HH:Satzung

Aus Piratenwiki Mirror
(Weitergeleitet von Landesverband Hamburg/Satzung)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die Satzung der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hamburg wurde auf der Gründungsveranstaltung am 21. Oktober 2007 beschlossen. Auf den Landesmitgliederversammlungen vom 13. November 2007 und 1. Juni 2008 wurden Satzungsänderungen beschlossen.

Auf der 7. Landesmitgliederversammlung wurde eine Neufassung der Satzung beschlossen. Diese wurde auf dem 9. Landesparteitag durch Satzungsänderungsanträge modifiziert. Die hier wiedergegebene Fassung beinhaltet auch die Änderungen des 13. Landesparteitags sowie der Landesparteitage Nr. 14, 15, 16, 17, 18, 22, 23 und 27.

Satzungen der Gliederungen:


Satzung der Piratenpartei Hamburg

Abschnitt A: Grundlagen

§ 1 Name, Sitz und Betätigungsbereich

  1. Der Landesverband Hamburg der Piratenpartei Deutschland, im Folgenden Landesverband genannt, trägt den Namen Piratenpartei Deutschland Landesverband Hamburg. Die Kurzbezeichnung lautet PIRATEN, die Zusatzbezeichnung Piratenpartei Hamburg.
  2. Die Piratenpartei Deutschland Landesverband Hamburg ist ein Landesverband der Piratenpartei Deutschland und richtet sich nach den Vorgaben aus der Satzung der Piratenpartei Deutschland.
  3. Der Sitz des Landesverbandes ist Hamburg.
  4. Der Betätigungsbereich des Landesverbandes ist das Gebiet des Bundeslandes Hamburg.
  5. Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bzw. Pirat bezeichnet.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied im Landesverband kann jeder Pirat sein und werden, solange dies nicht durch die Satzung der Piratenpartei Deutschland ausgeschlossen ist.
  2. Der Landesverband führt ein Verzeichnis über seine Mitglieder.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Landesverband wird auf Grundlage der Satzung der Piratenpartei Deutschland erworben.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Beendigung der Mitgliedschaft wird von der Satzung der Piratenpartei Deutschland geregelt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Piraten

  1. Jeder Pirat hat das Recht, im Rahmen dieser Satzung und der Satzung des Bundesverbandes die Zwecke der Piratenpartei Deutschland und ihrer Gliederungen zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.
  2. Jeder Pirat hat das Recht, an der politischen Willensbildung sowie an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen.
  3. Jeder Pirat kann für alle satzungsgemäß vorgesehenen Funktionen seiner zuständigen Parteigliederungen gewählt werden, sofern dies nicht durch Gesetz oder Satzung eingeschränkt ist oder der Pirat Mitglied einer anderen Partei oder Wählergemeinschaft ist.
  4. Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der jeweils zuständigen Gliederung, in der für ein weiteres Amt kandidiert wird, dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt.
  5. Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.
  6. Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist.
  7. Jeder Pirat hat das Recht, an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Gremien teilzunehmen.
  8. Jeder Pirat hat bei der Aufstellung der Kandidaten für öffentliche Wahlen Stimmrecht in dem Wahlgebiet-/Wahlkreis, in dem er Pirat ist.
  9. Jeder Pirat hat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen des Landesverbandes und seiner Untergliederungen, sofern dies nicht durch Gesetze eingeschränkt ist.
  10. Die Rechte der Piraten nach Absatz 7 und 9 können nach §12 eingeschränkt werden.

§ 6 Bundespartei und Landesverband

  1. Der Landesverband verpflichtet sich, alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland richtet.

§ 7 Gliederung

  1. Im Gebiet des Landesverbandes können Untergliederungen geschaffen werden. Diese heißen Bezirksverbände.
  2. Für Bezirksverbände gelten die verwaltungsrechtlichen Grenzen der Bezirke der Freien und Hansestadt Hamburg. Mehrere aneinander grenzende Bezirke können zu einem Bezirksverband zusammengefasst werden. Die Bezirksverbände sind innerparteilich den Kreisverbänden anderer Landesverbände gleichgestellt.
  3. Mitglieder des Landesverbandes, die im Gebiet eines Bezirksverbandes wohnen, sind gleichzeitig Mitglieder dieses Bezirksverbandes.
  4. Die Gründung eines Bezirksverbandes bedarf einer ¾-Mehrheit der Teilnehmer der Gründungsversammlung. Es müssen mindestens 12 im Bezirk stimmberechtigte Piraten teilnehmen.
  5. Werden Bezirksverbände vom Landesvorstand kommissarisch verwaltet, können sie vom Landesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit aufgelöst werden.
  6. Zum 22. Oktober 2011 existierende Bezirksverbände sind reguläre Bezirksverbände.
  7. Sofern Untergliederungen keine abweichende Regelung treffen, gilt für die Auflösung und Verschmelzung von Gliederungen §14 entsprechend, wobei an die Stelle der Organe des Landesverbandes jene der betreffenden Gliederung, an Stelle der Hamburger Piraten die Piraten der Gliederung und an die Stelle der Bundespartei der Landesverband treten.

