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L
Aufgrund der wissenschaftlichen Fortschritte, die in den vergangenen Jahrzehnten in den medizinischen, pharmakologischen und technischen Disziplinen gemacht wurden, werden die Menschen in Deutschland immer älter. Nach Berechnungen des Statistischen Bundesamtes werden 2020 ungefähr 23 Prozent der Bevölkerung über 65 Jahre alt sein. (1) Einerseits ist es natürlich zu begrüßen, dass die medizinischen Errungenschaften so vielen Menschen helfen. Anderseits sind die medizinischen Möglichkeiten inzwischen so groß, dass Menschen auch künstlich und zum Teil unter großem Leiden am Leben erhalten werden.
Der Gesetzgeber hat diesen Entwicklungen Rechnung getragen, indem seit 2009 jeder Volljährige in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts schriftlich festlegen kann, ob und wie er behandelt werden soll, wenn er seinen Willen nicht mehr äußern kann. Somit kann nun jede Person zwischen den Extremen einer Pflege unter Einsatz aller medizinischen Mittel (und damit einer Lebensverlängerung) und einer Einschränkung der lebensverlängernden Maßnahmen für den Fall, dass eine Besserung des Zustands nicht mehr zu erwarten ist, entscheiden.
Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärungskampagnen zu Patientenverfügungen haben dazu beigetragen, dass sich immer mehr Menschen mit dem Thema auseinandersetzen. Studien und Umfragen belegen, dass der Anteil der Bevölkerung, die eine Patientenverfügung abgeschlossen haben, von acht Prozent im Jahr 1999 (2) auf 23 Prozent im Jahr 2012 (3) gestiegen ist. Gleichzeitig zeigen die Studien, dass sich jüngere Menschen seltener mit der Thematik beschäftigen als ältere Menschen. Trotzdem liegt der Anteil der über 65-Jährigen, die eine Patientenverfügung besitzt, bei gerade einmal 54 Prozent. Zu befürchten ist, dass aufgrund der vorhandenen Komplexität derzeit nur ein kleiner Teil dieser Verfügungen überhaupt juristisch hieb- und stichfest ist.
Deswegen sind weitere Anstrengungen von Politik und den entsprechenden Verbänden nötig, um noch mehr Öffentlichkeit für das Thema zu erzeugen. Da kein Mensch davor geschützt ist, schwer zu erkranken, muss es das Ziel sein, dass sich jeder Bürger mit der Thematik auseinandersetzt und bestenfalls die im Ernstfall zu treffenden Maßnahmen formuliert. Obwohl Befragungen darauf hindeuten, dass viele Menschen eine klare Meinung zu lebensverlängernden Maßnahmen haben, ist die Ausgestaltung einer formal einwandfreien Patientenverfügung ohne medizinische und juristische Beratung kaum möglich.
Aufgrund des demographischen Wandels werden zukünftig mehr ältere und pflegebedürftige Menschen in Altenheimen untergebracht sein. Einerseits sind Patientenverfügungen besonders für die Bewohner dieser Einrichtungen ein wichtiges Instrument, damit sie selbstbestimmt über ihr Leben entscheiden können. Anderseits ist es für ältere Menschen schwierig, sich mit den komplexen und teilweise unverständlichen Formulierungen von Patientenverfügungen auseinanderzusetzen. So zeigt eine Querschnittsuntersuchung aus dem Jahr 2007, in der elf Senioreneinrichtungen in einer Großstadt untersucht wurden, dass nur elf Prozent der Bewohner eine Patientenverfügung abgeschlossen hatten. (4)
(1) https://www.destatis.de/bevoelkerungspyramide/
(2) https://www.stiftung-patientenschutz.de/uploads/files/pdf/stellungnahmen/32.pdf
(3) http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/52774/Jeder-vierte-Deutsche-hat-Patientenverfuegung-abgeschlossen
(4) http://www.aerzteblatt.de/archiv/129545/Patientenverfuegungen-in-stationaeren-Einrichtungen-der-Seniorenpflege-Vorkommen-Validitaet-Aussagekraft-und-Beachtung-durch-das-Pflegepersonal
Die derzeitige Gesetzeslage, die einzelne Hunderassen sowie Mischlinge dieser
Rassen ohne Ansehen der jeweiligen Erziehung als gefährlich einstuft, entbehrt
jeder Grundlage. Tatsächlich sind die als gefährlich eingestuften Rassen
unterdurchschnittlich häufig in Beißstatistiken vertreten, während die selbst unter Berücksichtigung der jeweiligen Populationsgröße häufig vertretenen Rassen Labrador,
Retriever, Deutscher Schäferhund und Dackel in keiner Rasseliste aufgeführt sind.
