Whistleblowing

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50px Dieser Artikel ist keine offizielle Aussage der Piratenpartei; die Idee ist von MDS

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Die Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) begrüsst die Tatsache, dass nun endlich auch in Deutschland die Diskussion über einen besseren gesetzlichen Schutz von Whistleblowern bzw. internen Hinweisgebern in Gang kommt. Es wird begrüsst, dass drei Bundesministerien hierzu einen konkreten Gesetzesvorschlag zur Einführung eines § 612a n.F. BGB vorgelegt haben.

Whistleblowing ist erforderlich

Whistleblowing ist erforderlich, damit Informationen über Missstände und Risiken rechtzeitig an die Stellen gelangen, die diese überprüfen und, wo nötig, auch abstellen können. Dies gilt überall, in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft. Whistleblowing findet jedoch nur statt, wenn diejenigen, die derartige Probleme feststellen,

  • wissen, dass es kulturell gewünscht ist, daß sie den Mund aufmachen,
  • die realistische Chance sehen, dass der Adressat ihrer Mitteilung auch tatsächlich in ihrem Sinne aktiv werden wird und
  • sie die Gewissheit haben, selbst keine Nachteile aus ihrem Tun erleiden zu müssen.

Inhaltlich bleibt der gegenwärtige Vorschlag jedoch weit hinter dem zurück, was notwendig ist, um diese Voraussetzungen für mehr Whistleblowing zu schaffen. Auch den international anerkannten Standards für einen guten Whistleblower-Schutz, wie sie sich z.B. im UN-Toolkit gegen Korruption und im britischen PIDA-Gesetz finden, genügt der vorgelegte Entwurf nicht einmal annähernd.

Die Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) fordert die politischen Akteure auf, das grundsätzliche Vorhaben der Kodifizierung des Whistleblower-Schutzes beizubehalten. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens gilt es, die Schwächen des derzeitigen Entwurfs durch entsprechende Änderungen zu beseitigen. Ansonsten würde das Ziel, einen besseren Informantenschutz zu schaffen, verfehlt.

Die Schwachstellen des gegenwärtig vorliegenden Entwurfs zu § 612a BGB

Die Schwachstellen des gegenwärtig vorliegenden Entwurfs zu § 612a BGB sieht die Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) vor allem in 8 Punkten:

