SH:LPT2010.1/Satzungsänderungsanträge

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HINWEIS: Neue Sitzungsänderungsanträge sind nicht mehr möglich. Die bestehenden können noch bis zum 27.6.10 geändert werden.

Aktuelle Satzung

Die aktuelle Satzung findet sich hier als PDF.

Änderungsanträge

Genderfoo aus Satzung streichen

Änderungsantrag Nr.
S001
Beantragt von
Silbär
Betrifft
Landessatzung LV-SH / §1 (5)
Beantragte Änderungen

Es wird beantragt in Abschnitt A: §1 (5) der Landessatzung "geschlechtsneutral" durch "im Folgenden" zu ersetzen.

Aktuelle Fassung:

(5) Die im Landesverband Schleswig-Holstein der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.

Neue Fassung:

(5) Die im Landesverband Schleswig-Holstein der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden im Folgenden als Piraten bezeichnet.
Begründung

Der Genderfoo muss aus der Satzung raus


Vorstandswahl nicht zwingend auf jedem LPT

Änderungsantrag Nr.
S002
Beantragt von
Silbär
Betrifft
Landessatzung LV-SH / §9a (3)
Beantragte Änderungen

Es wird beantragt in Abschnitt A: den §9a (3) zu streichen und durch fogenden Text zu ersetzen:

Neue Fassung:

(3) Die Mitglieder des Landesvorstands werden vom Landesparteitag mindestens einmal im Kalenderjahr gewählt. Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstands im Amt.

Aktuelle Fassung:

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Landesparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl bis zum nächsten ordentlichen Landesparteitag gewählt.
Begründung

In der aktuelle Fassung muss auf jedem LPT ein neuer Vorstand gewählt werden. Mit der neuen Fassung können wir Arbeitsparteitage machen, ohne dass der Vorstand gewählt werden muss.



Frist für Programmänderung

Änderungsantrag Nr.
S003
Beantragt von
Jan-Hendrik
Betrifft
Landessatzung LV-SH / §11 (3)
Beantragte Änderungen

Es wird beantragt in §11 (3) eine Frist wie in §11 (2) einzuführen:

Neue Fassung:

(3) Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird vom Landesverband übernommen. Ein eigenes Wahlprogramm im Einklang mit den Werten des Grundsatzprogrammes kann auf Landesebene für Kommunal- und Landtagswahlen bei Bedarf vom Landesparteitag verabschiedet werden. Über die Aufnahme eines Antrages in einem Wahlprogramm kann auf einem Landesparteitag nur abgestimmt werden, wenn er mindestens drei Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Vorstand eingereicht und auf der vom Vorstand gestellten Plattform veröffentlicht wurde. Der Antrag muss von einem weiteren Piraten des Landesverbandes auf dem Landesparteitag befürwortet werden. Bis zwei Wochen vor dem Landesparteitag kann der Antrag auf der Plattform überarbeitet werden, dabei muss aber der angesprochene Themenkomplex beibehalten werden.

Aktuelle Fassung:

(3) Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird vom Landesverband übernommen. Ein eigenes Wahlprogramm im Einklang mit den Werten des Grundsatzprogrammes kann auf Landesebene für Kommunal- und Landtagswahlen bei Bedarf vom Landesparteitag verabschiedet werden.
Begründung

In der aktuelle Fassung kann auf jedem LPT eine Programmänderung ohne Frist eingereicht werden. Mitgliedern wird so die Möglichkeit genommen, sich ausgiebig mit Programmänderungsanträgen zu beschäftigen. Es besteht somit die Gefahr, das Programmänderungen aus dem Bauch hinaus entschieden werden müssen.


Junge Piraten im Landesvorstand

Änderungsantrag Nr.
S004
Beantragt von
Torch
Betrifft
Landessatzung LV-SH / §9 (1)
Beantragte Änderungen

Es wird beantragt in Abschnitt A: §9 (1) der Landessatzung mit "einen Vertreter der Jungen Piraten" zu ergänzen.

