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Archiv:Kreisverband Erlangen/Kreisparteitag 2014.1/Antragsfabrik/Wegfall-Kassenpruefer

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§ 14 - Finanzordnung, Satz (1) wird geändert wie folgt:

(1) Es gibt keine Barkasse. Daher entfällt die Wahl eines Kassenprüfers.


Bisheriger Text der Satzung im zu ändernden Absatz:

" (1) Auf jedem ordentlichen Kreisparteitag werden ein Kassenprüfer und ein Stellvertreter gewählt. Diese amtieren bis zur Neuwahl auf dem nächsten ordentlichen Kreisparteitag. "