SN:Wahlen/Wahlordnung
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Anlage zur Landessatzung - § 45
Ordnung über die Aufstellung von Wahlbewerberinnen für öffentliche Wahlen Geltungsbereich:
Diese Ordnung gilt entsprechend § 17 des Parteiengesetzes für die Wahlen zum Deutschen Bundestag, zum Sächsischen Landtag sowie für Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen.
Sie regelt das Verfahren zur Aufstellung von Bewerberinnen für oben genannte Wahlen auf der Grundlage des Bundeswahlgesetzes, des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag, des Sächsischen Kommunalwahlgesetzes sowie der Rahmenwahlordnung der Partei und der Satzung des Landesverbandes Sachsen der Partei.
Wahlen zum Sächsischen Landtag und zum Deutschen Bundestag
1. Aufstellung von Wahlkreisvorschlägen für die Wahlen zum Sächsischen Landtag und zum Deutschen Bundestag 1.1. Die Wahl einer Wahlkreisbewerberin für den jeweiligen Wahlkreisvorschlag der Partei zu den Bundestagswahlen und zu den Landtagswahlen erfolgt in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentretens im Wahlkreis wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder in einer besonderen Wahlkreisvertreterinnenversammlung.
Die Wahlkreisbewerberin wird in geheimer Abstimmung gewählt.
In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerberinnen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenzen des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Wahlkreisvertreterinnenversammlung gewählt werden.
1.2. Die Vertreterinnen für eine Wahlkreisvertreterinnenversammlung werden in den örtlichen Verbänden aus deren Mitte in geheimer Abstimmung gewählt.
1.3. Wahlberechtigt für die Wahl der Wahlkreisbewerberin oder der Vertreterinnen für die Wahlkreisvertreterinnenversammlung sind alle Mitglieder der Partei, die ihren Hauptwohnsitz im jeweiligen Territorium haben, das 18. Lebensjahr vollendet haben und deutsche Staatsangehörige sind.
==Wahlen zum Sächsischen Landtag und zum Deutschen Bundestag==
2. Aufstellung von Landeslisten für Wahlen zum Sächsischen Landtag und zum Deutschen Bundestag
2.1. Die Wahl der Bewerberinnen für die Landesliste zu den Landtags- und Bundestagswahlen erfolgt in je einer besonderen Vertreterinnenversammlung im Sinne des Landtagswahlgesetzes bzw. des Bundeswahlgesetzes (Landesvertreterinnenversammlung).
2.2. Wahlberechtigt für die Wahl der Bewerberinnen für die Landesliste sind die in Vertreterinnenversammlungen eines oder mehrerer Kreise gewählten Vertreterinnen, sofern sie Mitglieder der Partei sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben und deutsche Staatsangehörige sind.
2.3. Die Wahl der Vertreterinnen zu den unter Punkt 2.2. genannten Vertreterinnenversammlungen erfolgt in Mitgliederversammlungen in den örtlichen Verbänden.
Die örtlichen Verbände führen hierzu Mitgliederversammlungen durch, zu denen alle wahlberechtigten Mitglieder im betreffenden Territorium schriftlich einzuladen sind.
Die Termine für die Mitgliederversammlungen sind in der jeweiligen Publikation des Kreisverbandes oder in einer anderen geeigneten Form spätestens 14 Tage vor ihrem Stattfinden öffentlich bekannt zu machen.
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im jeweiligen Territorium nicht ihren Hauptwohnsitz haben und die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen, haben kein Stimmrecht.
Wahlvorschläge für Kreistagswahlen und Gemeinderatswahlen
3. Wahlvorschläge für Kreistagswahlen und Gemeinderatswahlen
3.1. Die Bewerberinnen für einen Wahlvorschlag zu den Gemeinderats- und Kreistagswahlen werden von einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder der Partei im Wahlgebiet oder von einer Vertreterinnenversammlung gewählt.
3.2. Die Vertreterinnen für eine solche Vertreterinnenversammlung werden unmittelbar durch territoriale Versammlungen aller wahlberechtigten Mitglieder des Wahlgebietes aus deren Mitte gewählt.
3.3. Die Bewerberinnen und die Vertreterinnen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Die Reihenfolge der Bewerberinnen auf den Wahlvorschlägen ist ebenfalls in geheimer Abstimmung festzulegen.
