Satzungsvorschlag vs. aktuelle Satzung
oder: Warum haben wir was wie gemacht?
Die Bundessatzung regelt in §14 ihre Verbindlichkeit: "Die Satzungen der Landesverbände und ihrer Untergliederungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen dieser Satzung übereinstimmen." Das heisst, dass die Landessatzung grundsätzlich nicht gegen die Bundessatzung verstoßen darf und Regelungen, die bereits in der Bundessatzung getroffen wurden direkt übernehmen kann. Daher ist es nicht notwendig alle vom Parteiengesetz vorgeschriebenen Bestimmungen (PartG §6 (2)) in der Landessatzung auszuformulieren, wenn man auf die Bundessatzung referenzieren kann. Gleichzeitig haben wir uns möglichst auch an die in der Bundessatzung gegebenen Formulierungen gehalten, sofern es nötig war Paragraphen selbst auszuformulieren. Wir wollen damit eine möglichst einfache Handhabung im Umgang mit den Satzungen erreichen.
Im Folgenden beschreiben wir die Punkte des neuen Satzungsentwurfs und zeigen wo diese in der aktuellen NRW Satzung zu finden sind. Wo wir Punkte geändert haben, wollen wir eine Begründung liefern. Im Anschluss folgt noch eine ebenfalls begründete Liste an Punkten, die wir aus der aktuellen Satzung nicht übernommen haben.
§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
Dieser Absatz entspricht dem §1 (1) der aktuellen Satzung, stellt aber zusätzlich durch die Formulierung "untergeordneter Gebietsverband" klar, dass die Bundessatzung in jedem Fall hinzuzuziehen ist, was in der aktuellen Satzung in einem eigenen Absatz §1 (5) geregelt wurde. Ausserdem erklärt er, was im folgenden unter "Bundessatzung" zu verstehen ist.
Dieser Absatz entspricht dem §1 (2) mit dem Unterschied, dass keine eigene Kurzbezeichnung geführt wird (bisher war "PIRATEN NRW" definiert). Eine eigene Kurzbezeichnung kann man führen, sie taucht aber in keinem Dokument auf. Auf Wahlzetteln wird immer die Kurzbezeichnung der Bundespartei (PIRATEN) verwendet, da man dort nicht als eigenständige Partei, sondern als Untergliederung der Bundespartei antritt. Von daher sehen wir keine Notwendigkeit eine eigene Kurzbezeichnung zu führen.
Gegenüber der aktuellen Fassung wurde der Sitz der Partei von Essen nach Dortmund verlegt, da dort unser Postfach ist und auch das dortige Finanzamt für uns zuständig ist.
Entspricht §1 (4)
§ 2 - Mitgliedschaft
Über die Mitgliedschaft darf eine Landessatzung keine von der Bundessatzung abweichenden Regelungen aufstellen. Das schliesst den Erwerb der Mitgliedschaft und die Beendigung der Mitgliedschaft mit ein. In der Bundessatzung sind dazu Regelungen in den §2, §3 und §5 getroffen, die wir hier unter dem Oberbegriff "Mitgliedschaft" zusammen fassen. In der aktuellen NRW Satzung wurden auch keine abweichenden Regelungen definiert, sondern lediglich der Text der Bundessatzung umformuliert. Im Sinne einer effektiven Handhabung der Satzungen wird daher hier auf eine Ausformulierung verzichtet und statt dessen direkt auf die Bundessatzung verwiesen. Damit fallen die §2, §3 und §5 aus der aktuellen Satzung weg.
§ 3 - Rechte und Pflichten der Piraten
Auch die grundsätzlichen Rechte und Pflichten dürfen von den Landesverbänden nicht beschnitten werden, daher die Referenz auf die Bundessatzung unter Auslassung der umformulierten Regelungen aus der Bundessatzung, die bisher in der aktuellen NRW Satzung aufgenommen waren.
§ 4 - Ordnungsmaßnahmen
Ordnungsmaßnahmen waren bereits in der aktuellen Satzung in §11 an die Bundessatzung referenziert. §11 bestimmte allerdings noch weiter: "Das schließt die Schiedsgerichtsordnung mit ein.". Zur Schiedsgerichtsordnung kommen wir später in Abschnitt C
§ 5 - Gliederung
Die Gliederung ist in der aktuellen Satzung in §6 (1-3) geregelt, dort findet sich allerdings nur eine Kopie der Bestimmungen aus §7 der Bundessatzung. §6 (4) enthielt zusätzlich eine Regelung zur Verteilung von Mitgliederbeiträgen, die aber in die Finanzordnung gehört. §6 (5) enthielt Bestimmungen zur Kandidatenwahl.
§ 6 - Organe der Landespartei
Entspricht dem §7 der aktuellen Satzung, die Gründungsversammlung wurde ausgelassen, da sie für die Satzung keine Relevanz mehr hat.
