SN:Kreisverband/Sächsische Schweiz Osterzgebirge/GV/Geschäftsordnung

Geschäftsordnung

Gründungsversammlung

Kreisverband Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (SOE)
Beschlussfassung vom 07. Mai 2011, Heidenau


Allgemeines

(1) Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen

hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.

(2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.

(3) Das Protokoll der Versammlung, das mindestens gestellte Anträge (nicht GO-Anträge) im

Wortlaut,Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge (nicht GO-Anträge) und das

Wahlprotokoll zu enthalten hat, wird durch Unterschrift des Versammlungsleiters, des

Wahlleiters und des am Ende der Versammlung amtierenden Vorsitzenden oder dessen

Stellvertreters beurkundet. Es ist den Piraten (im Sinne der Satzung) durch Veröffentlichung als

Wikiseite im Piratenwiki, auf der Mailingliste sachsen@lists.piratenpartei.de und im

Piratenforum binnen einer Woche nach Ende des Parteitages zugänglich zu machen. Dabei

reichen für die Mailingliste und das Piratenforum ein Verweis auf das Wiki.


Akkreditierung

(1) Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die vom Bundesvorstand als solche beauftragt

wurden, oder der Bundesvorstand selbst.

(2) Die Anzahl anwesender Piraten mit Stimmrecht ist auf Anfrage des Wahlleiters oder des

Versammlungsleiters oder durch GO-Beschluss durch die Akkreditierungspiraten mitzuteilen.

Sie gilt als Grundlage für eine Zweidrittelmehrheit. Nur Piraten, bei denen ein Stimmrecht

festgestellt wurde, werden als Piraten im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet, es sei

denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich ein anderes bestimmt. {GO-Antrag auf Nennung der

Anzahl anwesender Stimmberechtigter}

(3) Die Akkreditierungspiraten erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste,

kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Dabei erhält jeder

stimmberechtigte Pirat eine Stimmkarte. Ein Mitglied der Partei, welches erst nach Beginn der

Versammlung hinzustößt, hat ebenfalls das Recht akkreditiert zu werden.

Verlassen der Versammlung

(1) Möchte ein Pirat die Teilnahme an der Versammlung unterbrechen oder die Versammlung

komplett verlassen, so gibt er seine Stimmkarte bei den Akkreditierungspiraten ab und verliert

somit sein Stimmrecht. [Bearbeiten] Betreten der Versammlung

(1) Ein Mitglied der Partei, welches die Versammlung verlassen hat, kann sich erneut

akkreditieren lassen, um seine Stimmkarte und das damit verbundene Stimmrecht

wieder zu erlangen.


Versammlungsämter

(1) Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser

gewählt wird. Bis zu dessen Wahl fungiert der Bundesvorstand als vorläufiger

Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe beauftragt.

(2) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt

er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie

personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. Jedem

stimmberechtigten Pirat ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen. Sind Gäste

zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen

Widerspruch gibt. Jeder stimmberechtigte Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen.

{GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY}

(3) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den

Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagungen an.

(4) Der Versammlungsleiter kann freiwillige Piraten dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu

unterstützen. Diese sind der Versammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu

machen.

(5) Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach

kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt

macht.

(6) Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern

dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich

oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von

Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.


Wahlleiter

(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der

Versammlung hinaus bestehen einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat für ein Amt sein,

dessen Wahl er durchzuführen hat. Werden keine Ämter nach Satz 1 neu besetzt, so kann von

der Ernennung eines Wahlleiters abgesehen werden.

(2) Die Durchführung umfasst:

die Ankündigung einer Wahl, Hinweise auf die Modalitäten der Wahl, die Eröffnung und die Beendigung der Wahl, das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung,insbesondere der geheimen Wahl. das Entgegennehmen der Stimmzettel, das Auszählen der Stimmen,

Feststellung der Anzahl abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die

Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,

Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter antreten und Erstellung eines Wahlprotokolls.