3.4. Reicht die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder der Partei in einer Gemeinde nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung aus, tritt an deren Stelle eine Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder der Partei im Landkreis oder eine Landkreisvertreterinnenversammlung.
Einberufung
4. Einberufung
4.1. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen und der besonderen Wahlkreisvertreterinnenversammlungen zur Wahl der Wahlkreisbewerberinnen für die Landtags- und Bundestagswahl erfolgt durch die Kreisvorstände der Partei. Schneidet oder umfasst ein Wahlkreis das Territorium mehrerer Kreisverbände, so beruft der Landesvorstand die entsprechenden Mitgliederversammlungen bzw. besonderen Wahlkreisvertreterinnenversammlungen ein.
Die Einberufung einer gemeinsamer Mitglieder- oder Vertreterinnenversammlung nach Punkt 1.1. obliegt dem jeweiligen Kreisvorstand.
Die Mitglieder- oder Wahlkreisvertreterinnenversammlungen sind spätestens 14 Tage vor ihrem Stattfinden einzuberufen. Mit der Einberufung sind die bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Bewerbungen bekannt zu machen.
Das Nähere wird mit der Einberufung geregelt.
4.2. Die Einberufung der Landesvertreterinnenversammlung für die Wahl der Landesliste zu den Landtags- und Bundestagswahlen obliegt dem Landesvorstand nach der Maßgabe dieser Ordnung. Die Einberufung erfolgt spätestens 12 Monate vor Ablauf der gesetzlichen Wahlperiode.
Die Wahl der Vertreterinnen erfolgt in einem zweistufigen Verfahren, das mit der Einberufung vom Landesvorstand festzulegen ist.
Die Verteilung der Vertreterinnen erfolgt entsprechend der Mitgliederzahl im mathematischen Proporzverfahren (Hare-Niemeyer).
4.3. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen oder Vertreterinnenversammlungen zur Wahl der Bewerberinnen für die Wahlvorschläge der Partei zu den Gemeinderats- und Kreistagswahlen erfolgt durch die Kreisvorstände der Partei. Die Einberufung der Mitglieder- oder Vertreterinnenversammlungen hat spätestens 14 Tage vor deren Stattfinden zu erfolgen.
Wahlverfahren für die Mitgliederversammlungen
5. Wahlverfahren für die Mitgliederversammlungen und besonderen Wahlkreisvertreterinnenversammlungen zur Wahl der Wahlkreisbewerberinnen für die Wahlkreisvorschläge zu den Landtags- und Bundestagswahlen ==
Die jeweilige Versammlung wählt einen Wahlvorstand, der die Wahlen leitet.
Über den Wahlkreisvorschlag wird in geheimer Abstimmung entschieden.
Als Wahlkreisbewerberin gewählt ist diejenige Bewerberin, die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keine Bewerberin die erforderliche Stimmenzahl, so findet ein weiterer Wahlgang statt, in dem die beiden Bewerberinnen mit den meisten Stimmen erneut zur Wahl stehen. Zur Wahl genügt im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu ziehende Los.
Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberin mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung ist zusammen mit dem Wahlkreisvorschlag einzureichen. Hierbei haben die Versammlungsleiterin und zwei weitere von der Versammlung zu bestimmende Teilnehmerinnen gegenüber der Wahlkreisleiterin an Eides Statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin in geheimer Abstimmung erfolgt ist.
Bei den Wahlen zum Landtag muss von den genannten Personen gegenüber der Wahlkreisleiterin zusätzlich versichert werden, dass die Einladung zur Versammlung und deren Durchführung der Parteisatzung entsprach.
Die Wahlkreisvorschläge müssen von der/den Landesvorsitzenden unterzeichnet sein.
Wahlverfahren für die besondere Vertreterinnenversammlung
6. Wahlverfahren für die besondere Vertreterinnenversammlung (Landesvertreterinnenversammlung) zur Wahl der Bewerberinnen für die Landesliste zu den Landtags- und Bundestagswahlen
Die Landesvertreterinnenversammlung wählt einen Wahlvorstand. Sie gibt sich eine Wahlordnung nach den Maßgaben dieser Ordnung und der Rahmenwahlordnung der Partei.
Das Wahlverfahren für die Aufstellung der Landesliste zu den Wahlen zum Deutschen Bundestag hat folgendes zu gewährleisten:
1. die Sicherung der Quotierung entsprechend dem Statut der Partei,
2. die Sicherung der in Punkt 8 dieser Ordnung bestimmten Vorschlagsrechte.