§ 8 Organe und Gruppen des Landesverbandes

  1. Die Organe des Landesverbandes sind
    a. der Landesparteitag
    b. der Landesvorstand
    c. das Landesschiedsgericht
    d. die Gebietsversammlungen
  2. Der Landesparteitag beschließt Grundsätze für diese Organe.
  3. Die Organe geben sich eine Geschäftsordnung.
  4. Den Mitgliedern des Landesverbandes steht es grundsätzlich frei, Gruppen zu bilden und sich existierenden Gruppen anzuschließen. Gruppen mit eingeschränktem Zugang sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Der Landesparteitag kann für die Gründung und Arbeit von Gruppen verbindliche Regeln aufstellen. Gruppen sind nicht autorisiert, sich ohne Genehmigung des Landesvorstands oder des Landesparteitags im Namen des Landesverbandes zu äußern oder den Eindruck zu erwecken, sie würden dies tun.
  5. Alle Sitzungen der Organe und Gruppen sollten für alle Piraten offen sein. Ein Ausschluss von Piraten darf nur bei störendem oder unangemessenen Verhalten erfolgen und muss mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Ein Ausschluss von Piraten muss schriftlich begründet werden.

§ 8a Der Landesparteitag

  1. Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene.
  2. Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Landesvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Hamburger Piraten sie beantragen. Der Landesvorstand veröffentlicht die Einladung per E-Mail oder an geeigneter Stelle im Web (Website/Wiki/...) mit vierwöchiger Frist. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Landesvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
  3. Ist eines der Organe des Landesverbands handlungsunfähig oder ist ein Beschluss des Landesparteitages zu einem besonderem, kurzfristig eingetretenem Ereignis nötig, so kann ein außerordentlicher Landesparteitag ausschließlich zu den Gründen der Einberufung einberufen werden. Abweichend von den Regelungen aus §8a (2) gilt eine Einladungs- und Veröffentlichungsfrist von einer Woche.
  4. Der Landesparteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens 40 oder 5% der stimmberechtigten Hamburger Piraten teilnehmen.
  5. Die Aufgaben des Landesparteitages sind insbesondere:
    a. die Wahl des Landesvorstandes,
    b. die Wahl von Kassenprüfern,
    c. die Beschlussfassung über politische Grundsätze,
    d. die Beschlussfassung über das gemeinsame Wahlprogramm,
    e. die Beschlussfassung über die Listenkandidaten und die Direktkandidaten für die Wahl zu Volksvertretungen,
    f. die Beschlussfassung über Rechenschaftsberichte ihrer Organe und Vertreter,
    g. die Beschlussfassung über Richtlinien für Abgeordnete, Regierungsmitglieder und über Koalitionen,
    h. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    i. die Beschlussfassung über die Entlastung des Landesvorstandes oder einzelner Mitglieder des Landesvorstandes.
  6. Anträge sollen spätestens drei Wochen vor dem Landesparteitag beim Landesvorstand eingereicht und der Parteiöffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Wird ein Antrag verspätet eingereicht, entscheidet der Landesparteitag, ob er sich mit diesem Antrag trotzdem befassen möchte. Anträge zur Änderung der Satzung oder des Landesprogramms müssen in jedem Fall fristgerecht eingereicht werden. Der Landesparteitag ist berechtigt einen Antrag im Wortlaut zu ändern, sofern dadurch die Bedeutung des Antrags erhalten bleibt. Mit Einverständnis des Antragstellers kann der Landesparteitag einen Antrag in mehrere aufteilen und über diese getrennt abstimmen. Änderungs- und Gegenanträge zu Satzung und Landesprogramm sind unabhängig von Satz 3 bis zu einer Woche nach möglicher Kenntnisnahme des ursprünglichen Antrags möglich.
  7. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes Hamburg.
  8. Über den Landesparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
  9. Der Landesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer, die den Finanzbericht des Landesvorstandes vor der Beschlussfassung über dessen Entlastung prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Landesparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Kassenprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

