NRW:Satzung Ortsverband Bonn

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Hinweise / weiterführende Seiten

Die Satzung eines Ortsverbandes darf den Satzungen höherer Gebietsverbände nicht widersprechen, daher zur Information die Bundessatzung und die Satzung NRW. Eine Übersicht über alle Wikiseiten zu Satzungsthemen gibt die Kategorieübersicht Satzung. Als Vorlage für unsere Bonner Satzung habe ich das Template Satzung für Ortsverband (Bezirksverband) genommen und für Bonn lokalisiert.

Habe mal die Diskussionsseite eröffnet --Aloxo 17:21, 2. Okt. 2009 (CEST)

Was noch fehlt:

Der Vorstand benötigt eine Geschäftsordnung.

Änderungen

Stand 02.10.2009 09:00 Uhr


Abschnitt A: Grundlagen

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Ortsverband Bonn ist eine Untergliederung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen in der Piratenpartei Deutschland. Er ist deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Stadt Bonn.

(2) Der Ortsverband Bonn im Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland führt einen Namen. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Ortsverband Bonn, nachfolgend PIRATEN genannt.

§ 2 - Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Ortsverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in der Stadt Bonn.

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Satzungen der übergeordneten Gliederungen geregelt.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten

Die Regelungen der übergeordneten Gliederungen gelten für den Ortsverband und seine niederen Gliederungen entsprechend.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Satzungen der übergeordneten Gliederungen geregelt.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der Gliederung anzuzeigen, bei der sie geführt wird.

§ 6 - Ordnungsmaßnahmen

Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in den übergeordneten Satzungen getroffen werden, gelten entsprechend auf Ortsebene.

§ 7 - Gliederung

(1) Der Ortsverband gliedert sich in keine kleineren Unterheinheiten auf.

§ 8 – Verhaltensweise von Gliederungen

Der Ortsverband verpflichtet sich, den Regelungen der übergeordneten Satzungen bzgl. des Verhältnisses von Bundespartei und Landesverbänden Folge zu leisten.

§ 9 - Organe des Ortsverbands

(1) Organe sind der Vorstand, der Ortsparteitag und die Gründungsversammlung.

(2) Die Gründungsversammlung tagt nur zur Gründung des Ortsverbandes selbst.

§ 9a - Der Vorstand des Ortsverbandes

(1) Dem Vorstand gehören fünf Mitglieder der PIRATEN an: Eine Vorsitzende / Ein Vorsitzender, eine stellvertretende Vorsitzende / ein stellvertretender Vorsitzender, eine Schatzmeisterin / ein Schatzmeister, eine Generalsekretärin / ein Generalsekretär und eine politische Geschäftsführerin / ein politischer Geschäftsführer. Zusätzlich können bis zu zwei BeisitzerInnen durch Wahl der Mitgliederversammlung eines Ortsparteitages in den Vorstand berufen werden.

(2) Der Vorstand vertritt den Ortsverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Ortsparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl bis zum nächsten ordentlichen Ortsparteitag gewählt.

(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird von der Vorsitzenden / von dem Vorsitzenden oder bei deren / dessen Verhinderung von einem seiner StellvertreterInnen schriftlich per e-Mail mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) Auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Ortsverbandes kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Ortsparteitages bzw. der Gründungsversammlung.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

  1. Verwaltung der Mitgliedsdaten, deren Zugriff und Sicherung
  2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  3. Dokumentation der Sitzungen
  4. Virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
  5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

(8) Die Führung der Geschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(9) Der Vorstand liefert zum Ortsparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung der Einzelnen / des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Ortsverband (Ortsparteitag oder der neue Vorstand) gegen sie / ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so gehen ihre / seine Funktionen wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Ferner ist der Vorstand ermächtigt durch Beschluss einer Beisitzerin / einem Beisitzer die Aufgaben eines abgetretenen Vorstandsmitgliedes zu übertragen.

(11) Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig,

  1. wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind und die freigewordenen Vorstandsposten nicht an eine noch verfügbare Beisitzerin / einen noch verfügbaren Beisitzer übertragen werden können,
  2. wenn mehr als 50% der im Bezirksverband organisierten Piraten dem Vorstand schriftlich das Misstrauen aussprechen,
  3. wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.

Tritt einer der vorgenannten Fälle ein, so ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen ein außerordentlicher Ortsparteitag zur Wahl eines neuen Vorstandes einzuberufen. Der verbliebene Vorstand kann einen kommissarischen Vorstand einsetzen, der jedoch nur mit der Vorbereitung des Bezirksparteitages beauftragt ist; andernfalls führt der Vorstand des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen kommissarisch die Geschäfte.

§ 9b - Der Ortsparteitag

(1) Die Mitgliederversammlung auf Ortsebene ist der Ortsparteitag.

(2) Der Ortsparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder durch Beantragung von 20% der stimmberechtigten Mitglieder der PIRATEN. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich per e-Mail und Veröffentlichung auf der Webseite der PIRATEN mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag ist die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) Der Ortsparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(4) Über den Ortssparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der / dem neu gewählten Vorsitzenden oder der / dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch die Wahlleiterin / den Wahlleiter und mindestens zwei WahlhelferInnen unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(5) Der Ortsparteitag wählt mindestens zwei RechnungsprüferInnen, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Ortsparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die RechnungsprüferInnen aus ihrer Funktion entlassen. Die RechnungsprüferInnen dürfen selbst nicht Mitglieder des Vorstandes der PIRATEN sein.

§ 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Satzungen der übergeordneten Gliederungen.

(2) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

§ 11 - Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Ortssatzung können nur von einem Ortsparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Ortsparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder der PIRATEN sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Ortsparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Ortsparteitages beim Vorstand eingegangen ist.

(3) Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird von den PIRATEN übernommen. Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten des Grundsatzprogrammes kann auf Ortsebene für Kommunalwahlen bei Bedarf vom Ortsparteitag verabschiedet werden. Zusätzlich wird auf das "Konzeptpapier zur programmatischen Weiterentwicklung der Piratenpartei" vom 10. Januar 2009, oder eine neuere Version, sofern vorhanden, verwiesen.

§ 12 - Auflösung und Verschmelzung

Die Auflösung oder Verschmelzung regeln die Satzungen der übergeordneten Gliederungen.

§ 13 - Parteiämter

Die Regelungen der übergeordneten Gliederungen zu den Parteiämtern finden Anwendung.

§ 14 - Nachrangigkeit der Satzung

(1) Falls ein oder mehrere Punkte dieser Satzung der PIRATEN den Satzungen der übergeordneten Gliederungen widersprechen, gilt für diese Abschnitte die Satzung der übergeordneten Gliederungen in folgender Reihenfolge:

  1. Satzung der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN)
  2. Satzung des Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland

(2) Alle anderen Abschnitte dieser Satzung bleiben davon unberührt.

Abschnitt B: Finanzordnung

Die Finanzordnung der übergeordneten Gliederung findet entsprechend Anwendung.