Aktuelle Fassung:

(1) Dem Vorstand gehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und der Schatzmeister. Eine Landesversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass der Vorstand um einen Genseralsekretär, einen politischen Geschäftsführer und einen oder mehrere Beisitzer erweitert werden kann.

Neue Fassung:

(1) Dem Vorstand gehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und der Schatzmeister. Eine Landesversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass der Vorstand um einen Generalsekretär, einen politischen Geschäftsführer, einen Beisitzer für die Jungen Piraten und einen oder mehrere Beisitzer erweitert werden kann.
Begründung

Der BPT 2010.1 hat sich offiziell zu den Jungen Piraten bekannt. Man sollte ihnen auch die Chance geben, sich bei Entscheidungen zu beteiligen, gerade wenn es um die Zukunft der Jugend geht.

- offizielle Jugend Organisation lt. BPT 2010.1

- Junge Piraten fördern und sie an den Entscheidungen zu beteiligen.

- Stimme von Jugendlichen in der Politik/Partei

Diskussion
Auch wenn die JuPis die offizielle Jugendorganisation der Piraten sind, halte ich es für falsch, Mitglieder einer fremden Organisation in den Vorstand zu wählen. Die JuPis sind eine unabhängige Organisation und die Forderung nach einem CCC-Mitglied im Vorstand wäre genauso absurd. Dann lieber die Vorstands-GO so ändern, dass JuPis Antragsrecht haben (falls die GO das bisher nicht vorsieht). --Silbär 22:31, 19. Jun. 2010 (CEST)

Konformität der Schiedsgerichtsordnung mit der Bundessatzung herstellen

Änderungsantrag Nr.
S005
Beantragt von
Michael Kruse
Betrifft
Landessatzung LV-SH / Abschnitt C: Schiedsgerichtsordnung
Beantragte Änderungen

Es wird beantragt Abschnitt C wie folgt zu ändern.

Neue Fassung:

Es gilt die Schiedsgerichtsordnung der Bundespartei in der aktuellen Fassung.

Aktuelle Fassung:

Für das Landesschiedsgericht gilt die Bundesschiedsgerichtsordnung, mit der Ausnahme, dass das Schiedsgericht nach der Maßgabe von § 2, Abs. 3 der Bundesschiedsgerichtsordnung aus drei Piraten und einem Ersatzrichter besteht.
Begründung

Die aktuelle Fassung widerspricht der Bundessatzung Abschnitt C: Schiedsgerichtsordnung §1 Abs.1, wonach eine Erweiterung oder Abänderung der Schiedsgerichtsordnung durch andere Gliederungen nicht zulässig ist.



Einberufung eines außerordentlichen LPT

Änderungsantrag Nr.
S006
Beantragt von
Michael Kruse
Betrifft
Landessatzung LV-SH / §9b Abs. 2
Beantragte Änderungen

Es wird beantragt §9b Abs. 2 durch folgenden Text zu ersetzen.

Neue Fassung:

(2) Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung des ordentlichen Landesparteitags erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss. Ein außerordentlicher Landesparteitag kann aufgrund Vorstandsbeschluss, durch Beschluss des ordentlichen Landesparteitags oder wenn ein Zehntel der Piraten es schriftlich beantragen, einberufen werden. Der Vorstand lädt jedes Mitglied mindestens 4 Wochen vorher ein. Über die Form der Einladung entscheidet das Mitglied (Brief, Fax oder E-Mail). Wenn das Mitglied keine Form wählt, wird eine Einladung per Brief gesendet. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag ist die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

Aktuelle Fassung:

(2) Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied mindestens 4 Wochen vorher ein. Über die Form der Einladung entscheidet das Mitglied (Brief, Fax oder E-Mail). Wenn das Mitglied keine Form wählt, wird eine Einladung per Brief gesendet. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag ist die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
Begründung

Durch meine Änderung findet der außerordentliche Landesparteitag Einzug in den Abschnitt über die Einberufung. Der ordentliche LPT kann nur noch vom Vorstand einberufen werden, der außerordentliche LPT hingegen kann sowohl vom Vorstand, dem ordentlichem Landesparteitag sowie von einem Zehntel der Piraten einberufen werden. Wenn sich die Zahl der Kreisverbände in eine höhere Region bewegt hat, könnte man den außerordentlichen LPT auch noch von z.B. 50% der Kreisverbände einberufen lassen.