(3) Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt

der Wahlleiter mindestens zwei weitere freiwillige Anwesende zu Wahlhelfern, die ihn in

seiner Arbeit unterstützen und ebenfalls nicht für ein Amt kandidieren dürfen, bei deren Wahl

sie den Wahlleiter unterstützen. Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfer ablehnen. {GO-

Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers XY}

(4) Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von

ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.


Kandidatur

(1) Für die Wahlen kann sich jeder Pirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern nicht Gesetze

oder die Satzung anderes vorschreiben.

(2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten

Zeit, sich zu melden.

(3) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben.

Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer

Kandidat, so wird die Liste geschlossen.

(4) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen oder seine

Kandidatur zurückziehen.


Wahlordnung

Die am 07.05.2011 beschlossene Wahlordnung ist Bestandteil der Geschäftsordnung.


Allgemeine Anträge

(1) Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer

geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist

ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.


Anträge auf Änderung der Satzung

(1) Es gelten die Regelungen aus allgemeine Anträge an die Versammlung entsprechend.

Anträge auf Änderung des Programms

(1) Es gelten die Regelungen aus allgemeine Anträge an die Versammlung entsprechend.


Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Jeder Pirat kann jederzeit durch Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen Antrag

zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen

Wortmeldung Vorrang zu geben.

(2) Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Abs 1 einen Alternativantrag

stellen. {GO-Antrag auf Alternativantrag} Andere Anträge sind bis zum Beschluß über den

Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.

(3) Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.

(4) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag

angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen

Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt.

(5) Es sind nur solche Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig, die in dieser

Geschäftsordnung folgendermaßen gekennzeichnet sind:


Antrag auf Ende der Rednerliste

(1) Jeder Pirat kann einen Antrag auf Ende der Rednerliste stellen.

(2) Der Antragsteller darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema

beteiligt haben, darf sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen und darf sich zum Thema auch

dann nicht mehr äußern, wenn der GO-Antrag abgelehnt wird.

(3) Wurde ein Antrag auf Ende der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner

unverzüglich melden.


Antrag auf Änderung der Tagesordnung

(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein

das Hinzufügen eines Punktes,

das Entfernen eines Punktes,

das Heraus trennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,

das Ändern der Reihenfolge von Punkten.

Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung

(1) Eine Änderung der Geschäftsordnung muß die Änderungen im Wortlaut aufführen.


Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes

(1) Jeder Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern.

(2) Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin die anderen Piraten Bedenken gegen das

Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird.

(3) Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt. Im übrigen richtet sich

die Abstimmung nach Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge.


Antrag auf Vertagung der Sitzung

(1) Der Antrag muß den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) der Fortsetzung enthalten.


Antrag auf Unterbrechung der Sitzung

(2) Der Antrag muß die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten.


Antrag auf Begrenzung der Redezeit

(1) Der Antrag muß die gewünschte maximale Dauer (in Sekunden) zukünftiger Redebeiträge

enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll


Gültigkeitsdauer

(1) Diese Geschäftsordnung behält seine Gültigkeit für folgende

Kreismitgliederversammlungen bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.






















Wahlordnung

Gründungsversammlung

Piratenpartei Deutschland

Kreisverband Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (SOE) Beschlussfassung vom 07. Mai 2011, Heidenau

§1 Stimmberechtigung

(1) Jedes akkreditierte Mitglied der Piratenpartei Deutschland aus dem Landkreis Sächsische

Schweiz- Osterzgebirge ist stimmberechtigt.

§2 Wahlmodi

(1) Relative Mehrheit: Die Wahl hat gewonnen, wer die meisten Stimmen erhält.

(2) Einfache Mehrheit: Eine einfache Mehrheit ist erreicht, wenn über die Hälfte der

abgegebenen Stimmen erzielt werden.

(3) Qualifizierte Mehrheit: Mehrheit mit einem festgelegten, größeren Stimmanteil der

überschritten werden muss (üblicherweise 2/3 Mehrheit).

(4) Einfache und relative Mehrheit: die Wahl ist gewonnen, wenn die Mehrheit der Stimmen

und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erzielt werden.

