NDS:AG Satzung/2010/§ 8

Die Änderung 8.1 bearbeiten Patrick und Jürgen Ju. Bitte nicht ohne Rücksprache ändern.


§ 8 Transparenz

Satzungsänderungsantrag 8.1 (Rechtschreibkorrektur)

ANGENOMMEN - 97,8% Zustimmung - siehe Protokoll

Thematik

Korrektur der Rechtschreibung. An vielen Stellen wird ß statt ss verwendet.

Änderung

  • Rechtschreibung anpassen.

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Interna können per mehrheitlichen Beschluß als Verschlußsache deklariert werden.
    1. Verschlußsachen können Protokolle oder Teile von Protokollen sein welche besonderen Schutz bedürfen.
    2. Über Verschlußsachen ist Verschwiegenheit zu wahren.
    3. Verschlußsachen können per einfacher Mehrheit der betreffenden Stelle oder höheren Instanzen von diesem Status befreit werden.
    4. Verschlußsachen müssen innerhalb von 3 Monaten erneut als Verschlußsache bestätigt werden.
    5. Daten die auf Grundlage des Datenschutzes oder gesetzlicher Regelungen nicht veröffentlicht werden können, bedürfen keines Status als Verschlußsache oder einer regelmäßigen Überprüfung.
  2. Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen der Piraten Niedersachsen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
  3. Jede vertragliche Bindung und jeder Vertrag der Piraten Niedersachsen mit Unternehmen und Kaufleuten ist den Mitgliedern offen zu legen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
  4. Alle Sitzungen der Gremien und Organe werden angekündigt. Protokolle und Ergebnisse werden, so weit zulässig, zeitnah veröffentlicht.
  5. Alle Sitzungen der Gremien und Organe können durch Beschluß Gäste zulassen.
    1. Ein Beschluß zur Zulassung von Gästen kann durch einfache Mehrheit getroffen werden.
    2. Gäste haben kein Stimmrecht.
    3. Gästen kann ein Antrags- bzw. Rederecht erteilt werden.
  6. Alle Sitzungen der Gremien und Organe sollten für alle Piraten offen sein.
    1. Ein Ausschluß von Piraten muss mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
    2. Ein Ausschluss von Piraten muss schriftlich begründet werden.
  7. Inhaber eines, in der Partei ausgeführten ehrenamtlichen Amtes, sollten ihre Einkünfte und deren Herkunft offen legen. Inhaber eines bezahlten Amtes innerhalb der Partei, müssen ihre Nebentätigkeiten und daraus resultierenden Einkünfte offen legen.
  1. Interna können per mehrheitlichen Beschluss als Verschlusssache deklariert werden.
    1. Verschlusssachen können Protokolle oder Teile von Protokollen sein welche besonderen Schutz bedürfen.
    2. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren.
    3. Verschlusssachen können per einfacher Mehrheit der betreffenden Stelle oder höheren Instanzen von diesem Status befreit werden.
    4. Verschlusssachen müssen innerhalb von 3 Monaten erneut als Verschlusssache bestätigt werden.
    5. Daten die auf Grundlage des Datenschutzes oder gesetzlicher Regelungen nicht veröffentlicht werden können, bedürfen keines Status als Verschlusssache oder einer regelmäßigen Überprüfung.
  2. Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen der Piraten Niedersachsen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
  3. Jede vertragliche Bindung und jeder Vertrag der Piraten Niedersachsen mit Unternehmen und Kaufleuten ist den Mitgliedern offen zu legen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
  4. Alle Sitzungen der Gremien und Organe werden angekündigt. Protokolle und Ergebnisse werden, so weit zulässig, zeitnah veröffentlicht.
  5. Alle Sitzungen der Gremien und Organe können durch Beschluss Gäste zulassen.
    1. Ein Beschluss zur Zulassung von Gästen kann durch einfache Mehrheit getroffen werden.
    2. Gäste haben kein Stimmrecht.
    3. Gästen kann ein Antrags- bzw. Rederecht erteilt werden.
  6. Alle Sitzungen der Gremien und Organe sollten für alle Piraten offen sein.
    1. Ein Ausschluss von Piraten muss mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
    2. Ein Ausschluss von Piraten muss schriftlich begründet werden.
  7. Inhaber eines, in der Partei ausgeführten ehrenamtlichen Amtes, sollten ihre Einkünfte und deren Herkunft offen legen. Inhaber eines bezahlten Amtes innerhalb der Partei, müssen ihre Nebentätigkeiten und daraus resultierenden Einkünfte offen legen.

