Benutzer:Bloerg/regionssatzung
Satzungsänderung
§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
Antragsteller und Antragsnummer
Henning Knoll
SÄA 1.1
Antragstext
Die Regionsversammlung möge beschließen § 1 (2.) der Satzung wie folgt zu ändern:
ORIGINAL | Überarbeitung |
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Der Verband führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: ‘Piratenpartei Deutschland Regionsverband Hannover’. Die offizielle Kurzbezeichnung des Verbands lautet: ‘Piratenpartei Region Hannover’. |
Der Verband führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: ‘Piratenpartei Deutschland Regionsverband Hannover’. Die offizielle Kurzbezeichnung des Verbands lautet: ‘ |
Begründung
Anpassung an die Landessatzung
Gegenargumente
Unterstützer
Gegner
§ 8 - Verhältnis von Gliederungen
Antragsteller und Antragsnummer
Henning Knoll
SÄA 8.1
Antragstext
Die Regionsversammlung möge beschließen § 8 der Satzung wie folgt zu ändern:
ORIGINAL | Überarbeitung |
---|---|
Der Regionsverband Hannover sollte den Regelungen der übergeordneten Satzungen bzgl. des Verhältnisses der einzelnen Gliederungen zueinander Folge leisten und seine Mitglieder zu ebensolchem Verhalten anhalten. |
Das Verhältnis von Gliederungen des Regionsverbandes Hannover regelt die Landessatzung. |
Begründung
Alte Regelung ist schwammig und unklar. Seit Osnabrück über die Landessatzung erledigt.
Gegenargumente
Unterstützer
Gegner
§ 9.1 – Die Regionsversammlung
Antragsteller und Antragsnummer
SÄA 9.1.1
Antragstext
Die Regionsversammlung möge beschließen § 9.1 Absatz 2 der Satzung wie folgt zu ändern
ORIGINAL | Überarbeitung |
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Die Anwesenden wählen einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer. |
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Begründung
Die Festlegung der Versammlungsleitung sollte in der GO geregelt sein.
Gegenargumente
Unterstützer
Gegner
Antragsteller und Antragsnummer
Sebastian Jänsch und Henning Knoll
SÄA 9.1.2
Antragstext
Die Regionsversammlung möge beschließen § 9.1 Absatz 3 der Satzung wie folgt zu ändern
ORIGINAL | Überarbeitung |
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Die ordentliche Regionsversammlung tagt einmal jährlich. Der Vorstand lädt jedes Mitglied unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und einer vorläufigen Geschäftsordnung mindestens drei Wochen vor dem anberaumten Termin ein. Dieser Einladung ist der Bericht des Vorstandes und der Kassenprüfer beizufügen. |
Die ordentliche Regionsversammlung tagt einmal jährlich. Der Vorstand lädt jedes Mitglied unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung |
Begründung
Da eine dauerhaft gültige GO beschloßen werden soll ist der Versand einer vorläufigen nicht mehr notwendig.
Gegenargumente
Unterstützer
Gegner
Antragsteller und Antragsnummer
Henning Knoll
SÄA 9.1.3
Antragstext
Die Regionsversammlung möge beschließen § 9.1 (3.) der Satzung wie folgt zu ändern
ORIGINAL | Überarbeitung |
---|---|
Die ordentliche Regionsversammlung tagt einmal jährlich. Der Vorstand lädt jedes Mitglied unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung (und einer vorläufigen Geschäftsordnung siehe [SÄA 9.1.2]) mindestens drei Wochen vor dem anberaumten Termin ein. Dieser Einladung ist der Bericht des Vorstandes und der Kassenprüfer beizufügen. |
Die ordentliche Regionsversammlung tagt einmal jährlich. Der Vorstand gibt den Termin mindestens sechs Wochen vorher bekannt und lädt jedes Mitglied unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung (und einer vorläufigen Geschäftsordnung siehe [SÄA 9.1.2])mindestens drei Wochen vor dem anberaumten Termin ein. Dieser Einladung ist der Bericht des Vorstandes und der Kassenprüfer beizufügen. |
Begründung
Die Mitglieder sollen die Möglichkeit haben rechtzeitig Anträge einzureichen. So wie es diesmal gehandhabt wurde.