Hier die Statistik für NRW:
http://www1.wdr.de/fernsehen/ratgeber/tieresucheneinzuhause/sendungen/beissvorfaelle100.html
Als Nebenwirkung der Rasselisten und der damit verbundenen Auflagen, Genehmigungspflicht im Einzelfall für die Haltung sowie in vielen Kommunen erhöhten Hundesteuer sind die Tierheime in NRW durch Listenhunde dauerhaft überlastet; in vielen Tierheimen sind die Plätze für Hunde zu 80% und mehr von Listenhunden belegt, die kaum jemals vermittelt werden können.
Diese Situation überfordert die Tierheime sowohl logistisch als auch finanziell bis zur Existenzbedrohung. +
In NRW werden besonders hochwertige Quarzsande und Kiese gefördert. 22% der in Deutschland geförderten Sande und Kiese kommen aus NRW, 10% alleine aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf. Die Förderung von Sand und Kies ist sehr Flächenintensiv und häufig wird dabei die Renaturierung nur eher Stiefmütterlich behandelt. Die Folge davon sind ungesicherte Uferböschungen und Raum der den Bürgern nciht mehr zur Nutzung zur Verfügung steht. Gleichzeit sind Sand und Kies knapper werdende Rohstoffe. Benötigt werden sie unter anderem für die Herstellung von Silicium, Glas und Beton. Leider steht das Recycling, gerade von Beton und anderen Baustoffen, noch in den Kinderschuhen. NRW könnte mit Hilfe eines Kies-Euros, und der damit finanzierten Grundlagenforschung zum Recycling von Baustoffen, zum führenden Bundesland beim nachhaltigen Umgang mit Ressourcen werden. Zwar würde der Konkurrenz- und Preisdruck auf die NRW-Unternehmen zunächst einmal steigen, aber durch zunehmende Investitionen in Forschung und Recycling-Unternehmen kann dieser Nachteil ausgeglichen werden. +
Die Piratenfraktion hat die Gelegenheit, an der Weiterentwicklung der Verfassung von NRW mitzuarbeiten. Unabhängig von der Frage, ob die Schuldenbremse europaweit sinnvoll ist, bestehen aktuell Möglichkeiten in Nordrhein-Westfalen, die konkrete Umsetzung der Schuldenbremse zu gestalten. In diesem Rahmen soll den Abgeordneten eine Richtschnur gegeben werden, wie sie sich in die Verfassungskommission einbringen mögen. +
Diese Kooperationsvereinbarung eröffnet der Bundeswehr Möglichkeiten, die andere Organisationen und Einrichtungen nicht erhalten. Dadurch wird der Grundsatz der Ausgewogenheit schulischen Lernens untergraben. Auch der neu hinzugefügte Passus, dass auch Friedensaktivisten eingeladen werden können, ändert an dieser Schieflage nichts. Die strukturellen Unterschiede zwischen der professionell für diese Besuche ausgestatteten und vorbereiteten Bundeswehr und den zum großen Teil ehrenamtlich arbeitenden Mitarbeitern der Friedensbewegung führen zu einem nicht vergleichbaren Unterrichtsangebot.
Erklärter Autrag der Schulen ist es laut Landesverfassung, die Friedensgesinnung der Schülerinnen und Schüler zu stärken. Die Bundeswehr vertritt einseitig das Friedens- und Sicherheitskonzept der Bundesregierung. Die Piratenpartei steht für Friedensbildung an den Schulen. Unser Ziel ist es, an den Schulen in NRW den Gedanken der Völkerverständigung und der zivilen Konfliktbearbeitung den Schülerinnen und Schülern nahezubringen. Diese Arbeit können am besten qualifizierte Lehrer/innen bewältigen. Nicht die Bundeswehr ist zum Politikunterricht da, sondern die Lehrer sind es.
