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Eine Liste der Datenwerte des Attributs „Begründung“.

Hier sind 50 Ergebnisse, beginnend mit Nummer 101.

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  • 1. Bei Spenden von juristischen Personen b1. Bei Spenden von juristischen Personen bzw. Personengesellschaften besteht die Gefahr einer Einflussnahme auf politische Entscheidungen der Partei. Um dies zu verhindern, ist die Begrenzung dieser Art von Spenden auf einen relativ niedrigen Betrag unabdingbar.</br></br>2. Die Partei begibt sich durch die Annahme größerer Beträge in eine Abhängigkeit zum Spender und verliert damit ihre politische Handlungsfreiheit, die unter allen Umständen gewahrt werden muss.</br></br>3. Im Sinne unseres Grundsatzprogramms besteht eine Unvereinbarkeit zwischen unserer Haltung zu Lobbyismus und Korruption auf der einen Seite und der Annahme größerer Spendenbeträge auf der anderen Seite.</br></br>4. Mit dieser Satzungsänderung gewinnen wir ein erhebliches Maß an Glaubwürdigkeit, die mit Geld nicht zu bezahlen ist. Dies hebt uns deutlich von den etablierten Parteien und ihrem fragwürdigen Umgang mit Spendengeldern ab.</br></br>5. Mögliche finanzielle Verluste werden leicht durch den Gewinn an Sympathie, Bürgervertrauen und damit neuen Mitgliedern ausgeglichen. </br></br>6. Kleinere Spenden von juristischen Personen und Personengesellschaften, z.B. Kulanz bei Sachzuwendungen (Copyshops, Veranstaltungshäuser, Stammkneipen ...), sind durch die 5000€ abgedeckt, weshalb dieser Antrag die politische Arbeit an der Basis nicht behindert.ische Arbeit an der Basis nicht behindert.  +
  • 1. Der Bundesvorstand hat nicht das Recht 1. Der Bundesvorstand hat nicht das Recht persönliche Daten der Mitglieder zu verwalten. Dies ist Aufgabe des Kreises oder des Landesverbandes.</br>2. Das Verfahren unterstellt eine Handlung und Absicht, die Piraten zur Teilnahme an Abstimmungen oder zur Nutzung von Software der Piraten zu zwingen. Zu diesem Zwecke müssen Daten und persönliche Informationen verifiziert werden. Dies soll per Übergabe des Ausweises an 'Verifizierungspiraten" durchgeführt werden.</br>3. Diese Vorlage ist gem § 1 Abs 1. Ausweisgesetz unzulässig.</br>4. Die Erhebung und unbegrenzte Speicherung von Daten ist, wie sie diese Vorlage ermöglicht, unzulässig</br>5. Eine unbefristete Speicherung ist laut §35 Abs. 2 Satz 2 BDSG (dazu 3.) unzulässig.</br>6. Ebenso dient der BPA nur zu Identifizierungszwecken, und nicht zu Zwecken der Datenverarbeitung</br>7. Dieser Umgang mit Daten widerspricht dem Grundsatzprogramm der Piratenrspricht dem Grundsatzprogramm der Piraten  +
  • 1. Der Inhalt der bisherigen Regelungen so1. Der Inhalt der bisherigen Regelungen sollte konkretisiert werden. Die bisherigen Regelungen sind unklar und teils widersprüchlich. Bereits aufgetretene fehlerhafte Anwendungen der Regelungen wundern daher nicht. Durch im Wortlaut klare Zuständigkeitszuweisungen soll dies in Zukunft vermieden werden. </br></br>2. Es wäre auch denkbar, </br></br>die Streitigkeiten in Abs 1 Nr. 5 und 6 den Landesschiedsgerichten,</br></br>die Streitigkeiten in Abs 2 Nr. 1 und 4 den Gerichten der jeweils niedrigeren Ordnung (Bezirksebene bei Dreistufigkeit oder Kreisebene bei zweistufigem Aufbau),</br></br>die Streitigkeiten in Abs 3 Nr. 1 und 4 den Gerichten der nachfolgenden Ordnung (Kreis- und/oder Ortsebene; je nach Aufbau des Landesverbandes, die sich nach der Verwaltung des jeweiligen Bundeslandes richtet ) </br></br>zuzuweisen.</br></br>Dafür spräche, dass die Schiedsgerichte unabhängig, insbesondere von den Vorständen, sind. Dessen ungeachtet, steht zu befürchten, dass es bei einer Herabstufung dieser Zuständigkeiten, an einer hinreichenden Distanz der Schiedsgerichte fehlen könnte. Erfahrungen in einem Landesverband zeigen, dass es bei - fälschlich angenommer - Zuständigkeit des Schiedsgerichte derselben Ordnung am Vertrauen an der Neutralität des Schiedsgerichtes gegeben hat.</br></br>Daher sollten die Regeln inhaltlich im Wesentlichen beibehalten, jedoch konkretisiert werden.</br></br>'''Aktuelle Fassung'''</br><div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"></br>§3 (1) Das Gericht wird nur durch schriftliche Anrufung durch eine Streitpartei aktiv. Berechtigt hierzu ist jeder Pirat, falls er sich in seinen Rechten verletzt fühlt oder um Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme zu erheben, die nur den einzelnen Piraten betrifft. Weiterhin ist dazu der Vorstand jeder Gliederung berechtigt, wenn es sich um einen Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme handelt oder Rechte der Gliederung seiner Meinung nach verletzt wurden. Gerichte sind von einer Anklage ausgeschlossen. Wird eine Mitgliederversammlung angeklagt, so wird diese durch den entsprechenden Vorstand in der Sache vertreten. <s>Zuständig ist generell das Gericht der höheren Ordnung bzw. bei einem Streitpunkt zwischen Organen gleichrangiger Ordnung das Gericht der nächsthöheren Ordnung.</s> </div></br></br><div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"></br>§2 (5) <s>Die Berufungsinstanz nach dem Bundesschiedsgericht ist für den Fall, dass das Bundesschiedsgericht die erste Instanz ist oder handlungsunfähig ist, der Bundesparteitag.</s> </div></br></br><div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"></br><s>§ 7 - Ausschluss von Piraten und Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände</s></br></br><s>(1) Über Ausschluss von Piraten entscheidet das zuständige Gericht des jeweiligen Landesverbandes.</s></br></div></br></br></br>'''Neue Fassung'''</br><div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"></br>§3 (1) Das Gericht wird nur durch schriftliche Anrufung durch eine Streitpartei aktiv. Berechtigt hierzu ist jeder Pirat, falls er sich in seinen Rechten verletzt fühlt oder um Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme zu erheben, die nur den einzelnen Piraten betrifft. Weiterhin ist dazu der Vorstand jeder Gliederung berechtigt, wenn es sich um einen Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme handelt oder Rechte der Gliederung seiner Meinung nach verletzt wurden. Gerichte sind von einer Anklage ausgeschlossen. Wird eine Mitgliederversammlung angeklagt, so wird diese durch den entsprechenden Vorstand in der Sache vertreten.</div></br></br><div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"></br>§2 (5) '''entfällt.'''</br></div></br></br><div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"></br>§ 7 Zuständigkeiten</br></br>(1) Das Bundesschiedsgericht entscheidet in Streitigkeiten</br></br># zwischen Organen auf Bundesebene,</br># zwischen Landesverbänden</br># zwischen einem Landesverband und einem Organ der Bundesebene,</br># zwischen Organen eines Landesverbandes, </br># zwischen einem Organ eines Landesverbandes und einem Mitglied des Landesverbandes,</br># zwischen einem Organ eines Landesverbandes und einem Organ einer angehörenden Gliederung.</br></br>Ferner ist das Bundesschiedsgericht in zweiter Instanz zuständig für die Entscheidungen der Landesschiedsgerichte. </br></br>(2) Die Landesschiedsgerichte entscheiden, sofern nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes niederer Ordnung begründet ist, in Streitigkeiten</br></br># zwischen dem Organ einer niederen Gliederung und einem Mitglied dieser Gliederung, </br># zwischen Mitgliedern eines Landesverbandes,</br># zwischen Gliederungen des Landesverbandes,</br># zwischen einem Organ einer niederen Gliederung und dem Organ einer angehörenden nachfolgenden Gliederung.</br></br>Ferner sind die Landesschiedsgerichte in zweiter Instanz zuständig für Entscheidungen der Schiedsgerichte der nachfolgend niedrigeren Ordnung.</br>Die Landesschiedsgerichte entscheiden über den Antrag des Vorstandes einer Gliederung, auf Ausschluss eines Piraten aus der Partei. </br></br>(3) Die Schiedsgerichte niederer Ordnung entscheiden, sofern nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes nachfolgender niederer Ordnung begründet ist, in Streitigkeiten</br></br># zwischen dem Organ einer nachfolgenden niederen Gliederung und einem Mitglied dieser Gliederung.</br># zwischen Mitgliedern derselben Gliederung, </br># Zwischen Gliederungen nachfolgender niederer Ordnung,</br># zwischen dem Organ einer nachfolgenden niederen Gliederung und dem Organ einer angehörenden Gliederung.</br></br>Eine Zuständigkeit in zweiter Instanz besteht nicht.</br></br>(4) Die Zuständigkeit eines Gerichtes niederer Ordnung ist begründet, wenn es errichtet wurde.</br></br>(5) Die Berufungsinstanz nach dem Bundesschiedsgericht ist für den Fall, dass das Bundesschiedsgericht die erste Instanz ist oder handlungsunfähig ist, der Bundesparteitag. </br></br></div>nach dem Bundesschiedsgericht ist für den Fall, dass das Bundesschiedsgericht die erste Instanz ist oder handlungsunfähig ist, der Bundesparteitag. </div>  +
  • 1. Durch den Beschluss [[HB:Vorstand/2011-11-21_Protokoll_Vorstandssitzung#TOP_5_Antr.C3.A4ge| A25 vom 21.11.2011]]1. Durch den Beschluss [[HB:Vorstand/2011-11-21_Protokoll_Vorstandssitzung#TOP_5_Antr.C3.A4ge| A25 vom 21.11.2011]] zur Verteilung der Gelder aus der Parteienfinanzierung werden die Kreisverbände finanziell stark profitieren, wodurch der KV Stadt in Zukunft gute finanzielle Mittel zur Verfügung hat. (A25 kommt nur zum Tragen, wenn dieser Antrag an die KMV angenommen wird)</br></br></br>2. Die Landesgeschäftstelle liegt zentral im Gebiet des KV Stadt und ist von der Nutzung her auch als Geschäftsstelle Bremen zu sehen, der KV Bremerhaven hat allein durch die räumliche Trennung keinerlei Möglichkeiten einer effektiven Nutzung.</br>Deshalb wäre eine Übertragung an den Kreisverband Stadt die logische Konsequenz.</br></br></br>Der LV und KV-Nord können weiterhin ihren Sitz dort angeben, dies wird durch Zuschüsse auch finanziell abgesichert.rch Zuschüsse auch finanziell abgesichert.  +
  • 1.) Die einstweilige Anordnung ist rechtsfehlerhaft. 2.) Die einstweilige Anordnung ist unzulässig. 3.) Die einstweilige Anordnung ist unbegründet.  +