§ 6a - Der Landesparteitag
Der Abschnitt fasst den bisherigen §8 (0) und den zweiten Satz des §8(1) zusammen und ermöglicht Gästen ein Rederecht am Parteitag. Im Sinne der Ermöglichung von mehr Partizipation halten wir dies für wichtig. Ein Antrags- oder Stimmrecht für Gäste ist damit implizit ausgeschlossen. Sollte es dazu kommen, dass Gäste einen Parteitag stören, gibt es die Möglichkeit Gäste auszuschliessen ("grundsätzlich öffentlich" räumt diese Möglichkeit generell ein) oder einzelne Gäste durch den Versammlungsleiter des Hauses zu verweisen.
Der Abschnitt fasst §8 (1) erster Satz und §8(3) zusammen und regelt das Einladungsverfahren per Satzung. Hier wurde vorher in §8(3) auf eine Organisationsordnung des Landesverbandes verwiesen.
Dies war bisher nur in §9 (9) geregelt, welcher aber den Landesvorstand beschreibt und keine Zeitvorgabe macht, sondern von "schnellst möglich" spricht, was ausleg- und vor allem dehnbar ist. Ausserdem definierte §9 (9) nicht, dass der so einberufene Landesparteitag ausschliesslich zur Wahl des Vorstands dient. Lässt man das offen, schafft man sich ein sehr einfach ausnutzbares Loch zur Stellung von Anträgen ohne vorherige Diskussion.
§8(2) sagte bisher nur, dass der Bericht des Landesfinanzausschusses vom Landesparteitag entgegen zu nehmen sei.
Bisher wurde in §15 bestimmt, dass für die Verteilung von Finanzen die Finanzordnung gelte und dass auch Mitgliedsbeiträge dort geregelt seien (davon abweichend übrigens §6 (4)). Die Finanzordnung selbst bestimmt in §0 (?), dass sie Teil der Satzung sei. Das ist so nicht zulässig, denn was Teil der Satzung ist, kann nur die Satzung selbst bestimmen. Alternativ hierzu wird ein Modul angeboten, dass die Finanzordnung aus der Satzung löst und damit den alten Stand wieder herstellt.
Dazu gab es in der bisherigen Satzung keine Bestimmung.
§8 (2) bestimmte, dass der Landesparteitag die Aufgabe hat Rechnungsprüfer zu wählen. Über Zahl und Aufgabe der Rechnungsprüfer wurde dort jedoch nichts gesagt.
Kassenprüfer waren bisher in der Satzung nicht vorgesehen, sie können die Rechnungsprüfer allerdings immens entlasten, bzw. ist es in der Regel sinnvoll die Kassenprüfer beim nächsten Landesparteitag zu Rechnungsprüfern zu wählen um den Prüfungsvorgang zu vereinfachen.
§ 6b - Der Landesvorstand
Die aktuelle Fassung ist in §9 (1) geregelt. Dort ist von mindestens fünf NRW-Piraten die Rede, eine Obergrenze war nicht definiert. Diskussionen haben allerdings gezeigt, dass eine Obergrenze durchaus gewünscht ist, wir haben sie daher bei sieben Vorstandsmitgliedern gesetzt, da dies die zurzeit üblichste Größe ist.
Entspricht §9 (1)
Bestimmungen zur Amtszeit waren bisher in §9(3) zu finden, dort wurde sich allerdings auf die Dauer von genau einem Jahr festgelegt, was leicht dazu führen kann, dass man "vorstandslos" wird, wenn eine Neuwahl nicht jedes Jahr zum gleichen Termin stattfinden kann. Das Thema wurde bereits in Liquid Feedback unter https://lqpp.de/nw/issue/show/52.html mit zwei Initiativen behandelt, von den wir diejenige mit der Kontinuitätsregel aus praktischen Gründen bevorzugen. Eine andere Möglichkeit bieten wir als Modul zur Abstimmung an.
- Im Liquid Feedback lautet der Entwurf des § 6 a 3 aktuell: Ist der Landesvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Landesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.
- Wieso taucht der hier nicht auf und wer beruft diesen LPT ggf. ein? ☠ Danebod 11:31, 9. Jul. 2010 (CEST)
- Mein Fehler. Wir haben §6a und §6b getauscht um die "Rangfolge" der Gremien auch in der Satzung wiederzuspiegeln. Die Änderung hatte ich hier nicht übernommen, werde ich gleich tun :) --Nesges 11:37, 9. Jul. 2010 (CEST)
- Wieso taucht der hier nicht auf und wer beruft diesen LPT ggf. ein? ☠ Danebod 11:31, 9. Jul. 2010 (CEST)
Hier ist der bisherige §9 (4) wieder gegeben, die Einladungsfrist ist jedoch auf fünf Tage (von zehn Tagen) verkürzt worden, da sich der Landesvorstand über weite Zeiträume wöchentlich trifft, wodurch eine Einladungsfrist von 10 Tagen nicht einzuhalten ist und Vorstandssitzungen in der Regel nicht satzungsmäßig stattfinden können. Zusätzlich haben wir die Beschlussfähigkeit des Vorstands daran gebunden, dass mindestens der Vorsitzende oder der stellvertrende Vorsitzende oder der Schatzmeister dabei sein muss und dass mindestens drei Mitglieder anwesend sein müssen. Die bisherige Regelung in §9 (7) bestimmte, dass mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen. Die Öffentlichkeit der Vorstandssitzung war bisher in §9 (6) geregelt.