Satzungsänderungsantrag 8.7.1 (Ersatzloses Streichen des §8.7)

ABGELEHNT - 59,5% 0ustimmung - siehe Protokoll

Thematik

Der § 8.7 bestimmt, welche Mitglieder welche Auskünfte über ihre Einkommen und Arbeitsverhältnisse abgeben sollen oder müssen.

Es gibt Anträge / einen Antrag, diese Auskunftspflicht weiter zu detaillieren.

Diese Vorschläge sowie die aktuelle Fassung sind nicht zulässig. Sie widersprechen der Bundessatzung. [Quelle: Expertise der AG-Recht]

Die AG-Satzung stellt fest, dass ein entsprechendes Anliegen derzeit nicht in der Landessatzung geregelt werden kann.

Änderung

  • § 8.7 ist ersatzlos zu streichen.

Begründung

  • Eine Regelung zur Offenlegung der gewünschten Information kann auf Landesebene nicht durchgesetzt werden. Daher ist in der Landessatzung auch keine entsprechende Regelung vor zu sehen.
  • Eine entsprechende Regelung ist nicht sanktionierbar. Sie benachteiligt damit den ehrlichen Piraten.
  • Der aktuelle §8 (7) ist unwirksam. Eine Streichung bedeutet den Erhalt des Status Quo.

Gegenargumente

Der § 8.7 ist eine von den Satzungsvätern gewollte politische Stellungnahme zu einem Problem der Tranzparenz. Diese sollte in der Satzung von Niedersachsen verbleiben - egal ob wirksam oder nicht - bis in der Bundessatzung eine Regelung zu diesem Problem gefunden wird.

Ob dieser Passus unwirksam ist, ist juristisch nicht ausreichend geklärt.

Zum Vorrang der Bundessatzung:

"Denn die Satzungsbefugnis der nachgeordneten Gebietsverbände steht unter dem Vorbehalt einer Regelung durch die Satzung der jeweils nächsthöheren Gebietsverbandes. In dieser kann demnach entweder das Satzungsrecht der nachgeordneten Verbandsebene ganz ausgeschlossen, inhaltlich teilweise determiniert oder aber zur Gestaltung freigegeben werden, wobei ein Schweigen im letztgenannteren Sinne zu interpretieren ist." ( Ipsen §6 Nr 10)

"Das Recht der Gebietsverbändezur Regelung ihrer eigenen Angelegenheite steht unter dem Vorbehalt, dass die die Satzung des nächsthöheren Gebietsverbandes "hierüber" (die Anführungszeichen stehen so im Text - Kommentar Jürgen Ju) keine Vorschriften enthält." (Ipsen §6 Nr 4)

Nun stellt sich die Frage, ob diese einzige Aussage

    "Jeder Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen." (Bundessatzung)

gleichzeitig eine Aussage zur Frage der vom Kandidaten erwarteten Transparenz ist. Die Bundessatzung klärt ja noch nicht einmal, ob der Kandidat geschäftsfähig sein muss!!

Wenn man also der Argumentation der AG Recht folgt, wäre ein Passus in einer Landessatzung, die als Voraussetzung für ein Amt Geschäftsfähigkeit fordert, ungültig.

Nach diesem Kommentars ist klar , dass es dem LV unbenommen ist, Regelungen zur Tranzparenz und auch § 2 aufzunehmen, weil es darüber eben keine Regelungen in der Bundessatzung gibt.

Im Kommentar von Ipsen zu § 10 Nr. 16 und 17 werden Überlegungen angestellt, welche Einschränkungen eine Partei seinen Mitgliedern auferlegen kann. Das Gebot verfassungsgemäßer innerparteilicher Demokratie sei zu beachten. Pluralität der Meinungen sei zu garantieren. Hohe Anforderungen seien an den Ausschluß von Mitgliedern zu stellen....

Nichts spricht hier dagegen, dass eine für den Bundestag für Rechtens befundene Transparenzpflicht der Kandidaten und Amtsinhaber von einer Partei in eine Satzung hineingeschrieben werden kann.

Sonstiges

  • Aussage der AG-Recht:
    • Ein Auskunftszwang ist unwirksam
    • Eine Pflicht zur Offenlegung widerspricht der Bundessatzung
    • Sie widerspricht dem Parteiengesetzt § 4 (Auslegung nach Ipsen)
    • Ein Verstoß der Offenlegungspflicht ist nicht sanktionierbar
    • Eine Offenlegungspflicht benachteiligt ehrliche Kandidaten
  • Empfehlung der AG-Recht:
    • Punkte die unwirksam oder nicht durchsetzbar sind sollten nicht in die Satzung aufgenommen werden.

