NRW:Wahlkampf/Bedingungen für Wahlkampfplakatierung/Bad Salzuflen

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Hallo, auch wenn ein Pirat schon die Genehmigung für Bad Salzuflen hat, poste ich hier schnell nochmal die Bedingungen für die Plakatierung.


Auflagen, Befristungen und Bedingungen:

(1) Die Erlaubnis ist 3 Monate unmittelbar vor dem jeweiligen Wahltermin gültig.


(2) Die Plakate sind spätestens 1 Woche nach dem jeweiligen Wahltermin zu entfernen.


(3) Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Bahnübergängen und am Innenrand von Kurven sowie an Brückengeländern.


(4) Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen- oder Einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Das Anbringen von Plakaten an Verkehrszeichen ist nicht gestattet.


(5) Die Plakate sind so aufzustellen, dass sie sich auf den fließenden Verkehr nicht sichtbehindernd auswirken können. Dies gilt insbesondere für Kreuzungsbereiche und Verkehrsinseln. Der Fußgänger- und Kraftfahrzeugverkehr darf nicht behindert werden.


(6) Die Werbetafeln dürfen nicht reflektieren.


(7) Für die Befestigung an Masten der Straßenbeleuchtung darf nur nichtrostendes Material (kunststoffumantelter Draht) verwendet werden.


(8) Das Einrammen von Stützmasten, Pfählen oder dergl. in die Fahrbahnoberfläche / Gehbahn ist nicht gestattet.


(9) Die Plakate sind regelmäßig durch den Genehmigungsinhaber auf Standfestigkeit, Beschädigungen oder dergl. zu untersuchen.


(10) Lose, unansehnliche oder beschädigte Werbeträger sind instand zu setzen oder ggf. zu entfernen.


(11) Die Erlaubnis ist nicht auf Dritte übertragbar.


(12) Die Werbeträger müssen mit der Anschrift und Rufnummer des für ihre Aufstellung und Überwachung zuständigen Person oder sonstige Verantwortlichen versehen sein.

Die Plakatgenehmigung gilt nicht für Interessengemeinschaften die lediglich eine bestimmte Person (Bürgermeisterkandidaten) unterstützen wollen. Diese können eine gesonderte Erlaubnis zur Plakatierung beantragen die auf maximal 50 Plakate beschränkt wird.


(13) Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist das Anbringen von Plakaten auf den Mittelstreifen der Rudolph-Brandes-Allee sowie der Bahnhofstraße und der Herforder Straße unzulässig.


(14) Wahlpropaganda ist in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude verboten (§ 32 BWG). Die Abgrenzung „unmittelbar vor dem Zugang“ zum Wahlgebäude wird sich in der Praxis vernünftig einspielen müssen. Sie sollte einerseits die „Souveränität“ des freien Wählers optimal gewährleisten, andererseits nicht von enger Reglementierung des Publikums bestimmt sein dürfen. Unter die in diesem „befriedeten Bereich“ unzulässige Wahlpropaganda fällt zunächst einmal, wie seit jeher, jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie „jede Unterschriftensammlung“. Der Wahlvorstand wird, in erster Linie, in diesem Bereich angebrachte Wahlplakate vor Beginn der Wahl entfernen lassen, und er hat Vorsorge dagegen zu treffen, dass neue angebracht werden oder auf sonstige Weise eine Beeinflussung der Wähler versucht wird.

(15) Außerhalb von Ortschaften ist jede Werbung, durch Bild, Schrift, Licht und Ton verboten.

Bitte beachten Sie hierzu den gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung und des Innenministeriums vom 08.08.2003.


(16) Die Plakatgröße darf das Format Din A1 oder Din A0 nicht überschreiten.


Sollten die Schilder aufgrund der o.g. Nebenbestimmungen Anlass zur Beanstandung geben (beispielsweise weil Sichtfelder an Kreuzungen verdeckt werden oder die Plakattafeln nicht ordnungsgemäß angebracht wurden) können sie durch die Stadt Bad Salzuflen oder den zuständigen Straßenbaulastträger entfernt werden. Die Werbetafeln die durch die Stadt Bad Salzuflen entfernt wurden, können Sie beim Baubetriebhof, Louis-Ueckermann-Weg 2 in 32107 Bad Salzuflen zurück erhalten.


Es wird empfohlen, für die Dauer der Erlaubnis eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Für jegliche Schäden, die der Stadt Bad Salzuflen oder Dritten entstehen, haftet der Erlaubnisnehmer. Er hat die Stadt Bad Salzuflen von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die gegen sie wegen Schäden geltend gemacht werden könnten.