  • 2012 müssen wir schon unsere Kandidaten fü2012 müssen wir schon unsere Kandidaten für die Landeslisten aufstellen. Damit sich diese schon darauf einstellen können welches Programm sie vertreten sollen, muss das Programm schon vorher zumindest zum großen Teil erstellt sein.</br></br>Am LPT Ende Sommer oder Anfang Herbst 2012 werden wir nur zu Personenwahlen kommen.2 werden wir nur zu Personenwahlen kommen.  +
  • 2020 werden bundesweit 220.000 Pflegefachk2020 werden bundesweit 220.000 Pflegefachkräfte fehlen, heruntergerechnet auf Bayern sind das ca. 13.000 Altenpfleger zu wenig. Bereits heute haben viele Heime und Pflegedienste mit einem ausgeprägten Fachkräftemangel zu kämpfen. Viele Einrichtungen zahlen sogar für jede erfolgreich vermittelte Fachkraft eine Kopfprämie von bis zu 3.000 Euro. Dieses Geld könnte wesentlich sinnvoller in einen Ausbildungsfonds investiert werden, aus dem die ausbildenden Heime die gezahlte Ausbildungsvergütung über ein sog. Ausgleichsverfahren erstattet bekommen. Nicht-ausbildende Ausbildungsträger müssen trotzdem einzahlen, bekommen aber nichts erstattet.</br></br>Vorteile der Umlagefinanzierung sind der Wettbewerbsangleich von ausbildenden und nicht-ausbildenden Heime und ein möglicher höherer Nettolohn für Auszubildende, der das derzeit zu zahlende Schulgeld relativieren wird.</br></br>In NRW ist die Umlagefinanzierung bereits seit Januar 2012 in Kraft. Siehe hierzu auch die Pressemeldung [1].</br></br>§25 des Altenpflegegesetzes regelt die Umlagefinanzierung: Wenn ein Ausgleichsverfahren notwendig ist, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu beseitigen oder zu vermeiden, so kann die Landesregierung eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen [2]. Dieser Fall ist in Bayern gegeben.</br></br>[1] [http://www.nrw.de/landesregierung/durch-umlagefinanzierung-staerkt-nrw-die-ausbildung-in-der-altenpflege-12372/ http://www.nrw.de/landesregierung/durch-umlagefinanzierung-staerkt-nrw-die-ausbildung-in-der-altenpflege-12372/]</br></br>[2] [http://www.buzer.de/gesetz/3223/a45111.htm http://www.buzer.de/gesetz/3223/a45111.htm]ttp://www.buzer.de/gesetz/3223/a45111.htm]  +
  • 2FA wird zunehmend eine Telefonnummer verl2FA wird zunehmend eine Telefonnummer verlangt, um Zugangscodes zu verschicken. Bisher werden die privaten Handys von Vorstandsmitgliedern verwendet, was zu Problemen führen kann, wenn das Mitglied den Vorstand verlässt. Die Verträge, die ein Mobiltelefon beinhalten, beinhalten oft Klauseln, die eine Berechnung der monatlichen Kosten schwierig machen. Teilweise laufen die Verträge inkl. Mobiltelefon auch nach der Laufzeit mit vollen Kosten weiter und müssten dann gekündigt werden. Eine Trennung von Mobilfunk-Vertrag und Kauf erleichtert die Übersicht.ertrag und Kauf erleichtert die Übersicht.  +
  • 50% ist keine Mehrheit. Abstimmung 3 dafür und 3 dagegen wären hiernach angenommen. Kann jetzt durch 7 Vorstandsmitglieder nicht passieren, ist also "zukunftsplanung".  +
  • 50% ist keine Mehrheit. Abstimmung  3 dafür und 3 dagegen wären hiernach angenommen. Kann jetzt durch 7 Vorstandsmitglieder nicht passieren, ist also "Zukunftsplanung".  +
  • :Dass die Piratenpartei die Käuflichkeit </br>:Dass die Piratenpartei die Käuflichkeit der Politik ablehnt, dürfte Konsens sein. Es reicht aber nicht, mit dem Finger auf andere Parteien zu zeigen, sondern man muss auch mit gutem Beispiel vorangehen. </br>:Transparency Deutschland fordert, Firmenspenden auf 50.000 Euro zu begrenzen, diese Summe halten sie für gering genug, als dass damit kein nennenswerter Einfluss ausgeübt werden kann. Für die Piratenpartei sind jedoch 50.000 Euro sehr viel Geld, somit müssen wir strenger zu uns selbst sein. Es reicht auch nicht aus, die Spenden von juristischen Personen zu begrenzen - wenn statt der Aktiengesellschaft ihr Vorstand als Privatperson spendet, ist die Angelegenheit ja nicht weniger problematisch. Dagegen hilft nur die generelle Begrenzung der Spendenhöhe.</br>:Diese Satzungsänderung bindet nur den Bundesverband, nicht die Untergliederungen. Diese sollen darüber selbst entscheiden und gegebenenfalls auch auf geringere Summen begrenzen. Die Aufsummierung über mehrere Untergliederungen erfolgt erst bei Erstellung des Rechenschaftsberichtes, aus praktischen Gründen lässt sich somit nicht die Höhe der Spenden an die Gesamtpartei begrenzen. Dies ist jedoch vor dem Hintergrund der Einflussnahme unproblematisch: Wenn die Partei gar nicht zeitnah erfährt, wie viel Geld sie von einem Spender erhalten hat, kann dieser darüber auch kaum Einfluss ausüben.</br> dieser darüber auch kaum Einfluss ausüben.   +
  • :Der Bezirksverband bzw. ein Kreisverband übernimmt die Verantwortung für seine Untergliederung, der ein handlungsfähiger Vorstand fehlt, und sorgt für eine umgehende und ordnungsgemäße Durchführung der Neuwahl deren Vorstandes.   +
  • :Die Salvatorische Klausel ist dringend erforderlich, da ansonsten bei Ungültigkeit einer Bestimmung die gesamte Satzung (Gesellschaftervertrag) gemäss §139 BGB ungültig werden kann.   +
  • <del> Es ist nicht auszuschließen, d<del> Es ist nicht auszuschließen, dass für die Kandidatur auf Landkreis- und Gemeindeebene entsprechende Parteigremien diese beschließen müssen. Z.B. könnte es sein, dass nur ein Orstverband/-verein die Kandidaten für eine Gemeinde/Stadt bzw. ein Kreisverband die Kandidaten für einen Landkreis aufstellen darf. </del></br></br><del> Sollten solche Untergliederungen erforderlich sein und auf dem jetzigen BzV-Parteitag ausgeschlossen werden, so wird die Einberufung eines ordentlichen oder außerordentlichen BzV-Parteitages (oder eines anderen, übergeordneten Parteitages) eine Teilnahme an den Kommunalwahlen unnötig erschweren oder gar unmöglich machen. </del></br> </br><del> Sofern eine rechtliche Prüfung (Prüfungsergebnisse und Kopien von Rechtsgutachten etc. bitte im WIKI veröffentlichen und hier einen entsprechenden Link posten) definitiv ergibt, dass parteiinterne Untergliederungen für die Teilnahme an den Kommunalwahlen 2014 nicht erforderlich sind, ist dieser Antrag gegenstandslos. </del> 2014 nicht erforderlich sind, ist dieser Antrag gegenstandslos. </del>  +
  • <div style="border:1px solid black; bac<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id=".27alter_Absatz_1_im_.C2.A7_9a">'''alter'' Absatz 1 im § 9a</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem politischen Geschäftsführer, dem Generalsekretär sowie optional 2 Beisitzern.</br><div style="clear:left;"></div></div></br>'''Das ist ein Alternativ-Antrag''' zu denen, die den Vorstand gleichzeitig erweitern wollen. Die hier vorgeschlagene Regelung würde unser Schatzmeister-Problem mit geringstem Aufwand lösen und noch dazu an der heutigen Situation nichts ändern - bis auf eines: wir wären Rechtskonform. </br></br>Selbstverständlich hat auch diese Regelungsmöglichkeit Nachteile. So könnte man argumentieren, dass es nun schwerer würde, Personal für die Posten des Gensek und stellv. Vorsitzenden zu finden. Dem stimme ich in gewissem Umfang zu, es sei jedoch erwähnt, dass Vorstände grundsätzlich Aufgaben delegieren können und sollten. Zudem sehe ich den Schatzmeister-Rücktritt als Ausnahmesituation, für die man nicht unbedingt den Vorstand erweitern muss. </br></br>In jedem Fall müssen wir aber einen der Vorschläge annehmen, das Schatzmeister-Problem zu lösen. Ob nun hiermit oder mit einen der anderen Anträge, muss die Versammlung entscheiden.hiermit oder mit einen der anderen Anträge, muss die Versammlung entscheiden.  +
  • <div style="border:1px solid black; bac<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="alte_Fassung">alte Fassung</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung beantragen. '''{GO-Antrag auf geheime Abstimmung}'''; abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer öffentlich abgestimmt.</br><div style="clear:left;"></div></div></br></br>Wenn ein GO-Antrag auf geheime Abstimmung nur aus Versehen, als Spaß oder zur Sabotage gestellt wird, kostet uns dies auf einem Parteitag unnötig eine Menge Zeit. Je größer ein Parteitag wird, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit und der entstehende Aufwand. So was kam bereits vor und ließe sich durch diese Änderung zukünftig vermeiden. Selbstverständlich soll eine Abstimmung geheim durchgeführt werden, wenn dies berechtigt ist. In diesem Fall werden aber sicher 5 Teilnehmer dem Antrag zustimmen.</br></br>Bei Wahlen genügt weiterhin der Antrag eines einzelnen, aber die meisten Wahlen sind ohnehin geheim.</br></br>Beim Bundesparteitag gilt diese Regelung seit Neumünster mit einem Quorum von 50 Stimmberechtigten. Auch dieses Quorum wurde bei der Abstimmung über den neuen Mitgliedsbeitrag erreicht.eses Quorum wurde bei der Abstimmung über den neuen Mitgliedsbeitrag erreicht.  +
  • <div style="border:1px solid black; bac<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="alter_.C2.A7_2_Absatz_2">alter § 2 Absatz 2</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>Der nach der Bundesfinanzordnung dem Landesverband zufallende Anteil eines Mitgliedsbeitrags wird nach folgendem Schlüssel verteilt: Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 25%, der zuständige Kreisverband 25%, der zuständige Bezirksverband 25% und der Landesverband Bayern 25%. Ist auf einer Gliederungsebene kein Verein aktiv tätig, so fällt sein Anspruch an den Verein auf der nächsthöheren Gliederungsebene.</br><div style="clear:left;"></div></div></br></br><div style="border:1px solid black; background-color:#BB172B; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="Bundesatzung_Abschnitt_B:_.C2.A76">[[Bundessatzung#.C2.A7_6_Aufteilung_Mitgliedsbeitrag|Bundesatzung Abschnitt B: §6]]</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#F7E3E5; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>(1) Der Mitgliedsbeitrag ist vom zuständigen Landesverband aufzuteilen. 40% des Beitrages erhält der Bundesverband.</br></br>(2) Ist in der Satzung des Landesverbandes keine anderslautende Verteilungsregelung getroffen, gilt folgender Verteilungsschlüssel des Mitgliedbeitrages: Der Landesverband erhält 20%. Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband erhält 10%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 10%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%.</br></br>(3) Sollte im Falle einer Aufteilung nach § 6 Abs. (2) kein für das Mitglied zuständiger Ortsverband und/oder Kreisverband und/oder Bezirksverband existieren, fällt der ihm zustehende Anteil an die nächsthöhere Gliederung.</br><div style="clear:left;"></div></div></br></br>Es gab und gibt keinen triftigen Grund Gebietskörperschaften in der BRD unterschiedlich finanziell zu behandeln. Daher soll die ursprüngliche Regelung der Bundessatzung im Sinne von deren Verfassern und deren Gewichtung der verschiedenen Gliederungsebenen wieder gelten.</br>Die Aufteilung des Mitgliedsbeitrags auf Landes- und Bezirksverband ändert sich damit von 15% vs 15% zu 20% vs. 10%.e Aufteilung des Mitgliedsbeitrags auf Landes- und Bezirksverband ändert sich damit von 15% vs 15% zu 20% vs. 10%.  +