§ 8b Der Landesvorstand

  1. Der Landesvorstand vertritt den Landesverband vor dem Bundesvorstand, führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Parteiorgane.
  2. Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus folgenden Mitgliedern:
    a. ein Vorsitz
    b. ein stellvertretender Vorsitz
    c. ein Schatzmeister
    d. optional weiteren von der Versammlung zu bestimmenden Mitgliedern als Beisitz oder anderen Funktionen
    e. eine Jugendvertretung
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Landesparteitag in geheimer und direkter Wahl für die Dauer von maximal zwei Jahren gewählt, sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Landesvorstandes im Amt.
  4. Das Amt des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schatzmeisters werden in getrennten Wahlgängen gewählt.
    4a. Der Jugendvertreter wird von einer Mitgliederversammlung der Hamburger Jungen Piraten in geheimer Wahl bestimmt und vom Landesparteitag bestätigt, ebenfalls in geheimer Abstimmung. Wird die Bestätigung versagt, oder machen die Jungen Piraten von ihrem Vorschlagsrecht keinen Gebrauch, so bleibt der Posten bis auf weiteres vakant. Der Jugendvertreter muss Mitglied des Hamburger Landesverbandes der Piratenpartei sein.
  5. Auf Antrag von mindestens 5 Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
  6. Der Landesvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Piraten des Landesvorstandes anwesend sind. Alle Vorstandsmitglieder haben gleiches Stimmrecht, bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
  7. Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen. Vorstandsbeschlüsse werden separat vom Protokoll zeitnah an einer zentralen Stelle veröffentlicht. Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich, Piraten haben grundsätzlich Rederecht. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesvorstandes.
  8. Der Landesvorstand hat neben den Aufgaben nach Abs. 1 insbesondere folgende Aufgaben:
    a. den Landesverband nach außen zu vertreten,
    b. Diskussionen zur programmatischen Weiterentwicklung zu koordinieren,
    c. seine Geschäfte inkl. Personalverantwortung zu führen,
    d. den Landesparteitag vorzubereiten, einzuberufen und durchzuführen
    e. Vergabe und Entzug von Beauftragungen.
  9. Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
    a. Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung
    b. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
    c. Dokumentation der Sitzungen
    d. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
    e. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  10. Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn eine der folgenden Bedingungen eintritt:
    1. Mehrere Vorstandsmitglieder sind zurückgetreten oder können ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen, so dass die Zahl der verbliebenen Vorstandsmitglieder unter 3 sinkt.
    2. Der Posten des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden sind unbesetzt.
    3. Der Posten des Schatzmeisters ist unbesetzt.
    4. Der Landesvorstand erklärt sich selbst für handlungsunfähig.
    Wenn innerhalb der nächsten 3 Monate kein regulärer Landesparteitag angesetzt ist, ist in einem solchen Fall schnellstmöglich ein außerordentlicher Landesparteitag zur Neuwahl des gesamten Vorstandes einzuberufen. Der restliche Landesvorstand ernennt eine kommissarische Vertretung zur Weiterführung der Geschäfte bis zu dieser Wahl. Der Vorstand kann den vakanten Posten des Schatzmeisters auch intern aus seinen eigenen Reihen neu besetzen, anstatt handlungsunfähig zu werden.
  11. Der Landesvorstand kann durch die Einberufung eines außerordentlichen Landesparteitages abberufen werden. Die Abberufung erfolgt durch Neuwahl eines Landesvorstandes. Der neugewählte Landesvorstand bleibt bis zum nächsten ordentlichen Parteitag im Amt.
  12. Unangekündigtes und unentschuldigtes Fernbleiben von Sitzungen und nicht teilnehmen an Beschlüssen von mehr als 3 Monaten, wird als Rücktritt des betreffenden Vorstandsmitgliedes gewertet.

§ 8c Das Landeschiedsgericht

  1. Zusammensetzung und Arbeit des Landesschiedsgerichts werden durch die Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland geregelt.