Es bleibt zu prüfen, ob Regelungen, wie sie im §8 (7) angedacht sind auf Bundesebene eingeführt werden können.

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Interna können per mehrheitlichen Beschluß als Verschlußsache deklariert werden.
    1. Verschlußsachen können Protokolle oder Teile von Protokollen sein welche besonderen Schutz bedürfen.
    2. Über Verschlußsachen ist Verschwiegenheit zu wahren.
    3. Verschlußsachen können per einfacher Mehrheit der betreffenden Stelle oder höheren Instanzen von diesem Status befreit werden.
    4. Verschlußsachen müssen innerhalb von 3 Monaten erneut als Verschlußsache bestätigt werden.
    5. Daten die auf Grundlage des Datenschutzes oder gesetzlicher Regelungen nicht veröffentlicht werden können, bedürfen keines Status als Verschlußsache oder einer regelmäßigen Überprüfung.
  2. Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen der Piraten Niedersachsen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
  3. Jede vertragliche Bindung und jeder Vertrag der Piraten Niedersachsen mit Unternehmen und Kaufleuten ist den Mitgliedern offen zu legen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
  4. Alle Sitzungen der Gremien und Organe werden angekündigt. Protokolle und Ergebnisse werden, so weit zulässig, zeitnah veröffentlicht.
  5. Alle Sitzungen der Gremien und Organe können durch Beschluß Gäste zulassen.
    1. Ein Beschluß zur Zulassung von Gästen kann durch einfache Mehrheit getroffen werden.
    2. Gäste haben kein Stimmrecht.
    3. Gästen kann ein Antrags- bzw. Rederecht erteilt werden.
  6. Alle Sitzungen der Gremien und Organe sollten für alle Piraten offen sein.
    1. Ein Ausschluß von Piraten muss mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
    2. Ein Ausschluss von Piraten muss schriftlich begründet werden.
  7. Inhaber eines, in der Partei ausgeführten ehrenamtlichen Amtes, sollten ihre Einkünfte und deren Herkunft offen legen. Inhaber eines bezahlten Amtes innerhalb der Partei, müssen ihre Nebentätigkeiten und daraus resultierenden Einkünfte offen legen.
  1. Interna können per mehrheitlichen Beschluß als Verschlußsache deklariert werden.
    1. Verschlußsachen können Protokolle oder Teile von Protokollen sein welche besonderen Schutz bedürfen.
    2. Über Verschlußsachen ist Verschwiegenheit zu wahren.
    3. Verschlußsachen können per einfacher Mehrheit der betreffenden Stelle oder höheren Instanzen von diesem Status befreit werden.
    4. Verschlußsachen müssen innerhalb von 3 Monaten erneut als Verschlußsache bestätigt werden.
    5. Daten die auf Grundlage des Datenschutzes oder gesetzlicher Regelungen nicht veröffentlicht werden können, bedürfen keines Status als Verschlußsache oder einer regelmäßigen Überprüfung.
  2. Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen der Piraten Niedersachsen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
  3. Jede vertragliche Bindung und jeder Vertrag der Piraten Niedersachsen mit Unternehmen und Kaufleuten ist den Mitgliedern offen zu legen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
  4. Alle Sitzungen der Gremien und Organe werden angekündigt. Protokolle und Ergebnisse werden, so weit zulässig, zeitnah veröffentlicht.
  5. Alle Sitzungen der Gremien und Organe können durch Beschluß Gäste zulassen.
    1. Ein Beschluß zur Zulassung von Gästen kann durch einfache Mehrheit getroffen werden.
    2. Gäste haben kein Stimmrecht.
    3. Gästen kann ein Antrags- bzw. Rederecht erteilt werden.
  6. Alle Sitzungen der Gremien und Organe sollten für alle Piraten offen sein.
    1. Ein Ausschluß von Piraten muss mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
    2. Ein Ausschluss von Piraten muss schriftlich begründet werden.
  7. (entfällt)


Satzungsänderungsantrag 8.7.2

Thematik

  • in der LV - Sitzung die Auffassung der AG Recht (dass die Landessatzung der Bundessatzung in § 8,7 widerspricht) dort zumindestens angezweifelt wurde.
  • ich meine, dass dieses Problem in der Partei ein breites Interesse hat und darüber abgestimmt werden sollte.
  • ich ein Abschmettern dieses Problems mit juristischen Mittel für wenig vermittelbar halte. Lieber wäre mir, die Inhaltlich Diskussion.
  • der alte § 8,7 auf jeden Fall nicht zu halten ist, und zu befürchten ist, dass er bleibt, wenn er nicht durch eine neue Regelung ersetzt wird.

