Bundesparteitag 2009.1/Satzungsänderungsanträge/SGO/SA3

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Änderungsantrag Nr.
SGO3
Beantragt von
Andreas Romeyke
Betrifft
Schiedsgerichtsordnung / §2
Beantragte Änderungen

Der Absatz 2, Satz1 des §2:

Die Mitgliederversammlung wählt auf dem jeweiligen Parteitag einen Piraten zum Vorsitzenden Richter, der die Leitung des Schiedsgerichts innehat und seine Geschäfte führt, und vier weitere Piraten zu Richtern, die gemeinsam das Gericht bilden.

wird neugefasst zu:

Die Mitgliederversammlung wählt auf dem jeweiligen Parteitag fünf Piraten zu Richtern, die gemeinsam das Gericht bilden. Die gewählten Richter wählen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden Richter, der die Leitung des Schiedsgerichts innehat und seine Geschäfte führt.
Begründung

In §5 Absatz 4 kann bei Verhinderung des Vorsitzenden Richters schon jetzt durch die verbliebenen Richter ein neuer Vorsitzender gewählt werden. Da der Vorsitzende hauptsächlich Verwaltungsarbeit erledigt, sollte er durch die Richter selbst bestimmt werden.

Diskussion
Halte ich für unglücklich, es könnte passieren, dass es auf einmal keinen Vorsitzenden gibt. Ich wäre eher für eine Lösung, wonach das Amt auf einen anderen Richter übertragen werden kann. Hal 9000 23:07, 3. Jun. 2009 (CEST)
Verstehe ich nicht. Der Antrag regelt ja genau das. Kannst Du Deine Bedenken bitte nochmal im Detail erläutern? AndreasRomeyke 08:53, 4. Jun. 2009 (CEST)
Ich versuche es mal in einer Frage zu formulieren: Angenommen es sind die 5 Richter gewählt, aber keiner will Vorsitzender werden, was passiert dann?Hal 9000 00:39, 5. Jun. 2009 (CEST)
Dann ist das Schiedsgericht handlungsunfähig und der Fall wird vom nächsten behandelt. IMHO kein Problem. BTW, gleiches kann passieren, wenn der Vorsitzende zurücktritt und die anderen Richter keinen neuen Vorsitzenden bestimmen wollen. AndreasRomeyke 12:06, 5. Jun. 2009 (CEST)
Ähmm... das bedeutet wir habe nach der Wahl des Schiedsgerichtes kein Schiedsgericht bis zum nächsten Jahr? Hal 9000 15:04, 5. Jun. 2009 (CEST)