  • <div style="border:1px solid black; bac<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="alter_Absatz">'''alter''' Absatz</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>(1) Änderungen der Bezirkssatzung können nur von einem Bezirksparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Bezirksparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Piraten dem Änderungsantrag schriftlich zustimmen.</br><div style="clear:left;"></div></div></br></br>Satzungsänderungen sind laut §9 (3) PartG ausschliesslich dem Parteitag vorbehalten (sog. Parteitagsvorbehalt).</br>Die Regelung Satzungsänderungen zwischen Parteitagen schriftlich durchführen zu können ist gesetzeswidrig.gen zwischen Parteitagen schriftlich durchführen zu können ist gesetzeswidrig.  +
  • <div style="border:1px solid black; bac<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="alter_Absatz">alter Absatz</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>Die Mitglieder des Vorstands werden von einem Landesparteitag mindestens jährlich in geheimer Wahl gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.</br><div style="clear:left;"></div></div></br></br>Bisher kann der Vorstand bis zu 23 Monate im Amt bleiben (Januar bis Dezember des nächsten Kalenderjahres). Die reguläre Amtsdauer soll auf ein Jahr (365 Tage) festgelegt werden. Deren strikte Einhaltung ist wie bisher nicht notwendig (Satz 2). Ausgefallene Vorstandsmitglieder sollen später unabhängig vom Parteitag ersetzt werden können, damit alle Aufgaben ordnungsgemäss durchgeführt werden können. Die Wahl ist laut Parteiengesetz ohnehin geheim.s durchgeführt werden können. Die Wahl ist laut Parteiengesetz ohnehin geheim.  +
  • <div style="border:1px solid black; bac<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="alter_Absatz_.C2.A79.281.29">alter Absatz §9(1)</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>Organe sind der Landesparteitag, das Landesschiedsgericht und der Vorstand.</br><div style="clear:left;"></div></div></br></br>Mit zunehmender Mitgliederanzahl und insbesondere während des Wahlkampfes, ist das Amt des Schatzmeisters sehr arbeitsintensiv und verantwortungsvoll und kann kaum einem einzelnen ehrenamtlichen Mitglied zugemutet werden. Falls der Schatzmeister seine Aufgaben an andere Mitglieder delegieren will oder muss, '''haftet der alleine Schatzmeister für deren Handlungen''' und muss dabei auf deren Zuverlässigkeit und Kompetenz hoffen. Das Parteiengesetz (PartG, fünfter Abschnitt) gibt zudem vor, welche Aufgaben ausschliesslich der Schatzmeister erledigen darf. Dazu gehört die Spendenerlangung (oder Delegation an einen hauptamtlichen Mitarbeiter) und das Unterschreiben des Rechenschaftsberichts. Bei Rücktritt oder Handlungsunfähigkeit des Schatzmeister ist eine kommissarische Vertretung laut PartG nicht zulässig. Der Landesverband wäre dann '''finanziell handlungsunfähig'''.</br></br>Deswegen sollen hiermit dem Schatzmeister weitere vom Parteitag gewählte ehrenamtliche Helfer in einem Gremium zur Verfügung gestellt werden können. Deren '''Verantwortlichkeit und Pflichten''' werden in der Satzung festgelegt und diese haften damit selber für ihre Handlungen. </br>Dadurch kann der Schatzmeister '''transparent''' auf Helfer zurückgreifen, die für die Finanzen das Vertrauen des Parteitags geniessen und die für grobe Verstösse selbst haften. Der Schatzmeister muss beim Delegieren nicht mehr hohe Risiken eingehen. '''Der Schatzmeister bleibt weiterhin der Hauptverantwortliche und die Helfer sind an dessen Weisungen gebunden'''.</br>Durch die Arbeitsentlastung soll auch die Wahrscheinlichkeit eines Rücktritts des Schatzmeisters minimiert werden und selbst im Falle eines Rücktritts die Stellvertretung geregelt sein, bis der Parteitag einen neuen Schatzmeister wählt.</br></br>Auch Schatzmeister von Untergliederungen, zukünftige Nachfolger und kompetente Personen, die nicht im Vorstand aktiv sein wollen, können damit in das Gremium gewählt werden.</br>Werden keine Mitglieder ins Finanzgremium gewählt, gibt es keinen Unterschied zur existierenden Lösung (ein Schatzmeister).</br></br>Das [http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/087/1408778.pdf Achte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes (2002)] berücksichtigt explizit die Möglichkeit eines solchen Finanzgremiums:</br>[http://www.gesetze-im-internet.de/partg/__23.html § 23 Abs. 1 Satz 4 PartG]</br>"Ihre Rechenschaftsberichte werden vom Vorsitzenden und einem vom Parteitag gewählten für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied '''oder von einem für die Finanzangelegenheiten nach der Satzung zuständigen Gremium gewählten Vorstandsmitglied''' unterzeichnet."</br>Dieses neue Modell ist gerade für ehrenamtliche Schatzmeister sinnvoll und wird in Battis & Kersten (2003) "Regelungsdefizite des neuen Parteispendenrechts", Juristenzeitung 13 diskutiert. "Regelungsdefizite des neuen Parteispendenrechts", Juristenzeitung 13 diskutiert.  +
  • <div style="border:1px solid black; bac<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="alter_Paragraph_.C2.A710_-_Bewerberaufstellung_f.C3.BCr_die_Wahlen_zu_Volksvertretungen">'''alter''' Paragraph §10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundessatzung.</br></br>(2) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.</br><div style="clear:left;"></div></div></br></br>Der bisherige Paragraph §10 ist fehlerhaft (Aufstellungsversammlungen dürfen nicht in einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden) und mangelhaft (Landesliste, Wahlverfahren, Einladung etc, siehe §21 BWahlG). Durch diesen Antrag (auf Basis von [[BY:Bezirksparteitag_Oberbayern/Antragsfabrik_2012.1/Regeln_für_Nominierungsversammlungen|diesem]]) sollen alle wesentlichen Punkte geklärt, ergänzt und Fehler (auch in Untergliederungen) korrigiert werden.</br></br>Im Vergleich zum nicht konkurrierenden und ergänzenden Antrag </br>[[BY:Landesparteitag_2012.2/Antragsfabrik/10_B_-_Wahlsystem_in_Aufstellungsversammlungen]] wird in diesem Antrag festgelegt:</br>* Der Parteitag beschließt eine '''Wahlordnung''' mit den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen insbesondere für Listenaufstellungen. Diese gelten für Aufstellungsversammlungen, sofern diese nichts anderes in ihrer GO beschließen. '''Damit soll eine Diskussion über Wahlverfahren in der Aufstellungsversammlung möglichst vermieden werden und sich alle gut vorbereiten können'''. Untergliederungen können andere Wahlordnungen als Vorlage beschließen. Dieser Ansatz hat sich in anderen Landesverbänden bewährt.</br>* Es wird keine Blockwahl festgelegt. (Minderheiten werden dennoch bei Listenwahl geschützt.)</br></br>Der Antrag unterscheidet sich vom konkurrierenden Antrag [[BY:Landesparteitag_2012.2/Antragsfabrik/Ladungsformalitäten_zu_aufstellungsversammlungen]] vor allem durch:</br>* Die Zuständigkeit für die Aufstellungsversammlung wird entsprechend dem '''Demokratieprinzip von unten nach oben geregelt'''.</br>* Jeder Gebietsverband kann auch einen über- oder untergeordneten Verband mit der Durchführung beauftragen.</br>* Der fehlerhafte §10 wird ersetzt.</br></br>Alle weiteren Bestimmungen befinden sich in den Wahlgesetzen, Wahlordnungen und sind ausführlich und verständlich in [[BY:Wahl2013/Formalia]] dokumentiert.ert.  +
  • <div style="border:1px solid black; bac<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="bisherige_Abs.C3.A4tze">'''bisherige''' Absätze</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn er aus weniger als 3 Mitgliedern besteht oder er seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann oder wenn er sich selbst für handlungsunfähig erklärt. Ist eine der genannten Möglichkeiten für eine Handlungsunfähigkeit eingetreten, ist schnellstmöglich vom verbleibenden Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Fehlende Vorstandsmitglieder können vom restlichen Vorstand durch jeweils einen kommissarischen Vertreter erneut besetzt werden, jedoch nur, wenn der Vorstand aus weniger als 3 Mitgliedern besteht oder kein Schatzmeister dem Vorstand angehört oder wenn dies nötig ist, um die Mitgliederversammlung einzuberufen. Die kommissarische Vertretung endet mit der Entlassung durch die Mitgliederversammlung. Dem verbleibendem Vorstand und den eventuell berufenen komissarischen Vertretern ist es freigestellt, eine kurzfristige außerordentliche Mitgliederversammlung oder eine vorgezogene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, zu der auch Anträge und Beschlussvorlagen mit satzungsgemäßer Frist eingereicht werden können.</br></br>(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Vorstand direkt untergeordneten Gliederungsebene, oder, falls dies nicht möglich ist, der Landesverbandsvorstand, kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm unverzüglich einberufener außerordentlicher Parteitag einen neuen Vorstand gewählt hat.</br><div style="clear:left;"></div></div></br></br><div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="bisheriger_Absatz_.C2.A79b_.283.29">'''bisheriger''' Absatz §9b (3)</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>(3) Ist der Vorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Bezirksparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.</br><div style="clear:left;"></div></div></br></br>Die bisherige Regelung enthält widersprüchliche Bestimmungen und führt zu unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten. Zudem verstößt sie möglicherweise gegen das Demokratieprinzip, weil sich Vorstandmitglieder selbst in Funktionen bringen können ohne dafür von der Basis legitimiert worden zu sein.l sich Vorstandmitglieder selbst in Funktionen bringen können ohne dafür von der Basis legitimiert worden zu sein.  +