Gegenargumente
Unterstützer
Gegner
Antragsteller und Antragsnummer
Henning Knoll
SÄA 9.1.4
SÄA 9.1.5
Antragstext SÄA 9.1.4
Die Regionsversammlung möge beschließen § 9.1 (4.) der Satzung wie folgt zu ändern
ORIGINAL | Überarbeitung |
---|---|
Die Einberufung einer außerordentlichen Regionsversammlung erfolgt entweder aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn 10 Verbandsmitglieder die Einberufung beim Vorstand schriftlich beantragen und bei einer Befragung aller Mitglieder 10 % der Mitglieder die Einberufung wünschen. Die Ladungsfrist beträgt ebenfalls 3 Wochen. |
Die Einberufung einer außerordentlichen Regionsversammlung erfolgt entweder aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn 10 % der Verbandsmitglieder die Einberufung beim Vorstand schriftlich beantragen |
Antragstext SÄA 9.1.5
Die Regionsversammlung möge beschließen § 9.1 Absatz 4 der Satzung wie folgt zu ändern
ORIGINAL | Überarbeitung |
---|---|
Die Einberufung einer außerordentlichen Regionsversammlung erfolgt entweder aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn 10 Verbandsmitglieder die Einberufung beim Vorstand schriftlich beantragen und bei einer Befragung aller Mitglieder 10 % der Mitglieder die Einberufung wünschen. Die Ladungsfrist beträgt ebenfalls 3 Wochen. |
Die Einberufung einer außerordentlichen Regionsversammlung erfolgt entweder aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn 10 von Hundert der Verbandsmitglieder die Einberufung beim Vorstand schriftlich beantragen |
Begründung
SÄA 9.1.4: Anpassung an die Landessatzung.
SÄA 9.1.5: Versuch das Verfahren wie es in der Regionssatzug vorgesehen war rechtssicher zu formulieren
Gegenargumente
Unterstützer
Gegner
Antragsteller und Antragsnummer
SÄA 9.1.6
Antragstext
Die Regionsversammlung möge beschließen § 9.1 Absatz 5 der Satzung wie folgt zu ändern
ORIGINAL | Überarbeitung |
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Die ordentliche Regionsversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin mit einfacher Mehrheit der anwesenden Parteimitglieder über die Entlastung des Vorstandes. |
Die ordentliche Regionsversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin mit einfacher Mehrheit der anwesenden |
Begründung
Redaktionelle Anpassung
Gegenargumente
Unterstützer
Gegner
Antragsteller und Antragsnummer
Henning Knoll
SÄA 9.1.7
SÄA 9.1.8
Antragstext SÄA 9.1.7
Die Regionsversammlung möge beschließen § 9.1 (8.) der Satzung wie folgt anzufügen
Die Regionsversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind.
Ist eine Regionsversammlung nicht beschlussfähig, ist eine innerhalb von 4 Wochen erneut einberufene Regionsversammlung mit derselben Tagesordnung auf jeden Fall beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Ladungsfrist kann in diesem Fall auf 1 Woche verkürzt werden.
Antragstext SÄA 9.1.8
Die Regionsversammlung möge beschließen § 9.1 (8.) der Satzung wie folgt anzufügen
Die Regionsversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind. Ist eine Regionsversammlung nicht beschlussfähig, ist eine innerhalb von 4 Wochen erneut einberufene Regionsversammlung mit derselben Tagesordnung beschlussfähig. Satzungsänderungen sind hiervon ausgenommen wenn erneut weniger als 10% der Mitglieder anwesend sind. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Ladungsfrist kann in diesem Fall auf 1 Woche verkürzt werden.
Begründung
Möglichst repräsentative Ergebnisse bei gesicherter Handlungsfähigkeit.
Gegenargumente
Unterstützer
Gegner
§ 9.2 – Der Vorstand
Antragsteller und Antragsnummer
SÄA 9.2.1
Antragstext
Die Regionsversammlung möge beschließen §9.2 Absatz 1 der Regionssatzung wie folgt zu ändern.