Entspricht §9 (5)
War bisher nicht definiert, gehört aber zu den wesentlichen Aufgaben des Vorstands.
- Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung
- Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
- Dokumentation der Sitzungen
- virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
- Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
- Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
Bisher war in §9 (6) bestimmt, dass der Vorstand sich eine Geschäftsordnung gibt und in $9 (8) wurden die Aufhaben der Vorstände an die Crewordnung verwiesen. Dort wurden die Aufgaben in §13 direkt den Ämtern zugeordnet, was unserer Meinung nach explizit Aufgabe einer Geschäftsordnung sein soll, da sich der Vorstand selbst finden muss. So muss es möglich sein, dass der Vorsitzende die anderen Mitglieder in ihren Aufgaben unterstützt - das war bisher aber per Crewordnung untersagt. §13 (5) CO bestimmt ausserdem, dass der Vorstand für die Organisation der Landesparteitage zu sorgen hat, diese Bestimmung folgt in diesem Entwurf in §6b.
War bisher nicht geregelt, §9 (1) regelte nur, dass die Geschäfte durch den Vorstand zu führen seien, nicht aber die Geschäftsstelle.
- Was denn für eine Geschäftsstelle überhaupt? Ein offizielles Büro oder ähnliches besitzen wir doch überhaupt nicht.
War bisher nicht geregelt. In PartG §9 (5) wird bestimt: "Der Parteitag nimmt mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und faßt über ihn Beschluß."
Absätze 10 und 11 neu gefasst:
Wir begegnen damit effektiv dem Problem, dass sich in RLP grade stellt. Dort war die Handlungsfähigkeit des Vorstandes an einzelne Posten geknüpft, so wie bisher in unserem Entwurf auch. Es wurde angezweifelt, dass der Halbsatz "und vom restlichen Landesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen" Wirkung hätte, da der Vorstand zu diesem Zeitpunkt bereits handlungsunfähig wäre. Dem kann man jetzt zustimmen oder nicht. Grundsätzlich stellt sich aber die Frage wozu die Absätze dienen sollen und die beantwortet sich darin, dass sie die Handlungsfähigkeit eines Vorstandes erhalten sollen. Erzwungen wird die Handlungsunfähigkeit mit der neuen Fassung nur noch, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder ausscheiden. Scheiden weniger Mitglieder aus, wird die Entscheidung über seine Handlungsunfähigkeit in die Hände des Vorstandes gelegt. Grade bei besonderen Härtefällen, liegt es absolut im Interesse des Vorstandes sich selbst für handlungsunfähig zu erklären (zB wenn der Schatzmeister ausscheidet).
Die Möglichkeit eines Misstrauensvotums war bisher nicht definiert. Um dieses aber nicht zur Regel werden zu lassen, haben wir eine Minimalhürde von fünf Mitgliedern eingesetzt.
- Die Hürde ist zu niedrig. Wenn ein Landesvorstand einen derartigen Mist gebaut hat, dass ein Misstrauensvotum gerechtfertigt ist, finden sich auch weit mehr Piraten. Ich schlage 2 % vor, das wären zur Zeit ca. 50 Piraten.
- Bei der Abstimmung über den Antrag muss die einfache Mehrheit erreicht werden, daher haben wir in der aktuellen Fassung ganz von dieser Hürde abgesehen. Die Freiheit dazu gibt der §27 BGB und wir sehen letztlich keinen Grund sie einzuschränken. --Nesges 12:31, 9. Jul. 2010 (CEST)
- Im Moment kann ich im Liquid Feedback keine Anregungen einstellen (Bug?), deshalb schrieb ich's hier rein, hoffentlich liest es jemand... ☠ Danebod 11:41, 9. Jul. 2010 (CEST)
- Die Initiative ist bereits im Zustand "Eingefrohren" --Nesges 12:31, 9. Jul. 2010 (CEST)
§ 7 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
Dazu gab es bisher keine Regelung in der Satzung, nach PartG ist sie allerdings vorgeschrieben.
§ 8 - Satzungs- und Programmänderung
Der Absatz fasst §12 (1-2) zusammen und ermöglicht zusätzlich in Zukunft auf durch den Landesparteitag legitimierte Liquid Democracy Tools (zB Liquid Feedback) zurück zu greifen.
Die Regelung zu Satzungsänderungen (§ 12 (3)) besagte bisher, dass eine Einreichungsfrist von 6 Wochen zu wahren sei. Das bedeutete, dass mit Eingang der Einladung zum Landesparteitag es bereits nicht mehr möglich war noch Satzungsänderungsanträge einzubringen. Das halten wir für falsch. Da wir die Einladungsfrist auf 4 Wochen verkürzt haben, halten wir 3 Wochen als Einreichungsfrist für Satzunsänderungsanträge für angemessen. Die 3 Wochen Frist wird auch durch eine Liquid Feedback Initiative der PG Satzung gestützt (https://lqpp.de/nw/initiative/show/231.html)
Entspricht den Regelungen der aktuellen Satzung.