Schon seit langer Zeit werden Jugendoffiziere in Schulen eingeladen. Mit der Abschaffung der Wehrpflicht haben sich die Motive der Bundeswehr für ihr Engagement an Schulen jedoch geändert. Die Bundeswehr muss ihren Nachwuchs heute selber rekrutieren. Deswegen hat sie die Anzahl der Jugendoffiziere ebenso erhöht wie die der Schulbesuche. Dass dieses Engagement ausschließlich der Wissensvermittlung dient, wie immer behauptet wird, ist fragwürdig. So wird das Unterrichtsmaterial 'Informationspaket für Schüler und Lehrer zur Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Bundesrepublik Deutschland' aus dem Werbeetat der Streitkräfte finanziert. Das Arbeitsblatt 'Wann ist Krieg erlaubt?' beschäftigt sich mit vielen Argumenten für den Krieg. Gewichtige Argumente gegen diesen werden nicht genannt. +
Diese Kooperationsvereinbarung eröffnet der Bundeswehr Möglichkeiten, die andere Organisationen und Einrichtungen nicht erhalten. Dadurch wird der Grundsatz der Ausgewogenheit schulischen Lernens untergraben. Auch der neu hinzugefügte Passus, dass auch Friedensaktivisten eingeladen werden können, ändert an dieser Schieflage nichts. Die strukturellen Unterschiede zwischen der professionell für diese Besuche ausgestatteten und vorbereiteten Bundeswehr und den zum großen Teil ehrenamtlich arbeitenden Mitarbeitern der Friedensbewegung führen zu einem nicht vergleichbaren Unterrichtsangebot.
Erklärter Autrag der Schulen ist es laut Landesverfassung, die Friedensgesinnung der Schülerinnen und Schüler zu stärken. Die Bundeswehr vertritt einseitig das Friedens- und Sicherheitskonzept der Bundesregierung. Die Piratenpartei steht für Friedensbildung an den Schulen. Unser Ziel ist es, an den Schulen in NRW den Gedanken der Völkerverständigung und der zivilen Konfliktbearbeitung den Schülerinnen und Schülern nahezubringen. Diese Arbeit können am besten qualifizierte Lehrer/innen bewältigen. Nicht die Bundeswehr ist zum Politikunterricht da, sondern die Lehrer sind es.
Schon seit langer Zeit werden Jugendoffiziere in Schulen eingeladen. Mit der Abschaffung der Wehrpflicht haben sich die Motive der Bundeswehr für ihr Engagement an Schulen jedoch geändert. Die Bundeswehr muss ihren Nachwuchs heute selber rekrutieren. Deswegen hat sie die Anzahl der Jugendoffiziere ebenso erhöht wie die der Schulbesuche. Dass dieses Engagement ausschließlich der Wissensvermittlung dient, wie immer behauptet wird, ist fragwürdig. So wird das Unterrichtsmaterial 'Informationspaket für Schüler und Lehrer zur Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Bundesrepublik Deutschland' aus dem Werbeetat der Streitkräfte finanziert. Das Arbeitsblatt 'Wann ist Krieg erlaubt?' beschäftigt sich mit vielen Argumenten für den Krieg. Gewichtige Argumente gegen diesen werden nicht genannt. +
Die Kooperationsvereinbarung wird komplett übernommen, aber um den Satz 'In der Sekundarstufe I sollen keine Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit der Bundeswehr stattfinden' ergänzt. So wird verhindert, dass jüngere Schüler, die eventuell die Konsequenzen eines Eintritts bei der Bundeswehr aus entwicklungspsychologischen Gründen nicht überschauen, geschützt werden. Schüler der Berufskollegs bzw. der Sek II können sich objektiver und kritisch mit der Bundeswehr auseinandersetzen
Der gesamte aktuelle Text der Kooperationsvereinbarung:
Kooperationsvereinbarung zwischen dem Ministerium für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Wehrbereichskommando ll der Bundeswehr
I.
Eine lebendige Gesellschaft ist auf die Fähigkeit und Bereitschaft ihrer Mitglieder angewiesen, sich mit politischen Themen reflektiert und kritisch auseinanderzusetzen, den politischen Prozess zu verfolgen, sich an ihm zu beteiligen und Mitverantwortung zu übernehmen.
