Archiv:2010/Bundesparteitag 2010.1/Antragsfabrik/Ordnungsmaßnahmen
80px | Dies ist ein eingereichter/eingereichtes Satzungsänderungsantrag für den Bundesverband von Gerhard Torges. Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik. |
- Titel = Ordnungsmaßnahmen
- Änderungsantrag Nr.
- TE149
- Beantragt von
- Gerhard Torges
- Betrifft
- Bundessatzung / Abschnitt A: §6
- Beantragte Änderungen
Satzungsänderungsantrag II
§ 6 - Ordnungsmaßnahmen
Alt:
(3) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss werden vom Bundesvorstand angeordnet. Die Satzungen niederer Gliederungen können dementsprechende ergänzende Regelungen treffen. Den Antrag auf Ausschluss stellt der Bundesvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
(6) Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände sind möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes getroffen. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme treffenden Gebietsverbandes hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zuzulassen.
Neu:
(3) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss werden vom Bundesvorstand angeordnet. Niedere Gliederungen können ergänzende oder gleichlautende Regelungen zu Ordnungsmaßnahmen in der eigenen Satzung beinhalten. Den Antrag auf Ausschluss stellt der Bundesvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
(6) Verstößt eine Gliederung schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes getroffen. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme treffenden Gebietsverbandes hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zuzulassen.
(8) Eine Ordnungsmaßnahme muß der betreffenden Person, bzw. Vorstand schriftlich mit Begründung bekanntgegeben werden. Es reicht der Postweg.
- Begründung
Wir waren uns in der AG Satzung einig, dass dieser Paragraph grundsätzlich Ordnungsmaßnahmen verbietet. Ließt man den aber genauer, sieht das eher gravierend anders aus...
Absatz (3) enthält den Satz: „Die Satzungen niederer Gliederungen können dementsprechende ergänzende Regelungen treffen.“ Dieses läßt eindeutig zu viel Freiraum zu und ist nicht eindeutig formuliert. Es wäre sogar möglich, dass Landesverband a. einem Mitglied aus Landesverband b. Ordnungsmaßnahmen erteilt. Desweiteren sollten auch Untergliederungen alle Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluß ergreifen können, was in der alten Formulierung nicht eindeutig ist. Nach der neuen Formulierung ist es auch Untergliederungen wie Landes- oder niedrigeren Verbände zweifelsfrei möglich Ordnungsmaßnahmen zu definieren und auszusprechen, aber in umgekehrter Logik nicht mehr möglich, dass Landesverband a. einem Mitglied aus Landesverband b. Ordnungsmaßnahmen unterzieht(!).
In Absatz 6 (Grammatikfehler) war ein „sind“ zu viel (aus: "...sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände sind möglich:" WIRD: "…. Gebietsverbände möglich:")
"... schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.“... Hier sehe ich wieder die Problematik der Formulierung Gebietsverband. Untergliederung wäre als allgemeine Aussage treffender!??
Absatz (8) wird hinzugefügt. Nach dem Parteiengesetz muß die Enthebung von Parteiämtern und der Ausschluß aus der Partei begründet dargelegt werden. Aus Gründen der Transparenz sollten sämtliche Ordnungsmaßnahmen begründet werden, es kann ja auch zu einer Selbsterkenntnis führen.
<ul><li>Der für das Attribut „Antragstext“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Satzungsänderungsantrag II§ 6 - OrdnungsmaßnahmenAlt:(3) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss werden vom Bundesvorstand angeordnet. Die Satzungen niederer Gliederungen können dementsprechende ergänzende Regelungen treffen. Den Antrag auf Ausschluss stellt der Bundesvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.(6) Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände sind möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes getroffen. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme treffenden Gebietsverbandes hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zuzulassen.Neu:(3) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss werden vom Bundesvorstand angeordnet. Niedere Gliederungen können ergänzende oder gleichlautende Regelungen zu Ordnungsmaßnahmen in der eigenen Satzung beinhalten. Den Antrag auf Ausschluss stellt der Bundesvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.(6) Verstößt eine Gliederung schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes getroffen. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme treffenden Gebietsverbandes hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zuzulassen.(8) Eine Ordnungsmaßnahme muß der betreffenden Person, bzw. Vorstand schriftlich mit Begründung bekanntgegeben werden. Es reicht der Postweg.“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li> <!--br--><li>Der für das Attribut „Begründung“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Wir waren uns in der AG Satzung einig, dass dieser Paragraph grundsätzlich Ordnungsmaßnahmen verbietet. Ließt man den aber genauer, sieht das eher gravierend anders aus...Absatz (3) enthält den Satz: „Die Satzungen niederer Gliederungen können dementsprechende ergänzende Regelungen treffen.“ Dieses läßt eindeutig zu viel Freiraum zu und ist nicht eindeutig formuliert. Es wäre sogar möglich, dass Landesverband a. einem Mitglied aus Landesverband b. Ordnungsmaßnahmen erteilt. Desweiteren sollten auch Untergliederungen alle Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluß ergreifen können, was in der alten Formulierung nicht eindeutig ist.Nach der neuen Formulierung ist es auch Untergliederungen wie Landes- oder niedrigeren Verbände zweifelsfrei möglich Ordnungsmaßnahmen zu definieren und auszusprechen, aber in umgekehrter Logik nicht mehr möglich, dass Landesverband a. einem Mitglied aus Landesverband b. Ordnungsmaßnahmen unterzieht(!).In Absatz 6 (Grammatikfehler) war ein „sind“ zu viel (aus: "...sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände sind möglich:" WIRD: "…. Gebietsverbände möglich:")"... schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.“...Hier sehe ich wieder die Problematik der Formulierung Gebietsverband. Untergliederung wäre als allgemeine Aussage treffender!??Absatz (8) wird hinzugefügt. Nach dem Parteiengesetz muß die Enthebung von Parteiämtern und der Ausschluß aus der Partei begründet dargelegt werden. Aus Gründen der Transparenz sollten sämtliche Ordnungsmaßnahmen begründet werden, es kann ja auch zu einer Selbsterkenntnis führen.“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li></ul>
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
- MichaelG 17:22, 19. Apr. 2010 (CEST) Reine Kosmetik
- Hans Immanuel
- Andena 22:42, 19. Apr. 2010 (CEST)
- Sebastian Pochert Die Formulierung "Es reicht der Postweg" ist ganz schlecht.
- Spearmind 14:22, 30. Apr. 2010 (CEST)
- RicoB CB 14:57, 1. Mai 2010 (CEST) Siehe Sebastian
- wigbold
- Rainer Sonnabend
- OliverNiebuhr
- Haide F.S.
- DeBaernd 14:08, 8. Mai 2010 (CEST)
- Unglow (Hervorgehobene Änderungen wären echt mal nett)
- Salorta
- ...
Piraten, die sich vrstl. enthalten
- datenritter 17:20, 25. Apr. 2010 (CEST) Bitte nochmal, in sauberer Form. (Mit hervorgehobenen Änderungen!)
- Aleks_A
- zero-udo
- StopSecret 00:53, 4. Mai 2010 (CEST)
- HKLS 20:39, 4. Mai 2010 (CEST)
- Nicole.Staubus 21:13, 4. Mai 2010 (CEST)
- Gerhard CollmannWenn bei Postweg Einschreiben gemeint ist ...??
- Kaddi
- Christian 19:40, 13. Mai 2010 (CEST)
- Sven423 09:37, 14. Mai 2010 (CEST)
Diskussion
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