Das Wahlverfahren für die Aufstellung der Landesliste für die Wahlen zum Sächsischen Landtag hat folgendes zu gewährleisten:
1. die Sicherung der Quotierung entsprechend dem Statut der Partei,
2. die Sicherung der in Punkt 8 dieser Ordnung bestimmten Vorschlagsrechte,
3. das Erreichen einer ausgewogenen regionalen Vertretung unter Berücksichtigung der in den Vertreterinnenversammlungen entsprechend Punkt 8.6. dieser Ordnung erfolgten Vorschläge,
4. eine angemessene Vertretung von Bewerberinnen, die zum Zeitpunkt der Wahl das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die jeweiligen Landeslisten sind von der/den Landesvorsitzenden zu unterzeichnen und einzureichen. Die Namen der Bewerberinnen auf der jeweiligen Liste müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein.
Wahlvorschläge zu den Gemeinderats- und Kreistagswahlen
7. Wahlverfahren für Mitgliederversammlungen und Vertreterinnenversammlungen zur Wahl von Bewerberinnen für die Wahlvorschläge zu den Gemeinderats- und Kreistagswahlen
Die jeweilige Versammlung wählt einen Wahlvorstand, der die Wahlen leitet.
Die Bewerberinnen für Wahlvorschläge zu den Gemeinderats- und Kreistagswahlen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Diese Festlegung der Reihenfolge der Bewerberinnen auf den jeweiligen Wahlvorschlägen erfolgt ebenfalls in geheimer Abstimmung.
Für den Wahlkreisvorschlag sind diejenigen Bewerberinnen mit den im Verhältnis zu den anderen Bewerberinnen meisten Stimmen gewählt.
Über die Wahl der Bewerberinnen und die Festlegung ihrer Reihenfolge ist eine Niederschrift anzufertigen, in der Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und das Abstimmungsergebnis anzugeben sind.
Die Niederschrift ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen.
Die Versammlungsleiterin und zwei von der Versammlung zu bestimmende Teilnehmerinnen haben dabei gegenüber der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses bzw. der Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses an Eides Statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung durchgeführt worden sind.
Vorschlagsrecht
8. Vorschlagsrecht
8.1. Grundsätzlich sind alle Mitglieder, Gliederungen und Landesarbeitsgemeinschaften des Landesverbandes berechtigt, Wahlvorschläge zu unterbreiten.
8. 2. Vorschläge von Gliederungen und Landesarbeitsgemeinschaften bedürfen eines in geheimer Abstimmung gefassten Beschlusses der jeweiligen Mitgliederversammlung oder Delegiertenkonferenz.
8. 3. Wahlkreisvorschläge gelten zugleich als Vorschläge für die Landesliste, sofern die Bewerberinnen dies nicht ausdrücklich ausschließen.
8. 4. Der Landesparteitag hat in der Regel spätestens neun Monate vor der Landtagswahl eine Person für Platz 1 auf der Landesliste vorzuschlagen.
8. 5. Der Landesvorstand hat im Einvernehmen mit der Spitzenkandidatin, die vom Landesparteitag vorgeschlagen worden ist, in der Regel spätestens neun Monate vor der Landtagswahl fünf bis sieben Personen als Kern der Landesliste vorzuschlagen.
8. 6. Die Vertreterinnenversammlungen, die die Vertreterinnen für die Landesvertreterinnenversammlung wählen, schlagen gleichzeitig eine Reihenfolge der Bewerberinnen aus ihrem Territorium vor.
8. 7. Zur Vorbereitung der Vorschläge entsprechend Punkt 8.4. und/oder Punkt 8.5. kann der Landesvorstand eine Mitgliederbefragung durchführen.
8. 8. Landesvorstand und Landesrat unterbreiten nach Vorliegen der in den Punkte 8.4. bis 8.6. genannten Vorschläge der Landesvertreterinnenversammlung einen gemeinsamen Verfahrensvorschlag zur Aufstellung der Landesliste.
Amts- und Funktionsbezeichnungen
9. Amts- und Funktionsbezeichnungen Die in dieser Ordnung verwendeten weiblichen Amts- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.
Inkrafttreten
10. Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am XX.XX.XXXX in Kraft.