Archiv:2010/Antragsfabrik/Änderung §10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

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80px Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den Bundesverband von ZIT.

Bitte hilf mit diesen Antrag zu verbessern und zu erweitern. Bitte bekunde auch Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik.

Titel = Konkretisierung und Korrektur des Paragraphen 10
Änderungsantrag Nr.
(offen)
Beantragt von
ZIT
Betrifft
Bundessatzung / Abschnitt A: §10 (2)
Beantragte Änderungen

Alt:

(2) Landeslistenbewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben, Kreisbewerber im entsprechenden Wahlkreis.

Neu:

(2) Landeslistenbewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben, Kreisbewerber im entsprechenden Wahlkreis. Der Bewerber muss Mitglied in der Piratenpartei Deutschland sein.

(3) Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muss in geheimer Abstimmung erfolgen.

(4) Die Bewerber werden von einer Mitgliederversammlung aller ordentlichen Mitglieder der Piratenpartei Deutschland gewählt, die in dem entsprechenden Wahlkreis wohnen. Eine Einladung zu dieser Versammlung hat mindestens zwei Wochen vor der Versammlung durch die zuständigen Vorstände zu erfolgen. In dieser Einladung muss explizit auf die Bewerberaufstellung hingewiesen werden.

Begründung

Die Bundessatzung verweist in Absatz (1) auf sich selbst, was nicht unbedingt verkehrt, aber hier weder vollständig noch klar formuliert ist. Zusätzliche Absätze sollen helfen Verfahrensfehler zu vermeiden und klare Verhältnisse schaffen.

In Absatz (2) wird die Formulierung verschärft. Ein Bewerber muss Mitglied der Piratenpartei sein - etwas anderes ist nach §21 Abs. (1) Bundeswahlgesetz auch nicht zulässig: "§ 21 Aufstellung von Parteibewerbern (1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und...."

Neu hinzu kommen Absatz 3 und 4 welche soweit im Parteiengesetz und Bundeswahlgesetz geregelt sind, aber bei Nichtbeachtung zur Annulierung der Nominierung führen würden. Ich halte es daher für Notwendig, diese Dinge zumindest in der obersten Satzung einmal anzuführen. Absatz (3) nach §17 Parteiengesetz und §21 Abs. 3 Bundeswahlgesetz Absatz (4) regelt Fristen, sowie die Form nach §21 Abs. 1 Bundeswahlgesetz.


<ul><li>Der für das Attribut „Antragstext“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Alt: (2) Landeslistenbewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben, Kreisbewerber im entsprechenden Wahlkreis.Neu:(2) Landeslistenbewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben, Kreisbewerber im entsprechenden Wahlkreis. Der Bewerber muss Mitglied in der Piratenpartei Deutschland sein.(3) Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muss in geheimer Abstimmung erfolgen.(4) Die Bewerber werden von einer Mitgliederversammlung aller ordentlichen Mitglieder der Piratenpartei Deutschland gewählt, die in dem entsprechenden Wahlkreis wohnen. Eine Einladung zu dieser Versammlung hat mindestens zwei Wochen vor der Versammlung durch die zuständigen Vorstände zu erfolgen. In dieser Einladung muss explizit auf die Bewerberaufstellung hingewiesen werden.“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li> <!--br--><li>Der für das Attribut „Begründung“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Die Bundessatzung verweist in Absatz (1) auf sich selbst, was nicht unbedingt verkehrt, aber hier weder vollständig noch klar formuliert ist. Zusätzliche Absätze sollen helfen Verfahrensfehler zu vermeiden und klare Verhältnisse schaffen.In Absatz (2) wird die Formulierung verschärft. Ein Bewerber muss Mitglied der Piratenpartei sein - etwas anderes ist nach §21 Abs. (1) Bundeswahlgesetz auch nicht zulässig: "§ 21 Aufstellung von Parteibewerbern (1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und...." Neu hinzu kommen Absatz 3 und 4 welche soweit im Parteiengesetz und Bundeswahlgesetz geregelt sind, aber bei Nichtbeachtung zur Annulierung der Nominierung führen würden. Ich halte es daher für Notwendig, diese Dinge zumindest in der obersten Satzung einmal anzuführen.Absatz (3) nach §17 Parteiengesetz und §21 Abs. 3 BundeswahlgesetzAbsatz (4) regelt Fristen, sowie die Form nach §21 Abs. 1 Bundeswahlgesetz.“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li></ul>




Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. MichaelG 17:19, 19. Apr. 2010 (CEST)
  2. ?
  3. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. Trias das nächste mal nicht am letzten Tag einreichen.
  2. icho40 schliese mich Trias an
  3. Thomas-BY
  4. Hans Immanuel Es stimmt nicht, dass das Bundeswahlgesetz vebietet, parteilose Bewerber aufzustellen - und das hier per Satzung verbieten zu wollen ist in hohem Masse gegen unsere Prinzipien
  5. Sbeyer 14:21, 20. Apr. 2010 (CEST) siehe Hans Immanuel
  6. Bragi
  7. Sebastian Pochert Ich kann Trias und Icho40 nicht zustimmen. Ich stimme aus anderen Gründen gegen den Antrag.
  8. ...

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1. Andena 22:31, 19. Apr. 2010 (CEST)
  2. ?
  3. ...

Diskussion

Bitte hier das für und wider eintragen.

am letzten Tag

wie kann man nur so einen Blödsinn als Begründung nennen, ich dachte PIRATEN treffen sachliche Entscheidungen und nicht abhängig von Mondphasen oder Ähnlichem - eingereicht ist eingereicht, egal mit welchem Abstand zum Fristende, außerdem hat es einen Vorteil, wenn man es spät macht, da man sich die bis dahin eingereichten Anträge anschauen kann (wenn sie schon einsehbar sind, was laut Satzung erst 2 Wochen vor dem Parteitag nötig ist), um zu sehen, ob nicht Jemand schon einen ähnlichen Antrag gestellt hat - ein Nachteil ist, dass man nicht mehr über einen Entwurf diskutieren und ihn überarbeiten kann - dies ist aber keine Grundlage für eine Entscheidung oder eine Notwendigkeit für eine Antragsstellung, der Antragstext allein sollte Grundlage sein --Ron 10:07, 18. Apr. 2010 (CEST)

Argument 2

Das ist doch völlig gegen unsere Prinzipien: Obwohl die Wahlgesetze das ausdrücklich erlauben, soll hier verboten werden, parteilose Bewerber zu nominieren. Also darf kein Aktiver einer Basisinitiative und kein ausgewiesener Experte aufgestellt werden, wenn er nicht erst unserer Partei beitritt? Sowas haben nichtmal die Altparteien. Ich finde das extrem kontraproduktiv. - Dass Mitglieder anderer Parteien nicht aufgestellt werden dürfen, regeln sowieso die Wahlgesetze. Hans Immanuel