Landesverband Niedersachsen/Plakate2009/Isenbüttel

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Koordination

Zwecks Fragen für den Raum Isenbüttel bitte bei Matthias Stoll melden. Ich wohne in der Nähe von Gifhorn und kann daher bei der Wahlwerbung Unterstüzung leisten, zudem bin ich im Niedersächsischen Vorstand und in der Braunschweiger Gruppe aktiv. Mann trifft mich regelmäßig in Braunschweig oder eben nach Absprache in der Region.

Wahlkampfhelfer für die Samtgemeinde Isenbüttel

Wer Lust und Zeit hat, den Wahlkampf der Piratenpartei in Isenbüttel und Umgebung zu unterstützen, vermerke sich hier bitte selbständig mit Verlinkung seiner Benutzerseite (welche Kontaktdaten enthält) oder einem Namen mit Kontaktmöglichkeit.

Genehmigung für Wahlplakate

  • Am 19.07.09 beantragt

Schreiben von der Samtgemeinde Isenbüttel vom 22.07.2009

Sehr geehrter Herr Stoll,

Ihren Antrag vom 19,07.2009 (hier eingegangen am 21.07.2009) habe ich erhalten und zuständigkeitshalber an die 4 Mitgliedsgemeinden (kontakt siehe unten) weitergeleitet, da diese als Straßenbaulastträger für die Erteilung entsprechender Plakatierungserlaubnisse zuständig sind. Eine Antwort auf ihre Anfrage werden sie dort erhalten.


Schreiben aus der Gemeinde Isenbüttel vom 28.07.09

Ihre Anfrage nach den Auflagen von Plakatierungen

Sehr geehrter Herr Stoll,

Ihr Schreiben vom 19.07.2009 habe ich am 23.07.2009 erhalten.

Die Genehmigung einer Plakatierung ist mit folgenden Auflagen verbunden:

  • 1. Sämtliche Plakate und Wärbetafeln müssen genehmigt sein. Plakate und Werbetafeln ohne Genehmigung können von der Gemeinde Isenbüttel kostenpflichtig entfernt und entsorgt werden. Dies geschied ohne vorherige Ankündigung.
  • 2.Die Sondernutzungsberechtigten haben die Anlagen so zu errichte und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Die Sondernutzungsberechtigten haben ferner ihr Verhalten und den Zustand ihrer Sachen so einzurichten, dass nimand gefärdet, geschädigt oder mehr als nach Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
  • 3. Die Plakate sind in einem Abstand von mindestens 100m zueinander und an Geh- und Radwegen in einer Höhe von mindestens 2,25m Unterkante anzubringen.
  • 4. Unzulässig ist die Befestigung von Plakaten und Werbetafeln an Verkehrszeichen, Lichtsignalanlagen, Brücken- und sonstigen Geländern sowie den Straßenlaternen auf den Kreisverkehrsplätzen. Insbesondere sind in Einmündungsbereichen die Sichtwinkel freizuhalten.
  • 5. Erlischt die Erlaubnis, haben die Sondernutzungsberechtigten die Sondernutzung unverzüglich einzustellen, alle von ihnen erstellten Einrichtungen und die zur Sondernutzung verwendeten Gegenstände innerhalb von 2 Werktagen nach Ablauf der Genehmigung zu entfernen und den früheren Zustand ordnungsgekmäß wieder herzustellen. Hierbei ist auch auf die vollständige Entfernung des Befestigungsmaterials zu achten. Sollte dies nicht geschehen, ist die Gemeinde Isenbüttel berechtigt, die Plakate kostenpflichtig zu entfernen und zu entsorgen. Dies geschieht ohne vorherige Ankündigung.
  • 6. Für die Erteilung einer Genehmigung zur Aufstellung von Werbeeinrichtungen und dem Anbringen von Werbeplakaten bis zu einer Stückzahl von 40 wird eine Gebühr von 50,00 €erhoben.

Mit freundlichen Grüßen Der Bürgermeister Im Auftrag Labes


Meine Antwort auf dieses unerhörte Schreiben:


Sehr geehrte Frau Labes, sehr geehrte Gemeinde Isenbüttel,


Ihre Einschränkungen über die Plakatierung und Werbetafeln gehen weit über das übliche Maß hinaus.

Sie behindern uns damit, unsere freie Meinungsäußerung und die freie Bekanntmachung der Ziele der Piratenpartei insbesondere vor der Bundestagswahl durchzuführen.

Im ersten Punkt schreiben sie: "Sämtliche Plakate und Werbetafeln müssen genehmigt sein." und drohen Kosten für die Entfernung und Entsorgung an.

Das bedeutet einen immens hohen bürokratischen und logistischen Aufwand, der das Plakatieren faktisch unmöglich macht.

Wir sind berufstätig und machen die Politik in unserer knapp zur Verfügung stehenden Freizeit.

Eine einzelne Genehmigung jedes Plakats wird in keiner anderen Gemeinde verlangt.