  1. Der Entwurf stellt zu hohe Anforderungen an die Beweisbarkeit des Missstandes und die Gesinnung des Whistleblowers.  Zwar wird teilweise behauptet, dass die Formulierung „aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung“, ähnlich wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, jeden schützt, der gutgläubig und nicht leichtfertig von der Richtigkeit seines Vorbringens ausgeht. Die schon jetzt zur gleichen Formulierung im § 17 II Arbeitsschutzgesetz vorliegende Rechtsprechung verlangt vom Whistleblower aber ein substantiiertes Vorbringen objektiv nachvollziehbarer Beweise und überprüft zusätzlich die Motivation. Würde diese Rechtsprechung übertragen – und davon ist auszugehen – fiele man im Bereich des Whistleblowings nicht nur hinter die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, sondern sogar hinter die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zurück.
  2. Der Entwurf stellt verengend auf das Vorliegen einer Pflichtverletzung und deren Abhilfe ab. Diese Anforderung ist viel zu hoch, da es beim Whistleblowing gerade auch um Hinweise auf Risiken und Gefahren geht. Bei derartigen Hinweisen reicht aber das Verlangen nach Abhilfe, das ohnehin nicht einklagbar sein soll, nicht aus. Notwendig ist vielmehr eine ein klagbare Pflicht auf einen ordnungsgemässen Umgang mit einem risikobezogenen Hinweis (formell korrekt, zügig, dem Problem angemessen, Bemühen um Abhilfe, keine Vertuschung).
  3. Der Entwurf ist zu unklar formuliert und führt zu schädlicher Rechtsunsicherheit. Jeder der vielen unbestimmten Rechtsbegriffe führt zu Unsicherheiten und Risiken beim Arbeitnehmer. Er hat nur eine Möglichkeit diesen zu entgehen: „Schweigen“. Dies aber ist genau jene Option, die die meisten Arbeitnehmer auch heute schon wählen und die dazu führt, dass Risiken, Missstände und Skandale weiterhin viel zu lange unentdeckt bleiben.
  4. Der Entwurf postuliert den Vorrang der internen Anzeige, ohne die Ausnahmen klar genug zu beschreiben. Auch das Whistleblower-Netzwerk befürwortet es, wenn Whistleblower sich zunächst um eine interne Klärung bemühen. Dies tun sie in der Praxis ja auch. Problematisch ist es aber, ihnen dies per Gesetz aufzuzwingen. Dass hierbei Ausnahmen nötig sind, ist zwar allgemein anerkannt, diese können jedoch aufgrund der unterschiedlichen Fallgestaltungen nicht so formuliert werden, dass sich der Whistleblower bei seiner Entscheidung in vorhinein und mit begrenzten Informationen sicher sein kann, diese zu erfüllen.
  5. Der Entwurf ist durch seine Begrenzung auf Arbeitnehmer zu eng. Es macht keinen Sinn arbeitnehmerähnliche Personen auszuschliessen, Leiharbeitsverhältnisse und andere Dreiecksverhältnisse zu ignorieren, für Beamte die Möglichkeit zur Strafanzeige nur auf Korruptionsdelikte zu begrenzen und schliesslich Geheimdienstmitarbeitern sogar den Weg zur parlamentarischen Kontrollkommission eröffnen zu wollen. Die überall gleiche Grundproblematik bedarf einer einheitlichen Lösung, auch um kulturelle Akzeptanz zu erreichen.
  6. Der Entwurf lässt den notwendigen Schutz von anonymen und vertraulichen Hinweisen vermissen. Dies macht auch die Stellungnahme des Bundesverbandes der Lebensmittelkontrolleure e.V. deutlich. Sie schildert drei Fälle, in denen Informationen von Whistleblowern zu behördlichem Einschreiten geführt haben. Zweimal war der Whistleblower durch Anonymität geschützt. Dort wo dies nicht der Fall war, wurde er entlassen. Ausserdem macht es keinen Sinn, wenn viele Unternehmen jetzt Hotlines und Ombudsleute zum anonymisierten Whistleblowing einrichten, gerade dieser Fall aber vom Gesetz ausgeklammert wird und das BAG bei Anonymität eine Berufung auf Artikel 5 GG ausschliesst und die Betroffenen im Ergebnis weitgehend rechtlos stellt.
  7. Der Entwurf ändert nichts am unzureichenden Schutz vor Repressalien. Hier wird nur auf den schon heute weitgehend wirkungslosen gegenwärtigen § 612a BGB (§612b neu) verwiesen. Nötig ist aber ein umfassendes Verschlechterungsverbot mit Beweiserleichterung ähnlich der Regelung im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Relevant ist, ob es eine irgendwie geartete Verschlechterung der Situation des Arbeitnehmers nach seinem Whistleblowing (Kündigung, Abmahnung, Nichtbeförderung, schlechte Beurteilung, keine Vertragsverlängerung, Mobbing) und Indizien (z.B. zeitliche Nähe, fehlende andere Anhaltspunkte) für einen solchen Zusammenhang gibt. Liegt beides vor, muss die Beweislast der fehlenden Kausalität beim Arbeitgeber liegen.
  8. Dem Entwurf fehlt es an ergänzenden Massnahmen. Gegen Whistleblower gerichtete Repressalien oder Untersuchungsmanipulationen müssen sanktioniert werden. Hilfs- und Beratungsangebote sowie ein Whistleblower-Hilfsfonds müssen geschaffen werden. Forschungsvorhaben, wie sie gerade in den Niederlanden beschlossen wurden, müssen durchgeführt werden.

Darüber hinaus hält die Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) die in dem Entwurf enthaltene Regelung, dem Whistleblower die Information von zuständigen ausser betrieblichen Stellen grundsätzlich erst nach Ausschöpfung der innerbetrieblichen Beschwerdemöglichkeiten zu erlauben, für falsch.