Politische Bildung in der Schule zielt auf eine derartige Mündigkeit in der demokratischen Gesellschaft. In einer durch wachsende internationale Verflechtungen gekennzeichneten multipolaren und globalisierten Welt bedarf es dabei in zunehmendem Maße einer reflektierten und kritischen Auseinandersetzung mit Fragen internationaler Politik, auch der Friedens- und Sicherheitspolitik.
II.
Vor diesem Hintergrund schließen wir diese Kooperationsvereinbarung. Wir wollen damit Schülerinnen und Schülern den Zugang zu zusätzlichen Informationen zu friedens- und sicherheitspolitischen Fragestellungen
eröffnen. Ziel ist es, die Entwicklung einer Friedensgesinnung der Schülerinnen und Schüler zu fördern und sie zu befähigen, sich mit Fragen internationaler Verständigung und Zusammenarbeit sowie mit unterschiedlichen Strategien von Friedenserhalt auseinanderzusetzen.
Schülerinnen und Schüler sollen dabei kontroverse Positionen kennenlernen und damit die Grundlage dafür erhalten, Abwägungsprozesse sowie politische Entscheidungen nachzuvollziehen, um so selbst werteorientierte Entscheidungen fällen zu können. Jugendoffiziere der Bundeswehr können, wie auch Vertreterinnen und Vertreter anderer Institutionen sowie Organisationen der Friedensbewegung, im Rahmen von schulischen Veranstaltungen Schülerinnen und Schüler über die zur Friedenssicherung möglichen Instrumente der Politik und die Aufgabenstellung der Bundeswehr informieren. Dabei werden Informationen zur globalen Konfliktverhütung und Krisenbewältigung genauso wie Informationen zu nationalen Interessen einzubeziehen sein.
Bei diesen Veranstaltungen sind die verantwortlichen Lehrkräfte zu jeder Zeit durchgehend anwesend und für den Unterricht verantwortlich. Sie stellen sicher, dass unterschiedliche Institutionen und Organisationen gleichberechtigt und gleichgewichtig einbezogen und berücksichtigt werden.
Hierbei können alle allgemeinen Schulen der Sekundarstufen I und II und der Berufskollegs einbezogen werden. Jugendoffiziere dürfen nicht für Tätigkeiten innerhalb der Bundeswehr werben.
III.
Grundlage für eine Zusammenarbeit bei der Behandlung von Fragen der 'Sicherheitspolitik' im Schulunterricht im Rahmen der politischen Bildung sind die entsprechenden Vorgaben des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, der Verfassung für das Land Nordrhein-
Westfalen, des Schulgesetzes und der Rahmenvorgabe für politische Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen. Hierbei sind gemäß Beutelsbacher Konsens das Kontroversitätsgebot und das Überwältigungsverbot zwingend zu beachten.
Jeweils zum Schuljahresende erfolgt ein schriftlicher Bericht der Bundeswehr an das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Umsetzung der Kooperationsvereinbarung.
Die Beteiligten sind sich bewusst, dass die Schulen in eigener Zuständigkeit über die Ausgestaltung der Umsetzung der Vereinbarung entscheiden.
Die Safecast Initiative in Japan, fing, aufgrund des Vertrauensverlust der Regierung, nach Fukushima damit an, selber Umweltdaten zu sammeln und dieser der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen.
Dafür wurde eine eigene Plattform aufgebaut, auf die die Umweltdaten von jedem hochgeladen werden können.
So konnten Anbieter Software erstellen, welche diese Datensätze für viele Menschen leicht nutzbar macht.
Wissenschaftler und Historiker können so auf einen größeren Fundus an Informationen zurückgreifen.
http://blog.safecast.org/ +
Die Safecast Initiative in Japan, fing, aufgrund des Vertrauensverlust der Regierung, nach Fukushima damit an, selber Umweltdaten zu sammeln und dieser der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen.
Dafür wurde eine eigene Plattform aufgebaut, auf die die Umweltdaten von jedem hochgeladen werden können.
So konnten Anbieter Software erstellen, welche diese Datensätze für viele Menschen leicht nutzbar macht.
Wissenschaftler und Historiker können so auf einen größeren Fundus an Informationen zurückgreifen.
http://blog.safecast.org/ +
Ich saß gerade im ICE ... und es Ärgert mich einfach!!!111 +
Sinn des Antrages ist es, den Ortsbias demokratisch auszugleichen, so dass alle Untergliederungen entsprechend ihres Stimmgewichts im Landesverband gleichwertig auf dem Landesparteitag vertreten sind. Die Basis vor Ort bestimmt, wen sie dazu beauftragt.