§ 8d Gebietsversammlungen, Bezirksbeauftragte und Bezirksbudget

  1. Eine Gebietsversammlung ist eine Versammlung der Mitglieder innerhalb eines Bezirks, im Folgenden allgemein als "Gebiet" bezeichnet. Speziell bei Aufstellungsversammlungen ist es eine Versammlung der Mitglieder innerhalb des jeweiligen Wahlkreises.
  2. Gebietsversammlungen dürfen nur für Gebiete abgehalten werden, für die unterhalb des Landesverbandes kein zuständiger Bezirks- oder sonstiger Gebietsverband existiert.
  3. Gebietsversammlungen werden nur bei Bedarf einberufen. Die Einberufung erfolgt aufgrund Landesvorstandsbeschluss oder wenn ein Fünftel der Piraten, die im jeweiligen Gebiet wohnhaft sind, sie beantragen. Ansonsten gilt §8a (2) entsprechend.
  4. Der Landesvorstand oder die Gebietsversammlung kann einen oder mehrere Hamburger Piraten mit der Vertretung der Piraten im jeweiligen Bezirk beauftragen. Der Bezirksbeauftragte soll die Beschlüsse und das Programm des Hamburger Landesverbandes sowie des Bezirks vertreten. Er kann über ein Bezirksbudget verfügen. Der Beauftragte hat die Verantwortung, dass alle Protokolle, Formulare und Unterschriften im Rahmen der Versammlungen an den Landesverband überreicht werden.
  5. Eine Gebietsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 stimmberechtigte Piraten aus dem betreffenden Gebiet anwesend sind.
  6. Eine Gebietsversammlung besitzt folgende Kompetenzen:
    a. die Beschlussfassung über die Kandidaten für die Wahl zu Volksvertretungen auf den Wahlvorschlägen für die Bezirke und Wahlkreise des entsprechenden Gebietes (nur wenn Gebiet der Wahlkreis ist).
    b. die Gründung eines Bezirksverbandes (nur wenn Gebiet der Bezirk ist). In diesem Falle wird das Bezirksbudget dem neuen Bezirksverband zugewiesen.
    c. die Beschlussfassung eines Programmes mit Themen des jeweiligen Gebietes (nur wenn Gebiet der Bezirk ist).
  7. §8a (8) gilt entsprechend, wobei anstelle des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Beauftragte nach §8d (4) treten kann, und die Notwendigkeit der Unterschrift von Wahlhelfern entfällt, sofern auf Grund der übersichtlichen Größe der Versammlung auf die Berufung von Wahlhelfern komplett verzichtet wird.

§ 8e Durchführung des Landesparteitages in der Form eines Online-Parteitages

  1. Auf Beschluss des Landesvorstandes oder eines Landesparteitages (unabhängig von seiner Durchführungsform) wird der Landesparteitag statt in Präsenz online durchgeführt. Die online-Form der Durchführung hat keine Auswirkungen auf die Rechte und die Pflichten eines Landesparteitages nach § 8a, der in Präsenz stattfindet, es sei denn, gesetzliche Bestimmungen stehen dem entgegen.
  2. Auf die Einberufung, Durchführung und Protokollierung des Landesparteitages in der online-Form finden die Bestimmungen der Satzung unverändert Anwendung. Der Landesparteitag (unabhängig von seiner Durchführungsform) gibt sich eine Geschäftsordnung (GO).
  3. Für die Wahlen bei der online-Durchführungsform findet eine gesonderte Wahlordnung (WahlO-online) Anwendung, die ein vorhergehender Landesparteitag gleich in welcher Durchführungsform beschlossen hat. Existiert keine WahlO-online, so gibt sich der Landesparteitag in der Online-Form eine WahlO-online.

§ 9 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

  1. Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland und des Landesverbandes.
  2. Aufstellungsversammlungen, für die der Landesverband zuständig ist, finden im Rahmen von Landesparteitagen oder Gebietsversammlungen statt. Es muss gewährleistet sein, dass alle nach dem betreffenden Wahlgesetz Stimmberechtigten eingeladen werden. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.
  3. Dient die Versammlung auch noch anderen Zwecken als der Kandidatenaufstellung, so ist durch die Verwendung optisch unterscheidbarer Stimmkarten sicher zu stellen, dass
    1. an den Wahlen zur Kandidatenaufstellung, sowie an Beschlüssen, die sich auf die Kandidatenaufstellung beziehen, nur wahlberechtigte Parteimitglieder nach Maßgabe des betreffenden Wahlgesetzes teilnehmen,
    2. an den Wahlen für Parteiämter und an sonstigen Parteibeschlüssen nur stimmberechtigte Piraten nach Maßgabe dieser Satzung in Verbindung mit § 4 (4) der Satzung der Piratenpartei Deutschland teilnehmen, und dass
    3. an den Wahlen für die Versammlungsämter und an Beschlüssen den Ablauf der Versammlung betreffend (z.B. Tagesordnung, Anträge zur Geschäftsordnung) alle Stimmberechtigten nach Maßgabe von Punkt 1. und 2. teilnehmen können.