Bedingungsloses Wahlrecht des Whistleblowers

Die bessere Lösung ist hier ein an keine Bedingungen geknüpftes Wahlrecht des Whistleblowers. Dies hat vor allem die folgenden Gründe:

  1. Die Ursachen von Beanstandungen können regelmässig am effektivsten an deren Quelle beseitigt werden. Deshalb ist, wo immer möglich, eine innerbetriebliche Klärung herbeizuführen.
  2. Whistleblower wenden sich, wie internationale Studien zeigen, in den allermeisten Fällen zunächst an betriebsinterne Stellen.
  3. Es ist davon auszugehen, dass Whistleblower, wenn sie dies ausnahmsweise nicht tun, gute Gründe hierfür haben. Vor allem befürchten sie, bei einer internen Anzeige abgestraft zu werden oder nicht anonym bleiben zu können. Sie gehen mitunter auch davon aus, dass die Unternehmensleitung die Missstände ohnehin kennt und nichts unternimmt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Unternehmensflurfunk auf Grund von Erfahrungen anderer Kollegen Whistleblowing als gefährlich und aussichtslos beurteilt.
  4. Entsprechende Erwägungen liegen wohl auch § 612a n.F. BGB zu Grunde. Selbst wenn hier noch eine Klarstellung der derzeit völlig unklaren Rechtsbegriffe (s.o.) erreicht werden könnte, bliebe aber immer noch das Problem, dass es hier letztlich immer um Abwägungsentscheidungen zur Triftigkeit der Gründe des Whistleblowers geht. Whistleblowern wird so die Beweislast aufgebürdet und es besteht eine reale Gefahr, dass ein Gericht hinterher die Entscheidung des Whistleblowers, obwohl dieser gute Gründe hatte, nicht gutheisst.
  5. Da potentielle Whistleblower die soeben beschrieben Risiken erkennen werden, wird schon die Angst vor der Komplexität einer rechtlich richtigen Entscheidung erhebliche Abschreckungseffekte haben.
  6. Zugleich wird Whistleblowern der Gang zum eigenen Unternehmen psychologisch erschwert, wenn sie sich diesem aufgrund der geschilderten Umstände und ohne eine effektive Möglichkeit zur Information unabhängiger Stellen auf Gedeih und Verderb ausgeliefert fühlen.
  7. Hätten Whistleblower stattdessen ein Wahlrecht, könnten sie viel unbefangener zunächst die internen Wege erproben und müssten erst beim Auftreten von Widerständen auf die jederzeit zur Verfügung stehende Alternative zurückzugreifen.
  8. Wenn Unternehmen wissen, dass Whistleblower gesetzlich verpflichtet sind, sich zunächst intern zu melden, haben sie keinen ausreichenden Anreiz interne Mechanismen für den Umgang mit Whistleblowing zu entwickeln, die den Interessen des Whistleblowers ausreichend Rechnung tragen.
  9. Räumt man stattdessen den Whistleblowern ein Wahlrecht ein, so müssen und werden sich Unternehmen darum bemühen, die Meldungen im Hause zu halten. Es wird automatisch zu einem positiven Werben um Whistleblowermeldungen kommen. Dies wird in der Praxis funktionierende Systeme hervorbringen, die im Interesse der Unternehmen und der Whistleblower liegen.
  10. Es wird erwartet, dass so entstandene konstruktive Whistleblower-Systeme die Mitarbeiterkommunikation insgesamt fördern und das Vorschlagswesen mit einbeziehen. Auf diese Weise werden sie einen positiven Effekt auf die intrinsische Motivation aller Mitarbeiter haben. Solche Unternehmen werden in Folge auf dem Markt besser positioniert sein, wenn sie qualifizierte und kreative Mitarbeiter gewinnen wollen.
  11. Schliesslich gibt es rechtlich keinen zwingenden Grund, der gegen ein Wahlrecht spricht. Das Recht der Unternehmen auf die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist nicht tangiert, solange diese - entsprechend bezeichnet - einer unabhängigen zuständigen ausserbetrieblichen Stelle, nicht aber Dritten oder Konkurrenten gegenüber mitgeteilt werden. Falls unabhängige ausserbetriebliche Stellen rechtswidrig Geheimnisse nicht wahren sollten, müssen sie - und nicht der Whistleblower - hierfür in Regress genommen werden. Damit steht auch den Unternehmen ein besserer Schuldner gegenüber.
  12. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1987 entschieden, dass sich jeder die Überprüfung seines Handelns durch die staatlichen Organe im Rahmen eines ordnungsgemässen rechtsstaatlichen Verfahrens gefallen lassen muss. Für das Handeln von Unternehmen kann nichts anderes gelten.
  13. Wenn der Whistleblower bei staatlichen Stellen eine Anzeige erstattet, nimmt er sein auf das Gewaltmonopol des Staates zurückgehendes Recht aus Artikel 17 des Grundgesetzes wahr, für dessen Einschränkung, wie gezeigt, keinerlei Rechtfertigung besteht.