Der Antrag entspricht dem Programm der Partei "Mehr Demokratie wagen" (http://wiki.piratenpartei.de/Parteiprogramm#Mehr_Demokratie_wagen_und_ermöglicht) die im Teil "Mehr Teilhabe" (http://wiki.piratenpartei.de/Parteiprogramm#Mehr_Teilhabe) geforderte "indirekten demokratischen Mitbestimmungsmöglichkeiten" ohne das dabei die im Teil "Transparenz des Staatswesens" (http://wiki.piratenpartei.de/Parteiprogramm#Transparenz_des_Staatswesens) abgelehnet Wahlmaschinen gebraucht werden.
Dabei wird auf die in der Bundessatzung verankerte Pflicht zur Beteiligung ((http://wiki.piratenpartei.de/Satzung#.C2.A7_4_-_Rechte_und_Pflichten_der_Piraten) in einen Rahmen gefasst.
Ein weiterer Nebenefekt ist das wenn wir annehmen, dass 300 Mitglieder zweimal im Jahr im Durchschnitt 200 Euro für Reise, Übernachtung und Verpflegung aufwenden, mit Annahme dieses Antrages diese Summe dagegen durch die staatliche Parteienfinanzierung verdoppelt würde und auf Grund unserer bestehenden Finanzordnung zur Hälfte wieder auf die Kreise verteilt. D.h wir erhöhten die Einnahmen des Landesverbandes sowie der Kreise insgesamt um fast eine Viertelmillion Euro durch Geld, das jeder für sich sowieso ausgeben würde.
zu §6d 1 vgl. Bundessatzung § 4.2 und Landessatzung NRW §6a (1)
zu §6d (2) alle je nach Version nicht genannten, fallen unter die Reglung durch §6a (1) der NRW Satzung
weitere konstituierte Landesvereinigungen wie z.B.
c. der Piraten Hochschulgruppe, können bei Bedarf hinzugefügt werden.
Die Mitglieder von Kreisvorständen habe ich ausgelassen da dies Kreise ohne Vorstand benachteiligen würde, nach den vorliegenden Zahlen ist davon auszugehen das die meisten aktiven Mitglieder des LV durch §6d (2) 1 Rederecht bekämen.
zu §6d 3 vgl. Bundessatzung §9a 2
zu §6d 4 "Stimmberechtigt sind …" Die Landessatzung NRW legt nicht fest wer stimmberechtigt ist, sondern verweist auf die Bundessatzung, dort steht jedoch in §4.3 "Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht."
zu §6d 4 und 5 schlagen konkurrierenden Modelle der Berechnung vor
zu § 17b Aufwandsspenden Die Finanzordnung muss erweitert werden
Sinn des Antrages ist es, den Ortsbias demokratisch auszugleichen, so dass alle Untergliederungen entsprechend ihres Stimmgewichts im Landesverband gleichwertig auf dem Landesparteitag vertreten sind. Die Basis vor Ort bestimmt, wen sie dazu beauftragt.
Der Antrag <s>entspricht dem Programm der Partei</s> <u>setzt die im Grundsatzprogramm festgelegten Ziele</u> "Mehr Demokratie wagen" (http://wiki.piratenpartei.de/Parteiprogramm#Mehr_Demokratie_wagen_und_ermöglicht) <u>durch</u> die im Teil "Mehr Teilhabe" (http://wiki.piratenpartei.de/Parteiprogramm#Mehr_Teilhabe) geforderte "indirekten demokratischen Mitbestimmungsmöglichkeiten" <u>um,</u> ohne das dabei die im Teil "Transparenz des Staatswesens" (http://wiki.piratenpartei.de/Parteiprogramm#Transparenz_des_Staatswesens) <s>abgelehnet</s> <u>abgelehnten</u> Wahlmaschinen gebraucht werden.
Dabei wird auf die in der Bundessatzung verankerte Pflicht zur Beteiligung ((http://wiki.piratenpartei.de/Satzung#.C2.A7_4_-_Rechte_und_Pflichten_der_Piraten) in einen <u>Parteigesetz konformen</u> Rahmen gefasst.
