RP Diskussion:Satzung/Änderungsanträge

Aktive Diskussionen

Potentielle Anträge zur Diskussion

Entsprechend den Anmerkungen in der Mailingliste werden hier einige Vorschläge für Satzungsänderungen zur Diskussion gestellt, um in Gruppenarbeit fertige Anträge zu erarbeiten. Um sich zu beteiligen muss man noch keine konkrete Idee für einen Antrag haben, es genügt vorerst auch, wenn man der Meinung ist, dass ein bestimmter Paragraph geändert werden muss. Ob und wie das passieren soll lässt sich dann in der Diskussion erarbeiten.

Hier nun also die Vorschläge geordnet nach Paragraphen:


§1

(nichts)

§2

(nichts)

§3

(nichts)

§4

(nichts)

§5

Punkt 1

Idee: In §5.7 Abs. 4 sollte der Satz: „Wird ein abstimmungsfähiger Antrag zurückgezogen, so kann er von jedem Teilnehmer im Laufe der Versammlung unverändert wieder gestellt werden […]“ verändert werden zu: „Wird ein abstimmungsfähiger Antrag zurückgezogen, so kann er von jedem Teilnehmer im Laufe der Versammlung, auch leicht modifiziert, wieder gestellt werden“
Begründung: Beim BPT wurde deutlich, dass manche Anträge in ihrer ursprünglichen Form nicht ausreichend durchdacht waren, oder grundsätzlich keine Unterstützung fanden, während der gleiche Antrag in leicht veränderter Form durchaus angenommen worden wäre. Durch eine Änderung dieses Paragraphen erhielte man die Möglichkeit flexibler zu reagieren und einen Antrag nicht wegen minimaler Änderungen bis zum nächsten LPT aufschieben zu müssen. --Murphy 18:48, 27. Jul. 2009 (CEST)

  • Diese Flexibilität ist bei Satzungsänderungen nicht erwünscht, da sie gefährliche Veränderungen mit sich bringen kann. Bei anderen Anträgen gilt diese Frist ja gar nicht.

§6

Punkt 1

Idee: Der §6.3 Abs. 1 enthält den Satz: „Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.“
Damit ist es dem Vorstand unmöglich eventuelle Kosten, die ihm in Ausübung seiner Pflicht entstanden sind von der Partei zurück zu fordern, so wie es die Bundessatzung erlaubt. Das sollte grundsätzlich geändert werden, da es - wie ich bereits in der Mailingliste angemerkt habe - dazu führt, dass es sich lediglich finanziell gut gestellte Menschen leisten können Ämter in der Partei zu übernehmen, was keinesfalls demokratisch ist.
Andererseits muss eine entsprechende Regelung natürlich auch dafür sorgen, dass die Finanzen nicht vollständig für Spesen draufgehen.
Mein Vorschlag wäre, dass man die zu erstattenden Spesen der gesamten Parteiamtsträger auf einen bestimmten Betrag limitiert. Grundsätzlich käme mit da z. B. ein Limit wie „10% der eingenommen Mitgliedsbeiträge“ in den Sinn. Durch eine Beschränkung auf Mitgliedsbeiträge würde man sicherstellen, dass Spenden und weitere Einkünfte auch vollständig der Partei selbst zu Gute kämen, außerdem sollte man davon ausgehen können, dass die zu erwartenden Betriebskosten (Briefpapier, Briefmarken usw.) des Vorstands proportional zur Mitgliederzahl steigen. --Murphy 18:48, 27. Jul. 2009 (CEST)

  • Gegenrede: Es geht um Vergütung für die Tätigkeit, nicht um die Erstattung von Kosten. Selbstverständlich bekommen Amtsträger ihre Kosten erstattet!

§7

(nichts)

§8

(nichts)

§9

(nichts)

§10

(nichts)

§11

(nichts)

§12

Anmerkung: Ich wäre dafür den §12 Abs. 1 grundsätzlich umzukehren. Also anstatt zu sagen „Bundessatzung vor Landessatzung“ sollte man sagen „Landessatzung vor Bundessatzung“. Die Begründung ist recht einfach: Es wird wohl kaum zufällig zu einem Widerspruch in den Satzungen kommen. Wenn es tatsächlich Anträge geben sollte, die Landessatzung so zu ändern, dass sie der Bundessatzung widerspricht, dann wird dieser Punkt sicherlich während der Diskussion zu dem Antrag zur Sprache kommen. Kommt ein solcher Antrag durch, dann wird dies sicherlich gute Gründe haben. Zudem verstehen wir uns ja auch als basisdemokratische Partei entsprechend sollten sich untere Ebenen nichts „von oben“ sagen lassen müssen. --Murphy 18:48, 27. Jul. 2009 (CEST)