ORIGINAL | Überarbeitung |
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Dem Vorstand gehören mindestens vier Piraten an: Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und mindestens ein Beisitzer. Es werden maximal 4 stimmberechtigte Beisitzer von einer ordentlichen Regionsversammlung gewählt. |
Dem Vorstand gehören mindestens vier Piraten an: Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und mindestens ein Beisitzer. Es werden maximal 4 stimmberechtigte Beisitzer von |
Begründung
Es sollte jeder Regionsversammlung möglich sein einen neuen Vorstand zu wählen
Gegenargumente
Unterstützer
Gegner
Antragsteller und Antragsnummer
Henning Knoll
SÄA 9.2.2
SÄA 9.2.3 ALT1 und SÄA 9.2.3 ALT2
Antragstext SÄA 9.2.2
Die Regionsversammlung möge beschließen §9.2 (3.) der Regionssatzung wie folgt zu ändern.
ORIGINAL | Überarbeitung |
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Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister werden von der ordentlichen Regionsversammlung oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit (mehr als 50% der abgegebenen auf Kandidaten entfallenen gültigen JA-Stimmen) bis zur nächsten ordentlichen Regionsversammlung gewählt. Erreicht kein Kandidat die einfache Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Kandidaten mit den meisten abgegebenen gültigen Ja-Stimmen. Für die Beisitzer wird in einem gemeinsamen Wahlgang in geheimer Wahl für jeden Kandidaten maximal eine Stimme (Ja, Nein oder Enthaltung) abgegeben. Diejenigen, bei denen im ersten Wahlgang jeweils mehr als 50% der für sie abgegebenen gültigen Stimmen JA-Stimmen sind, sind gewählt. Sollte dies für mehr als 4 Kandidaten zutreffen, sind die 4 Kandidaten mit den besten Ergebnissen gewählt. Sollten bei keinem Kandidaten im ersten Wahlgang mehr als 50% der für ihn abgegebenen gültigen Stimmen JA-Stimmen sein, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den jeweils besten Ergebnis statt, um den einen Beisitzerposten zu besetzen. |
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister werden von der ordentlichen Regionsversammlung oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl und in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit (mehr als 50% der abgegebenen Stimmen auf einen Kandidaten lauten „JA“) bis zur nächsten ordentlichen Regionsversammlung gewählt. Erreicht kein Kandidat die absolute Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Kandidaten mit den meisten abgegebenen gültigen Ja-Stimmen. Bei der Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Für die Beisitzer wird in einem gemeinsamen Wahlgang in geheimer Wahl für jeden Kandidaten maximal eine Stimme (Ja, Nein oder Enthaltung) abgegeben. Diejenigen, bei denen im ersten Wahlgang jeweils mehr als 50% der für sie abgegebenen
Sollte dies für mehr als 4 Kandidaten zutreffen, sind die 4 Kandidaten mit den besten Ergebnissen gewählt. Sollten bei keinem Kandidaten im ersten Wahlgang mehr als 50% der auf ihn abgegebenen, Die Beisitzer sind bis zur nächsten ordentlichen Regionsversammlung gewählt |
Antragstext SÄA 9.2.3
Die Regionsversammlung möge beschließen §9.2 Absatz 3 der Regionssatzung wie folgt zu ändern.
ORIGINAL | Überarbeitung |
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Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister werden von der ordentlichen Regionsversammlung oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit (mehr als 50% der abgegebenen auf Kandidaten entfallenen gültigen JA-Stimmen) bis zur nächsten ordentlichen Regionsversammlung gewählt. Erreicht kein Kandidat die einfache Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Kandidaten mit den meisten abgegebenen gültigen Ja-Stimmen. Für die Beisitzer wird in einem gemeinsamen Wahlgang in geheimer Wahl für jeden Kandidaten maximal eine Stimme (Ja, Nein oder Enthaltung) abgegeben. Diejenigen, bei denen im ersten Wahlgang jeweils mehr als 50% der für sie abgegebenen gültigen Stimmen JA-Stimmen sind, sind gewählt. Sollte dies für mehr als 4 Kandidaten zutreffen, sind die 4 Kandidaten mit den besten Ergebnissen gewählt. Sollten bei keinem Kandidaten im ersten Wahlgang mehr als 50% der für ihn abgegebenen gültigen Stimmen JA-Stimmen sein, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den jeweils besten Ergebnis statt, um den einen Beisitzerposten zu besetzen. |
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister |
Mit ALT1: jeder und ALT2: jeder zweiten
Begründung
SÄA 9.2.2: Hohe demokratische Legitimation der gewählten Vorstandsmitglieder und Korrektur, bislang gibt es für die Beisitzer in der Satzung kein Zeitlimit.