weitere Details

Hinsichtlich der weiteren Details verweist die Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) ergänzend auf die entsprechenden Elemente in den Sachverständigengutachten des Bundesverbandes der Lebensmittelkontrolleure e.V., der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, der Verbraucherzentrale Bundesverband wie der Einzelsachverständigen Hopman und Rohde-Liebenau. Besonderes Augenmerk verdient die Stellungnahme des Bundesverbandes der Lebensmittelkontrolleure e.V., die anhand praktischer Beispiele die Notwendigkeiten und Defizite der gegenwärtigen Situation aufzeigt. Der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist zuzustimmen, wenn sie die fehlende Klarheit des Gesetzesvorschlages kritisiert, die sich letztlich zu Lasten der Whistleblower auswirken würde. Jenseits der konkreten Fragen im Zusammenhang mit dem Entwurf zu § 612a n.F. BGB hat die Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) seine grundsätzlichen Positionen hinsichtlich der Bedeutung von Whistleblowing in 10 Thesen zusammengefasst und um eine Liste mit 10 Elementen eines effektiven gesetzlichen Whistleblower-Schutzes ergänzt.

10 Thesen zu Wistleblowing

  1. Whistleblowing nützt uns allen - Whistleblower decken Missstände im öffentlichen und unternehmerischen Interesse auf und erschliessen wichtige Informationen zur Risikofrüherkennung und Missstandsbekämpfung.
  2. Whistleblowerschutz nützt uns allen - Whistleblowerschutz dient nicht in erster Linie den potentiellen Whistleblowern, denn wo effektiver Whistleblowerschutz nicht besteht, bleibt Whistleblowing in der Regel einfach aus. Dies aber bedeutet, dass wir alle um seine Vorteile und unseren Nutzen gebracht werden.
  3. Whistleblower sind keine Denunzianten - Die bewusste Verbreitung von Fehlinformationen, Verleumdung, falsche Verdächtigungen und Beleidigungen müssen auch in Zukunft verfolgt und bestraft werden All dies ist kein Whistleblowing. Der gutgläubige Whistleblower hingegen muss geschützt werden.
  4. Whistleblowerschutz leistet Denunziation keinen Vorschub - Whistleblower wollen unabhängige Aufklärung ihrer Vorwürfe und die Bekämpfung der aufgezeigten Missstände in Strukturen, in denen dies durch die bestehenden Machtverhältnisse verhindert wird. Denunzianten bauen auf Gerüchte, wollen keine Aufklärung und arrangieren sich mit den Machtverhältnissen, um dafür Belohnungen zu erheischen.
  5.  Whistleblowing ist ein Menschenrecht - Freie Meinungsäusserung und Petitionsrecht, auf denen Whistleblowing letztlich basiert, sind unteilbare Menschenrechte, denen unmittelbare Drittwirkung auch im Arbeitsverhältnis zukommen muss.  Einschränkungen sind nur dort und insoweit möglich, als dies zur Wahrung anderer Grundrechte (z.B. Eigentum) zwingend nötig ist.
  6. Verantwortung braucht Verantwortlichkeit - Wer Verantwortung hat, muss sich auch gefallen lassen, zur Rechenschaft gezogen zu werden. Whistleblowing dient dazu, dies auch dort möglich zu machen, wo sonst nicht genügend Transparenz oder Vertuschungsmöglichkeiten bestehen.
  7.  Whistleblowing braucht kulturelle Akzeptanz - Wir brauchen einen anderen Umgang mit Kritik und Fehlern – auch den eigenen. Der demokratische Diskurs muss gefördert werden. Autoritätsgläubigkeit und Vorverurteilung müssen durch zügige unabhängige Aufklärung ersetzt werden. Für eventuell entstehende Schäden ist angemessener Ersatz zu leisten.
  8.  Whistleblowing ist mehr als Korruptionsbekämpfung - Die derzeit in einigen Unternehmen zu beobachtende Verkürzung auf ein Instrumentarium zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität greift zu kurz. Letztlich geht es um alle Arten öffentlicher Interessen und um die Frage, wie eine Organisation auf die Kommunikation kritischer Informationen angemessen reagiert
  9.  Whistleblowerschutz braucht mehr als Anonymitätssicherung - Anonymitätssicherung ist nur einer von mehreren Wegen des Whistleblowerschutzes, oft aber angesichts des Verbreitungsgrades der Information praktisch nicht möglich. Anonymes Whistleblowing muss vom Grundrechtsschutz erfasst werden. Ein kultureller Wandel wird aber durch offenes Whistleblowing stärker gefördert
  10. Effektiver gesetzlicher Whistleblowerschutz ist nötig - Die nur ansatzweise bestehenden gesetzlichen Regelungen sind völlig unzureichend. Es bedarf umfassenden und effektiven Schutzes, dessen Durchsetzung auch in der Prozesswirklichkeit durch Beweislastregelungen und die Beseitigung von Umgehungsmöglichkeiten abzusichern ist.