§3 Allgemeine Regeln

(1) Abstimmungen und Wahlen finden grundsätzlich öffentlich, mit relativer und einfacher

Mehrheit und statt. Bei Abweichungen zur Satzung oder zu einem Gesetz gelten deren

Bestimmungen.

(2) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung bzw. Wahl fordern.

(3) Wird geheim gewählt, so wird der Versammlung nach Abschluss der Auszählung das

vollständige Ergebnis der Wahl oder der Abstimmung durch den Wahlleiter mitgeteilt. Dieses

besteht aus der Anzahl der abgegebenen Stimmen bei einfacher/relativer Mehrheit bzw. der

Zahl der Stimmberechtigten bei qualifizierten Mehrheit für diese Wahl oder Abstimmung, die

Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die Anzahl der auf jede mögliche Option

entfallenen Stimmen.

(4) Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die

Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu

machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.

(5) Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung

statt.

(6) Findet die Wiederholung der Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der

ursprünglichen Wahl statt, so muss die Beteiligung an der Wahl oder Abstimmung (gemessen

an der Summe der Zustimmenden und Ablehnenden Stimmen) bei mindestens 90% der

ursprünglichen Wahl oder Abstimmung liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird.

§4 Anträge

(1) Über Geschäftsordnungsanträge wird durch Zeigen einer Stimmkarte abgestimmt.

(2) Die Mehrheitsverhältnisse für Geschäftsordnungsanträge werden grundsätzlich nach

Augenmaß des Versammlungsleiters festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag

der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung.

(3) Bei einer offenen Abstimmung gelten die Regeln für Abstimmungen über

Geschäftsordnungsanträge entsprechend.

(4) Bei einer geheimen Abstimmung über sonstige Anträge wird mit einem nummerierten

Stimmzettel gewählt. Die Nummer wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Der

Stimmzettel wird folgendermaßen ausgefüllt:

+ oder JA für JA

- oder NEIN für NEIN

o oder ENTHALTUNG für ENTHALTUNG

Anders ausgefüllte Stimmzettel sind ungültig. Bei Zweifeln über die Gültigkeit entscheidet der

Wahlausschuss - und dokumentiert das Ergebnis auf der Rückseite des Stimmzettels.

(5) Für Satzungs- und Programmänderungsanträge gilt zusätzlich §2(3).

(6) Gleichartige Änderungsanträge können auf Antrag im Block abgestimmt werden. Dabei

wird zunächst mit relativer Mehrheit der bevorzugte Änderungsantrag bestimmt, über diesen

wird qualifiziert abgestimmt.

§5 Wahlen

(1) Die Stimme für einen Kandidaten wird grundsätzlich durch aufschreiben seines Namens auf

dem Wahlzettel abgegeben.

(2) Ein Kandidat für ein einzelnes Amt wird mit der einfachen, relativen Mehrheit gewählt.

Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, so wird eine Stichwahl zwischen den beiden

Kandidaten mit den höchsten relativen Stimmanteilen durchgeführt. Steht nur ein Kandidat zur

Verfügung, so wird über ihn mit:

+ oder JA für JA

- oder NEIN für NEIN

o oder ENTHALTUNG für ENTHALTUNG

abgestimmt.

(3) Sind mehrere gleichrangige Ämter zu besetzen, so wird grundsätzlich in einem

gemeinsamen Wahlgang abgestimmt. Dabei hat jeder Stimmberechtigte soviel Stimmen, wie

Ämter zu besetzen sind. Ein Kumulieren der Stimmen ist nicht erlaubt. Im ersten Wahlgang

sind die Kandidaten gewählt, die die höchsten relativen und die einfachen Mehrheiten erreicht

haben. Die verbleibenden Ämter werden durch Stichwahl mit relativer Mehrheit unter den

verbleibenden Kandidaten bestimmt.

(4) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die

Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge

bestimmen.

(5) Versammlungs- und Parteitagsämter werden durch Zeigen einer Stimmkarte abgestimmt.

Bei mehreren Bewerbern für ein Amt greift §2(1). Die Versammlung kann eine geheime Wahl

bestimmen.