SÄA 9.2.3: Das Wahlverfahren gehört in die GO. Zulassung der Wahl auf ausserordentlichen Versammlungen.
Gegenargumente
Unterstützer
Gegner
Antragsteller und Antragsnummer
SÄA 9.2.4
Antragstext
Die Regionsversammlung möge beschließen §9.2 Absatz 7 der Regionssatzung wie folgt zu ändern.
ORIGINAL | Überarbeitung |
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Tritt der Vorstand mehrheitlich zurück, gilt er als nicht mehr handlungsfähig. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Regionsversammlung einzuberufen. Bis dahin führt der Vorstand des nächst höheren Verbandes kommissarisch die Geschäfte. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so wird auf der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Regionsversammlung ein Nachfolger für den vakant gewordenen Posten gewählt. Bei Vakanz eines Postens kann bis durch eine ordentliche oder außerordentliche Regionsversammlung ein Nachfolger gewählt wird. |
Tritt der Vorstand mehrheitlich zurück, gilt er als nicht mehr handlungsfähig. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Regionsversammlung einzuberufen. Bis dahin führt der Vorstand des nächst höheren Verbandes kommissarisch die Geschäfte. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so wird auf der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Regionsversammlung ein Nachfolger für den vakant gewordenen Posten gewählt. Bei Vakanz eines Postens kann der Vorstand ein Parteimitglied vorübergehend kommissarisch ernennen, wenn anders die Handlungsfähigkeit des Regionsverbands nicht mehr sichergestellt werden kann. |
Begründung
Da eine Ersatzbestellung nur im Notfall erfolgen sollte und die bessere Möglichkeit die Nachwahl durch eine Regionsversammlung ist sollte aus der Satzung hervorgehen unter welchen Umständen ersatzbestellt werden kann.
Gegenargumente
Unterstützer
Gegner
Antragsteller und Antragsnummer
Henning Knoll
SÄA 9.2.5
Antragstext
Die Regionsversammlung möge beschließen §9.2 (7a.) der Regionssatzung wie folgt einzufügen.
Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes können auf einer von den Mitgliedern initiierten, außerordentlichen Regionsversammlung grundsätzlich mit zweidrittel Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Piraten abgewählt werden.
Begründung
Zerstrittener Vorstand kann sich selbst blockieren, was besonders bei einer noch langen Restamtszeit problematisch wäre.
Gegenargumente
Unterstützer
Gegner
§ 10 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
Antragsteller und Antragsnummer
SÄA 10.1
Antragstext
Die Regionsversammlung möge beschließen §10 der Regionssatzung wie folgt zu ändern.
ORIGINAL | Überarbeitung |
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Begründung
man muss unbedingt auf den Wahlzetteln so viele Bewerber wie möglich haben, es könnte sein, dass ein Bewerber (noch) nicht Mitglied ist, dem sollte auch die Kandidatur offen stehen, wenn er denn von der Regionsversammlung bestimmt wird.
Gegenargumente
Unterstützer
Gegner
§ 11 – Satzungsänderung
Antragsteller und Antragsnummer
SÄA 11.1
Antragstext
Die Regionsversammlung möge beschließen §11 der Regionssatzung wie folgt zu ändern.
ORIGINAL | Überarbeitung |
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Begründung
Die Möglichkeit einer Satzungsänderung sollte nicht von der Tagesform einer Regionsversammlung abhängen sondern davon, dass ein bestimmter Mindestanteil aller Regionspiraten überhaupt bereit ist über die Änderung zu beraten.
Bei der alten Regelung würde eine Regionsversammlung welche mit 10 Mitgliedern gestartet hat mit 8 Mitgliedern eine Satzungsänderung entscheiden können, wäre sie mit 20 gestartet schon 15 usw. In der Neuregelung hängt die Beschlussfähigkeit für Satzungsänderungen davon ab jeden zehnten Piraten in der Region dazu zu bringen an der Entscheidungsfindung teilzunehmen.
