Archiv:2009/§ 3 Aktivität, Stilllegung und Beendigung einer Arbeitsgemeinschaft

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Text des Regelentwurfes

  1. Aktiv wird eine AG durch Statusvergabe durch den AG-Rat. Sie bleibt aktiv, solange sie in der Folge fristgerecht die geforderten Ergebnisdokumente vorlegt.
  2. Wenn die Ergebnisdokumente nicht oder nicht fristgerecht eingereicht werden, erteilt der AG Rat eine angemessene Frist zur Einreichung.
  3. Verstreicht auch diese Frist ohne Einreichung der Dokumente, kann der AG Rat die AG stilllegen.
  4. Eine AG kann die vorübergehende Stilllegung beantragen, wenn sie für eine bestimme Periode nicht arbeitsfähig ist, oder von ihr in dieser Periode plangemäß keine Ergebnisse zu erwarten sind.
  5. Durch Anzeige beim AG Rat kann diese AG wieder aktiviert werden, wenn plausibel gemacht wird, dass die Arbeit wieder aufgenommen wird.
  6. Nur aktive AG haben die in § 4 genannten Rechte.

Diskussion

  1. Aktiv wird eine AG durch Statusvergabe durch den AG-Rat. Sie bleibt aktiv, solange sie in der Folge fristgerecht die geforderten Ergebnisdokumente vorlegt.
    Wir wollen kein kompliziertes vielstufiges System. Die AG sind entweder in Gründung, oder aktiv, oder (vorrübergehend) stillgelegt. Eine gegründetete AG, die fristgerecht die Ergebnisdokumente einreicht ist aktiv. Punkt. Dies gilt, um missverständnisses vorzubeugen, ab der ersten fristgerechten Einrichung der Dokumente, als spätestens sechs Wochen nach Gründung.
    Find ich schön, bitte in den Regeln die Status auch Formulieren, dass wird aus dem Regelwerk nicht klar! Ausserdem was es heißt wenn eine AG aktiv und inaktiv ist. Paulbln 14:53, 7. Okt. 2009 (CEST)
    So ganz klar formuliert ist es zwar nciht,a ber es steckt schon drin. Werden wir aber explizit formulieren! Eine nicht aktive AG hat die Rechte aus §4 nicht. Steht am Ende von §3. Arvid Doerwald 02:42, 8. Okt. 2009 (CEST)
  2. Wenn die Ergebnisdokumente nicht oder nicht fristgerecht eingereicht werden, erteilt der AG Rat eine angemessene Frist zur Einreichung
    In der Regel wird das eine Frist von einer Woche, maximal jedoch vierzehn Tage sein.
    Bitte diese Frist explizit festlegen und nicht nur in der Begründung. Die Begründung hat denke ich mal keine Rechtsverbindlichkeit. --Wobble 14:42, 7. Okt. 2009 (CEST)
    Wird im nächsten Entwurf berücksichtigt Arvid Doerwald 02:42, 8. Okt. 2009 (CEST)
    *zustimm* Paulbln 14:53, 7. Okt. 2009 (CEST)
  3. Verstreicht auch diese Frist ohne Einreichung der Dokumente, kann der AG Rat die AG stilllegen
    Eine Stilllegung bedeutet für eine AG zwei Dinge: Erstens verliert sie die Rechte, die sie nach §4 hat und zweitens kann jemand anderes die Ziele oder Teile davon in eine andere oder neue AG übernehmen.
  4. Eine AG kann die vorübergehende Stilllegung beantragen, wenn sie für eine bestimme Periode nicht arbeitsfähig ist, oder von ihr in dieser Periode plangemäß keine Ergebnisse zu erwarten sind
    Wenn das Ziel und Arbeit einer AG befristet ist (z. B. nur zu Zeiten des BTW-Kampfes) kann sie die vorübergehende Stilllegung beantragen und verliert dann natürlich nicht ihre Rechte.
    Verstehe ich nicht. Widerspricht das nicht dem Punkt, dass nur aktive AGs die Rechte aus §4 haben? Vorrübergehend stillgelegte AGs sollten meiner Meinung auch kein Rederecht etc. auf BPT haben. Den einzigen Schutz, den ich eventuell gewährleisten würde, ist dass keine andere AGs sich die Themen/Aufgaben krallen darf. --Wobble 14:47, 7. Okt. 2009 (CEST)
  5. Durch Anzeige beim AG Rat kann diese AG wieder aktiviert werden, wenn plausibel gemacht wird, dass die Arbeit wieder aufgenommen wird
  6. Nur aktive AG haben die in § 4 genannten Rechte
    Damit AGs nciht auf Vorrat und zum Spaß oder um ein Thema zu blockieren gegründet werden, müssen AGs den Status "aktiv" haben, um die folgenden Rechte wahrzunehmen:

Links zur Diskussion

Arvid Doerwald 11:35, 8. Okt. 2009 (CEST)