§ 10 Zulassung von Gästen und Presse

  1. Der Landesparteitag und die Gebietsversammlungen lassen grundsätzlich Gäste und Presse zu. Auf Beschluss der Versammlung können Gäste und Presse jederzeit von der Sitzung ausgeschlossen werden.
  2. Gäste und Presse haben kein Stimmrecht.
  3. Gästen kann Antrags- und/oder Rederecht erteilt werden.

§ 11 Ordnungsmaßnahmen

  1. Die Regelungen in §6 der Bundessatzung gelten entsprechend auch auf Landesebene.
  2. Die Zuständigkeiten liegen bei den entsprechenden Landesorganen.
  3. Zusätzlich zu den in §6 (1) der Bundessatzung genannten Ordnungsmaßnahmen kann der Landesvorstand folgende Ordnungsmaßnahmen verhängen:
    a.Zugangsbeschränkung zu Kommunikationsmitteln, Veranstaltungen und Räumlichkeiten der Partei,
    b.befristeter Entzug von Mitgliedsrechten,
    c.bei besonders schweren oder wiederholten Verstößen auch Geldbußen von 50€ bis 1.000€.

§ 12 Verschlusssachen

  1. Interna können durch Mehrheitsbeschluss der Anwesenden einer Sitzung zur Verschlusssache erklärt werden.
    a. Verschlusssachen können Protokolle oder Teile von Protokollen sein, welche besonderen Schutzes bedürfen.
    b. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren.
    c. Verschlusssachen können per einfacher Mehrheit der betreffenden Stelle oder höheren Instanzen von diesem Status befreit werden.
    d. Verschlusssachen müssen innerhalb von einem Jahr ab Beschlussfassung offen gelegt werden oder dem Bundesvorstand der Piratenpartei vorgelegt werden. Dieser entscheidet dann über eine Offenlegung oder eine dauerhafte Verschlusssache.
    e. Daten, die auf Grundlage des Datenschutzes oder gesetzlicher Regelungen nicht veröffentlicht werden können, bedürfen keines Status als Verschlusssache oder einer regelmäßigen Überprüfung.

§ 13 Satzungs- und Programmänderung

  1. Änderungen der Landessatzung und des Landesprogramms können nur von einem Landesparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen Stimmen, die nicht Enthaltungen sind, beschlossen werden.
  2. Besteht das dringende Erfordernis einer Änderung der Landessatzung oder des Landesprogramms zwischen zwei Landesparteitagen, so kann die Landessatzung oder das Landesprogramm auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Hamburger Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung fernschriftlich einverstanden erklären.

§ 14 Auflösung und Verschmelzung

  1. Die Auflösung eines Landesverbandes oder seine Verschmelzung mit einem anderen Landesverband bedarf eines Beschlusses des Landesparteitages mit einer Mehrheit von drei Viertel der zum Landesparteitag Stimmberechtigten.
  2. Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung des Landesverbandes muss durch eine Urabstimmung unter den Hamburger Piraten bestätigt werden. Die Piraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich und geheim. Bei der Urabstimmung müssen drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen die Entscheidung des Landesparteitages zur Auflösung oder Verschmelzung bestätigen.
  3. Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen ist.
  4. Die Abwicklung der Geschäfte im Falle der Auflösung übernehmen die Vorsitzenden und der Schatzmeister.
  5. Durch den Beschluss des Landesverbandes, sich aufzulösen, wird automatisch auch die Auflösung aller unteren Gliederungen beschlossen.
  6. Bei der Auflösung des Landesverbandes fallen sein Vermögen und das Vermögen aller unteren Gliederungen an die Bundespartei.
  7. Der Beschluss der Auflösung oder Verschmelzung erhält erst durch Zustimmung eines Bundesparteitages endgültige Rechtskraft.

§ 15 Finanzordnung

  1. Es gilt die Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland.
  2. Abweichend von § 6 (2) der Finanzordnung - Abschnitt B der Bundessatzung erfolgt im Landesverband Hamburg folgende Aufteilung: Der Landesverband erhält 50%. Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband erhält 10%.
  3. Notwendige Kosten und Auslagen, die einem Amtsträger, einem beauftragten Piraten oder einem Bewerber bei öffentlichen Wahlen durch Ausübung des Amtes, des Auftrages oder der Kandidatur erwachsen, werden auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen erstattet.
  4. Höhe und Umfang der Erstattungen werden vom Bundesvorstand und von den Landesverbänden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einheitlich geregelt. Abweichende Regelungen der nachgeordneten Gliederungen dürfen die Regelungen des Landesverbandes nicht überschreiten.
  5. Der Landesverband führt ein Konto mit Electronic Banking. Jedem Landesvorstandsmitglied wird jederzeit Einblick in die Kontoführung gewährt.
  6. Die aggregierten Buchungen werden auf einer für jedermann einsehbaren Webseite offen gelegt und regelmäßig aktualisiert. Persönliche Daten werden anonymisiert.