10 Elemente eines effektiven gesetzlichen Whistleblowerschutzes

  1. Recht auf freie Meinungsäusserung und tatsachenbezogene Hinweise im Zivilrecht  – Unmittelbare Drittwirkung von Artikel 5 Abs. 1 GG - Ähnlich wie in anderen Europäischen Staaten (wie z.B. in Frankreich) muss auch in Deutschland die unmittelbare Geltung der Meinungsfreiheit für alle Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse explizit im Zivilrecht verankert werden, inklusive einer Zulässigkeitsvermutung für alle Äusserungen, die nicht bewusst oder leichtfertig unwahr sind und die Wahrnehmung von Rechten oder die Geltendmachung öffentlicher Interessen betreffen.
  2.  Innerbetriebliches Beschwerde- und Hinweisrecht mit Behandlungs- und Reaktionspflicht - Für Beschäftigte muss gesetzlich ein innerbetriebliches Petitionsrecht dahingehend gewährleistet werden, dass diese sich mit Bitten, Beschwerden und Hinweisen an den Arbeitgeber oder von diesem bezeichnete unabhängige inner- oder ausserbetriebliche Stellen wenden können, ohne dass es hierfür einer eigenen rechtlichen Betroffenheit bedarf. Dem Adressaten ist zugleich die Pflicht aufzuerlegen, sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums mit diesen Eingaben zu befassen, den Whistleblower über den Fortgang der Untersuchung zu informieren und auf die Eingabe angemessen zu reagieren. Die ordnungsgemässe Behandlung der Eingabe ist eine dem Whistleblower gegenüber bestehende Rechtspflicht und der gerichtlichen Überprüfung einschliesslich möglicher Schadensersatzzahlungen zugänglich.
  3. Umfassendes, sanktionsfreies und drittwirkendes Petitionsrecht – Artikel 17 GG - Das Petitionsgrundrecht des Art. 17 GG ist durch gesetzliche Regelungen dahingehend abzusichern, dass auch Behinderungen und Sanktionen durch private Dritte ausgeschlossen werden. Zugleich sollen die Bürger ermuntert werden, von diesem Recht durch – auch anonyme – Hinweise auf Missstände und Risiken Gebrauch zu machen. Die öffentlichen Adressaten sind auf transparente Zuständigkeitsregelungen, klare Handhabungsmechanismen, Mechanismen zur Sicherung der Unabhängigkeit der Entscheidenden und zeitlich wie sachlich angemessene Reaktionen zu verpflichten.
    Es ist klarzustellen, dass Geheimhaltungspflichten, insbesondere jene zum Schutze von Betriebs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnissen, soweit diese nicht den Schutz vor staatlicher Kenntnis bezwecken (wie Zeugnisverweigerungsrechte), das Petitionsrecht, welches auch das Recht zur Erstattung von behördlichen und Strafanzeigen umfasst, nicht einschränken können und dass eine Petition nach Artikel 17 GG jederzeit, also auch statt oder neben einer innerbetrieblichen Petition, möglich ist. Im Gegenzug ergibt sich daraus die Rechtspflicht der staatlichen Adressaten, berechtigte Geheimhaltungsinteressen gegenüber Dritten grundsätzlich zu wahren. Dies, und auch die ansonsten ordnungsgemässe Behandlung der Petition, unterliegt gerichtlicher Kontrolle und Verstösse können Schadensersatzzahlungen auslösen.