  • <div style="border:1px solid black; bac<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="bisherige_Fassung">bisherige Fassung</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>'''§ 7 - Gliederung'''</br></br>Die Gliederung des Landesverbands regelt die Bundessatzung. Zusammenschlüsse von Untergliederungen gleicher Ebene sind zulässig.</br><div style="clear:left;"></div></div></br></br>Es kommt immer wieder vor, dass Untergliederungen mit nur sehr wenigen Piraten gegründet werden. Dies führt zu einer Reihe von Problemen. Es besteht die Gefahr, dass bei Ausfall eines Amtsträgers niemand dessen Aufgaben übernehmen kann. Der Aufwand für die Verwaltung solcher Gliederungen stellt für die übergeordneten Gliederungen und auch die Bundesebene eine zunehmende Belastung dar. Letztlich gefährden solche Gliederungen die Erstellung des Rechenschaftsberichts und somit die Parteienfinanzierung der ganzen Partei.es Rechenschaftsberichts und somit die Parteienfinanzierung der ganzen Partei.  +
  • <div style="border:1px solid black; bac<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="bisherige_Fassung">bisherige Fassung</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>'''§ 7 - Gliederung'''</br></br>Die Gliederung des Landesverbands regelt die Bundessatzung. Zusammenschlüsse von Untergliederungen gleicher Ebene sind zulässig.</br><div style="clear:left;"></div></div></br>Die Einberufung von Mitgliederversammlungen in Gebieten ohne Untergliederung ist bisher nicht geregelt (z.B. für Gründungsversammlungen). Das soll hiermit zugunsten der Mitglieder geklärt werden.</br></br>Auch im Falle eines handlungsunfähigen oder fehlenden Vorstandes einer Untergliederung soll durch den übergeordneten Vorstand für die Neuwahl eines Vorstandes gesorgt werden. Da eine Untergliederung dem übergeordneten Gebietsverband keine Vorschriften machen kann, muss dies in den übergeordneten Satzungen geregelt werden.riften machen kann, muss dies in den übergeordneten Satzungen geregelt werden.  +
  • <div style="border:1px solid black; bac<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="bisherige_Fassung_des_Paragraphen_.C2.A77">bisherige Fassung des Paragraphen §7</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>'''§ 7 - Gliederung'''</br></br>Die Gliederung des Landesverbands regelt die Bundessatzung. Zusammenschlüsse von Untergliederungen gleicher Ebene sind zulässig.</br><div style="clear:left;"></div></div></br></br>Die Beschlussfähigkeit für Aufstellungen von Parteibewerbern muss laut Wahlgesetzen in der Satzung geregelt werden. Dies wird durch den ersten Absatz einfach für allgemein für alle Arten von Mitgliederversammlungen in Bayern geregelt und kann von Untergliederungen geändert werden (z.B. BzV Oberfranken oder KV Fürth). Beschlussfähig wäre eine Mitgliederversammlung standardmäßig dann, wenn mindestens (noch) die Hälfte der Akkreditierten anwesend ist, damit nicht eine Minderheit Beschlüsse in Namen der ganzen Versammlung treffen kann. Die Regelung orientiert sich an der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.</br></br><div style="border:1px solid black; background-color:#BB172B; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="Art_28_.284.29_LWG_Aufstellung_der_Stimmkreisbewerber">[http://www.wahlen.bayern.de/lw/zweiter_teil.htm#28 Art 28 (4) LWG Aufstellung der Stimmkreisbewerber]</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#F7E3E5; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und '''Beschlussfähigkeit''' der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Stimmkreisbewerbers regeln die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzung. ...</br><div style="clear:left;"></div></div></br></br><div style="border:1px solid black; background-color:#BB172B; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id=".C2.A721_.285.29_BWahlG_Aufstellung_von_Parteibewerbern">[http://www.gesetze-im-internet.de/bwahlg/__21.html §21 (5) BWahlG Aufstellung von Parteibewerbern]</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#F7E3E5; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und '''Beschlußfähigkeit''' der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien durch ihre Satzungen.</br><div style="clear:left;"></div></div></br></br>Parteien regeln ihre innerparteiliche Demokratie, insbesondere Wahlen und Abstimmungen, durch ihre Satzung und optional durch ergänzende Ordnungen. Das maßgebliche Regelwerk ist die Satzung, die auf die ergänzenden Ordnungen verweisen muss.</br>Denn für die Erfüllung wesentlicher Grundsätze der Demokratie wie Gleichheit und Unmittelbarkeit muss sich ein Mitglied auf die wesentlichen Regelungen verlassen und vorbereiten können.</br></br>Bei den Piraten werden wesentliche Verfahrensregeln für Parteitage bisher durch Geschäftsordnungen (GO) geregelt, die anders als die GO des Vorstands, bisher nicht in der Satzung verankert sind. Weiterhin gibt es teils erheblichen GO-Wildwuchs in den Untergliederungen und Fehler müssen nach und nach immer wieder in alten GOs nachgebessert werden.</br></br>Durch den zweiten Absatz soll eine mögliche Geschäftsordnung für jede Mitgliederversammlung in Bayern in der Satzung verankert werden. Mitgliederversammlungen sind nicht nur Parteitage, sondern auch Aufstellungsversammlungen oder Mitgliederversammlungen ohne Gebietsverband (z.B. Gründungsversammlungen). Gibt sich die Mitgliederversammlung keine eigene GO oder hat sich noch keine gegeben (z.B. in der Gründungsversammlung) so gilt automatisch die ausgereifte GO des Landesverbandes. Mitgliederversammlungen könnten also auf eine eigene GO verzichten.</br>Auch das Standard-Wahlverfahren für Aufstellungsversammlungen könnte so durch die GO des LPT vererbt werden.nnten also auf eine eigene GO verzichten. Auch das Standard-Wahlverfahren für Aufstellungsversammlungen könnte so durch die GO des LPT vererbt werden.  +
  • <div style="border:1px solid black; bac<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="bisherige_Finanzordnung">bisherige Finanzordnung</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>Die Finanzordnung der Landessatzung findet entsprechend Anwendung.</br><div style="clear:left;"></div></div></br></br>Das PartG schreibt gemäß §6 (2) Nr. 12 eine Finanzordnung vor, die dem fünften Abschittes des PartG genügt. Entsprechend des fünften Abschnittes sind die Vorschriften des HGB anzuwenden. Diese Vorschriften sehen eine Salvatorische Klausel vor um die Nichtigkeit der Finanzordnung gemäß §139 BGB zu verhindern.Klausel vor um die Nichtigkeit der Finanzordnung gemäß §139 BGB zu verhindern.  +
  • <div style="border:1px solid black; bac<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="bisheriger_.C2.A712">bisheriger §12</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Bundessatzung.</br><div style="clear:left;"></div></div></br></br>Für die Auflösung und Verschmelzung von Gebietsverbänden fehlen bisher notwendige Bestimmungen.</br>Die Bundessatzung §13 (5) schreibt sogar vor "Die Landesverbände haben eine Bestimmung in ihrer Satzung aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages bedürfen."</br></br>Diese Vorgabe wird hiermit umgesetzt, für §13(3) eine minimales Verfahren für solche Urabstimmungen angegeben (Lenski §6 Rn 34), und ansonsten die Regelungen in der Bundessatzung gemäß §14(1) auf Untergliederungen übertragen.Regelungen in der Bundessatzung gemäß §14(1) auf Untergliederungen übertragen.  +
  • <div style="border:1px solid black; bac<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="bisheriger_.C2.A75_.281.29.2C_.C3.84nderungen_fett">bisheriger §5 (1), Änderungen '''fett'''</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>Organe des Kreisverbandes sind der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.</br><div style="clear:left;"></div></div></br><div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="bisheriger_.C2.A78a.281.29.2C_.C3.84nderungen_fett">bisheriger §8a(1), Änderungen '''fett'''</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>Über politische, organisatorische oder personelle Sachverhalte kann ein Mitgliederentscheid stattfinden.</br>Mitgliederentscheide zu Sachverhalten, die laut Parteiengesetz dem Parteitag vorbehalten sind, gelten als Mitgliederbefragung.</br><div style="clear:left;"></div></div></br><div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="bisheriger_.C2.A78a.283.29_Satz_5.2C_.C3.84nderungen_fett">bisheriger §8a(3) Satz 5, Änderungen '''fett'''</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>Der Gebietsverband stellt der MEK die zur Erfüllung ihrer Pflichten notwendigen Mittel zur Verfügung.</br><div style="clear:left;"></div></div></br><div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="bisheriger_.C2.A78a.284.29.2C_.C3.84nderungen_fett">bisheriger §8a(4), Änderungen '''fett'''</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>Quoren für Mitgliederbegehren und Mitgliederentscheide werden relativ zur Anzahl der Teilnahmewilligen berechnet. Ein Teilnahmewilliger ist ein zu dem Zeitpunkt der Teilnahme stimmberechtigtes Mitglied, das innerhalb eines festgelegten Zeitraums an mindestens einem der seither statt gefundenen Mitgliederentscheide oder Mitgliederbegehren teilgenommen hat oder der MEK den Willen zur Teilnahme in elektronischer oder Textform erklärt hat. Teilnahmeberechtigt an Mitgliederbegehren und Mitgliederentscheiden sind nur Mitglieder, die am Tag der Teilnahme stimmberechtigt sind.