§ 16 Schiedsgerichtsordnung

gestrichen

§ 17 Beschlussfassungen

  1. Der Landesparteitag und die Gebietsversammlungen wählen mit einfacher Mehrheit in öffentlicher Abstimmung eine Person zum Versammlungsleiter, eine weitere Person zum Protokollführer, eine Person zum Wahlleiter. Personalunion aus Versammlungsleitung und Wahlleitung ist möglich. Der Wahlleiter hat Wahlhelfer zu bestimmen, die Versammlung hat ein Veto-Recht.
  2. Der Landesparteitag und die Gebietsversammlungen fassen Beschlüsse im Allgemeinen in öffentlicher Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungsanträge und Programmanträge sind mit 2/3 Mehrheit zu bestimmen.
  3. Vorstandsämter und Personen für Schiedsgericht sind in geheimer Wahl zu wählen

§ 18 Verbindlichkeit dieser Landessatzung

  1. Der Vorstand ist ermächtigt abweichend von § 13 Abs. 1, eine aus gesetzlichen oder steuerlichen Gründen notwendig werdende redaktionelle Änderung der Satzung vorzunehmen.
  2. Eine nach § 18 Absatz 1 erfolgte Satzungsänderung muss vom Gesamtvorstand einstimmig beschlossen werden.
  3. Die Mitglieder sind über eine nach § 18 Absatz 1 erfolgte Satzungsänderung am Tag der Änderung per E-Mail zu informieren.
  4. Eine nach § 18 Absatz 1 erfolgte Satzungsänderung ist dem nächsten Landesparteitag zur Bestätigung vorzulegen.

Abschnitt B: Landeswahlordnung

§1 Geltungsbereich

(1) Diese Wahlordnung bestimmt

  • die Wahlmodalitäten von Personenwahlen zum Landesvorstand und zum Landesschiedsgericht durch den Landesparteitag,
  • die Wahlmodalitäten der Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen und öffentlichen Ämtern durch Versammlungen, die durch den Landesverband eingeladen werden, sowie
  • die Wahlmodalitäten für sonstige Personenwahlen im Landesverband Hamburg durch den Landesparteitag.

§2 Vorschlagsrecht

(1) Jeder Pirat, der das aktive Wahlrecht hat und akkreditiert ist, kann jeden, der das passive Wahlrecht hat, zur Wahl vorschlagen, sofern er ihn für geeignet hält das Amt zu bekleiden. Ein Pirat, der sowohl aktives, als auch passives Wahlrecht besitzt, kann sich selbst vorschlagen. Der Vorgeschlagene muss der Kandidatur zustimmen. Dies kann durch persönliche Erklärung auf der Versammlung oder durch eigenhändig unterschriebene schriftliche Erklärung gegenüber der Versammlung geschehen. Im Falle der schriftlichen Erklärung ist eine Erklärung beizufügen, dass die Wahl im Erfolgsfalle angenommen wird. Die Versammlung kann über ihre Geschäftsordnung bestimmen, dass alle Vorgeschlagenen zur Kandidatur zusätzlich die offene Unterstützung von einer festgelegten Anzahl weiterer aktiv wahlberechtigter Piraten einwerben müssen, solange die verlangte Unterstützerzahl nicht 5% der akkreditierten Versammlungsteilnehmer übersteigt und keine gesetzlichen Regelungen dem entgegen stehen.

(2) Das aktive und passive Wahlrecht ergibt sich aus den Regelungen der Bundessatzung und dieser Landessatzung, bei der Bewerberaufstellung zusätzlich und vorrangig aus den Wahlgesetzen. Insbesondere ist für die Kandidatur zu Versammlungsämtern keine Mitgliedschaft in der Piratenpartei Hamburg erforderlich, wenn die Geschäftsordnung der Versammlung nichts abweichendes bestimmt.

§3 Wahlmodus

(1) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden nach Vorzugswahl gewählt. Dabei wird pro Amt eine Wahl durchgeführt, Ämter gleicher Bezeichnung werden gemeinsam in einem Wahlgang gewählt, sofern diese Satzung nichts anderes erlaubt. Sind nach einem Wahlgang nicht alle Ämter besetzt, so wird ein neuer Wahlgang durchgeführt.