§ 9 - Auflösung und Verschmelzung
Hier war bisher in § 13 eine unklare Formulierung gewählt, die den Eindruck vermittelte, dass ein Landesverband sich selbst auflösen könne. Die Bundessatzung sagt dazu in § 13 (5): "Die Landesverbände haben eine Bestimmung in ihrer Satzung aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages bedürfen." Da in der Bundessatzung genau geregelt ist, wie ein Landesverband aufgelöst werden kann, ist der Forderung mit dem Verweis auf die Bundessatzung genüge getan.
§ 10 - Verbindlichkeit der Bundes- und Landessatzung
Eine Satzung kann immer nur die ihr direkt untergeordente Ebene an sich binden. Mit dieser Bestimmung wird die durch die Bundessatzung an die Landessatzung in §14 übertragene Verbindlichkeit auch an Untergliederungen des Landesverbandes übertragen.
§ 11 - Parteiämter
Hierzu gab es bisher in der Satzung keine Bestimmung, nach PartG ist diese allerdings erforderlich.
Abschnitt B: Finanzordnung
Siehe dazu auch §6b (5)
Abschnitt C: Schiedsgerichtsordnung
Die Bundesschiedsgerichtsordnung bestimmt in §1 (1): "Die vom Bundesparteitag verabschiedete Schiedsgerichtsordnung dient der inneren Ordnung der Schiedsgerichte. Sie ist für Schiedsgerichte jeder Ordnung bindend. Eine Erweiterung oder Abänderung durch andere Gliederungen ist nicht zulässig.", daher ist es nicht möglich eine Landesschiedsgerichtsordnung aufzustellen und wir referenzieren direkt.
Abstimmungsmodule
Rederecht, Akteneinsicht, Unterlageneinsicht
Die aktuelle NRW Satzung definiert in §4 (6-9) zusätzliche Rechte der NRW Piraten. Diese haben wir hier übernommen, stellen sie aber zur Abstimmung, da wir die Regelungen eigentlich als Selbstverständlichkeiten annehmen und den Regelungsbedarf nicht annehmen.
- Die Abstimmung über die Anregung ist aktuell ausgewogen, wir warten den weiteren Verlauf ab. --Nesges 10:08, 29. Jun. 2010 (CEST)
Amtszeit des Landesvorstands genauer beschränken
Die Fassung im Entwurf ist ausnutzbar um eine Amtszeit auf bis zu 23 Monate auszudehnen. Die Alternativfassung würde dem entgegen wirken. Wir stellen diesen Vorschlag zur Diskussion, da wir zwar das Problem sehen, aber es nicht für regelungswürdig ansehen. Wir denken, dass ein Vorstand, der die Satzung in der Art zu seinem Vorteil auslegt, sich sehr schnell einem durch 10% der Mitglieder einberufenen LPT an dem er abgewählt wird gegenüber sehen würde.
- Die Abstimmung über die Anregung ist aktuell gegen diese Änderung, wir übernehmen sie zunächst nicht. --Nesges 10:08, 29. Jun. 2010 (CEST)
Finanzordnung ausserhalb der Satzung
§ 8 (4): Neu (in Abhängigkeit zu vorheriger Alternative): Die Regelungen aus Absatz 2 gelten ebenso für eine Änderung der Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen.
Wir definieren in §6b (5) die Finanzordnung als Teil der Satzung, dieses Modul definiert sie ausserhalb. Grundsätzlich ist es auch möglich die FO ausserhalb der Satzung zu regeln. Der Unterschied ist, dass sie innerhalb der Satzung den Änderungsregelungen für die Satzung unterliegt, d.h. 3 Wochen Einreichungsfrist und 2/3 Mehrheit notwendig. Ausserhalb der Satzung wäre die FO flexibler änderbar. Grundsätzlich sähen wir das als Vorteil an, denken aber, dass mindestens die Einreichungsfrist von 3 Wochen erhalten bleiben sollte.
- Die Abstimmung über die Anregung ist aktuell schwach gegen diese Änderung, wir übernehmen sie zunächst nicht. --Nesges 10:08, 29. Jun. 2010 (CEST)
Initiativrecht
(1) Jedes Mitglied kann den Vorstand zu einer Handlung auffordern, die sich im Aufgabenbereich des Vorstands befindet. (2) Jedes Mitglied kann jeden Fachsprecher zu einer Handlung auffordern, die sich im Aufgabenbereich des Fachsprechers befindet. (3) Wird diese Aufforderung von 3% oder mehr Piraten unterstützt, so kann der Vorstand oder die Fachsprecher diese nur begründet abweisen.
