Archiv:2010/Bundesparteitag 2010.1/Antragsfabrik/Mitgliedsbeitrag - Fälligkeit - Verzug
80px | Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den Bundesverband von Idee. Bitte hilf mit diesen Antrag zu verbessern und zu erweitern. Bitte bekunde auch Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik. |
- Titel = Mitgliedsbeitrag - Fälligkeit - Verzug
- Änderungsantrag Nr.
- T099
- Beantragt von
- Idee
- Betrifft
- Bundessatzung / Abschnitt B: §2 (1), §3 (1) und (3)
- Beantragte Änderungen
Ich beantrage in der Bundessatzung die folgenden Änderungen:
- 1. In Abschnitt B: § 2 Mitgliedsbeitrag ist die Angabe der Fälligkeit zu streichen und Kalenderjahr mit Geschäftsjahr zu ersetzen.
- (1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt regelmäßig 36€ pro Geschäftsjahr.
- 2. In Abschnitt B: § 3 soll die Überschrift von "Verzug und Mahnung" in "Fälligkeit und Verzug" sowie der Wortlaut des Absatz 1, wie folgt, geändert werden:
- (1) Der Mitgliedsbeitrag wird regelmäßig am 01.01 eines jeden Geschäftsjahres fällig. Hat das Mitglied im Laufe des Geschäftsjahres die Aufnahme in die Partei beantragt, ist der Mitgliedsbeitrag am Tag der Antragsannahme fällig. Das Mitglied befindet sich in Verzug, wenn der Mitgliedsbeitrag 20 Tage nach Fälligkeit nicht entrichtet wurde."
- 3. In Abschnitt B: § 3 soll der Absatz 3 gestrichen werden.
- (3) (weggefallen)
Alte Fassung:
- (1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt regelmäßig 36 € pro Kalenderjahr
und ist zum 1.1. eines jeden Jahres fällig.
Neue Fassung:
- (1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt regelmäßig 36€ pro Geschäftsjahr.
Alte Fassung:
(1) Ein Mitglied befindet sich im Verzug, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht zur Fälligkeit entrichtet wurde.
Neue Fassung:
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird regelmäßig am 01.01 eines jeden Geschäftsjahres fällig. Hat das Mitglied im Laufe des Geschäftsjahres die Aufnahme in die Partei beantragt, ist der Mitgliedsbeitrag am Tag der Antragsannahme fällig. Das Mitglied befindet sich in Verzug, wenn der Mitgliedsbeitrag 20 Tage nach Fälligkeit nicht entrichtet wurde.
(3) (weggefallen)- Begründung
Bürokratische Entlastung der Finanzverwaltung. Kaum ein Schatzmeister hat Zeit, sich um so viele Karteileichen zu kümmern. Schließlich kostet der Mitgliedsbeitrag sehr wenig, sodass man struktur/finanzschwache Gliederungen mit Ein- und Austritten und den damit verbundenen Bestätigungsschreiben, Mahnungen und Fristen gängeln könnte. Der Verzug der Zahlung hat für das Mitglied sowieso kaum folgen, bislang ruht die Mitgliedschaft sooderso und der Pirat verliert das aktive Wahlrecht. Sobald er die rückständigen Mitgliedsbeiträge aber wieder bezahlt, hat das Mitglied bei einer Wahl keinerlei Folgen zu befürchten. Theoretisch könnte das Mitglied noch auf der Hauptversammlung die rückständigen Beiträge begleichen. § 3 Absatz 3 kann nach der Änderung gestrichen werden, weil man keine Mahnung mehr benötigt, damit ein Mitglied in Verzug gerät.
(siehe auch folgenden Antrag: Zahlungsverzug - ruhende Mitgliedschaft - Wahlrechtsverlust - Einladung)
<ul><li>Der für das Attribut „Antragsteller“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Benutzer:Idee|Idee“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li> <!--br--><li>Der für das Attribut „Antragstext“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Ich beantrage in der Bundessatzung die folgenden Änderungen: :1. In Abschnitt B: § 2 Mitgliedsbeitrag ist die Angabe der Fälligkeit zu streichen und Kalenderjahr mit Geschäftsjahr zu ersetzen.:(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt regelmäßig 36€ pro Geschäftsjahr.:2. In Abschnitt B: § 3 soll die Überschrift von "Verzug und Mahnung" in "Fälligkeit und Verzug" sowie der Wortlaut des Absatz 1, wie folgt, geändert werden::(1) Der Mitgliedsbeitrag wird regelmäßig am 01.01 eines jeden Geschäftsjahres fällig. Hat das Mitglied im Laufe des Geschäftsjahres die Aufnahme in die Partei beantragt, ist der Mitgliedsbeitrag am Tag der Antragsannahme fällig. Das Mitglied befindet sich in Verzug, wenn der Mitgliedsbeitrag 20 Tage nach Fälligkeit nicht entrichtet wurde.":3. In Abschnitt B: § 3 soll der Absatz 3 gestrichen werden.:(3) (weggefallen)Alte Fassung:§ 2 Mitgliedsbeitrag:(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt regelmäßig 36 € pro Kalenderjahr und ist zum 1.1. eines jeden Jahres fällig.Neue Fassung:§ 2 Mitgliedsbeitrag:(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt regelmäßig 36€ pro Geschäftsjahr.Alte Fassung:§ 3 Verzug und Mahnung(1) Ein Mitglied befindet sich im Verzug, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht zur Fälligkeit entrichtet wurde.