</br><div style="clear:left;"></div></div></br><div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="bisheriger_.C2.A78a.285.29.2C_.C3.84nderungen_fett">bisheriger §8a(5), Änderungen '''fett'''</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>Ein Mitgliederbegehren ist dann erfolgreich, wenn mindestens der durch das festgelegte Quorum erforderliche Anteil der Teilnahmewilligen innerhalb eines festgelegten Zeitraums ihre Unterstützung für einen Antrag in Textform oder elektronisch bekundet und nicht widerrufen hat. Mitgliederbegehren können für Mitgliederentscheide sowie für die Einberufung eines außerordentlichen Parteitages und zur Aufforderung des Vorstandes zum Zusammentritt und Beschäftigung mit aktuellen Fragestellungen eingesetzt werden.</br><div style="clear:left;"></div></div></br><div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="bisheriger_.C2.A78b.284.29.2C_.C3.84nderungen_fett">bisheriger §8b(4), Änderungen '''fett'''</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>Das Ergebnis eines Mitgliederentscheids ist nur dann gültig, wenn sich mindestens der dem festgelegtem Quorum entsprechende Anteil der Teilnahmewilligen an diesem beteiligt hat und eine eindeutige Entscheidung erreicht wurde. Ansonsten wird das Ergebnis lediglich als Mitgliederbefragung gewertet.</br><div style="clear:left;"></div></div></br><div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="bisheriger_.C2.A78b.285.29.2C_.C3.84nderungen_fett">bisheriger §8b(5), Änderungen '''fett'''</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>Auf Verlangen eines erfolgreichen Mitgliederbegehrens wird die Offenheit einer Abstimmung eingeschränkt. Soll eine geheime Abstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies zugelassen ist, so wird die Abstimmung auf dem nächsten Parteitag geheim durchgeführt.</br><div style="clear:left;"></div></div></br>Hiermit werden ein paar Kleinigkeiten korrigiert, die sich seit der ersten Version ergeben haben:</br># sprachliche Ungenauigkeiten ausgeräumt</br># die Mitgliederentscheidskommission wird als Organ deklariert</br># Abstimmungsquorum abgeschafft</br># Details in die Mitgliederentscheidsordnung verschoben</br># der Parteitag kann einen Mitgliederentscheid initiieren</br># Geheime Abstimmungen auf Parteitagen flexibler gestaltet</br># Durchwirkung auf zukünftige Ortsverbändeentscheidskommission wird als Organ deklariert # Abstimmungsquorum abgeschafft # Details in die Mitgliederentscheidsordnung verschoben # der Parteitag kann einen Mitgliederentscheid initiieren # Geheime Abstimmungen auf Parteitagen flexibler gestaltet # Durchwirkung auf zukünftige Ortsverbände  +
  • <div style="border:1px solid black; bac<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="bisheriger_.C2.A77">bisheriger §7</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>Die Gliederung des Landesverbands regelt die Bundessatzung. Zusammenschlüsse von Untergliederungen gleicher Ebene sind zulässig.</br><div style="clear:left;"></div></div></br></br>Im Falle eines handlungsunfähigen oder fehlenden Vorstandes einer Untergliederung soll durch den übergeordneten Vorstand für die Neuwahl eines Vorstandes gesorgt werden. Da eine Untergliederung dem übergeordneten Gebietsverband keine Vorschriften machen kann, muss dies in den übergeordneten Satzungen geregelt werden.riften machen kann, muss dies in den übergeordneten Satzungen geregelt werden.  +
  • <div style="border:1px solid black; bac<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="bisheriger_Absatz">'''bisheriger''' Absatz</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>Der Bezirksverband übernimmt das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland. Vom Bezirksparteitag kann ein eigenes Wahlprogramm für Kommunal- und Bezirkstagswahlen verabschiedet werden. Dieses muss auf den Werten des Grundsatzprogrammes basieren.</br><div style="clear:left;"></div></div></br></br>Die bisherige Regelung schränkt die Programmautonomie unnötig ein und lässt eine Umformulierung des Programms auf bezirksspezifische Bedürfnisse nicht zu. Die Werte sind nicht klar definiert. Es soll dem Grundsatzprogramm nur im Wesengehalt übereinstimmen müssen und nicht widersprechen dürfen. Im Regelfall wird das Grundsatzprogramm einfach übernommen und ggf. ergänzt.. Im Regelfall wird das Grundsatzprogramm einfach übernommen und ggf. ergänzt.  +
  • <div style="border:1px solid black; bac<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="bisheriger_Absatz">bisheriger Absatz</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Bezirksparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl bis zum nächsten ordentlichen Bezirksparteitag gewählt.</br><div style="clear:left;"></div></div></br></br>:Die alte Regelung verhindert Parteitage, die nur dazu dienen programmatische Themen oder Satzungsänderungen zu beschließen, ohne den Vorstand neu zu wählen. Die Amtsdauer wird unmissverständlich festgelegt (365 Tage).nd neu zu wählen. Die Amtsdauer wird unmissverständlich festgelegt (365 Tage).  +
  • <div style="border:1px solid black; bac<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="bisheriger_Absatz_.C2.A711.281.29.2C_L.C3.B6sung_fett">bisheriger Absatz §11(1), Lösung '''fett'''</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>Änderungen der Landessatzung und des Programms können nur von einem Landesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. '''Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Landesparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten dem Änderungsantrag schriftlich zustimmen.'''</br><div style="clear:left;"></div></div></br></br>Satzungsänderungen sind laut §9 (3) PartG ausschliesslich dem Parteitag vorbehalten (sog. Parteitagsvorbehalt). Die Regelung Satzungsänderungen zwischen Parteitagen schriftlich durchführen zu können ist gesetzeswidrig.</br></br>Eine solche Regelung ist nur in Vereinen zulässig. Sie wurde aus der Bundessatzung übernommen, die wiederum offenbar auf der fehlerhaften Satzung der DIE PARTEI basiert.en, die wiederum offenbar auf der fehlerhaften Satzung der DIE PARTEI basiert.  +
  • <div style="border:1px solid black; bac<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="bisheriger_Absatz_1_im_.C2.A7_9a">bisheriger Absatz 1 im § 9a</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem politischen Geschäftsführer, dem Generalsekretär sowie optional 2 Beisitzern.</br><div style="clear:left;"></div></div></br></br>Die Grösse des Vorstands soll je nach Bedarf und Angebot beim Parteitag beschlossen werden. Eine Satzungsänderung bei jeder Neuwahl wird unnötig. Bei jedem optionalen Amt wird einfach gefragt, welche Bewerber es gibt und dann vom Parteitag beschlossen, ob das Amt besetzt werden soll.</br>Auch eine ungerade Anzahl von Ämter ist entgegen verbreiteten Glaubens nicht notwendig, da jederzeit ein Mitglied zurücktreten kann nicht immer alle bei Abstimmungen anwesend sein können.lied zurücktreten kann nicht immer alle bei Abstimmungen anwesend sein können.  +
  • <div style="border:1px solid black; bac<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="bisheriger_Abschnitt_B_Finanzordnung">bisheriger Abschnitt B Finanzordnung</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>=== §1 - Verbindlichkeit der Finanzordnung ===</br>(1) Diese Finanzordnung ist Teil der Satzung des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland und regelt dessen Finanzen.</br></br>(2) Nachgeordnete Gebietsverbände dürfen der Finanzordnung nicht widersprechen, sondern diese nur ergänzend regeln.</br></br>=== §2 - Mittelverwendung ===</br>(1) Der Vorstand des Landesverbandes entscheidet über die Verwendung der ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel.</br></br>(2) Der nach der Bundesfinanzordnung dem Landesverband zufallende Anteil eines Mitgliedsbeitrags wird nach folgendem Schlüssel verteilt:</br>Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 25%, der zuständige Kreisverband 25%, der zuständige Bezirksverband 25% und der Landesverband Bayern 25%.</br>Ist auf einer Gliederungsebene kein Verein aktiv tätig, so fällt sein Anspruch an den Verein auf der nächsthöheren Gliederungsebene.</br></br>=== §3 - Verwaltung und Buchführung ===</br>(1) Der Schatzmeister verwaltet als für Finanzangelegenheiten zuständiges Vorstandsmitglied die Finanzen und führt Buch über die Einnahmen, Ausgaben und das Vermögen des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland.</br></br>(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.</br></br>(3) Der Schatzmeister ist berechtigt Konten im Namen des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland zu führen.</br></br>(4) Verfügungsberechtigt ist allein der Schatzmeister.</br></br>=== §4 - Rechenschaftsbericht ===</br>(1) Der Vorstand des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland hat über die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland zum Ende des Geschäftsjahres in einem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach besten Wissen und Gewissen öffentlich Rechenschaft zu geben.</br></br>(2) Der Rechenschaftsbericht wird vor der Zuleitung an den Bundesschatzmeister der Piratenpartei Deutschland im Landesverbandsvorstand beraten.</br></br>(3) Die Rechenschaftsberichte der nachgeordneten Gebietsverbände des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland sind bis zum 1. Februar des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres beim Schatzmeister des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland einzureichen.</br>Die Rechenschaftsberichte der nachgeordneten Gebietsverbände sind im Rechenschaftsbericht des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland</br>aufzunehmen.