Ein weiterer Nebenef<u>f</u>ekt ist das wenn wir annehmen, dass 300 Mitglieder zweimal im Jahr im Durchschnitt 200 Euro für Reise, Übernachtung und Verpflegung aufwenden, mit Annahme dieses Antrages diese Summe dagegen durch die staatliche Parteienfinanzierung verdoppelt würde und auf Grund unserer bestehenden Finanzordnung zur Hälfte wieder auf die Kreise verteilt. D.h wir erhöhten die Einnahmen des Landesverbandes sowie der Kreise insgesamt um fast eine Viertelmillion Euro durch Geld, das jeder für sich sowieso ausgeben würde.
zu §6d 1 vgl. Bundessatzung § 4.2 und Landessatzung NRW §6a (1)
zu §6d (2) alle <s>je nach Version</s> nicht genannten, fallen unter die Reglung durch §6a (1) der NRW Satzung
<s>weitere konstituierte Landesvereinigungen wie z.B.
c. der Piraten Hochschulgruppe, können bei Bedarf hinzugefügt werden.</s>
zu §6d 3 vgl. Bundessatzung §9a 2
zu §6d 4 "Stimmberechtigt sind …" Die Landessatzung NRW legt nicht fest wer stimmberechtigt ist, sondern verweist auf die Bundessatzung, dort steht jedoch in §4.3 "Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht." <u>Was wiederum dem PartG § 10 entspricht.</u>
zu §6d <s>4 und</s> 5 schlagen konkurrierenden Modelle der Berechnung <u>gemäß PartG § 13</u> vor.
zu § 17b Aufwandsspenden Die Finanzordnung muss erweitert werden
Zunächst einmal gibt es keine dediziert "für Werbemittel zweckgebundene Mittel". Die Satzung definiert nur "für die solidarische Finanzierung von Werbemitteln und Events mit Bezug zu Landesthemen" zweckgebundene Mittel. Allein darum ist der betreffende Satz bereits unklar bis fragwürdig.
Weiterhin verlangt der Satz ungenutze Mittel "entsprechend der ursprünglichen Aufteilung an die jeweiligen Verbände auszuschütten".
Was mit "ursprünglicher Aufteilung" gemeint ist erschliesst sich allerdings nicht vollständig:
So ist nach §17 Abs. 1(c) ein Teil der Parteienfinanzierung in den Länderfinanzausgleichs abzuführen. Weiterhin würden nach einer strengen Verteilung ungenutzer Mittel gemäß ANHANG B Teile an den LV, an Kreise sowie erneut in das solidarische Werbemittelbudget verteilt - eine merkwürdige Rekursion und dieser Anteil würde auch nicht wie gefordert an einen "jeweiligen Verband" fließen.
In dem Satzungsabschnitt oberhalt des betreffenden Satzung ist weiterhin von virtuellen und echten Untergliederungen die Rede. Der betreffende Satz bezieht sich aber nur auf "jeweilige Verbände" - hier ist unklar ob virtuelle KVs ausgeschlossen und damit benachteiligt sind.
Die Satzungsregelung ist entsprechend unklar und eine Aufteilung wie von der Satzung gefordert erscheint mir unmöglich durchführbar.
Schlussendlich ist die Rückführung ungenutzter Gelder nach zwei Jahren ausgesprochen unpraktikabel und von der Schatzmeisterei schwer nachzuhalten. In der Praxis funktioniert das Prinzip der Wiedervorlage nicht mal zuverlässig von einer LaVoSitzung zur nächsten.
Sinnvoll ist viel mehr, in Jahren ohne Wahlkämpfen Gelder ohne komplizierte unklare Regeln anzusparen, z.B. für die LTW 2017.
Auch bereits 2012 hat der LV großzügig Mittel aus dem LV-Budget für den Wahlkampf eingesetzt und sich nicht nur auf das solidarische Werbemittel-Budget beschränkt.
Die Regelung soll vollumfänglich für die im solidarischen Werbemittelbudget reservierten Mittel gelten. Klagen gegen den LV, dass der geänderte Satzungspassus erst seit heute gilt und daher die Monate vorher anders verrechnet zu sind sollen mit dieser Bemerkung verhindert werden.