(4) Die Bearbeitung der Anträge müssen protokolliert werden und im Tätigkeitsbericht vollständig aufgenommen werden.- Die Abstimmung über die Anregung ist aktuell dafür. Wir haben den Punkt gestern nochmals diskutiert und einige Kritikpunkte aufgetan. Das so formulierte Initiativrecht gibt dem Piraten eigentlich keine neuen Rechte, denn Anträge kann ein Pirat sowieso jederzeit stellen. Sie birgt allerdings die Gefahr, einen Vorstand durch den verpflichtenden und erhöhten Protokollaufwand durch Einreichung von vielen Initiativen zu blockieren. Neu ist ausserdem die begründete Abweisung. Die gelebte Realität bei normalen Anträgen ist derzeit schon so, dass Anträge an den Vorstand in seiner Sitzung behandelt und protokolliert werden. Anträge werden dort auch nicht unbegründet abgelehnt. Wir fürchten daher, dass die Einführung der "Initiative" den normalen Antrag abwerten würde, in dem Sinne, dass ein Antragsablehnung nicht mehr begründet werden wird. Aus diesen Gründen werden wir den Punkt weiterhin als Modul (zur Abstimmung am LPT) anbieten, bitten aber darum ihn vorher intensiver zu diskutieren. --Nesges 10:08, 29. Jun. 2010 (CEST)
- Das Meinungsbild dazu hat sich seit letzter Woche umgekehrt. Wir sehen daher ganz von Initiativrecht ab.
Aus der aktuellen Satzung nicht in der neuen Fassung umgesetzt
Siehe dazu die Erläuterungen zu §1 oben
Die aktuelle NRW Satzung ist hier sehr undeutlich. Sie macht nicht transparent, dass sie nicht vom ganzen Mitgliederbeitrag, sondern von den nach Abzug der 40%, die die Bundespartei erhält, übrigen 60% spricht und diese als 100% annimmt. D.h. die reelen Anteile sind 15% an den Landesverband, 15% an den Bezirksverband, 12% an den Kreisverband und 18% an den Ortsverband. Da es momentan nur die Gliederungsebenen Landesverband und Kreisverband in NRW gibt, kann man zusammen fassen: 30% Landesverband und 30% Kreisverband. Die Bundessatzung sagt in §2 der Finanzordnung: "Der Landesverband erhält 25%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 15%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%.". Den Absatz haben wir aus drei Gründen ausgelassen: 1.) Er gehört nicht an diese Stelle, sondern in die Finanzordnung , 2.) er ist jurisitisch höchst heikel. Die dem Landesverband untergliederten Verbände hätten gute Chancen den ausdrücklich in der Satzung festgeschriebenen Satz einzuklagen (zB KV 20% + 30%) und 3.) wurde er immer wieder missverstanden, es wurde oft damit argumentiert, dass Kreisverbänden 50% des Mitgliederbeitrages zustehen.
Ist im NRW-Wahlgesetz bereits so festgelegt und muss daher nicht in die Satzung aufgenommen werden.
Anregungen aus Liquid Feedback
Crews inkl. AG usw. mit Finanzverteilung als Gießkannenprinzip implementieren
- Naja, einer unbegründeten Anregung würde ich nicht zustimmen, selbst wenn ich denken würden, das die Intension gut ist. Die Anregung ist übrigens doppelt drin, wäre nett, wenn du eine der beiden zurück ziehst. --Nesges 09:50, 23. Jun. 2010 (CEST)
- Weißt du, ich denke, wir haben jetzt lange und breit genug über den Sinn und Unsinn von Crews und Verbänden diskutiert. Deshalb wollte ich nun eigentlich die Diskussion hier an dieser Stelle nicht auch noch starten. Dazu kann man vielleicht die PG Struktur noch nutzen, wenn man will. --Thorres 19:17, 23. Jun. 2010 (CEST)
- Die Anregung ist halt wenig greifbar. Sie hat den Unterton von: "Übernehmt bitte alle Punkte bez. Crews aus der aktuellen Satzung". Es hat aber einen bestimmten Grund, warum Crews nicht in dem Entwurf vorkommen. Mittlerweile hat sich ja die Erkenntnis durchgesetzt, dass Crews keine Organe der Partei sein können. Aufgabe einer Satzung soll aber sein - neben allgemeinen durch das PartG vorgegebenen Punkten - die Rahmenbedingungen für Organe zu legen. Das ist (für mich) der einzige Grund, warum Crews nicht in der Satzung auftauchen sollen (an der Stelle sei angemerkt, dass bei den Berlinern, die ja gerne als Paradebeispiel für eine gute Crewintegration herangezogen werden, das Wort "Crew" nicht in der Satzung auftaucht). Das spricht allerdings keinesfalls gegen eine Crewordnung an sich! Im Gegenteil - ich hoffe, dass die PG Struktur in der Richtung ein mehrheitsfähiges Konzept erarbeiten wird. --Nesges 19:49, 23. Jun. 2010 (CEST)
- Das Problem, dass man Crews ausserhalb der Satzung nicht gießkannenmäßig mit Finanzen versorgen kann, was aber genau der Sinn ist, warum die Crews damals aus der Taufe gehoben worden sind.
