Archiv:2010/Marburg/Kreisverband/Satzungsentwurf/Modul 6

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Modul 6

Betrifft

Veränderung von § 23 "Amtsdauer". Die Amtsdauer des Vorstandes und der Rechnungsprüfer soll auf ein Jahr verkürzt werden.

Antragsteller

Christian B.

Änderungen

Es wird vorgeschlagen folgenden Abschnitt des Moduls 1

§ 23 - Amtsdauer

(1) Die Wahl des Kreisvorstandes und der Rechnungsprüfer erfolgt jeweils für die Dauer von zwei Jahren. Die Amtszeit dauert jedoch in jedem Falle bis zum ordentlichen Kreisparteitag im zweiten Kalenderjahr.

(2) Ein Misstrauensantrag gegen den Kreisvorstand muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Kreisverbandes gestellt werden. Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Misstrauensantrag an den Landesverband als beitragspflichtig gemeldet hat. Die Einbringung als Dringlichkeitsantrag ist unzulässig.

(3) Der Kreisvorsitzende muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen nach Zugang des Antrages einen außerordentlichen Kreisparteitag einberufen.

(4) Der außerordentliche Kreisparteitag kann dem Kreisvorstand das Misstrauen mit Mehrheit seiner abgegebenen gültigen Stimmen aussprechen. Damit ist dessen Amtszeit beendet. Der Kreisparteitag wählt in der selben Sitzung einen neuen Kreisvorstand.

(5) Die Amtsdauer eines so gewählten Vorstandes gilt nur bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag, auf dem die Wahlen vorgenommen werden.

wie folgt zu verändern:

§ 23 - Amtsdauer

(1) Die Wahl des Kreisvorstandes und der Rechnungsprüfer erfolgt jeweils für die Dauer von einem Jahr. Die Amtszeit dauert jedoch in jedem Falle bis zum ordentlichen Kreisparteitag des folgenden Kalenderjahres.

(2) Ein Misstrauensantrag gegen den Kreisvorstand muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Kreisverbandes gestellt werden. Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Misstrauensantrag an den Landesverband als beitragspflichtig gemeldet hat. Die Einbringung als Dringlichkeitsantrag ist unzulässig.

(3) Der Kreisvorsitzende muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen nach Zugang des Antrages einen außerordentlichen Kreisparteitag einberufen.

(4) Der außerordentliche Kreisparteitag kann dem Kreisvorstand das Misstrauen mit Mehrheit seiner abgegebenen gültigen Stimmen aussprechen. Damit ist dessen Amtszeit beendet. Der Kreisparteitag wählt in der selben Sitzung einen neuen Kreisvorstand.

(5) Die Amtsdauer eines so gewählten Vorstandes gilt nur bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag, auf dem die Wahlen vorgenommen werden.

Begründung

Ich denke das 2 Jahre eine zu lange Amtsdauer für einen neu zu gründenen Kreisverband sind, da auf diese Weise Hierarchien verfestigt werden, das Engagement besonders aktiver und verantwortungsbereiter Mitglieder negativ beeinträchtigt wird und die Wahrscheinlickeit von Mißtrauensanträgen gegenüber dem Vorstand mitsamt dem bürokratischen und finanziellen Aufwand eines außerordentlichen Parteitages wächst. Außerdem bergen Mißtraußenanträge die Gefahr von persönlichen Konflikten, die den KV unnötig lähmen und spalten können.

Zusätzlich steigt das Rechenschaftsbewußtsein des Vorstandes, er wird besser kontrolliert und es kann zügiger auf Veränderungen des politischen Umfeldes oder auf Veränderungen im Privatleben der Vorstandsmitglieder reagiert werden.

Der notwendigen Konstanz und Planungssicherheit der politischen und organisatorischen Arbeit des Vorstands wird durch die Verkürzung der Amtsdauer nicht wesentlich beeinträchtig, da Vorstandsmitglieder, die erfolgreiche Arbeit geleistet haben, in ihren Ämtern alljährlich auch große Bestätigung ihrer Arbeit erfahren können.

Auch die Bereitschaft ein Vorstandsamt zu übernehmen, dürfte durch die Verkürzung der Dauer erheblich steigen.

Diskussion

  • Ich habe im Prinzip nichts dagegen einzuwenden, auch wenn ich gut weiß, daß in der Politik die Dinge oft etwas mehr Zeit brauchen, da wir alle ja nicht Hauptberuflich tätig werden können. Wir müssen nur aufpassen, daß wir uns nicht durch alljährliche Personaldebatten lähmen, aber ich denke, einmal im Jahr wählen soll wohl drin sein. --Nautilus 18:05, 27. Apr. 2010 (CEST)
  • Bin dafür, aber denkt daran auch §12 Artikel (2) "]...] In jedem zweiten Jahr (Wahljahr) sind außerdem vorzusehen: [...]" anzupassen! -- Hope74 18:45, 13. Mai 2010 (CEST)
  • Dafür, solange es keine Probleme mit dem Parteiengesetz gibt. Duergy 23:04, 13. Mai 2010 (CEST)
  • Hast du eine Meinung zu diesem Modul? Zögere nicht, sondern äußere sie!