    Es muss klargestellt werden, dass das Petitionsrecht auch das Recht umfasst, sich mit Bitten und Beschwerden hinsichtlich von Verstössen gegen internationales Recht an die dafür zuständigen internationalen Stellen bzw. die völkerrechtlichen Vertragspartner der Bundesrepublik Deutschland zu wenden.
  4. Recht zur Information der Öffentlichkeit als Auffangmöglichkeit - Es sind gesetzliche Klarstellungen darüber nötig, dass dem Whistleblower in bestimmten Fällen auch das Recht zum öffentlichen Whistleblowing zusteht. Dies muss insbesondere dann bestehen, wenn dies aus der Perspektive des Whistleblowers zur Wahrung von wichtigen von unserer Verfassung und Rechtsordnung besonders geschützten Rechtsgütern geboten ist, sei es aus Gründen der Dringlichkeit (z.B. zur Abwehr von unmittelbaren Gefahren für Leben, Gesundheit oder Umwelt) oder wenn sich andere Mittel als unzureichend oder ungeeignet darstellen (z.B. weil Petitionen rechtsmissbräuchlich behandelt wurden).
    Generell ist Whistleblowing an die Öffentlichkeit auch dann zulässig, wenn die Behauptungen des Whistleblowers erweislich wahr sind, sie sich als zulässige Meinungsäusserung darstellen, der keine besonders schutzwürdigen Interessen Dritter (z.B. berechtigte Geheimhaltungsinteressen) entgegenstehen oder wenn jene Dritte (z.B. durch Manipulation oder Verschleppung von vorherigen Untersuchungen) ihre eigentlich schutzwürdigen Interessen verwirkt haben. Bei alledem ist zu berücksichtigen, dass das Interesse an der Geheimhaltung von Rechtsverstössen und daraus erlangter Vorteile kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse darstellen kann.
  5. Grundsatz des Wahlrechts des Whistleblowers - Grundsätzlich muss dem Whistleblower ein Wahlrecht zustehen ob, wann und wie er sein Recht zum Whistleblowing wahrnimmt. Dies bedeutet auch, dass die dargestellten Petitionsrechte offen, vertraulich oder anonym ausgeübt werden können und die potentiellen Adressaten hierfür geeignete Kanäle und Rückkanäle zur Verfügung stellen müssen. Zur Schaffung von Pflichten zum Whistleblowing bedarf es stets eines besonderen legitimen Schutzzweckes. Wo solche Pflichten bestehen, erweitert sich im Gegenzug auch die Pflicht des Adressaten hinsichtlich des Umfangs der Sorgfalts- und Prüfungspflichten bei der Behandlung der Eingabe, die hier einer über die blosse Kontrolle der ordnungsgemässen Behandlung hinausgehenden vollständigen Richtigkeitskontrolle durch die Gerichte auf Antrag des Whistleblowers zugänglich ist. Vereinbarungen zur Einschränkung der o.g. Whistleblowerrechte müssen grundsätzlich unzulässig sein.
  6. Effektiver Schutz des Whistleblowers und seiner Unterstützer vor jeglichen Sanktionen - Die Wahrnehmung der zu schaffenden Rechte ist durch ein umfassendes Massregelungsverbot materiell-rechtlich und durch spezifische Beweislastregeln auch prozessual abzusichern. Dabei muss dem Whistleblower ein umfassender Restitutionsanspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, insbesondere auf Fortbestand seines Arbeits- und Vertragsverhältnisses sowie ein umfassender Schadensersatz auch für immaterielle und psychische Schäden zustehen, wenn er darlegt, dass es einen möglichen Zusammenhang zwischen der Veränderung seiner