HH:Satzung/Anträge/Neudefinition der Aufgaben des Landesvorstandes
Änderung im Kontext
(1) Der Landesvorstand vertritt die Hamburger PIRATEN vor dem Bundesvorstand, und führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und Gremien beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Parteiorgane.
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(6) Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse, der Landesparteitage bzw. der Landesgründungsversammlung.
(7) Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen. Vorstandsbeschlüsse werden separat vom Protokoll zeitnah an einer zentralen Stelle veröffentlicht. Die Sitzungen sind öffentlich für Piraten. Diese haben grundsätzlich Rederecht. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesvorstandes.
(8) Der Landesvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstand-Piraten. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Piraten des Landesvorstandes anwesend sind. Alle Vorstandsmitglieder haben gleiches Stimmrecht, nur bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(9) Für die Abberufung des Landesvorstandes reicht die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen. Der Antrag auf Abberufung ist schriftlich zu begründen.
(10) Der Landesvorstand hat neben den Aufgaben nach Abs. 1 insbesondere die folgende Aufgaben:
ba)die Zusammenarbeit mit anderen Landesverbänden zu koordinieren.den Landesverband nach außen zu vertreten,- b) Diskussionen zur programmatischen Weiterentwicklung zu koordinieren,
ac)die Arbeit zwischen den Tagungen der Landesmitgliederversammlung zu koordinieren und deren Beschlüsse umzusetzen,seine Geschäfte inkl. Personalverantwortung zu führen,- d) den Landesparteitag vorzubereiten, einzuberufen und durchzuführen.
(11) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
- a) Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung
- b) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
- c) Dokumentation der Sitzungen
- d) virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
- e) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
- f) Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
(12) Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn zwei oder mehr Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. Wenn innerhalb der nächsten 3 Monate kein regulärer Landesparteitag angesetzt ist, ist in einem solchen Fall schnellstmöglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen. Der restliche Landesvorstand ernennt bis zur Neuwahl des Vorstands zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
(13) Der Landesvorstand kann durch die Einberufung eines außerordentlichen Landesparteitages abberufen werden. Die Abberufung erfolgt durch Neuwahl eines Landesvorstandes. Der neugewählte Landesvorstand bleibt bis zum nächsten ordentlichen Parteitag im Amt.