- mW ist das auch innerhalb der Satzung nicht möglich. Wenn in der Richtung etwas aufgenommen werden soll, sollte dafür erstmal ein tragfähiges Konzept vorgestellt werden. --Nesges 10:26, 29. Jun. 2010 (CEST)
- Das Problem, dass man Crews ausserhalb der Satzung nicht gießkannenmäßig mit Finanzen versorgen kann, was aber genau der Sinn ist, warum die Crews damals aus der Taufe gehoben worden sind.
- Die Anregung ist halt wenig greifbar. Sie hat den Unterton von: "Übernehmt bitte alle Punkte bez. Crews aus der aktuellen Satzung". Es hat aber einen bestimmten Grund, warum Crews nicht in dem Entwurf vorkommen. Mittlerweile hat sich ja die Erkenntnis durchgesetzt, dass Crews keine Organe der Partei sein können. Aufgabe einer Satzung soll aber sein - neben allgemeinen durch das PartG vorgegebenen Punkten - die Rahmenbedingungen für Organe zu legen. Das ist (für mich) der einzige Grund, warum Crews nicht in der Satzung auftauchen sollen (an der Stelle sei angemerkt, dass bei den Berlinern, die ja gerne als Paradebeispiel für eine gute Crewintegration herangezogen werden, das Wort "Crew" nicht in der Satzung auftaucht). Das spricht allerdings keinesfalls gegen eine Crewordnung an sich! Im Gegenteil - ich hoffe, dass die PG Struktur in der Richtung ein mehrheitsfähiges Konzept erarbeiten wird. --Nesges 19:49, 23. Jun. 2010 (CEST)
- Weißt du, ich denke, wir haben jetzt lange und breit genug über den Sinn und Unsinn von Crews und Verbänden diskutiert. Deshalb wollte ich nun eigentlich die Diskussion hier an dieser Stelle nicht auch noch starten. Dazu kann man vielleicht die PG Struktur noch nutzen, wenn man will. --Thorres 19:17, 23. Jun. 2010 (CEST)
konstruktives Misstrauensvotum
IST
- §6a, (12)
- Fünf Mitglieder haben zusammen das Recht auf einem Landesparteitag ein Misstrauensvotum zu fordern. Der Antrag auf ein Misstrauensvotum muss mindestens vier Wochen vor dem Landesparteitag beim Landesvorstand eingegangen sein.
SOLL
- §6a, (12)
- Fünf Mitglieder haben zusammen das Recht auf einem Landesparteitag ein konstruktives Misstrauensvotum zu fordern. Der Antrag auf ein konstruktives Misstrauensvotum muss mindestens vier Wochen vor dem Landesparteitag beim Landesvorstand eingegangen sein.
Erläuterung:
"konstruktives Mißtrauensvotum" bedeutet, das im Falle eines positiven Votums direkt ein/mehrere neue(r) Kandidat(en) gewählt wird.
Begründung:
- Es wird verhindert, das ein oder mehrere Posten bei einem positivem Misstrauensvotum unbesetzt bleiben.
- Die Hürde für ein Misstrauensvotum wird etwas höher gelegt. Denn bei einem konstruktiven Misstrauensvotum, muß zunächst ein oder mehrere Kandidat(en) gefunden werden, der/die das Amt/Ämter übernehmen möchte(n).
- Den Mitgliedern auf dem Landesparteitag wird direkt eine Alternative aufgezeigt. Dies erleichtert meines Erachtens die Entscheidung.
- § 27 BGB Absatz 2 sagt dazu folgendes: "Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.". Ich würde gern ein konstruktives Misstrauensvotum sehen, aber dass wir das auf dieser Grundlage satzungsmässig festlegen können, bezweifle ich. Satzungen anderer Parteien enthalten darüber typischerweise keine Aussage. --Nesges 09:50, 23. Jun. 2010 (CEST)
- Wir überlegen derzeit den Absatz 12 ganz zu streichen. Die Beschränkung auf 5 Mitglieder ist in dem Sinne nicht sinnvoll, da der LPT ohnehin per Mehrheit darüber entscheiden muss - da macht es keinen Unterschied ob einer oder fünf Piraten dazu aufrufen. Ob die Regelung ein Misstrauensvotum mit vier Wochen Vorlaufzeit ankündigen zu müssen sinnvoll ist, stellen wir grade wieder in Frage. Argument dafür ist ganz klar, dass es ein konstruktives Misstrauensvotum begünstigen würde. Zum konstruktiven Misstrauensvotum selbst ist allerdings anzumerken, dass in Absatz 3 bereits eine Kontinuitätsregel vorhanden ist, die ein destruktives Misstrauensvotum unsinnig werden lässt: "Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstands im Amt." D.h. de facto, dass ein destruktives Misstrauensvotum dazu führt, dass der alte Vorstand erstmal im Amt bleibt. Daher tendieren wir grade dazu den Absatz zu streichen, da der Regelungsbedarf gar nicht da ist. --Nesges 10:26, 29. Jun. 2010 (CEST)
- Ein konstruktives Misstrauensvotum müsste wegen der Einladungsfristen zu Personenwahlen ohnehin mit Frist angekündigt werden, da sie in der Einladung zu einem Parteitag erwähnt werden müssen (§32 Abs 1 Satz 2 BGB). Es stellt sich nur das Problem, dass dies schwer nachvollziehbar ist, wenn nicht auf Fristen hingewiesen wird und dass ein Antrag auf konstruktives Misstrauensvotum in die Einladung zum LPT aufgenommen werden kann. Daher setzen wir eine Frist von 30 Tagen. Gegenüber der Einladungsfrist von vier Wochen bleiben so noch mindestens zwei Tage Zeit korrigierte Einladungen zu versenden, sollte ein Antrag auf konstruktives Misstrauensvotum die Frist vollständig ausschöpfen. Daher geändert zu:
- (12) Jedes Mitglied hat das Recht auf einem Landesparteitag ein Misstrauensvotum zu fordern. Der Antrag auf ein Misstrauensvotum muss mindestens 30 Tage vor dem Landesparteitag beim Landesvorstand eingegangen sein. Die Amtszeit des so abgewählten Vorstands endet mit der abgeschlossenen Neuwahl des neuen Vorstands.