Gegenargumente
Unterstützer
Gegner
Geschäftsordnung
Antragsteller und Antragsnummer
GOA 1
Antragstext
Die Regionsversammlung möge die folgende Geschäftsordnung beschließen.
§1 Gültigkeit
- Diese Geschäftsordnung gilt für alle Regionsversammlungen der Piratenpartei Region Hannover
- Sie tritt mit ihrer Annahme durch die Regionsversammlung in Kraft und verliert ihre Gültigkeit mit Annahme einer neuen Geschäftsordnung.
§2 Versammlungsleitung
- Die Versammlungsleitung besteht aus Versammlungsleiter, Wahlleiter und Protokollant.
- Die vorläufige Versammlungsleitung obliegt einem Mitglied des Regionsvorstands. Er eröffnet die Versammlung und führt die Wahl der Versammlungsleitung durch.
§2.1 Versammlungsleiter
- Der Versammlungsleiter ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Regionsversammlung verantwortlich.
- Der Verammlungsleiter sorgt für die Einhaltung der Tagesordnung, erteilt das Wort und achtet auf die Redezeitbegrenzung.
- Zur Aufrechterhaltung der Ordnung kann der Versammlungsleiter Rednern das Wort entziehen, Teilnehmer an der Versammlung zur Ordnung rufen und nach 2 Ordnungsrufen der Versammlung verweisen.
- Sind alle Punkte der Tagesordnung geschlossen oder beschließt die Regionsversammlung ihre Beendigung schließt der Versammlungsleiter die Regionsversammlung.
§2.2 Wahlleiter
- Der Wahlleiter sorgt für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlen für Ämter der Piratenpartei Region Hannover.
- Zu seiner Unterstützung kann er Wahlhelfer aus der Regionsversammlung ernennen.
- Der Wahlleiter überprüft ob alle Kandidaten das passive Wahlrecht für das jeweilige Amt haben.
- Der Wahlleiter stellt sicher, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt.
- Der Wahlleiter verkündet das Wahlergebnis und stellt sicher das der erfolgreiche Kandidat die Wahl annimmt.
- Der Wahlleiter vertritt den Versammlungsleiter wenn dieser zur Sache spricht oder aus anderen Gründen kurzzeitig die Regionsversammlung nicht leiten kann.
§2.3 Protokollant
- Der Protokollant hält die Abstimmungs- und Wahlergebnisse der Regionsversammlung fest. Er nimmt Anträge und Erklärungen in Schriftform entgegen. Aus diesen Informationen erstellt er ein Protokoll
- Der Protokollant leitet das Protokoll innerhalb von 10 Werktagen nach der Regionsversammlung dem Regionsvorstand zur Veröffentlichung zu.
- Der Protokollant führt die Rednerliste.
§3 Tagesordnung
- Die Tagesordnung dient der Strukturierung der Regionsversammlung
- Sie enthält mindestens die Punkte
- Eröffnung
- Wahl der Versammlungsleitung
- Annahme der Tagesordnung durch die Regionsversammlung
- Verschiedenes.
- Bei ordentlichen Regionsversammlungen kommen hinzu
- Wahl des Vorstands
- Wahl der Kassenprüfer
- Termin der nächsten ordentlichen Regionsversammlung.
- Satzungsänderungsanträge sowie weiter Anträge und Themen welche dem Regionsvorstand vier Wochen vor der Regionsversammlung mitgeteilt wurden sind als Punkte in die Tagesordnung aufzunehmen
- Das Hinzufügen und Streichen von Tagesordnungspunkten erfordert eine 2/3-Mehrheit.
§4 Redezeit
- Die Redezeit ist auf 3 Minuten begrenzt.
- Die Beschränkung gilt nicht für Berichte des Vorstands, der Kassenprüfer und aus den AGen sowie Vorstellungen der Kandidaten für ein Amt.
- Die Regionsversammlung kann abweichende Redezeiten beschließen.
