Bundesparteitag 2008.1/Geschäftsordnung
Geschäftsordnung des Parteitags 2008
§ 1 Allgemeines
1 Zur Zulassung zum Parteitag wird vor Ort eine Registrierung eingerichtet. Sie besteht aus dem Generalsekretär und dem Schatzmeister bzw aus Piraten, die von diesen hierfür beauftragt wurden. Es wird anhand der einschlägigen Informationen geprüft, ob die Person Pirat mit Stimmrecht, Pirat ohne Stimmrecht oder Gast ist und gibt entsprechendes Material aus. Es wird festgehalten und auf Anfrage dem Wahlleiter mitgeteilt, wieviele Piraten zu jeder Wahl bzw. Abstimmung stimmberechtigt sind.
2 Nimmt ein Pirat nur an Teilen des Parteitags teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte, insbesondere ist keine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Entscheiden möglich.
3 Ämter und Befugnisse des Parteitags enden, wenn nicht explizit anders bestimmt, mit Ende des Parteitags.
4 Das Protokoll des Parteitags inkl. der gefassten Beschlüsse und des Wahlprotokolls wird durch Unterschrift des Versammlungsleiters, des Wahlleiters und des neu gewählten Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden beurkundet. Es ist den Piraten durch angemessene Veröffentlichung durch den Vorstand zugänglich zu machen.
§ 2 Wahlgrundsätze
1 Alle Entscheidungen des Parteitags werden mit einfacher Mehrheit getroffen, außer es ist in der Satzung oder dieser Geschäftsordnung explizit anders bestimmt.
2 Die Wahlen zu Vorstand und Schiedsgericht sind geheim. Wahlen zu Ämtern des Parteitags und der Beschluss über den Tätigkeitsbericht des scheidenden Vorstands sind nach Nachfrage durch den Wahlleiter auf Verlangen eines Piraten geheim durchzuführen. Über Satzungs- und Programmänderungen und allgemeine Anträge an den Parteitag wird in der Regel offen abgestimmt. Auf Nachfrage durch den Wahlleiter kann jeder Pirat eine geheime Abstimmung beantragen. Der Parteitag entscheidet sofort und offen über diesen Antrag.
3 Wird geheim gewählt, so werden dem Parteitag durch den Wahlleiter die Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl, der Anzahl der abgegeben Stimmen, der gültigen und der jeweils auf den Kandidaten entfallenen Stimmen und hieraus resultierend das Ergebnis der Wahl mitgeteilt. Bei offenen Abstimmungen werden nach Augenmass des Wahlleiters die Mehrheitsverhältnisse festgestellt, bei unklaren Verhältnissen erfolgt eine genaue Auszählung.
4 Jeder Pirat, insbesondere der Wahlleiter und die Wahlhelfer, ist verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl in Frage stellen, sofort dem Versammlungsleiter bekannt zu machen. Dieser ist verpflichtet, dem Parteitag hiervon sofort zu berichten. Auf Antrag eines Piraten beschließt der Parteitag über eine Neuwahl. Zwischen dem Antrag des Piraten und der Neuwahl darf nur soviel Zeit vergehen, wie zur organisatorischen Arbeit nötig ist. Eine größtmögliche Beteiligung der Stimmberechtigten an der Neuwahl ist durch angemessene Information durch den Versammlungsleiter zu gewährleisten.
5 Kandidieren für ein Amt kann nur, wer sich zum Aufruf durch den Wahlleiter zu Beginn des Parteitags hierfür meldet. Jeder Pirat hat das Recht, vor der Wahl zurückzutreten oder auf Nachfrage durch den Wahlleiter die Annahme der Wahl zu verweigern.
§ 3 Ämter des Parteitags
§ 3a Versammlungsleiter
1 Der Parteitag wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn eines jeden Parteitags von diesem gewählt wird.
2 Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeiten zu bzw entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss.
3 Der Versammlungsleiter hat das Recht, dem Parteitag vorzuschlagen, die Tagesordnung in soweit zu ändern, dass die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte, nicht aber deren grundsätzliche angemessene Behandlung, geändert wird. Der Parteitag hat darüber sofort zu entscheiden.
4 Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Pausen bzw. Vertagungen an.
5 Der Versammlungsleiter kann freiwillige Piraten dazu ernennen, ihn in seiner Arbeit unterstützen. Diese sind dem Parteitag durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen.
§ 3b Wahlleiter
1 Der Parteitag wählt zur Durchführung von Wahlen einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen hat.
2 Die Durchführung umfasst _ die Ankündigung einer Wahl inkl. Zeitpunkt des Beginns, Dauer und Ende, _ Hinweise auf die bzw zu den Modalitäten der Wahl, _ die Feststellung der Stimmberechtigung _ die Eröffnung und die Beendigung der Wahl _ das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlgrundsätze insbesondere der geheimen Wahl. _ das Entgegennehmen der Wahlzettel _ das Auszählen der Stimmen _ Feststellung der Anzahl der Stimmberechtigten, der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl. _ Frage an den gewählten Kandidaten, ob dieser die Wahl annimmt.
3 Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt der Wahlleiter mindestens 2 weitere freiwillige Piraten zu Wahlhelfern, die ihn in seiner Arbeit unterstützen. Auf begründeten Antrag an die Versammlungsleitung kann der Parteitag entscheiden, einzelne Piraten abzulehnen.
4 Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen des Parteitags an, das von ihm selbst und zwei Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.
§ 3c Rechnungsprüfer
1 Zur Prüfung des finanziellen Teils des Tätigkeitsberichts des scheidenden Vorstands werden zu Beginn des Parteitags zwei Rechnungsprüfer gewählt.
2 Die Rechnungsprüfer nehmen sofort nach ihrer Wahl den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichts in Empfang. Bis zur Berichterstattung an den Parteitag im Rahmen der Präsentation und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht ist ihnen eine angemessene Prüfungszeit zu gewähren.
3 Mit erfolgter Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstands scheiden die Rechnungsprüfer aus dem Amt.
§ 4 Anträge
1 Es ist eine Satzungskommision zu wählen, diese vergleicht, sortiert und bestätigt den rechtmäßigen Eingang von Satzungsänderungsanträgen.
2 Eigenständige Änderungsanträge können zum Parteitag, durch Unterschrift von 20% der anwesenden Piraten eingebracht werden. Die Satzungskommission prüft die Zulässigkeit.
3 Über Anträge, die innerhalb der Diskussion um einen eigenständigen Antrag mündlich vorgebracht werden und diesen nur in geringem Umfang und dem Sinn nach inhaltlich ergänzen, kann ohne schriftliche Vorlage entschieden werden. Auf Verlangen eines Piraten muss dem Parteitag innerhalb einer halben Stunde der genaue Wortlaut des geänderten Antrags unter Einschluss der Begründung zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
4 Antragsteller haben das Recht, ihren Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer Anzahl Gegenreden, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.
§ 5 Beschlussfähigkeit
Der Parteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der abstimmungsberechtigten Mitglieder anwesend sind