- Ein konstruktives Misstrauensvotum müsste wegen der Einladungsfristen zu Personenwahlen ohnehin mit Frist angekündigt werden, da sie in der Einladung zu einem Parteitag erwähnt werden müssen (§32 Abs 1 Satz 2 BGB). Es stellt sich nur das Problem, dass dies schwer nachvollziehbar ist, wenn nicht auf Fristen hingewiesen wird und dass ein Antrag auf konstruktives Misstrauensvotum in die Einladung zum LPT aufgenommen werden kann. Daher setzen wir eine Frist von 30 Tagen. Gegenüber der Einladungsfrist von vier Wochen bleiben so noch mindestens zwei Tage Zeit korrigierte Einladungen zu versenden, sollte ein Antrag auf konstruktives Misstrauensvotum die Frist vollständig ausschöpfen. Daher geändert zu:
Möglichkeiten der Auflösung und Verschmelzung des eigenen Landesverbandes doch regeln.
- Stimmt, die Verschmelzung von Landesverbänden ist nicht geregelt. Ich schlage folgende Änderung von §9 des Entwurfs vor:
- IST: (1) Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Bundessatzung.
- SOLL: (1) Die Regeln zur Auflösung oder Verschmelzung der Bundessatzung finden sinngemäß Anwendung. (2) Beschlüsse über die Auflösung oder Verschmelzung des Landesverbandes bedürfen zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages.
- --Nesges 09:50, 23. Jun. 2010 (CEST)
- Ich glaube der Kommentator zum aktuellem Satzungsentwurf hatte doch recht. Wir können als Landesparteitag imho den eigenen Landesverband nicht auflösen, dazu ist nach dem Auflösen+Verschmelzen-§ nur der BPT berechtigt. Ich vermute, da hatte irgendwer beim Formulieren der Bundessatzung geschlampt. Das kollidiert auch zum Beispiel mit dem § zu den Ordnungsmaßnamen in der Bundessatzung... Nichtsdestotrotz müssen wir laut Bundessatzung diesen einen § mit in unsere Satzung schreiben... --Thorres 21:54, 23. Jun. 2010 (CEST)
- Der LV kann sich schon selbst auflösen, muss das aber durch den BPT bestätigen lassen. Im Endeffekt nur eine Frage des Blickwinkels. Was wir mit dem Rückverweis nicht geregelt haben ist die Verschmelzung und die Vermutung, dass an der Stelle in der Bundessatzung geschlampt wurde, hab ich auch ;) --Nesges 12:29, 25. Jun. 2010 (CEST)
- Wir übernehmen die Anregung in den Entwurf und formulieren folgendes:
- (1) Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Bundessatzung.
- (2) Darüberhinaus bedürfen Beschlüsse über eine Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages. --Nesges 10:26, 29. Jun. 2010 (CEST)
- Wir übernehmen die Anregung in den Entwurf und formulieren folgendes:
Definieren, was genau mit "Programm" gemeint ist oder durch Plural ersetzen.
- Der allgemeine Begriff meint immer den Plural. Keine Änderung notwendig --Nesges 09:50, 23. Jun. 2010 (CEST)
- Ich finde das ist kritisch. Klar du hast recht, mit "des Programms" kann auch sozusagen die Menge aller Programme des LV gemeint sein. Man könnte sich auch fragen, welches Programm nun genau damit letztendlich gemeint sei. Also ob das nun das Landesgrundsatz- oder Landeswahlprogramm in der Satzung gemeint. Ich würde das lieber klarer formulieren, damit entgeht man dann auch zukünftigen Streitigkeiten. --Thorres 21:35, 23. Jun. 2010 (CEST)
- Wir übernehmen die Anregung und benutzen den Plural --Nesges 10:26, 29. Jun. 2010 (CEST)
Möglichkeit in einem Kreis für alle Wahlkreise, die die Grenzen nicht schneiden, die Direktkandidaten in einer Versammlung zu bestimmen.