Zur Zeit bekommt jeder Kreis für jeden Nicht-Zahler Geld aus dem LV-Pool von Mitteln der staatlichen Teilfinanzierung. Es besteht also kein Anreiz, Nicht-Zahler aus der Mitgliederdatenbank zu streichen. Kreise, die durch aktives Mitgliedermanagement ihre Zahlerquote erhöhen und ggf. Mitglieder streichen werden zusätzlich finanziell bestraft.
Diese Änderung behebt diesen Mißstand.
Gelder aus der staatlichen Teilfinanzierung können erst nach dem Länderfinanzausgleich (der im Frühjahr des Nachfolgejahres durchgeführt wird) berechnet werden. Zu diesem Zeitpunkt ist der 31. Dezember des Anspruchsjahres bereits vergangen. Es erscheint sinnvoller, das Ende des Jahres für die Feststellung der Stimmberechtigung festzulegen - am 1.Januar eines Jahres sind in der Regel die Zahlen der Stimmberechtigten nicht repräsentativ. +
Das ein Vorstand auch mit weniger als 9 Vorständen auskommt wurde in den letzten Jahren ausreichend oft bewiesen. Außerdem hat der LV NRW eine Geschichte von knappen Wahlergebnissen vorzuweisen:
* Auf dem LPT 2014.3 war unter anderem ein Beisitzer nachzuwählen - nur einer der 4 Kandidaten erreichtete das Quorum.
* Auf dem LPT 2014.2 erreichten genau die beiden benötigten zwei Kandidaten von drei Kandidaten das Quorum zum 2V.
* Auf dem LPT 2014.2 erreichten genau die drei benötigten Kandidaten von sieben Kandidaten das Quorum zum 2V.
Falls demnächst nicht die bisher zwei 2V oder 3 Beisitzer Kandidaten das nötige Quorum erreichen, so müsste der LPT stets erneute neue Wahlgänge durchführen. Obige Umformulierung entschäft dies ein wenig zumindest für 2V und Beisitzer und ermöglicht dem LPT, auch weniger als 9 Landesvorstände zu wählen, sollten zum Beispiel nicht genügend Kandidaten eine Zustimmung von über 50% erreichen.
Der Landesvorstand hat in den letzen Jahren gezeigt, dass es möglich ist, Arbeit in LaVo-, GenSek- und Schatzsmeisterteams auszulagern. Auch ein ggf. reduzierter Vorstand wäre daher durch den Einsatz von Teams durchaus arbeitsfähig - es sind nicht zwingend 9 Landesvorstände nötig.
Der SÄA verschafft dem LPT mehr Flexibililität bei der Wahl des Landesvorstands, ermöglicht aber natürlich nach wie vor, das 9 Landesvorstände gewählt werden.
Entscheidet sich der LPT tatsächlich, nur 5 oder 6 Vorstände zu wählen, so wäre nach Absatz 11 §6b bereits bei weniger als 5 verbleibenden Vorständen (also möglicherweise nach einem einzigen Rücktritt!) ein außerordentlicher Landesparteitag zur Neubesetzung freier Posten nötig. Dieser SÄA ändert darum auch Absatz 11, so das bei 5 oder 6 gewählten Vorständen erst dies bei weniger als 4 (statt weniger als 5) verbleibenden Vorständen nötig ist. Bei 7 bis 9 gewählten Vorständen bleibt es bei der vorherigen "weniger als 5" Regelung. +
Wir sind jung und brauchen das Geld . Jedesmal wenn wir die uns zustehene Mittel aus der staatlichen Parteienfinazierung nicht einnehmen, teilen sich die anderen Parteien diesen Betrag unter sich auf. Wir haben dadurch in den letzten Jahren mehrere Millionen Euro den andern Parteien überlassen. Über die Höhe kann der Landesparteitag lediglich eine Empfehlung für den Schatzmeister aussprechen, siehe dazu auch Antrag X001 (http://wiki.piratenpartei.de/NRW:Landesparteitag_2015.1/Anträge/X001) +
Das ein Vorstand auch mit 5 Vorständen auskommt wurde in den letzten Jahren ausreichend oft bewiesen. Die Vergrößerung des Vorstandes hat nur zu mehr Menschen mit Pöstchen und "Dienst-"Handys geführt und nicht zur erfolgreichen Erledigung der Arbeit. Wichtiger wäre es ein Team zu finden, dass sich versteht, zusammenarbeiten und delegieren kann.
