Bundesschiedsgericht/Kommentierte Satzung

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Kommentierte Satzung

Vorwort

Diese Seite enthält zukünftig die vom Bundesschiedsgericht kommentierte Satzung.

Das Bundesschiedsgericht wird im Laufe der nächsten Wochen hier Mehrdeutigkeiten in der Bundessatzung kommentieren.

Von Änderungen durch andere Piraten bitte ich abzusehen. --AndreasRomeyke 08:09, 22. Mai 2008 (CEST)

Das BSG wird die Satzung nicht kommentieren. Anthem 19:08, 17. Okt. 2011 (CEST)

Quellen und Arbeitsvorlagen

Satzung

§4 Absatz 1

Nach §4 Abs. 1 der Bundessatzung hat der Vorstand die Pflicht die organisatorische und inhaltliche Arbeit der Piraten zu fördern.

Eine nachträgliche und einseitige Komplettlöschung von Beiträgen einzelner Piraten ist demnach nicht ohne weiteres statthaft, da es für jeden Piraten möglich sein muß an der Parteiarbeit teilnehmen und an der Meinungsbildung mitwirken zu können.

Der Vorstand ist in seinen Entscheidungen und Handlungen nach §9a Abs. 2 in den Schranken der Satzung selbstbestimmt. Er kann also im Rahmen von Satzung und Be- schlüssen der Parteiorgane die Organisations- und Kommunikationsstruktur neu ordnen.

Die Legitimation für das Handeln eines administrativen Gremiums lä̈ßt sich nur vom Vorstand ableiten und dieser muß daher die Verantwortung für und die tatsächliche Kontrolle über die Maßnahmen dieses Gremiums haben. Der Vorstand ist nicht berechtigt, neue Organe zu schaffen, die eine eigenständige direkt von der Parteibasis abgeleitete Legitimation haben. Die Schaffung neuer Organe kann nur durch eine Satzungsänderung erfolgen.

Eine Verletzung von Rechten einzelner Piraten kann sich dann insbesondere auch daraus ergeben, daß ein vom Vorstand mit abgeleiteten Kompetenzen ausgestattetes Gremium in die Rechte eines Piraten eingreift und dieser Eingriff im Einzelfall nicht auf den Willen des Vorstands zurückgeführt werden kann und der Vorstand es unterlassen hat, den unzulässigen Eingriff in die Rechte des Piraten zu unterbinden.

§9a, Absatz 2

Der Vorstand ist nach §9a Abs. 2 in den Schranken der Satzung in seinen Handlungen selbstbestimmt. Dem [Piraten] steht es nach Satzung frei nach §9a Abs. 5 den Vorstand mit diesem Anliegen zum Zusammentritt aufzufordern oder nach §9b Abs. 2 selbst einen Bundesparteitag einzuberufen. Die Rechte des [Piraten] sind durch die beklagte Handlung des Vorstandes in diesem Punkt nicht beschränkt.

§9a, Absatz 3

Das Bundesschiedsgericht vertritt die Auffassung, daß sowohl die Intention der Satzung, wie auch die Bezüge des PartG auf das Vereinsrecht nach BGB eine großzügigere Auslegung der Amtszeit des Vorstandes nicht zulassen. Auch wenn vom Bundesvorstand eine Anwendbarkeit der § 186ff BGB bestritten wird, so ist bis zu einer Neuregelung zumindest von einer orientierenden, im Zweifel rechtm äßigeren Wirkung auszugehen. Die Dauer der Amtszeit des Bundesvorstandes wurde demnach mit 365 Tagen durch das Bundesschiedsgericht näher bestimmt.

§9a, Absatz 11

§9a, Absatz 11 spricht vom dienstältesten Landesverbandsvorstand, nicht vom dienstältesten Landesverband. Und der dienstälteste Landesverbandsvorstand ist der, der in der aktuellen Besetzung die längste zusammenhängende Amtsperiode nachweist.