Diskussion Normalerweise wird ein außerordenlicher LPT einberufen um den Vorstand neu zu wählen, wenn dieser handlungsunfähig ist. Du verdrehst hier die Bedeutung. Siehe auch Absatz (3). --Silbär 19:06, 19. Jun. 2010 (CEST)

Meiner Meinung nach ist z.B. auch ein programmatischer LPT ein außerordentlicher LPT. Die Bayern sahen das im April übrigens auch so. http://wiki.piratenpartei.de/Landesparteitag_Bayern_2010.1 --Punkrockkavalier 23:46, 19. Jun. 2010 (CEST)
Hmm, da hast du irgendwie Recht. WP definiert einen außerordenlichen Parteitag als Parteitag der außerhalb der in einem regelmäßigen Turnus stattfindenden Parteitage statt findet. Aber ich frage mich grade, warum eigentlich die Unterscheidung zwischen ordenlicher und außerordenlicher Parteitag? --Silbär 11:27, 27. Jun. 2010 (CEST)


Kein Tätigkeitsbericht und keine Rechnungsprüfer bei LPT ohne Vorstandswahlen

Änderungsantrag Nr.
S007
Beantragt von
Michael Kruse
Betrifft
Landessatzung LV-SH / §9b Abs. 7
Beantragte Änderungen

Es wird beantragt §9b Abs. 7 mit folgendem Inhalt hinzuzufügen.

Neue Fassung:

(7) Wird ein Landesparteitag ohne Vorstandswahlen durchgeführt, finden die Absätze 4 und 6 des Paragrafen 9b keine Anwendung.
Begründung

Ein Tätigkeitsbericht und Rechnungsprüfer machen in meinen Augen nur Sinn, wenn wir auch einen Vorstand wählen. Laut aktueller Satzung müssten wir aber wohl auf jedem LPT die Tätigkeitsberichte entgegen nehmen und Rechnungsprüfer wählen.

Der LPT muss nicht auf jeden LPT Wahlen veranstalten und auch nicht unbedingt Rechnungsprüfer wählen. Allerdings stellt dieser Antrag das nich klar. Aber ich würde das außerordentlicher streichen, weil ein außerordenlicher LPT eigentlich nur für die Wahl des Vorstandes ist, wenn dieser handlungsunfähig ist. --Silbär 19:04, 19. Jun. 2010 (CEST)


Landesklausurtagung (Alternative zu S006 und S007)

Änderungsantrag Nr.
S008
Beantragt von
Jan-Hendrik
Betrifft
Landessatzung LV-SH / §9
Beantragte Änderungen

Es wird beantragt "§9c - Die Landesklausurtagung" hinzuzufügen.

Neue Fassung:

§9c - Die Landesklausurtagung

(1) Die Landesklausurtagung ist eine rein thematische Mitgliederversammlung ohne Vorstandswahlen und organisatorische Anträge sowie Satzungsänderungsanträge.

(2) De Einberufung zur Landesklausurtagung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt des Mitglied mindestens 6 Wochen vorher ein. Über die Form der Einladung entscheidet das Mitglied (Brief, Fax oder E-Mail). Wenn das Mitglied keine Form wählt, wird eine Einladung per Brief gesendet. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor der Landesklausurtagung ist die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) Über die Landesklausurtagung, die Beschlüsse wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird.

Begründung

Es sollte die Möglichkeit bestehen, das der LV eine programmatische Mitgliederversammlung durchführen kann.