(3) Befindet sich ein Mitglied trotz 3-facher Mahnung jeweils im Abstand von wenigstens 14 Tagen und einer jeweils angemessenen Fristsetzung weiterhin im Verzug, so ist dies als Austrittserklärung zu werten und die Mitgliedschaft aufzulösen.Neue Fassung:§ 3 Fälligkeit und Verzug(1) Der Mitgliedsbeitrag wird regelmäßig am 01.01 eines jeden Geschäftsjahres fällig. Hat das Mitglied im Laufe des Geschäftsjahres die Aufnahme in die Partei beantragt, ist der Mitgliedsbeitrag am Tag der Antragsannahme fällig. Das Mitglied befindet sich in Verzug, wenn der Mitgliedsbeitrag 20 Tage nach Fälligkeit nicht entrichtet wurde.(3) (weggefallen) “ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li> <!--br--><li>Der für das Attribut „Begründung“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Bürokratische Entlastung der Finanzverwaltung. Kaum ein Schatzmeister hat Zeit, sich um so viele Karteileichen zu kümmern. Schließlich kostet der Mitgliedsbeitrag sehr wenig, sodass man struktur/finanzschwache Gliederungen mit Ein- und Austritten und den damit verbundenen Bestätigungsschreiben, Mahnungen und Fristen gängeln könnte. Der Verzug der Zahlung hat für das Mitglied sowieso kaum folgen, bislang ruht die Mitgliedschaft sooderso und der Pirat verliert das aktive Wahlrecht. Sobald er die rückständigen Mitgliedsbeiträge aber wieder bezahlt, hat das Mitglied bei einer Wahl keinerlei Folgen zu befürchten. Theoretisch könnte das Mitglied noch auf der Hauptversammlung die rückständigen Beiträge begleichen.§ 3 Absatz 3 kann nach der Änderung gestrichen werden, weil man keine Mahnung mehr benötigt, damit ein Mitglied in Verzug gerät.(siehe auch folgenden Antrag: Zahlungsverzug - ruhende Mitgliedschaft - Wahlrechtsverlust - Einladung)“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li></ul>
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
- ?
- ?
- ...
Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
- Neismark
- LarsM
- Schwan
- MichaelG 10:20, 11. Apr. 2010 (CEST)
- Spearmind 15:22, 11. Apr. 2010 (CEST)
- Monarch 20:44, 11. Apr. 2010 (CEST)
- Thomas-BY
- ZeroMC 09:58, 13. Apr. 2010 (CEST)
- Nplhse 16:55, 14. Apr. 2010 (CEST)
- MarekT 12:19, 15. Apr. 2010 (CEST)
- Hans Immanuel
- Rainer Sonnabend
- Trias
- icho40
- Sbeyer 16:18, 22. Apr. 2010 (CEST)
- Aleks_A
- Aloa5 08:30, 27. Apr. 2010 (CEST)
- Jan Mahnung ist sinnvoll.
- RicoB CB 16:36, 1. Mai 2010 (CEST)
- wigbold
- OliverNiebuhr
- zero-udo
- DeBaernd 21:39, 3. Mai 2010 (CEST)
- Zwergenpaladin
- Christian Specht 15:38, 11. Mai 2010 (CEST)
- Kaddi
- Salorta
- Sven423 09:11, 14. Mai 2010 (CEST)
Piraten, die sich vrstl. enthalten
- Posbi 20:58, 22. Apr. 2010 (CEST)
- datenritter 14:14, 25. Apr. 2010 (CEST)
- StopSecret 10:25, 29. Apr. 2010 (CEST) Im Prinzip bin ich für den Antrag, überblicke momentan aber nicht die Zusammenhänge und Auswirkungen.
- Sebastian Pochert
- ...
Diskussion
Argument 1
Zum ersten ist das keine wirkliche Entlastung (die "Karteileichen" müssen ja trotzdem behandelt werden und die meisten GenSeks/Schatzpiraten haben Automatismen, die solche Aufgaben vereinfachen) und zum anderen sehe ich nicht, wieso eine Partei in dieser Beziehung anders handeln sollte (darf?) als ein Wirtschaftsunternehmen, das zur Mahnung verpflichtet ist. -- Neismark 04:33, 10. Apr. 2010 (CEST)
Wieso müssen Karteileichen trotzdem behandelt werden? Geht es Dir dabei um folgende Überlegung: Zahlungsverzug - ruhende Mitgliedschaft - Wahlrechtsverlust - Einladung --Idee 15:46, 10. Apr. 2010 (CEST)
Argument 2
Sollte das Geschäftsjahr auf einen anderen Zeitraum als das Kalenderjahr umgestellt werden, wäre der 01.01. als Fälligkeit unsinnig. Schwan 19:15, 10. Apr. 2010 (CEST)
Da das Geschäftsjahr in der FO (Abschnitt B § 1 BS) geregelt ist und wird der Antrag zur Änderung des Geschäftsjahres auf einen anderen Zeitraum gestellt, werden alle anderen Zeitangaben - wie die Fälligkeit - entsprechend umgestellt werden müssen.--Idee 16:01, 11. Apr. 2010 (CEST)
Argument 3
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