(2) Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts werden nach Vorzugswahl gewählt. Dabei werden alle Mitglieder in einem Wahlgang und alle Ersatzmitglieder in einem weiteren Wahlgang gewählt. Die Rangfolge der Ersatzmitglieder ergibt sich aus der Reihenfolge, die im Wahlverfahren ermittelt wird. Sind nach einem Wahlgang nicht alle Ämter besetzt, so wird ein neuer Wahlgang durchgeführt.

(3) Die Bewerber bei Bewerberaufstellungen für die Wahlen zu Volksvertretungen und öffentlichen Ämtern werden, falls eine sortierte Bewerberliste zu erstellen ist, nach Vorzugswahl gewählt. Die Liste wird nach Maßgabe der Versammlung in einem oder mehreren Wahlgängen gewählt. Dabei ist es möglich, für jeden Wahlgang eine feste Anzahl der zu besetzenden Plätze vorzugeben oder die Anzahl nach oben unbestimmt zu lassen. Die Reihenfolge auf der Liste ergibt sich aus der Reihenfolge der Wahlgänge, in denen die Bewerber gewählt wurden und unter diesen jeweils aus der Reihenfolge, die im Wahlverfahren ermittelt wurde. Nach jedem Wahlgang kann mit einer Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen Stimmen, die nicht Enthaltungen sind, die Liste geschlossen werden, auch wenn die angestrebte Zahl zu besetzender Plätze noch nicht erreicht wurde. Auch kann die Wahl durch die Versammlung abgebrochen und zu einem späteren Zeitpunkt erneut durchgeführt werden. Treten zu einer Wahl mehr als 25 Kandidaten an, so kann die Versammlung für einzelne Wahlgänge oder die gesamte Wahl ein abweichendes Wahlverfahren beschließen.

(4) Einzelbewerber bei Bewerberaufstellungen für die Wahlen zu Volksvertretungen und öffentlichen Ämtern werden nach Vorzugswahl gewählt.

(5) Für sonstige Personenwahlen wird das Verfahren 'Wahl durch Zustimmung' verwendet. Die Versammlung kann allerdings beschließen, stattdessen eine Vorzugswahl durchzuführen. Sind nach einem Wahlgang nicht alle Ämter besetzt, so wird ein neuer Wahlgang durchgeführt.

(6) Abweichend von den Absätzen (1–5) finden Einzelwahlen statt, sofern

  1. eine genaue Anzahl von Ämtern gleicher Bezeichnung zu besetzen ist und höchstens so viele Kandidaten zur Wahl stehen, wie Ämter zu besetzen sind,
  2. eine nach oben nicht beschränkte Anzahl an Ämtern gleicher Bezeichnung zu besetzen ist, oder
  3. die Versammlung nach § 3 (3) Satz 2 beschlossen hat, einen Listenplatz einzeln zu wählen, und nur ein Bewerber zur Verfügung steht.

§4 Wahlgrundsätze

(1) Alle Wahlen nach Wahl durch Zustimmung finden grundsätzlich offen statt, sofern nicht die Satzung, die Geschäftsordnung oder ein Gesetz etwas anderes bestimmt. Wahlen, die nach Vorzugswahl durchgeführt werden, finden grundsätzlich geheim statt.

(2) Für offene Wahlen erhält jeder Stimmberechtigte eine Stimmkarte.

(3) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Wahl oder Abstimmung beantragen, genauere Regelungen trifft die Geschäftsordnung.

§5 Vorzugswahl

(1) Bei der Vorzugswahl kann/können eine oder mehrere Personen gewählt werden. Der Wähler kann dabei unter mehreren gleichzeitig gewählten Kandidaten, bestimmte Kandidaten anderen vorziehen. Die Wahl und Auswertung erfolgt, wie folgend beschrieben, nach der Methode "Instant Runoff".

(2) Jeder Wähler sortiert die Kandidaten in eine Rangfolge. Dabei kann auf jeden Platz der Rangfolge nur genau ein Kandidat einsortiert werden. Ränge können leer bleiben. Alle Kandidaten, die in die Rangfolge einsortiert wurden, gelten als gewählt. Kandidaten, die nicht in die Rangfolge einsortiert wurden, gelten als nicht gewählt. Leere Wahlzettel, auf denen kein einziger Kandidat gewählt wurde, gelten abweichend vom vorigen Satz als Enthaltungen.

(3) Ein Wahlzettel zur Bestimmung der Rangfolge sollte eine Matrix aus Kandidaten und Rängen vorsehen, in der man für jeden Kandidaten den gewünschten Rang ankreuzen kann. Es müssen wenigstens so viele Ränge vorgesehen sein, wie Kandidaten antreten. Alternativ sind auch Wahlzettel möglich, auf denen die Wähler die Kandidaten schriftlich in eine nummerierte Reihenfolge bringen. Fehlerhaft ausgefüllte Wahlzettel, auf denen Ränge mehrfach vergeben wurden, sind nicht automatisch in Gänze ungültig, sondern werden bei der Auszählung so weit ausgewertet, wie es widerspruchsfrei möglich ist.