Situation und seinem rechtmässigen Whistleblowing gibt und die Gegenpartei nicht nachweisen kann, dass diese Zustandsänderung bzw. Beeinträchtigung auch ohne das Whistleblowing stattgefunden hätte. Auch die Nichterteilung von weiteren Aufträgen und die Nichtverlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse kann eine derartige negative Situationsveränderung zu Lasten des Whistleblowers darstellen. Ausserdem darf der Whistleblower nicht für solche Rechtsverstösse sanktioniert werden, die im Zuge des Whistleblowings, etwa durch Massnahmen zur Beweissicherung (z.B. Urheberrechts- und Geheimhaltungsverstösse) begangen wurden, soweit er diese als für die Zwecke des Whistleblowings notwendig und in ihrer Bedeutung hinsichtlich des Gegenstandes des Whistleblowings als untergeordnet ansehen konnte.
    Diese Regeln gelten entsprechend für Zeugen und Personen, die Whistleblower unterstützen. Im Arbeitsrechtprozessrecht ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch gerichtliche Entscheidung gegen den Willen des Whistleblowers auszuschliessen. Die zügige gerichtliche Durchsetzung der Regelungen des Whistleblowerschutzes ist auch durch Massnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes sicherzustellen.
  7. Anpassung strafrechtlicher Regelungen - Es ist klarzustellen dass Whistleblowing, soweit es zulässig ist oder der Whistleblower dessen Zulässigkeit annehmen durfte, einen strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund für Äusserungs- und Geheimnisdelikte darstellt. Ausserdem sind untergeordnete Begleithandlungen entsprechend den dargestellten zivilrechtlichen Regelungen auch strafrechtlich gerechtfertigt. Die Bestrafung von Beleidigungen bleibt hingegen ebenso unberührt wie jene der vorsätzlich falschen Verdächtigung bzw. Verleumdung. Zum Schutze des Whistleblowers wird die vorsätzliche oder grob fahrlässige rechtswidrige Behinderung oder Beeinflussung des Whistleblowings und seiner Aufklärung sowie die Sanktionierung von Whistleblowern und Helfern unter Strafe gestellt. Entsprechende Amtsdelikte sind ebenfalls zu schaffen.
    Schliesslich sind im Rahmen eines Unternehmensstrafrechts auch strafrechtliche Sanktionsmassnahmen für juristische Personen und deren Organe einzuführen. Durch Änderungen des Gerichtsverfassungs- und Strafprozessrechts ist die Unabhängigkeit der Ermittlungsbehörden vor Beeinflussung durch Wirtschaft und Politik zu fördern. Dort und in der Justiz sind ausreichende Ressourcen sicherzustellen.
  8. Massnahmen zur Förderung von Whistleblowing und Zivilcourage - Neben den Regelungen zur Zulässigkeit von Whistleblowing und zum Whistleblowerschutz sind weitere staatliche Massnahmen zur Förderung von ethischem Handeln, Zivilcourage und Whistleblowing und zu deren stärkerer Verankerung und Akzeptanz in Gesellschaft (Bildungsprojekte) und Wirtschaft (insbesondere KMUs) nötig. Nötig ist ausserdem die Unterstützung von Beratungsangeboten für (potentielle) Whistleblower und die Schaffung der rechtlichen Grundlagen hierfür (Beratungsrechte, Zeugnisverweigerungsrechte bis hin zu Prozessvertretungsregelungen) sowie die Einrichtung