- Zum einen bin ich nicht sicher, ob ich verstanden habe was du damit meinst. Zum anderen würde ich das dann gerne belegt sehen :-) --Nesges 09:50, 23. Jun. 2010 (CEST)
- Was thorres meint ist in §18(4) des Landeswahlgesetzes NRW geregelt:
- "(4) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneiden, in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden."
- Was thorres meint ist in §18(4) des Landeswahlgesetzes NRW geregelt:
- dies Beschreibt die Vorgehensweise dass wir z.B. in Dortmund fuer alle 4 Wahlkreise alle 4 Direktkandidaten in einer Versammlung waehlen duerfen, da die Grenzen der Wahlbezirke nicht die Grenzen der STadt schneiden. Ansonsten muesste man 4 Versammlungen abhalten auf denen immer nur die in dem Bezirk wohnenden Piraten wahlberechtigt waeren, und das ganze Prozedere somit einfach nur verkomplizieren wuerde. Thorres hatte damals die Landeswahlleiterin angerufen und gefragt ob wir dass so richtig verstanden haetten und sie bestaetigte uns dass, meinte aber dabei dass es am saubersten waere, wenn wir das in die Satzung packen wuerden. Ich denke damit ist §18(6) gemeint:
- "(7) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber regeln die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzung."
- Ds187 10:44, 23. Jun. 2010 (CEST)
- dies Beschreibt die Vorgehensweise dass wir z.B. in Dortmund fuer alle 4 Wahlkreise alle 4 Direktkandidaten in einer Versammlung waehlen duerfen, da die Grenzen der Wahlbezirke nicht die Grenzen der STadt schneiden. Ansonsten muesste man 4 Versammlungen abhalten auf denen immer nur die in dem Bezirk wohnenden Piraten wahlberechtigt waeren, und das ganze Prozedere somit einfach nur verkomplizieren wuerde. Thorres hatte damals die Landeswahlleiterin angerufen und gefragt ob wir dass so richtig verstanden haetten und sie bestaetigte uns dass, meinte aber dabei dass es am saubersten waere, wenn wir das in die Satzung packen wuerden. Ich denke damit ist §18(6) gemeint:
- Ich rufe dazu die Landeswahlleiterin an --Nesges 10:26, 29. Jun. 2010 (CEST)
- Das Büro der Landeswahlleiterin hat mir mitgeteilt, dass sie sich zu Satzungen von Parteien grundsätzlich nicht äussern würden, da dies nicht in ihrer Kompetenz liegt. Zuständig sei der Bundeswahlleiter. Evtl. wurde thorres damals gesagt, dass man das "können" der gesetzlichen Bestimmung per Satzung in ein "müssen" wandeln könne - das möchten wir aber gar nicht. --Nesges 09:56, 6. Jul. 2010 (CEST)
Nur zwei Vorstandssitzungen im Jahr schriftlich geregelt?
- Da stelle ich ernsthaft die Frage: Warum? Ich meine es ist vollkommen klar, dass der Vorstand öfter tagt und dass ein Vorstand der dies nicht tun würde, schnellstens abgesetzt werden würde. mMn müsste dazu gar keine Regelung in die Satzung. --Nesges 10:04, 23. Jun. 2010 (CEST)
- Die Anregung übernehmen wir nicht, da wir den Regelungsbedarf nicht sehen. Ob wir den Absatz sogar ganz streichen und statt dessen die Anforderungen an die Vorstands-GO in Absatz 7 erhöhen, diskutieren wir in der nächsten Woche. --Nesges 10:26, 29. Jun. 2010 (CEST)
- Wir haben den Absatz zusammen gestrichen und statt dessen Absatz 7 um drei Punkte erweitert:
- Beschlussfähigkeit
- Einladungsverfahren zur Vorstandssitzung
- Turnus der Vorstandsitzungen
- Damit ist der Vorstand gefordert sich selbst sinnvolle Regelungen in seiner GO zu geben. --Nesges 09:58, 6. Jul. 2010 (CEST)
- Wir haben den Absatz zusammen gestrichen und statt dessen Absatz 7 um drei Punkte erweitert:
Crews & Co aus der Satzung lassen
- Die Abstimmung ist derzeit klar dafür nach der Anregung weiter zu verfahren --Nesges 10:26, 29. Jun. 2010 (CEST)
Einfache Regelung der Begrenzung der Vorstands-Amtszeit einfügen.
- Wo siehst du dort den Unterschied zu §6a (3) des Entwurfs? --Nesges 12:21, 25. Jun. 2010 (CEST)
- Das kleine Wörtchen "kommissarisch" halte ich schon für wichtig. Ich meine, was hat es für einen Sinn, die Amtszeit eines Vorstandes Enden zu lassen. Ihn aber nach Ende der Amtszeit normal im Amt zu lassen. Kommissarisch bedeutet also im dem Fall, dass er nur noch dem geschäftlichen Aufgabenteil nachgeht und keine politischen Entscheidungen mehr treffen darf.
- Das Wort "kommissarisch" schränkt die Handlungsfähigkeit in keiner Weise ein (es bedeutet lediglich "in Vertretung"), daher wäre die Ergänzung irreführend --Nesges 10:26, 29. Jun. 2010 (CEST)