(4) Der bzw. die Gewinner der Wahl werden unter den gewählten Kandidaten wie folgt bestimmt:

  1. Die Stimmen werden anhand der ersten Präferenz - in späteren Runden anhand der ersten Präferenz für einen noch nicht gestrichenen Kandidaten - auf dem Stimmzettel auf die Kandidaten verteilt.
  2. Gewonnen hat der Kandidat, der auf diese Art die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (ohne Enthaltungen) auf sich vereinen konnte.
  3. Trifft dies auf keinen Kandidaten zu, so wird der Kandidat mit der geringsten Anzahl an Stimmen für die Zählung gestrichen. Besteht unter mehreren Kandidaten mit der geringsten Anzahl an Stimmen Stimmengleichstand, so werden alle betreffenden Kandidaten gestrichen, sofern noch mindestens zwei Kandidaten übrig bleiben. Bliebe nur ein einziger oder gar kein Kandidat übrig, so
    • findet unter der Bedingung, dass bei der Auszählung für diese Position vorher noch keine Streichungen mit Stimmübertragung stattgefunden haben, ein positionsweiser Vergleich der Stimmzettel statt. Hierbei werden die Kandidaten gestrichen, die in der höchsten Priorität, die keinen Gleichstand aufweist, weniger Stimmen als der bestplatzierte erreichen.
    • wird ansonsten unter den Kandidaten mit Stimmengleichstand ermittelt, welcher am meisten Stimmen auf sich vereinen könnte, wenn die anderen betroffenen Kandidaten gestrichen würden, und dieser wird dann als einziger nicht gestrichen.
    Tritt auch hier ein Gleichstand auf, entscheidet das Los.
  4. Wurde noch kein Gewinner ermittelt, wird die Zählung nach Nr. 1.-3. ohne die zuvor gestrichenen Kandidaten wiederholt.
  5. Bleibt so nur noch ein Kandidat übrig, ohne dass dieser die erforderliche einfache Mehrheit erreicht hat, so scheidet der Kandidat aus.
  6. Sind im gleichen Wahlgang weitere Kandidaten in Ämter gleicher Bezeichnung oder in eine Rangliste zu wählen, so wird die Zählung nach Absatz Nr. 1.-5. erneut durchgeführt, wobei die bereits gewählten und die ausgeschiedenen Kandidaten als gestrichen gelten.

§6 Wahl durch Zustimmung (Akzeptanzwahl)

(1) Bei Wahl durch Zustimmung hat jeder Stimmberechtigte so viele Stimmen, wie Kandidaten zur Auswahl stehen, darf für einen Kandidaten jedoch nicht mehr als eine Stimme abgeben. Mit einem leeren abgegebenen Stimmzettel werden bei geheimer Wahl alle Kandidaten abgelehnt. Bei offener Wahl werden für jeden Kandidaten die Ja- und die Nein-Stimmen abgefragt. Gewählt ist der Kandidat, welcher die meisten Stimmen, bei offener Abstimmung die meisten Ja-Stimmen erhält, sofern er eine absolute Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden erhält.

(2) Haben zwei oder mehrere Kandidaten für ein zu besetzendes Amt exakt die gleiche (höchste) Stimmenanzahl, wird unter diesen Kandidaten ein weiterer Wahlgang durchgeführt. Steht auch danach kein Sieger fest, wird per Los entschieden.

(3) Die Regelungen aus Abs. (1-2) gelten analog für die Wahl mehrerer Ämter gleicher Bezeichnung.

§ 7 Einzelwahl

(1) Bei der Einzelwahl existiert keine Konkurrenz zwischen mehreren Kandidaten. Ein Kandidat kann entweder gewählt oder abgelehnt werden. Enthaltungen sind ebenfalls möglich. Einzelwahlen können offen oder geheim durchgeführt werden.

(2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen kann.

(3) Sind mehrere Ämter gleicher Bezeichnung zu besetzen, kann über die Kandidaten bei offener Wahl auch gemeinsam abgestimmt werden. In dem Fall sind alle Kandidaten gewählt, sofern sie gemeinsam die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen können. Scheitert die gemeinsame Wahl, so wird im Anschluss über die Kandidaten einzeln abgestimmt.

Vorlage:Navigationsleiste Satzungen