</br></br>(4) Werden Maßnahmen nach §31a Abs.1 PartG durch nachgeordnete Gebietsverbände des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland verursacht, so haben die entsprechenden Gebietsverbände ihre Rechenschaftsberichte zu berichtigen und erneut einzureichen.</br>Soweit eine Berichtigung im folgenden Jahr nach §23a Abs.5 Satz 3 PartG erfolgen kann, ist der Rechenschaftsbericht im folgenden Jahr zu berichtigen.</br>Über die entsprechenden Gebietsverbände wird eine vom Vorstand des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland festzulegende Geldstrafe verhängt.</br></br>(5) Der Rechenschaftsbericht muss die Vorgaben der §24, §26, §27, §28 PartG erfüllen.</br></br>(6) Der Rechenschaftsbericht ist fristgerecht an den Bundesschatzmeister zu übergeben.</br></br>(7) Der Rechenschaftsbericht wird vom Vorsitzenden und vom Schatzmeister des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland unterzeichnet.</br></br>=== §5 - Spenden ===</br>Für Parteispenden finden §25 Parteiengesetz sowie §7 der Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland Anwendung.</br></br>=== §6 - Erstattung von Aufwendungen ===</br>(1) Aufwendungen laut §15 Abs. 2 der Bundessatzung werden auf Antrag erstattet.</br>Dieser Antrag ist mit den entsprechenden Nachweisen schriftlich beim Schatzmeister zu stellen.</br></br>(2) Über die Höhe und den Umfang der Erstattungen entscheidet der Landesverbandsvorstand unter Berücksichtigung von §15 Abs. 3 der Bundessatzung.</br><div style="clear:left;"></div></div></br></br>Dieser Antrag behebt eine Reihe von Problemen und Fehlern, ohne den Wesengehalt der bisherigen Finanzordnung zu verändern:</br># die Rechte eines stellvertretenden Schatzmeister werden geklärt;</br># die Nachrangigkeit zur Bundessatzung (gemäß §14(1)) und die Durchwirkung auf Untergliederungen (gemäß §8,§15(3) Bundessatzung) wird korrekt umgesetzt und damit §6(2)12. PartG erfüllt;</br># die der Bundessatzung widersprechende Regelung §4(3) wird entfernt;</br># fehlerhafte Referenzen in §4(2) (bisher §4(5)) werden korrigiert;</br># bereits in der Bundessatzung oder PartG vorhandene Bestimmungen werden entfernt bzw. darauf verwiesen (§2(2) letzter Satz, §4 (1), (2), (6), §5 in bisheriger Finanzordnung);</br># die bisher nichtige Regelung in §4(1) (bisher §4(4)) wird korrigiert, indem die Ansprüche gegenüber Gebietsverbänden bei Strafzahlungen begrenzt und als reine Schadenersatzpflicht formuliert werden (gemäß §31a(5) PartG);</br># die Gebietsverbände werden an einheitliche Vorgaben für Kontenrahmen und Kontenplan (quasi Schnittstelle bei der Buchhaltung) gebunden, damit der Schatzmeister des Landesverbandes einen einheitlichen Rechenschaftsbericht an den Bundesverband weitergeben und sehr hoher Verwaltungsaufwand vermieden werden kann (gemäß §8 Bundessatzung). sehr hoher Verwaltungsaufwand vermieden werden kann (gemäß §8 Bundessatzung).  +
  • <div style="border:1px solid black; bac<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="bisheriger_Paragraph">'''bisheriger''' Paragraph</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundessatzung.</br></br>(2) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.</br><div style="clear:left;"></div></div></br>:Die bisherige Regelung ist unklar und enthält eine gesetzeswidrige Option, die zur Nichtigkeit der Aufstellung führen würde. Des weiteren ergänzt der Antragstext fehlende Bestimmungen für Einladungen und klärt die Zuständigkeit der Gebietsverbände. Bestimmungen für Einladungen und klärt die Zuständigkeit der Gebietsverbände.  +
  • <div style="border:1px solid black; bac<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="bisheriger_Paragraph">bisheriger Paragraph</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>(1) Die Gliederung des Bezirksverbands regelt die Bundessatzung. (2) Ein dem Bezirksverband untergeordneter Kreisverband führt die in Abschnitt C enthaltene Satzung. Diese kann durch Beschluss einer eigenen Satzung vom Kreisverband ersetzt oder ergänzt werden. (3) Selbiges gilt analog für dem Bezirksverband direkt untergeordnete Ortsverbände.</br><div style="clear:left;"></div></div></br>* Der Abschnitt C wurde im März 2010 anlässlich der Gründung des KV Nürnberg eingeführt als Reaktion auf eine KV Gründung ohne Satzung. Der §7 lässt jedoch zu, dass ein KV eine eigene Satzung führt. Diese Satzung könnte auch "leer" sein, wodurch sich die Regelung selbst ad absurdum führt.</br>* Die Bindungswirkung aller übergeordeneten Satzungen betreffen ohnehin alle Untergliederungen => es gibt keine leeren Satzungen.</br>* Die Satzung in Abschnitt C weist erhebliche Mängel auf. Z.B. §14 (4)"Nominierungs-Versammlungen können auch..."st erhebliche Mängel auf. Z.B. §14 (4)"Nominierungs-Versammlungen können auch..."  +
  • <div style="border:1px solid black; bac<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="bisheriger_Paragraph">bisheriger Paragraph</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>(1) Die Gliederung des Bezirksverbands regelt die Bundessatzung. (2) Ein dem Bezirksverband untergeordneter Kreisverband führt die in Abschnitt C enthaltene Satzung. Diese kann durch Beschluss einer eigenen Satzung vom Kreisverband ersetzt oder ergänzt werden. (3) Selbiges gilt analog für dem Bezirksverband direkt untergeordnete Ortsverbände.</br><div style="clear:left;"></div></div></br>* Der Abschnitt C wurde im März 2010 anlässlich der Gründung des KV Nürnberg eingeführt als Reaktion auf eine KV Gründung ohne Satzung. Der §7 lässt jedoch zu, dass ein KV eine eigene Satzung führt. Diese Satzung könnte auch "leer" sein, wodurch sich die Regelung selbst ad absurdum führt.</br>* Die Bindungswirkung aller übergeordeneten Satzungen betreffen ohnehin alle Untergliederungen => es gibt keine leeren Satzungen.</br>* Die Satzung in Abschnitt C weist erhebliche Mängel auf. Z.B. §14 (4)"Nominierungs-Versammlungen können auch..."</br></br>Der Unterschied zum ähnlichen anderen Antrag "Entfernung Abschnitt C" ist, dass dessen Absatz (3) weggelassen wurde, da sonst die gesamte Satzung des Bezirksverbandes in Untergliederungen durchwirken könnte und deren Autonomie einschränken würde.s in Untergliederungen durchwirken könnte und deren Autonomie einschränken würde.  +
  • <div style="border:1px solid black; bac<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="neuer_Absatz_1_im_.C2.A7_9a">neuer Absatz 1 im § 9a</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, den 2 stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem stellvertretenden Schatzmeister, dem politischen Geschäftsführer, dem Generalsekretär sowie optional 2 Beisitzern.</br><div style="clear:left;"></div></div></br></br>:Die Partei und auch die Mitgliederzahlen des BzVs Obb haben sich im letzten halben Jahr verdreifacht. Diese Entwicklung sollte sich auch in der Größe des Vorstands zumindest in Teilen wiederspiegeln.</br>:Dazu wurde schon im BuVo ein weiterer stellv. Vorsitzender geschaffen, im KV muc ist man auch diesen Weg gegangen.</br>:Da der Schatzmeister ein wichtiges Amt ist und auf ihn nach Gesetz nicht verzichtet werden kann und es sehr viel Arbeit bedeutet, was oft zu Überforderung und Rücktritt führt, ist es angezeigt diesem Amt ein weiteres Vorstandsmitglied zur Seite zu stellen.t es angezeigt diesem Amt ein weiteres Vorstandsmitglied zur Seite zu stellen.  +
  • <div style="border:1px solid black; bac<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="neuer_Absatz_1_im_.C2.A7_9a">neuer Absatz 1 im § 9a</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, den 2 stellvertretenden Vorsitzenden, den 2 Schatzmeistern, dem politischen Geschäftsführer, dem Generalsekretär sowie optional 2 Beisitzern.</br><div style="clear:left;"></div></div></br></br>:Die Partei und auch die Mitgliederzahlen des BzVs Obb haben sich im letzten halben Jahr verdreifacht. Diese Entwicklung sollte sich auch in der Größe des Vorstands zumindest in Teilen wiederspiegeln.</br>:Dazu wurde schon im BuVo ein weiterer stellv. Vorsitzender geschaffen, im KV muc ist man auch diesen Weg gegangen.</br>:Da der Schatzmeister ein wichtiges Amt ist und auf ihn nach Gesetz nicht verzichtet werden kann und es sehr viel Arbeit bedeutet, was oft zu Überforderung und Rücktritt führt, ist es angezeigt diesem Amt ein weiteres Vorstandsmitglied zur Seite zu stellen.t es angezeigt diesem Amt ein weiteres Vorstandsmitglied zur Seite zu stellen.  +
  • <div style="border:1px solid black; bac<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="voraussichtliches_Ergebnis_des_ge.C3.A4nderten_Absatzes_.C2.A79_.281.29.2C_.C3.84nderungen_fett">voraussichtliches Ergebnis des geänderten Absatzes §9 (1), Änderungen '''fett'''</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>Organe sind der Landesparteitag, das Landesschiedsgericht''', die Mitgliederentscheidskommission''' und der Vorstand.</br><div style="clear:left;"></div></div></br>Die Piratenpartei hat sich das Ziel gesetzt, Demokratie und mehr Teilhabe zu fördern. Sie soll dabei innerparteilich mit gutem Beispiel vorangehen. Bisher bietet sie jedoch ihren Mitgliedern außerhalb des Parteitags keine Möglichkeit, basisdemokratisch verbindlich abzustimmen, während andere etablierte Parteien schon Mitgliederentscheide als basisdemokratisches Instrument [http://m.ftd.de/artikel/145456.xml?v=2.0 eingeführt haben].</br>Achtung: Dieser Antrag hat '''nichts''' mit Liquid feedback oder einer "Ständigen Mitgliederversammlung" zu tun!</br></br>Mit diesem Antrag soll den Mitgliedern die Möglichkeit gegeben werden, zu Sachverhalten auch außerhalb des Parteitags verbindlich abstimmen zu können. Damit könnten sich auch Mitglieder beteiligen, die nicht zum Parteitag reisen können. Die Mitglieder könnten sich für die Entscheidung mehr Zeit lassen und sich besser vorab informieren. Dadurch könnten Parteitage und Mitglieder entlastet und besser informierte, basisdemokratische Entscheidungen getroffen werden.