis, dass Museen einen Bildungsauftrag haben und öffentliche Bildung für Kinder und Jugendliche kostenfrei zugänglich sein muss. Für Kinder aus sozial schwachen Familien sind selbst "Kinderpreise" nicht zu stemmen. Dies führt zu Ausgrenzung und Schichtenbildung und behindert schon früh die freie Entfaltung bei Kindern und die Teilhabe an der Gemeinschaft.</br></br>Eine Gesellschaft die bewusst den Wert der Kinder anerkennt und ihnen die Möglichkeiten gibt, an den kommunal, regional, und staatlich geförderten Freizeit-, Kultur- und Sporteinrichtungen kostenfrei teilzuhaben, die wird auch in einigen Jahrzehnten etwas davon zurückbekommen. Dann, wenn es darum geht, dass sich diese dann erwachsenen Kinder um die Alten der Gesellschaft kümmern – wird eine solche Gesellschaft auch für deren Bedürfnisse ein Ohr haben.</br></br>Um dieses Modell umzusetzen, müssen keine weiteren Behörden gegründet werden. Es müssen keine Gutscheine gedruckt werden und die erwähnten Einrichtungen sind bereits alle landesweit vorhanden. Sollte unser Angebot wider Erwarten von den Kindern und Jugendlichen nicht angenommen werden, dann kostet das uns auch nichts, und von der Aufwandsseite kostet es erst einmal keinen Cent.fwandsseite kostet es erst einmal keinen Cent.)
  • BY:Landkreis München/Antragsfabrik/Gleiche Basis im Kultur- und Freizeitbereich für Kinder  + (Alle Kinder und Jugendlichen sollen bis zuAlle Kinder und Jugendlichen sollen bis zum einschließlich 16. Lebensjahr zu allen vom Staat, Bundesland, Bezirk oder den Kommunen subventionierten/geförderten Kultur- und Freizeiteinrichtungen kostenfreien Zutritt erhalten. Zu diesen Einrichtungen zählen u.a. Museen, Theater, Opernhäuser, Schwimmbäder, Zoologische Gärten und Botanische Gärten. Der Antrag betrifft nicht privatwirtschaftlich betriebene Einrichtungen!</br></br>Alle diese Einrichtungen werden von der Gemeinschaft, also von uns, bereits hoch subventioniert. Die Gemeinschaft unterhält diese Einrichtungen weil sie zu den Grundbedürfnissen unserer Nation gehören (Theater, Opernhäuser = Dichter & Denker), einen Bildungsauftrag (Museen, Zoos) oder einen sozialen Charakter (Zoos, Schwimmbäder) haben. Eine Theaterkarte zum Beispiel wird mit 70-400 Euro pro Gast subventioniert. Bei Zoos und Schwimmbädern liegt die Höhe der Subvention i.d.R. über dem ermäßigten Eintrittspreis für Kinder.</br></br>Indem wir allen Kindern, unabhängig von der finanziellen Ausstattung des Elternhauses, die Möglichkeit geben, einfach und unbürokratisch diese Einrichtungen zu nutzen, werden wir langfristig auch dazu beisteuern, dass wieder ein Interesse für Kultur- und Freizeitmöglichkeiten geweckt wird. Außerdem können Schulen ihren Unterricht in diese Einrichtungen "verlegen". Dass dies so ist, zeigen Beispiele aus Italien und England und auch in Sachsen und Hamburg, wo teilweise Museen dies bereits praktizieren.</br></br>Sachsen argumentiert mit dem Hinweis, dass Museen einen Bildungsauftrag haben und öffentliche Bildung für Kinder und Jugendliche kostenfrei zugänglich sein muss. Für Kinder aus sozial schwachen Familien sind selbst "Kinderpreise" nicht zu stemmen. Dies führt zu Ausgrenzung und Schichtenbildung und behindert schon früh die freie Entfaltung bei Kindern und die Teilhabe an der Gemeinschaft.</br></br>Eine Gesellschaft die bewusst den Wert der Kinder anerkennt und ihnen die Möglichkeiten gibt, an den kommunal, regional, und staatlich geförderten Freizeit-, Kultur- und Sporteinrichtungen kostenfrei teilzuhaben, die wird auch in einigen Jahrzehnten etwas davon zurückbekommen. Dann, wenn es darum geht, dass sich diese dann erwachsenen Kinder um die Alten der Gesellschaft kümmern – wird eine solche Gesellschaft auch für deren Bedürfnisse ein Ohr haben.</br></br>Um dieses Modell umzusetzen, müssen keine weiteren Behörden gegründet werden. Es müssen keine Gutscheine gedruckt werden und die erwähnten Einrichtungen sind bereits alle landesweit vorhanden. Sollte unser Angebot wider Erwarten von den Kindern und Jugendlichen nicht angenommen werden, dann kostet das uns auch nichts, und von der Aufwandsseite kostet es erst einmal keinen Cent.fwandsseite kostet es erst einmal keinen Cent.)
  • RP:Antrag/2010.1/010/Zukunft des Bildungssystems/frühkindliche Bildung/Kindergarten  + (Alle Kinder werden im Alter von vier JahreAlle Kinder werden im Alter von vier Jahren durch entsprechend geschultes Personal in ihrer sprachlichen und motorischen Entwicklung bewertet, um Defizite aufzudecken. Förderbedürftige Kinder erhalten im Kindergarten eine intensive sprachlich-motorische Förderung, deren Ziel es ist, die Defizite bis zum sechsten Lebensjahr auszugleichen. Die Zusammenarbeit mit den Eltern muss dabei aktiv gefördert werden. Eltern muss dabei aktiv gefördert werden.)