von Fonds zur Unterstützung von Not leidenden Whistleblowern bzw. zur Opferentschädigung. Diese könnten z.B. dort eingreifen, wo jemand im öffentlichen Interesse tätig wurde, sein Handeln für ihn selbst aber nachteilige Folgen hatte (z.B. Arbeitsplatzverlust nach Konkurs des rechtsbrecherischen Arbeitgebers). Die umfassende Erforschung von Whistleblowing (Motive, Situationen, Folgen) ist ebenso zu fördern, wie die (Fort-) Bildung in den damit zusammenhängenden ethischen Fragestellungen. Die Einführung von Whistleblowerregelungen im internationalen Umfeld (ILO, EU, Völkerrecht) und in der globalen „supply chain“ ist ebenfalls zu begünstigen. Alle Regelungen und Massnahmen sind regelmässig zu evaluieren und wo nötig nachzubessern.
  9. Rechtliche Regelungen im Umfeld von Whistleblowing - Parallel zur Verbesserung der rechtlichen Stellung von Whistleblowern müssen auch im Umfeld und für ähnlich gelagerte Situationen entsprechenden Verbesserungen vorgenommen werden. Dies gilt z.B. für die Frage der Leistungsverweigerung aus ethischen oder Gewissensgründen, aber auch für notwendige Verbesserungen des Informantenschutzes bei Journalisten. Generell muss die Verpflichtung des Eigentums zur Wahrung öffentlicher Interessen (Art. 14) gestärkt werden, z.B. durch den Ausbau von Pflichten zu einer umfassenden, auch nicht ökonomische und ausserbetriebliche Risiken umfassenden Prüfungs- und Berichtspflicht, die alle potentiellen Auswirkungen ökonomischen Handelns abdeckt und deren Nichtbeachtung wirksam sanktioniert werden kann. Dies ist auch zur Vermeidung von illegitimen Wettbewerbsvorteilen geboten. Informationsfreiheitsrechte sind auszubauen.
    Schliesslich ist zu überlegen, inwieweit Whistleblowern auch das Recht zur gerichtlichen Geltendmachung öffentlicher Interessen und Ansprüche (qui tam) ermöglicht werden kann. Die Förderung alternativer Konfliktlösungsmechanismen (Mediation) und von partizipativen Kommunikationsmechanismen ist auszubauen. Mobbing ist auch jenseits von Whistleblowingfällen effektiv zu bekämpfen.
  10. Effektive Wahrung der Rechte von Betroffenen und umfassende Entschädigung - Auch wenn Whistleblowing vordringlich auf die Beseitigung von Missständen und die Eindämmung von Risiken gerichtet ist, so kann dennoch damit auch eine Beschuldigung Dritter einhergehen. Angesichts der für den Rechtsstaat unverzichtbaren Unschuldsvermutung sind deren Rechte stets zu wahren. Soweit und sobald damit keine Gefährdung der Sachaufklärung einhergeht, sind Dritte über die Vorwürfe und Ermittlungen, nicht aber notwendiger Weise auch über die Person des Whistleblowers zu informieren. Datenschutzrechtliche Löschungsrechte sind zu gewährleisten. Nachteilige Folgen für Dritte, insbesondere aufgrund von privaten und staatlichen Ermittlungsfehlern, sind umfassend zu entschädigen (z.B. auch durch Erhöhung der Haftentschädigungsregelungen).

Abgrenzung

25px Dieser Artikel geht über einen Antrag von Mirco da Silva. Jemand hat unter Whistleblower ein "Portal" gestartet, was zum parteiinternen Whistleblowing genutzt werden sollte.

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