HH:Satzung/Anträge/Neuregelung der Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
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Änderung im Kontext
§ 1 NAME, SITZ UND BETÄTIGUNGSBEREICH
(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze sowie die Satzung und die Wahlordnung der Piratenpartei Deutschland und der Hamburger PIRATEN.