Die letzten Jahre haben gezeigt, dass die Arbeit vor allem in ehrenamtlichen Teams auszulagern ist. Auch ein reduzierter Vorstand wäre durch den Einsatz und die Führung dieser Teams arbeitsfähig - es sind nicht zwingend drölfzig Landesvorstandsposten nötig. +
§2 (2) und (3) der Landessatzung sind in der Bundessatzung §3 geregelt. Die Landessatzung ist hier keine Ergänzung der Bundessatzung. +
§2 (2) und (3) der Landessatzung sind in der Bundessatzung §3 geregelt. Die Landessatzung ist hier keine Ergänzung der Bundessatzung.
<u>In der Landessatzung steht:</u>
§ 2 – Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft, ihr Erwerb und ihre Beendigung werden durch die Bundessatzung geregelt.
(2) Ein Mitglied des Landesverbandes kann seine Zugehörigkeit zu
:a) einer Gliederung seiner Wahl oder
:b) einem durch die politischen Grenzen gegebenen Gebiet seiner Wahl, in dem die Gründung einer Gliederung möglich wäre,
innerhalb des Landesverbandes sowohl vertikal als auch horizontal frei bestimmen
:a) zum Jahreswechsel,
:b) bei Gründung eines Gebietsverbandes, dessen Tätigkeitsgebiet seinen Wohnsitz oder das Gebiet, dem es aktuell zugehörig ist, einschließt.
Über die Aufnahme entscheidet bei existierender Gliederung deren Vorstand ansonsten der Landesvorstand. Ist eine Entscheidung durch diese Stellen nicht innerhalb eines halben Jahres erfolgt, entscheidet der Landesvorstand.
(3) Die Mitgliedschaft umfasst immer die gewählte Gliederung, sowie alle vorgeordneten Verbände.
In der Bundessatzung steht:
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. Die Mitgliedschaft wird zunächst unmittelbar bei der Bundespartei erworben. Nach der Gründung niederer Gliederungen wird
die Mitgliedschaft bei der niedrigsten Parteigliederung erworben, die den nach Abs. 3 Satz 2 bestimmten Wohnort umfasst.
jeder Pirat entsprechend seinem angezeigten Wohnsitz automatisch Mitglied dieser Gliederung.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, so lange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt. Aufnahmeanträge von ehemaligen Piraten, die rechtswirksam aus der Partei ausgeschlossen wurden, oder die während eines gegen sie gerichteten Parteiausschlussverfahrens die Partei verlassen haben, sowie Aufnahmeanträge von Personen von denen ein früherer Aufnahmeantrag abgelehnt wurde, müssen zusätzlich vom Bundesvorstand genehmigt werden. Der Bundesvorstand soll dabei die zuständige Gliederung anhören. Die Mitgliedschaft beginnt nach Annahme des Aufnahmeantrages mit der Entrichtung des ersten Mitgliedsbeitrages.
(2a) Jeder Pirat gehört grundsätzlich der Parteigliederung an, in dessen Zuständigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegen stehen, kann der Pirat die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl frei bestimmen. Der Antrag zur Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt in Schriftform und wird von der nächsthöheren Gliederung entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht vorgelegt werden.
(2b) Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der Pirat das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.
(3) Die Aufnahme setzt voraus, dass der/die BewerberIn im Bereich der aufnehmenden Gliederung einen Wohnsitz hat und nicht schon Pirat ist. Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze, bestimmt er selbst, wo er Pirat ist.
(4) Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem alten Wohnsitz zuständigen niedrigsten Gliederung anzuzeigen.
(5) Über Aufnahmeanträge von Deutschen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, entscheidet der Bundesvorstand.
(6) Jeder Pirat erhält einen Mitgliedsausweis.
$2 (2) und (3) der Landessatzung sind in §3 (1), (2), (2a), (3), (4) der Bundessatzung geregelt.
Die Landessatzung ist hier keine Ergänzung der Bundessatzung.
Ohne den Zusatz "stimmberechtigt" und den Verweis auf die Bundessatzung, welche Voraussetzungen für die Stimmberechtigung erfüllt sein müssen, ist nicht klar, ob es sich nur um stimmberechtigte Mitglieder oder auch um Mitglieder handelt, die mit dem Mitgliedsbeitrag in Verzug sind. +