</br></br>Die Satzung beschreibt dabei nur abstrakt die Anforderungen für das Verfahren, damit wirklich alle Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen teilnehmen können. Die konkrete Ausgestaltung und mögliche Einschränkungen werden in einer Mitgliederentscheidsordnung (MEO, siehe Entwurf im Anhang) festgelegt.</br></br>Die Abstimmungen sollen rechtssicher sein und für alle Mitglieder mit kleinstmöglichem Aufwand durchgeführt werden können. Die Abstimmungen sollen nur in regelmäßigen Abständen (z.B. alle 2 Monate) stattfinden, damit auch Vielbeschäftigte genügend Zeit zur Meinungsbildung und Einreichung von Alternativanträgen haben. In dringenden Fällen sind Eilverfahren möglich. Auch Mitglieder ohne Internet-Zugang oder technisch weniger Versierte sollen teilnehmen können.</br></br>Zunächst sollen in der zu beschließenden MEO nur einfache halb-offene Online-Abstimmungen (z.B. mit einfachem Umfragewerkzeug) zulässig sein, die offenen Abstimmungen an Parteitagen nachempfunden sind. Halb-offen bedeutet, dass einmalige Codenamen vergeben werden und die Stimmen nach der Abstimmung veröffentlicht werden, um Datenschutz und Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten. Zusätzlich könnten Mitglieder auf schriftlichen Antrag per Brief abstimmen. Nicht zulässig bzw. unmöglich sind geheime Online-Abstimmungen, d.h. Verbot von Wahlcomputern. In der MEO könnten hingegen auch später geheime Brief- oder Urnenwahl freigeschaltet werden.</br>Mit einem Mitgliederbegehren können Mitglieder eine geheime Abstimmung (ggf. auf dem Parteitag durchzuführen) beantragen.</br></br>Mitgliederentscheide, Alternativanträge und geheime Abstimmungen sollen nur mit einem Quorum von Teilnehmern zustande kommen können. Bei diesem Quorum sollen nur Mitglieder berücksichtigt werden, die wahrscheinlich aktiv an Entscheidungen teilnehmen wollen (sog. Teilnahmewillige).</br></br>Die Mitgliederentscheide sollen durch eine gewählte Mitgliederentscheidskommission (MEK) oder den Vorstand durchgeführt werden. Erst mit deren Wahl oder Beauftragung und nach Beschluss einer MEO kann diese Satzungsänderung angewendet werden.</br></br>Das Verfahren zur Sammlung von Unterstützern für Anträge soll durch Mitgliederbegehren geregelt werden. Des weiteren sollen unverbindliche, aber standardisierte Mitgliederbefragungen zu allen Themen durchgeführt werden können, deren Ergebnisse voraussichtlich eher als die von herkömmlichen Online-Umfragen anerkannt werden.</br></br><div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="Entwurf_einer_Mitgliederentscheidsordnung_.28wird_unabh.C3.A4ngig_abgestimmt.29">Entwurf einer Mitgliederentscheidsordnung (wird unabhängig abgestimmt)</div></br><div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"></br>=== Mitgliederentscheidsordnung ===</br>==== §1 - Allgemeines ====</br># Es werden ausschließlich halb-offene Abstimmungen zu politischen und organisatorischen Sachverhalten mit elektronischer Stimmabgabe oder auf Antrag per Brief durchgeführt. </br># Im Folgenden gelten die Regeln für Mitgliederentscheide auch für Mitgliederbefragungen, sofern nicht explizit unterschieden wird.</br># Die Mitgliederentscheidskommission wird nachfolgend MEK genannt.</br># Für jeden Gebietsverband dürfen bis zu zwanzig Mitgliederentscheide in einem Abstimmungszeitraum abgestimmt werden.</br># Alle stimmberechtigten Teilnehmer der Mitgliederversammlung eines Gebietsverbandes, auf der erstmalig eine MEK gewählt oder beauftragt wurde, und eine gültige Mitgliederentscheidsordnung existierte, gelten als Teilnahmewillige. Daraufhin beginnt die erste Abstimmungsperiode mit dem ersten Termin, der auf ein Vielfaches der Dauer einer Abstimmungsperiode nach dem 12. November 2012 fällt. </br></br>==== §2 - Ablauf ====</br>Eine Abstimmungsperiode hat folgenden Ablauf:</br>* Die für die Periode zur Abstimmung vorgesehenen Mitgliederentscheide werden öffentlich angekündigt. Abstimmungsalternativen für einen Mitgliederentscheid können diesem durch ein erfolgreiches Mitgliederbegehren oder auf Beschluss des Vorstands hinzugefügt werden und müssen umgehend veröffentlicht werden. </br>* Die Annahmefrist für erfolgreiche Mitgliederbegehren zu dem Mitgliederentscheid endet. Es beginnt der Zeitraum zur pflichtgemäßen Durchführung von Informationsveranstaltungen.</br>* Der Abstimmungszeitraum beginnt.</br>* Die Frist zur pflichtgemäßen Durchführung von Informationsveranstaltungen endet.</br>* Die Frist für Abstimmungen endet am Stimmtag. Das Ergebnis wird ausgezählt und veröffentlicht. Die nächste Abstimmungsperiode beginnt.</br>* Die Frist zur Anfechtung der Abstimmung endet.</br></br>==== §3 - Quoren, Fristen und Zeiträume ====</br># Für ein Mitgliederbegehren werden lediglich die stimmberechtigten Mitglieder berücksichtigt, die innerhalb der letzten 12 Wochen ihre Unterstützung bekundet haben.</br># Teilnahmewillig ist auch jedes stimmberechtigte Mitglied, das seit Beginn der vorherigen Abstimmungsperiode an mindestens einem der seither statt gefundenen Mitgliederentscheide oder Mitgliederbegehren teilgenommen hat.</br># Ein Mitgliederbegehren zur Durchführung eines Mitgliederentscheids erfordert ein Quorum von zehn Prozent, für eine Mitgliederbefragung fünf Prozent der Teilnahmewilligen. Das Quorum für Mitgliederbegehren zur Einbringung einer Abstimmungsalternative beträgt die Hälfte des Quorums zur Durchführung des Mitgliederentscheids. Das Quorum für Mitgliederbegehren zur Einschränkung der Offenheit der Abstimmung erfordert ein Prozent der Teilnahmewilligen. Die MEK muss ein Mitgliederbegehren erst dann berücksichtigen, wenn es von mindestens zwei weiteren stimmberechtigten Mitgliedern unterstützt wird. Die sich durch ein Quorum ergebende absolute Anzahl wird aufgerundet.</br># Eine Abstimmungsperiode dauert acht Wochen.</br># Der Abstimmungszeitraum dauert zwei Wochen und endet mit dem Verstreichen des Stichtags.</br># Die Frist für die Annahme von Abstimmungsalternativen endet vier Wochen nach Beginn der Abstimmungsperiode.</br># Die Frist zur pflichtgemäßen Durchführung von Informationsveranstaltungen endet eine Woche vor Ende des Abstimmungszeitraums.</br># Die Frist zur Anfechtung endet eine Woche nach Ende des Abstimmungszeitraums.</br># Erfolgreich zustande gekommene mit besonders hoher Dringlichkeit begründete Mitgliederentscheide (Eilverfahren) werden unabhängig von Abstimmungsperioden durchgeführt. Die Frist für Abstimmungsalternativen endet zeitgleich mit dem Tag der Annahme des Mitgliederentscheids. Daraufhin beginnen der Zeitraum für die Abstimmung und die Information der Teilnahmewilligen, der eine Woche dauert. Das Ergebnis kann bis einen Tag nach der Abstimmung angefochten werden.</br># Teilnahmeberechtigt an Mitgliederbegehren und Mitgliederentscheiden sind nur Mitglieder, die am Tag der Teilnahme stimmberechtigt sind.</br></br>==== §4 - Arten von Abstimmungen ====</br># Ist eine Abstimmung nicht geheim, werden alle abgegebenen Stimmen nach dem Stichtag veröffentlicht. Dabei muss jedes Mitglied nach seiner Stimmabgabe eine Kopie seiner abgegebenen Stimme in Textform erhalten, die zur Anfechtung der Abstimmung genutzt werden kann.</br># Eine abgegebene Stimme ist endgültig. </br># Sind bei einer Abstimmung die einzelnen Stimmen einem Mitglied mit bürgerlichem Namen oder Mitgliedsnummer zuordenbar, gilt diese als offen.</br># Erhält bei einer Abstimmung jedes Mitglied einen nur der MEK und dem jeweiligen Mitglied bekannten, einmaligen und eindeutig zuordenbaren Codenamen für dessen Stimme, gilt diese als halb-offen. </br># Sind bei einer Abstimmung die einzelnen abgegebenen Stimmen nur mit sehr hohem Aufwand einem Mitglied zuordenbar und die Auswertung für jedes Mitglied nachvollziehbar, so gilt diese als geheim.</br># Steht nur eine Abstimmungsalternative zur Wahl, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegeben, gültigen Stimmen ohne Enthaltungen.</br># Steht mehr als eine Abstimmungsalternative zur Wahl, so wird eine Zustimmungswahl durchgeführt, bei der für jede Alternative unabhängig abgestimmt werden kann. Es gewinnt die Alternative, die das höchste Verhältnis von gültigen Ja- zu Nein-Stimmen, dass über die Hälfte beträgt, erhält. Gibt es Alternativen ohne Nein-Stimmen, so gewinnt von diesen diejenige mit den meisten Ja-Stimmen. Wurden mehrere Alternativen als Gewinner ermittelt, so entscheidet das Los. </br></br>==== §5 - Stimmabgabe ====</br>===== §5a - elektronische Stimmabgabe =====</br># Ist ausschließlich elektronische Stimmabgabe vorgesehen, so haben die MEK oder beauftragte Untergliederungen dafür zu Sorgen, dass jedem stimmberechtigten Mitglied auf Anfrage technische Hilfe zur Verfügung steht, um an der Abstimmung teilnehmen zu können.</br># Die Möglichkeit zur verschlüsselten elektronischen Kommunikation zwischen MEK und Mitglied sowie bei der Stimmabgabe muss geboten werden. Versendet die MEK E-Mails, so müssen diese kryptographisch signiert und, falls das Mitglied seinen kryptographischen Schlüssel angibt, verschlüsselt sein.</br>===== §5b - Urnenabstimmung =====</br># Jedem Mitglied im Gebietsverband muss die Möglichkeit gegeben werden, mit vertretbarem Aufwand an der Urnenabstimmung teilzunehmen. Andernfalls muss jedem Mitglied die Möglichkeit zur Abstimmung per Brief geboten werden.</br>===== §5c - Briefabstimmung =====</br># Bei Abstimmung per Brief gilt der Tag des Erhalts des Briefes als Tag der Stimmgabe.</br># Gibt es neben der Abstimmung per Brief noch weitere Möglichkeiten, so muss die Briefabstimmung vom Mitglied schriftlich bei der MEK beantragt werden. </br># Die für einen Gebietsverband bestimmten Stimmzettel sind in einem einzelnen vorgegebenen Umschlag zu verschließen und zusammen mit einer eidesstattlichen Erklärung, dass die Stimmzettel im Willen des Stimmberechtigten frei und selbstständig oder durch einen Helfer ausgefüllt wurden, der MEK zukommen zu lassen.</br># Die Unterlagen zur Briefabstimmung können auch von einem von der MEK beauftragten Helfer ausgehändigt und der Brief direkt bei diesem abgegeben werden.</br></br>==== §6 - Kommunikation zwischen MEK und Mitgliedern ====</br># Eine schriftliche Einladung der Mitglieder für einen Mitgliederentscheid ist nicht erforderlich.</br># Die stimmberechtigten Mitglieder werden von der MEK im Internet oder jährlich in Textform über die Abstimmungsperioden des folgenden Jahres informiert.</br># Die Teilnahmewilligen werden von der MEK in Textform am Anfang der Abstimmungsperiode über die abzustimmenden Mitgliederentscheide informiert. Bei erfolgreich zustande gekommenen Eilverfahren sind die Teilnahmewilligen unverzüglich in Textform einzuladen.</br># Die bisherigen und laufenden Mitgliederbegehren, Mitgliederentscheide mit allen Anträgen und Begründungen und die Abstimmungsergebnisse werden von der MEK im Internet veröffentlicht.</br># Der MEK kann die Unterstützung eines Mitgliederbegehrens oder der Wille zur Teilnahme an einem Mitgliederentscheid in elektronischer oder Textform erklärt bzw. widerrufen werden.</br># Ein per E-Mail erfolgter Antrag an die MEK ist nur dann gültig, wenn er mit der vom stimmberechtigten Mitglied registrierten E-Mailadresse bestätigt oder dessen bei der MEK registriertem kryptographischem Schlüssel signiert wurde.</br><div style="clear:left;"></div></div> registriertem kryptographischem Schlüssel signiert wurde. <div style="clear:left;"></div></div>  +