HInweis: In § 9 Abs. 1 müsste als Organ des Landesverbandes zusätzlich "Landesklausurtagung" eingefügt werden. HKLS 10:28, 8. Jun. 2010 (CEST)

Ich würde mal sagen, der Antrag impliziert diese Änderung. Jan-Hendrik 09:58, 11. Jun. 2010 (CEST)

Implizit gibt es bei Satzungsänderungen nicht. --Silbär 19:08, 19. Jun. 2010 (CEST)


Rechtschreibung I

Änderungsantrag Nr.
S009
Beantragt von
(verwaist; Antragsteller beim LPT abwesend.)
Betrifft
Landessatzung LV-SH / gesamter Text
Beantragte Änderungen

Es wird beantragt, die aufgelisteten Rechtschreib- und Stilfehler zu entfernen.

Versionsvergleich

Begründung

Sieht schöner aus. Die Genitivformen sind dem PartG angepasst: „des Verbandes“ und „des Vorstandes“, aber: „des Berichts“.


Rechtschreibung II

Änderungsantrag Nr.
S010
Beantragt von
Silbär
Betrifft
Landessatzung LV-SH / §11
Beantragte Änderungen

Es wird beantragt, folgenden Text al Absatz 1a in den §11 einzufügen

(1a) Abweichend von (1) kann der Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit Rechtschreib- und Gramatikfehler in der Satzung und im Partei- und Wahlprogramm verbessern. Die Änderungen müssen über geeignete Kanäle (Mailingliste, Wiki) publiziert werden. Die Änderungen treten 4 Wochen nach der Publizierung in Kraft. Sollten innerhalb von 4 Wochen nach Publizierung von mehr als 10% der Piraten Einwände gegen die Änderungen eingehen, treten diese Änderungen nicht in kraft.
Begründung

Rechtschreibfehler sollten ohne LPT verbessert werden können. Eine gewisse Kontrolle der Basis ist aber nötig.


Diskussion Das Vorschlag ist problematisch. Der Übergang zwischen Rechtschreibfehler bzw. Grammatikfehler und geänderter Bedeutung ist fließend. Durch Anträge wie Rechtschreibung I lassen sich Rechtschreibfehler beheben. Normalerweise wird eine gute Satzung nicht mehr geändert, weil es sich dabei um ein grundlegende Festlegung handelt. Der Vorstand sollte daran nicht einfach herum ändern dürfen. Jörg 23:06, 20. Jun. 2010 (CEST)

Leider tauchen immer wieder Rechtschreibfehler auf. Rechtschreibung I bringt sogar neue ein. Kontrolle ist durch dir Rückmeldung ja eingebaut. Außerdem dürfen ausdrücklich nur Rechtschreibfehler und Gramatikfehler berichtigt werden. --Silbär 23:27, 20. Jun. 2010 (CEST)
S009 – Rechtschreibung I bringt keine neuen Fehler ein. --Folke B. 23:00, 21. Jun. 2010 (CEST)
Yupp, mein Fehler. Ich behaupte ab sofort das Gegenteil.--Silbär 23:05, 21. Jun. 2010 (CEST)
Jungs, lasst die Kirche im Dorf: Rechtschreibfeler werden einfach verbessert, wo ist da ein Problem? HKLS 20:32, 22. Jun. 2010 (CEST)


2/3 Mehrheit bei Änderung des Wahlprogramms

Änderungsantrag Nr.
S011
Beantragt von
Michael Kruse / Werde ich zugunsten von S013 auf dem LPT zurückziehen --Punkrockkavalier 19:57, 24. Jun. 2010 (CEST)
Betrifft
Landessatzung LV-SH / §11 Abs. 4
Beantragte Änderungen

Es wird beantragt in §11 Abs. 4 hinzuzufügen

Neue Fassung:

(4) Änderungen des Wahlprogramms können nur von einem Landesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

Aktuelle Fassung:

Nicht vorhanden
Begründung

Ich halte das Wahlprogramm für mindestens so wichtig wie die Satzung und denke daher, dass wir dort auch die gleichen Regeln anwenden sollten. Ein Wahlprogramm, dass von allen Piraten getragen werden soll, muss dementsprechend dann natürlich auch eine angemessen große Mehrheit haben.