Überschneidungen mit anderen Parteien an beliebten Plätzen würden des weiteren zur Verhinderung von Wahlwerbung führen.

Im Punkt 6. schreiben Sie: "Für die Erteilung einer Genehmigung zur Aufstellung von Werbeeinrichtungen und dem Anbringen von Werbeplakaten bis zu einer Stückzahl von 40 wird eine Gebühr von 50,00 € erhoben."

Das geht ja wohl überhaupt nicht. Ihnen ist da gewiss ein Fehler unterlaufen. Wir werben hier nicht für eine Party oder eine Zirkusveranstaltung.

Im Nds. MBI. Nr. 10/2009 Absatz 3.2 über Straßenrecht steht geschrieben: "Eine Plakatwerbung in der angegebenen Art überhaupt zu untersagen oder örtlich oder zeitlich in einer Weise einzuschränken, die der Ausübung des insoweit besonders bedeutungsvollen Grundrechts der freien Meinungsäußerung entgegensteht, wäre nicht verfassungskonform. Die Einräumung einer Sondernutzung (nach § 8 FStrG, 18 NStrG) oder vertraglicher Nutzungsrechte darf aus diesem Grund nicht von der Zahlung einer Gebühr abhängig gemacht werden."

Da sie gewiss nicht gegen unsere Verfassung handeln möchten, betrachte ich Ihr Schreiben vom 28.07.2009 als Genehmigung und Mitteilung der Auflagen und werde die Absetzte 1 und 6 als nicht geschrieben werten.


Mit freundlichen Grüßen Matthias Stoll


Antwortschreiben vom 02.09.2009

Sehr geehrter Herr Stoll,


mit o. Schreiben haben Sie anlässlich der Bundestagswahl am 27.09.2009 um eine Sondererlaubnis zur Anbringung von Wahlplakaten in der Gemeinde Isenbüttel gebeten.

Der Anbringung von Wahlplakaten ab dem sofort stimme ich zu und weise darauf hin, das die Plakate in einem Abstand von mindestens 100 m zueinander und an Geh- und Radwegen in einer Höhe von mindestens 2,25 m Unterkante anzubringen sind. Unzulässig ist die Befestigung von Plakaten an Verkehrszeichen, Lichtanlagen. Brücken und sonstigen Geländern sowie den Straßenlaternen auf den Kreisverkehrsplätzen. Insbesondere sind in Einmündungsbereichen die Sichtwinkel freizuhalten.

Ferner weise ich darauf hin, dass die Plakate so anzubringen sind, dass die öffentliche Sicherheit durch eventuelle Behinderung des öffentlichen Verkehrs nicht gefährdet wird. Die Befestigung ist so vorzunehmen, dass ein Herunterfallen bzw. Umstürzen der Plakate ausgeschlossen wird.

Nach der Bundestagswahl sind die Plakate umgehend wieder zu entfernen. Hierbei ist auf die vollständige Entfernung des Befestigungsmaterials zu achten.

Bitte sehen Sie mein Schreiben vom 28.07.2009 als Versehen an, es kann vernichtet werden. Ich bitte mein Versehen zu entschuldigen.


Mit freundlichem Gruß

Der Bürgermeister

Im Auftrag


Labes


Schreiben aus Wasbüttel vom 27.07.2009:

Sehr geehrter Herr Stoll,

nach dem Parteiengesetz haben Sie das Recht für Ihre Partei zu werben, also auch in der Gemeinde Wasbüttel.

Besondere Flächen für die Werbung hält die Gemeinde nicht vor, die anderen Parteien hängen ihre Plakate in der Regel an Straßenlaternenmasten. Achten Sie bitte beim Aufhängen Ihrer Werbung darauf, dass keine Bäume beschädigt und dass die Plakate bis zum 02.10.09 wieder entfernt werden.

Mit freundlichen Grüßen Der Bürgermeister Im Auftrag gez. Petra Opitz


Schreiben aus Ribbesbüttel vom 29.07.09

Hallo Herr Stoll,

seitens der Gemeinde Ribbesbüttel bestehen keine Einwände gegen die Plakatierung zur Wahlwerbung, wenn die Plakate ordnungsgemäß wieder entfernt werden.

Mit freundlichem Gruß

Gemeinde Ribbesbüttel

Renate Finke


Schreiben aus Calbalah vom 27.07.09

Sehr geehrter Herr Stoll,

mit Bezug auf Ihre o. a. Anfrage teile ich Ihnen mit, dass mit der Wahlwerbung 4 Wochen vor der Bundestagswahl begonnen werden kann. Großplakate (Standortbestimmung) dürfen nur nach Absprache mit der Gemeinde aufgestellt werden.

Plakate sind umgehend nach der Wahl zu entfernen.

Die Haftung bei evtl. Schäden (Sach- oder Personenschäden) hat durch den Antragsteller zu erfolgen.

Mit freundlichem Gruß

Der Bürgermeister

Jochen Gese