  • <u>Aktuelle Fassung:</u> <<u>Aktuelle Fassung:</u></br> </br><div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"></br>(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt regelmäßig '''36 €''' pro Kalenderjahr und ist zum 1.1. eines jeden Jahres fällig.</br></br>(2) Bei Ein- oder Austritt im Laufe eines Jahres ist der zu entrichtende Mitgliedsbeitrag mit '''3 €''' pro Monat zu berechnen.</br>Die Berechnung des Mitgliedsbeitrags erfolgt in diesem Fall monatsgenau, beginnend mit dem Monat in dem der Ein- oder Austritt stattfindet.</br></div></br></br><u>Neue Fassung:</u></br><div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"></br>(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt regelmäßig '''60 €''' pro Kalenderjahr und ist zum 1.1. eines jeden Jahres fällig.<br></br></br>(2) Bei Ein- oder Austritt im Laufe eines Jahres ist der zu entrichtende Mitgliedsbeitrag mit '''5 €''' pro Monat zu berechnen.</br>Die Berechnung des Mitgliedsbeitrags erfolgt in diesem Fall monatsgenau, beginnend mit dem Monat in dem der Ein- oder Austritt stattfindet.<br></br></br>(neu) Übergangsregelung: die Änderungen der Abs. 1, 2 treten zum 01.01.2011 in Kraft. Dieser Absatz wird am 01.01.2011 ungültig.</br></br></div><br></br></br>Die Piratenpartei braucht für laufende politische Arbeit wie für Aktionen finanzielle Mittel, die im Moment ziemlich knapp sind. Der jetzige Mitgliedsbeitrag ist auch im Vergleich zu anderen Parteien extrem niedrig. Insofern sollte definitiv keine Minderung, sondern vielmehr eine Erhöhung des regulären Mitgliedsbeitrags auf der Tagesordnung stehen. Regelungen zur Beitragsmiderung bleiben hiervon unberührt - zwei Vorschläge von mir dazu unter [[Antragsfabrik/Beitragsminderung_durch_den_Landesverband|Beitragsermäßigung 1]] und [[Antragsfabrik/Beitragsminderung_durch_die_niedrigste_Untergliederung|Beitragsermäßigung 2]].derung_durch_die_niedrigste_Untergliederung|Beitragsermäßigung 2]].  +
  • <u>Aktuelle Fassung:</u> <<u>Aktuelle Fassung:</u></br> </br><div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"></br>(3) Auf begründeten Antrag eines '''Beitrittswilligen''' kann der '''Bundesvorstand''' den Beschluss fassen, für diese Person '''einen individuellen, niedrigeren Mitgliedsbeitrag festzusetzen, oder ganz auf einen selbigen zu verzichten'''. Der Beschluss besitzt <s>nur</s> Gültigkeit für ein Kalenderjahr.</br></div></br></br><u>Neue Fassung:</u></br><div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"></br>(3) Auf begründeten Antrag eines '''Beitragspflichtigen''' kann der '''Vorstand der für dieses Mitglied zuständigen niedrigsten Gliederung''' den Beschluss fassen, für diese Person '''auf einen Mitgliedsbeitrag zu verzichten'''. Der Beschluss besitzt Gültigkeit für ein Kalenderjahr. </br></br>(neu) Übergangsregelung: die Änderungen des Abs. 3 treten zum 01.01.2011 in Kraft. Dieser Absatz wird am 01.01.2011 ungültig.</br></div></br><br></br>* Sollte der reguläre Beitrag, ob er nun bei 36€ bleibt oder etwas herunter- bzw. heraufgesetzt wird, für einen Piraten unzumutbar hoch sein, ist es zugleich Haarspalterei und ein ungerechtfertigter Arbeitsaufwand für Vorstände und Schatzmeister, diesem einen individuellen geminderten Mitgliedsbeitrag festzusetzen. Die Änderung sieht vor, dass die Beitragsminderung einheitlich die Form einer Beitragsbefreiung hat. Jedem steht es selbstverständlich frei, im Falle einer Beitragsbefreiung einen Teilbeitrag in zumutbarer Höhe der Partei als Spende zukommen zu lassen.</br>* Ich verzichte absichtlich auf jegliche Regelungen, die Beitragsminderungen in Abhängigkeit von pauschalen Merkmalen wie z.B. Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnissen zu setzen. Dies folgt aus dem Grundsatz der Datensparsamkeit, aus der teilweise mangelnden Aussagekraft sowie der mangelnden Nachprüfbarkeit (mit piratig hinnehmbaren Mitteln) solcher Merkmale.</br>* Der Vorstand der niedrigsten Untergliederung ist als basisbächstes Organ am Besten dazu geeignet, die Begründung für einen Beitragsverzicht zu evaluieren und wird zugleich nicht mit Anträgen überschwemmt werden. Wegen begründeter Ängste vor einer Vetternwirtschaft habe ich auch einen [[Antragsfabrik/Beitragsminderung durch den Landesverband|Alternativantrag]] gestellt. durch den Landesverband|Alternativantrag]] gestellt.  +
  • <u>Aktuelle Fassung:</u> <<u>Aktuelle Fassung:</u></br> </br><div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"></br>(3) Auf begründeten Antrag eines '''Beitrittswilligen''' kann der '''Bundesvorstand''' den Beschluss fassen, für diese Person '''einen individuellen, niedrigeren Mitgliedsbeitrag festzusetzen, oder ganz auf einen selbigen zu verzichten'''. Der Beschluss besitzt <s>nur</s> Gültigkeit für ein Kalenderjahr.</br></div></br></br><u>Neue Fassung:</u></br><div style=" border: 1px solid #989C9C; background-color:#e3e8e8; padding: 5px; margin: 5px; float: ; display:block;"></br>(3) Auf begründeten Antrag eines '''Beitragspflichtigen''' kann der '''Vorstand des für dieses Mitglied zuständigen Landesverbands ''' den Beschluss fassen, für diese Person '''auf einen Mitgliedsbeitrag zu verzichten'''. Der Beschluss besitzt Gültigkeit für ein Kalenderjahr. </br></br>(neu) Übergangsregelung: die Änderungen des Abs. 3 treten zum 01.01.2011 in Kraft. Dieser Absatz wird am 01.01.2011 ungültig.<br></div></br>* Sollte der reguläre Beitrag, ob er nun bei 36€ bleibt oder etwas herunter- bzw. heraufgesetzt wird, für einen Piraten unzumutbar hoch sein, ist es zugleich Haarspalterei und ein ungerechtfertigter Arbeitsaufwand für Vorstände und Schatzmeister, diesem einen individuellen geminderten Mitgliedsbeitrag festzusetzen. Die Änderung sieht vor, dass die Beitragsminderung einheitlich die Form einer Beitragsbefreiung hat. Jedem steht es selbstverständlich frei, im Falle einer Beitragsbefreiung einen Teilbeitrag in zumutbarer Höhe der Partei als Spende zukommen zu lassen.</br>* Ich verzichte absichtlich auf jegliche Regelungen, die Beitragsminderungen in Abhängigkeit von pauschalen Merkmalen wie z.B. Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnissen zu setzen. Dies folgt aus dem Grundsatz der Datensparsamkeit, aus der teilweise mangelnden Aussagekraft sowie der mangelnden Nachprüfbarkeit (mit piratig hinnehmbaren Mitteln) solcher Merkmale.</br>* Der Vorstand des Landesverbands ist die geeignete Ebene, über Beitragsstreichungen zu entscheiden, da es einerseits ausreichend basisnah ist und einen überschaubaren Arbeitsaufwand haben wird (im Gegensatz zum Bundesvorstand), andererseits aber weniger für Vetternwirtschaft anfällig ist als die untergeordneten Gliederungen. Ein Alternativantrag ist [[Antragsfabrik/Beitragsminderung durch die niedrigste Untergliederung]] zu finden.ung durch die niedrigste Untergliederung]] zu finden.  +
  • === Erläuterung === Der Antrag ist bereits=== Erläuterung ===</br>Der Antrag ist bereits als Antrag fürs Grundsatzprogramm eingereicht: '''[[Bundesparteitag_2010.2/Antragskommission/Anträge_2010.2/2010-10-22_-_Grundlagen_und_Ziele_piratiger_Politik_-_Variante_B|GP-#068]]''' – er wird ergänzend auch als Antrag für ein Positionspapier eingebracht.</br></br>Eine gute Ergänzung zu diesem Antrag ist</br>https://lqfb.piratenpartei.de/pp/issue/show/566.html – Piratiges Verständnis des</br>Menschen.</br></br>=== Liquid Feedback ===</br></br>[https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/1237.html Initiative 1237]initiative/show/1237.html Initiative 1237]  +
  • ==== Argumente contra Leinenzwang: ==== * ==== Argumente contra Leinenzwang: ====</br>* Durch generellen Leinenzwang ist keine artgerechte Hundehaltung möglich. (§2, Abs. 2 TierSchG, Tierhaltung: "Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden")</br>* Aggressive bzw. schlecht erzogene Hunde werden durch Leinenzwang nicht besser kontrollierbar.</br>* Wenn ein genereller Leinenzwang in München eingeführt würde, müßte die Stadt München im Sinne des Tierschutzgesetzes Freilaufflächen für Hunde einführen, damit Hundehalter ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nachkommen können.</br>* Ob der Leinenzwang wirklich eingehalten wird, kann kaum wirksam überprüft werden.</br></br>==== Argumente pro Hundeführerschein: ====</br>* Hundesprache, Rassebedürfnisse und weitere Grundkenntnisse der Hundehaltung werden durch einen Hundeführerschein umfassend vermittelt und durch eine Prüfung abgefragt</br>* Der Hundeführerschein bietet Menschen, die sich einen Hund anschaffen wollen, Hilfestellung bei der Auswahl eines geeigneten Tieres (Rasse, Größe, etc.)</br>* Die Einführung eines verpflichtenden Hundeführerscheins ist im Sinne des Tierschutzgesetzes (§2, Abs. 3 TierSchG, Tierhaltung: "Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.")hen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.")  +