§5 Anträge zur Geschäftsordnung
- Anträge zur Geschäftsordnung dienen der Strukturierung einer Diskussion und der Festlegung von Verfahren und Abläufen.
- Anträge zur Geschäftsordnung sind unter anderem Antrag auf
- Schließung der Rednerliste
- Schluss der Debatte
- Trennung der Abstimmung
- Zusammenlegung der Abstimmung
- Abstimmung als Alternativanträge
- Nichtbefassung
- Vertagung
- Änderung der Tagesordnung
- Wiedereröffnung eines geschlossenen Tagesordnungspunkts
- Sitzungsunterbrechung
- Ende der Sitzung
- Neuwahl der Versammlungsleitung.
- Die Versammlungsleitung kann weitere Anträge als Antrag zur Geschäftsordnung zulassen.
§6 Beschlüsse
- Die Regionsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, solange Satzung oder Geschäftsordnung keine abweichende Regelung treffen.
- Als abgegebene Stimmen zählen alle "Ja", "Nein" und "Enthaltungen"
- Als abgegebene, gültige Stimmen zählen alle "Ja" und "Nein".
- Entfällt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf "Enthaltung" kommt kein Beschluss zustande.
- Die einfache Mehrheit ist erreicht wenn mehr Stimmen auf "Ja" als auf "Nein" entfallen.
- Die 2/3-Mehrheit ist erreicht, wenn der Anteil der auf "Ja" entfallenen Stimmen mehr als doppelt so groß ist wie der auf "Nein" entfallenen Stimmen.
- Bei Alternativanträgen ist der Beschluss gefasst, der die notwendige Mehrheit erreicht und den höchsten Quotient "Ja"- zu "Nein"-Stimmen aufweist.
- Zur Aufhebung oder Änderung von Beschlüssen welche die Regionsversammlung gefasst hat ist die 2/3-Mehrheit notwendig.
§7 Wahlen
- Die Mitglieder des Regionsvorstands werden in geheimer Wahl gewählt.
- Weitere Amts- und Funktionsträger können in offener Wahl gewählt werden, solange sich aus der Regionsversammlung kein Widerspruch erhebt.
- Als abgegebene Stimmen zählen alle "Ja", "Nein" und "Enthaltungen"
- Als abgegebene, gültige Stimmen zählen alle "Ja" und "Nein".
- Entfällt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf "Enthaltung" gilt der jeweilige Kandidat als nicht gewählt.
- Ist in einem Wahlgang nur ein Amt zu besetzen, ist der Kandidat gewählt welcher mehr "Ja"- als "Nein"-Stimmen erhalten hat und den höchsten Quotient "Ja"- zu "Nein"-Stimmen aufweist.
- Sind in einem Wahlgang mehrere gleichartige Ämter zu besetzen (z. B. Beisitzer im Regionsvorstand) so werden die Kandidaten welche mehr "Ja"- als "Nein"-Stimmen erhalten haben in der Reihenfolge des Quotienten der auf sie entfallenen "Ja"- zu "Nein"-Stimmen als gewählt geführt bis alle Ämter besetzt sind.
§8 Öffentlichkeit und Gäste
- Die Regionsversammlung ist öffentlich.
- Audiovisuelle Aufzeichnungen sind zulässig solange kein Widerspruch aus der Regionsversammlung erfolgt. Hiervon ausgenommen sind Wahlhandlungen, geheime Abstimmungen sowie nichtöffentliche Teile der Regionsversammlung.
- Gäste haben das Rede- und Antragsrecht. Die Regionsversammlung kann dieses Recht für einzelne Tagesordnungspunkte oder die gesamte Versammlung mit einfacher Mehrheit aufheben.
- Die Regionsversammlung kann für einzelne Tagesordnungspunkte die Öffentlichkeit ausschließen. Die Beratung hierüber findet in nichtöffentlicher Sitzung statt. Das Protokoll über den nichtöffentlichen Teil ist gesondert zu führen und beim Regionsvorstand für Mitglieder zur Einsichtnahme vorzuhalten.
Begründung
Zur effektiven Vor- und Nachbereitung der Regionsversammlung durch den Vorstand und jeden einzelnen Piraten ist es hilfreich eine über die einzelne Versammlung heraus gültige Geschäftsordnung zu haben.