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Antragsportal/Anträge BPT2011.1/SÄA062 (Quelltext anzeigen)
Version vom 15. April 2011, 21:20 Uhr
, 21:20, 15. Apr. 2011keine Bearbeitungszusammenfassung
{{Satzungsänderungsantrag BPT
|bundesparteitag=2011.1
|titel=Schiedsgerichtsreform: Dokumentation
|autor=[[Benutzer:Anthem|Markus Gerstel]]
|antragstyp=Satzungsänderungsantrag
|antragsgruppe=Satzungsabschnitt C- neuer §
|text=
§11 Absatz 3 der Schiedsgerichtsordnung wird wie folgt neugefasst:
''Ist das Verfahren öffentlich, so enthält das Urteil eine Sachverhaltsdarstellung.''
§13 der Schiedsgerichtsordnung wird wie folgt neugefasst:
'''§ 13 - Dokumentation'''
(1) Das Gericht dokumentiert das Verfahren.
(2) Von mündlichen Verhandlungen wird eine Tonaufzeichnung erstellt. Diese wird gelöscht wenn die Streitparteien innerhalb eines Monats nach Erhalt des Protokolls keine Einwände erhoben haben.
(3) Die Verfahrensakte umfasst Verlaufsprotokolle von Anhörungen und mündlichen Verhandlungen, alle für das Verfahren relevanten Schriftstücke und das Urteil.
(4) Die Streitparteien können Einsicht in die Verfahrensakte nehmen.
(5) Nach rechtskräftiger Erledigung sind Verfahrensakten von dem Vorstand der entsprechenden Gliederung mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Urteile sind unbefristet aufzubewahren.
|begruendung=Dieser Antrag soll nur behandelt werden wenn SÄA013 angenommen wurde.
|lqfb=folgt
|prüficon=2
}}
|bundesparteitag=2011.1
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§11 Absatz 3 der Schiedsgerichtsordnung wird wie folgt neugefasst:
''Ist das Verfahren öffentlich, so enthält das Urteil eine Sachverhaltsdarstellung.''
§13 der Schiedsgerichtsordnung wird wie folgt neugefasst:
'''§ 13 - Dokumentation'''
(1) Das Gericht dokumentiert das Verfahren.
(2) Von mündlichen Verhandlungen wird eine Tonaufzeichnung erstellt. Diese wird gelöscht wenn die Streitparteien innerhalb eines Monats nach Erhalt des Protokolls keine Einwände erhoben haben.
(3) Die Verfahrensakte umfasst Verlaufsprotokolle von Anhörungen und mündlichen Verhandlungen, alle für das Verfahren relevanten Schriftstücke und das Urteil.
(4) Die Streitparteien können Einsicht in die Verfahrensakte nehmen.
(5) Nach rechtskräftiger Erledigung sind Verfahrensakten von dem Vorstand der entsprechenden Gliederung mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Urteile sind unbefristet aufzubewahren.
|begruendung=Dieser Antrag soll nur behandelt werden wenn SÄA013 angenommen wurde.
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