Datei:BPT15.1 - Antrag 1 - Ordnungsmaßnahmen.pdf

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BPT15.1_-_Antrag_1_-_Ordnungsmaßnahmen.pdf(Dateigröße: 93 KB, MIME-Typ: application/pdf)


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Diskussion

  • Die Regelungen aus § 6 Abs. 4 und 5 gelten derzeit nur für OMas gegen Piraten. Diese sollten jedoch aus ähnlichen Gründungen auch für OMas gegen Gliederungen gelten. --Gimli (Diskussion) 21:27, 15. Jun. 2015 (CEST)
  • --Georg v. Boroviczeny (Diskussion) 00:32, 16. Jun. 2015 (CEST) "An § 5 wird ein neuer Absatz 3 angefügt: „(3) Die parlamentarischen Gruppen der Piratenpartei Deutschland sind gehalten, einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus ihrer Gruppe auszuschließen.“ ist mE Blödsinn, da die Partei grundsätzlich kein Recht hat, in die Geschäfte einer Fraktion einzuwirken.
  • --Georg v. Boroviczeny (Diskussion) "§ 6 (4) Der Bundesvorstand ist über jeden Erlass von Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 1 und Verfahren vor den Schiedsgerichten gegen diese zu informieren. Er ist ferner über Anträge auf Ausschluss aus der Partei zu informieren und an dem Verfahren vor den Schiedsgerichten zu beteiligen" wieso? Eingriff ev. in Gliederungsrechte?
  • --Georg v. Boroviczeny (Diskussion) „§ 6 (2) .... Ordnungsmaßnahmen werden mit ihrer Bekanntgabe in Textform an den Piraten wirksam." greift einer Überprüfung/Urteil eines Schiedsgerichts vor; ist das so rechtens?
  • -- Georg v. Boroviczeny (Diskussion) "(2) Die Schiedsgerichte sind unabhängig und an keinerlei Weisungen gebunden." (derzeitige Satzung) <-> § 12 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: "(2) In Verfahren um Ordnungsmaßnahmen kann das Schiedsgericht mit Zustimmung des zuständigen Vorstandes auch auf eine geringere als die strittige Ordnungsmaßnahme erkennen." macht das Schiedsgericht von einem Vorstand abhängig.
  • -- Georg v. Boroviczeny (Diskussion) "§ 8 werden folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt: „(1a) Bei einer gegenüber einem Piraten ausgesprochenen Ordnungsmaßnahme ist nur der betroffene Pirat antragsberechtigt." das widerspricht "§9 (2) Jeder Pirat hat zu jedem Zeitpunkt das Recht, dem Gericht gegenüber einen Vertreter seines Vertrauens zu benennen, der ihn bis auf Widerruf vertritt." zumindest erweckt das Zweifel und ist so unnötig. Die derzeitige Regelung ist ausreichend.
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