Das können wir nicht umdefinieren, das ist so. Wir sind einer Partei untergliedert und müssen uns an deren Satzung halten. Das wird uns auch nicht "von oben" vorgesetzt, sondern vom basisdemokratischsten Organ, das diese Partei zu bieten hat: dem Bundesparteitag --Unglow 11:10, 1. Aug. 2009 (CEST)
Wie wohl bereits deutlich geworden ist sehe ich das etwas anders. Was ist denn mit der basisdemokratischen Legitimierung des LPT in Belangen des Landesverbands? Willst du ihm diese etwa absprechen?
Die Bundessatzung greift ja nicht in die landespezifischen Belange ein und somit kann die Landessatzung dieser in solchen Punkten auch nicht widersprechen und wir haben freie Hand. --Unglow 14:32, 1. Aug. 2009 (CEST)
Zudem: Solange die Bundessatzung selbst keinen klaren Paragraphen enthält, der eben genau das vorschreibt (Bundessatzung vor Landessatzung) hat m. E. jeder Landesverband das Recht dies in seiner Satzung so festzuschreiben wie er es für richtig hält. Und so eine Regelung gibt es in der Bundessatzung bisher nicht. Ich denke letztlich läuft es auf die grundlegende, hier zu stellende Frage hinaus: „Wessen Legitimierung im Bezug auf landesspezifische Angelegenheiten ist höher zu bewerten? Die des Bundesparteitages, oder die des Landesparteitages?“ Ich bin der Meinung, dass der Landesparteitag hier eindeutig höher zu bewerten ist, da landesfremde Personen nicht zwangsläufig über die nötigen Kompetenzen verfügen.
Landesspezifische Angelegenheiten regelt ja auch der LPT und nicht der BPT --Unglow 14:32, 1. Aug. 2009 (CEST)
Ganz nebenbei: Ich denke der zweite Absatz ist absolut überflüssig. Es versteht sich doch wohl von selbst, dass eine Partei sich nicht gegen die Gesetze dieses Landes richten kann. --Murphy 13:57, 1. Aug. 2009 (CEST)
Absatz eins ist ebenso selbstverständlich. Der ganze Paragraf dient nur zur Verdeutlichung der Regelung. Parteiengesetz schreibt vor:
"Die Gebietsverbände regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen, soweit die Satzung des jeweils nächsthöheren Gebietsverbandes hierüber keine Vorschriften enthält." (§ 6 Abs. 1 PartG) --Unglow 14:32, 1. Aug. 2009 (CEST)
Da ich dieses Aufsplittern unübersichtlich finde antworte ich in einem Block: Wer sagt denn, das die Bundessatzung nicht in landesspezifische Belange eingreift? Und selbst wenn sie dies jetzt nicht tut, wer garantiert dass es auch in Zukunft so bleibt? Genaugenommen gibt es bereits ein Gegenbeispiel: In der Mailingliste hatten wir doch die Diskussion, ob es sinnvoll ist zwischen LV und Kreisverband eine zusätzliche Ebene einzuführen; aber die Bundessatzung verbietet dies und greift damit klar in die Strukturangelegenheiten der Landesverbände ein.
Was das Zitat aus dem PartG angeht: Das Gesetz sagt doch aber nicht, welche Satzung in einem Konfliktfall Vorrang hat; hier gilt wie immer: „Nichts gilt, solange nicht irgendwo etwas klar geregelt wurde.“
Wie wäre denn folgende Formulierung: „Widerspricht eine Regelung dieser Satzung der Bundessatzung, so gilt diese nur wenn es sich ausschließlich um landesinterne Angelegenheiten handelt. Für Belange des Bundes tritt automatisch die Bundessatzung in Kraft. Die anderen Bestimmungen bleiben davon unberührt.“ So würde eine gewisse Entscheidungsfreiheit für Landesinterna eingeräumt, ohne Bundesangelegenheiten zu beeinträchtigen. --Murphy 10:33, 2. Aug. 2009 (CEST)
Also für mich liest sich das PartG so: Nur das was nicht in der Bundessatzung geregelt wird, regeln die Landessatzungen. Das was schon in der Bundessatzung geregelt ist, darf die Landessatzung gar nicht mehr regeln. Wenn doch, ist es ein Verstoß gegens PartG und somit unwirksam. Zur Struktur: Imho ist es Entscheidung der Partei, wie sie sich strukturiert. Mehr kann ich zu dem Thema aber jetzt auch nicht sagen. Wenn wirs genau wissen wollen müssen wir wohl nen Juristen fragen. --Unglow 11:22, 2. Aug. 2009 (CEST)
Es sollte sich doch in der Partei ein Jurist finden lassen. ;-)
Ich jedenfalls bin davon ausgegangen, dass es sich mit den Satzungen so verhält, wie bei der Vererbung beim objektorientierten Programmieren: Ein Paragraph der übergeordneten Satzung gilt so lange, bis er von einer niederen überschrieben wird. Zum Beispiel habe ich in einer Kreissatzung einer anderen Partei folgenden Spruch gefunden: „Soweit diese Satzung keine Regelung trifft, gelten die Vorschriften der Satzung des Landesverbandes […] bzw. des Parteiengesetzes in seiner gültigen Fassung.“ Das heißt für mich, dass die übergeordnete Satzung nur dort gilt, wo nicht explizit etwas anderes definiert/vereinbart wurde. --Murphy 18:00, 10. Aug. 2009 (CEST)
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