Diskussion Da der LPT nur von einem Bruchteil der Piraten besucht wird und die Auswahl der Teilnehmer auch vom Veranstaltungsort und -zeit abhängt, ist, dieser Satzungsänderungsantrag nicht ziel-führend. Nur eine Urabstimmung oder ähnliche Legitimation (Liquid Demokratie?) stellt eine große Rückendeckung für ein Programm sicher. Jörg

Gleiches könnte man von den Satzungsänderungen sagen. Wenn du möchtest, dass das Programm durch eine Urabstimmung bestimmt wird, kannst du ja einen entsprechenden SÄA einbringen. Und wenn du mit "Liquid Demokratie" Liquide Feedback meinst: Erstmal sehen wie sich das hier im LV entwickelt. Momentan sind weniger Mitglieder im LQFB als auf einem LPT.--Silbär 08:34, 21. Jun. 2010 (CEST)
Das sollte tunlichst kein LPT beschließen, auf keinen Fall, da dann ein Wahlprogramm nicht kurzfristig mit aktuellen Themen ergänzt werden kann. Oder wollt Ihr beispielsweise vor Wahlen 4-5 LPTs abhalten, um das Wahlprogramm immer wieder zu aktualisieren? HKLS 20:36, 22. Jun. 2010 (CEST)
Ich sehe (und teile bedingt) deine Befürchtungen, aber wie soll das Wahlprogramm sonst beschlossen werden? Durch Vorstandsbeschluss? Momentan ist für das Wahlprogramm kein Weg vorgegeben. Davon abgesehen gibt es nicht wirklich häufig Landtagswahlen. Für Komunalwahlen ist ein Landesparteitag sowieso das falsche Gremium. Dafür braucht es eigentlich Kreis/Bezirks/Ortsverbände obwohl ich dem immernoch kritisch gegenüber stehe.
Das Wahlprogramm wird vor den Wahlen beschlossen. Wenn wir ein Programm für eine Wahl beschließen wollen, sollte es die endgültige Fassung sein. Im Wahlprogramm stehen Themen drinne die aktuellen Themen drinne. Ich denke du verwechselst hier das Wahlprogramm mit dem Parteiprogramm. Torch


Klarstellung von 2/3 Mehrheit

Änderungsantrag Nr.
S012
Beantragt von
Silbär
Betrifft
Landessatzung LV-SH / §11 (1)
Beantragte Änderungen

Es wird beantragt in Abschnitt A: §11 (1) der Landessatzung des Satz "Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden." durch "Änderungen der Landessatzung erfordern die Zustimmung von mindestens 2/3 der akkreditiert Mitglieder des Landesparteitages." zu ersetzen.

Aktuelle Fassung:

(1) Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Landesparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

Neue Fassung:

(1) Änderungen der Landessatzung erfordern die Zustimmung von mindestens 2/3 der akkreditiert Mitglieder des Landesparteitages. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Landesparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
Begründung

Diskussionen über die Auslegung was eine 2/3-Mehrheit ist habe ich satt. Diese Definition ist die allgemein übliche.



2/3 Mehrheit bei Änderung des Wahlprogramms II und Frist für Programmänderung II

Änderungsantrag Nr.
S013
Beantragt von
Silbär
Betrifft
Landessatzung LV-SH / §11 (3)
Beantragte Änderungen

Es wird beantragt in Abschnitt A: §11 (3) der Landessatzung folgenden Satz am Ende zuzufügen: "Die Regelungen aus Absatz 1 und 2 gelten ebenso für eine Änderung des Wahlprogramms des Landesverbandes."

Aktuelle Fassung:

(3) Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird vom Landesverband übernommen. Ein eigenes Wahlprogramm im Einklang mit den Werten des Grundsatzprogrammes kann auf Landesebene für Kommunal- und Landtagswahlen bei Bedarf vom Landesparteitag verabschiedet werden.

Neue Fassung:

(3) Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird vom Landesverband übernommen. Ein eigenes Wahlprogramm im Einklang mit den Werten des Grundsatzprogrammes kann auf Landesebene für Kommunal- und Landtagswahlen bei Bedarf vom Landesparteitag verabschiedet werden. Die Regelungen aus Absatz 1 und 2 gelten ebenso für eine Änderung des Wahlprogramms des Landesverbandes.
Begründung

Alternative zu S011 und S003 wie sie auch in der Bundessatzung verwendet wird. Vermeidet überflüssige Redundanzen


Außerordenlicher LPT nur für Vorstandswahl

Änderungsantrag Nr.
S014
Beantragt von
Silbär
Betrifft
Landessatzung LV-SH / §9b (3)
Beantragte Änderungen

Es wird beantragt in Abschnitt A: §9b (3) der Landessatzung folgenden Satz am Ende zuzufügen: "Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes."

Aktuelle Fassung:

(3) Ist der Vorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Landesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes.

Neue Fassung:

(3) Ist der Vorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Landesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.
Begründung

Klarstellung wozu ein außerordenlicher LTP dient.


Tätigkeitsbericht des Vorstandes

Änderungsantrag Nr.
S015
Beantragt von
Silbär
Betrifft
Landessatzung LV-SH / §9b (9)
Beantragte Änderungen

Es wird beantragt in Abschnitt A: §9b (9) der Landessatzung den Satz "Der Vorstand liefert zum Landesparteitag mit Vorstandswahlen einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab." durch "Der Vorstand veröffentlicht spätestens eine Woche vor einem Landesparteitag mit Vorstandswahlen einen schriftlichen Tätigkeitsbericht." zu ersetzen.

Aktuelle Fassung:

(9) Der Vorstand liefert zum Landesparteitag mit Vorstandswahlen einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Landesparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

Neue Fassung:

(9) Der Vorstand veröffentlicht spätestens eine Woche vor einem Landesparteitag mit Vorstandswahlen einen schriftlichen Tätigkeitsbericht. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Landesparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
Begründung

Eine sorgfältige Prüfung des Berichtes ist auf dem LPT nicht möglich. Ich möchte mich darauf genauso sorgfälltig vorbereiten können wie auf Satzungsänderungs- und Programmanträge.


Zusammensetzung des Vorstandes

Änderungsantrag Nr.
S016
Beantragt von
Silbär
Betrifft
Landessatzung LV-SH / §9a (1)
Beantragte Änderungen

Es wird beantragt in Abschnitt A: §9a (1) der Landessatzung folgendes zu streichen "einen Generalsekretär, einen politischen Geschäftsführer und".

Aktuelle Fassung:

(1) Dem Vorstand gehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und der Schatzmeister. Eine Landesversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass der Vorstand um einen Generalsekretär, einen politischen Geschäftsführer und einen oder mehrere Beisitzer erweitert werden kann.

Neue Fassung:

(1) Dem Vorstand gehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und der Schatzmeister. Eine Landesversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass der Vorstand um einen Generalsekretär, einen politischen Geschäftsführer und einen oder mehrere Beisitzer erweitert werden kann.
Begründung

Bei der jetzigen Fassung wird nicht klar, ob zur Erweiterung zwingend Generalsekretär und politischer Geschäftsführer gehören müssen.

Davon abgesehen sollte der Vorstand über die Aufgaben der Beisitzer selbst entscheiden. Werden Beisitzer vom LPT für eine bestimmte Aufgabe gewählt und fallen dann aus, kann der Vorstand keinen Ersatz bestimmen (das würde ja gegen den LPT-Beschluss/Wahl verstoßen).

Konsequenterweise müsste ein LPT einberufen werden um einen Ersatz zu wählen. In §9a (7) und §9a (10) steht zwar etwas anderes, aber IMO ist die Satzung hier widersprüchlich.

Aktuell durch den Rücktritt von Wolfgang Dudda müssen Pressemitteilungen vom Vorstand beschlossen werden. Das lähmt die ganze Sache.

Das es bei den Kompetenzen und Interessen der Beisitzer nicht zu überscheidungen bzw. Lücken kommt, liegt dann natürlich beim LPT und wie er das Wahlverfahren festlegt (Einzelwahl oder nicht).