--Junghänel 18:13, 7. Feb. 2010 (CET)

alte Regelung

Die alte Regelung zu Darlegung von Einkünften besagte:

  • Inhaber eines, in der Partei ausgeführten ehrenamtlichen Amtes, sollten ihre Einkünfte und deren Herkunft offen legen. Inhaber eines bezahlten Amtes innerhalb der Partei, müssen ihre Nebentätigkeiten und daraus resultierenden Einkünfte offen legen.

Diese Regelung ist, soweit wir wissen, nie zur Anwendung gekommen. Das ist schon einmal ein gravierendes Problem, denn, Satzungselemente die nicht angewendet werden, spielen eine Scheintransparenz vor. Einer der Gründe für die Nichtanwendung mag sein, dass die Regelung nicht zwischen einfachen Ämtern (Wahlhelfer) und hohen Ämtern (Landesvorsitzender) unterscheidet. Dass hier "sollen" statt "müssen" steht, kann allein die wohl völlig fehlende Anwendung dieser Satzungsbestimmung nicht erklären.

Überlegungen zu einer neuen Regelung

Viele Piraten fordern die Offenlegung der Einkommensverhältnisse von Piraten, die für Ämter kandidieren oder Ämter inne haben.

In diesem Falle stehen der Wunsch nach Transparenz und der Wunsch nach Datenschutz und informationeller Selbstbestimmung einander diametral entgegen.

Bei der Lösung des Problems sollten folgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden:

Ab welchem Amt wiegt der Wunsch nach Transparenz stärker?

Muss die Angabe bei der Kandidatur erfolgen, oder erst wenn man Kandidat ist? - Gerade für bezahlte politische Ämter werden wir auf absehbare Zeit deutlich mehr Kandidaten stellen, als dann auch in den Landtag (oder Bundestag) gewählt werden.

In vielen Arbeitsverträgen weist der Arbeitgeber die Arbeitnehmer an, über die Höhe des bezogenen Gehalts gegenüber Kollegen Stillschweigen zu bewahren. Ob dies rechtlich zulässig ist, ist umstritten. Auch wenn es nicht zulässig ist, gefährdet ein Arbeitnehmer, der sich darüber hinweg setzt seine aktuellen und zukünftigen Entwicklungschancen bei seinem Arbeitgeber.

Auch Selbständige haben ein Interesse gegenüber Angestellten und Wettbewerbern den eigenen finanziellen Erfolg (oder Misserfolg) nicht zu veröffentlichen.

Im Deutschen Bundestag ist dieses Problem derzeit so gelöst, dass Mitglieder des Bundestages veröffentlichen müssen, in welchem Rahmen von 3 Stufen ihre Nebeneinkünfte (es handelt sich um Brutto)liegen:

  • Stufe 1: monatliche Einkünfte von 1000 bis 3500 Euro;
  • Stufe 2: bis 7000 Euro;
  • Stufe 3: über 7000 Euro

Gegen diese Regelung war bis vor kurzem vor dem BVG eine Klage anhängig. Jetzt ist es aber zu einer Entscheidung gekommen und das Bundestagspräsidium verfährt so. Genaueres hier: http://www.bundestag.de/bundestag/abgeordnete17/nebentaetigkeit/hinweise.html.

Es gibt an der Bundestagsregelung drei wichtige Kritikpunkte:

  • Sie gilt nicht für Kandidaten
  • Die Bruttoeinkünfte geben keinen Aufschluss über den Gewinn
  • die Stufenregelung verschleiert die Einkünfte an drei Stellen:
    • unter 1000 Euro brauchen sie gar nicht angegeben zu werden
    • sie ist ungenau im Bereich zwischen 1000 und 7000 Euro
    • und in dem Bereich der für finanzielle Beeinflussung wirklich interessant ist - nämlich über 7000 Euro - ,ist sie sehr ungenau

Satzungsänderung

siehe unten in grün

Begründung

Übernahme einer Regelung ähnlich der des Bundestages
Frage, wie ist die Bundestagsregelung zu werten

Die Bundestagsregelung ist zunächst einmal ein positiver Schritt in die richtige Richtung nach mehr Transparenz als früher. Der Eingriff in die Privatsphäre bleibt gut erträglich, besonders wenn man beachtet, dass die Angaben recht ungenau sind. Sie sind keinesfalls zu vergleichen mit einem Blick in eine Steuererklärung der Abgeordneten.

Geht die Bundestagsregelung weit genug?

Daran sind Zweifel angebracht nicht so sehr in Richtung auf die Veröffentlichungspflichten in ihrer Qualität sondern der Quantität. Hier kann man sich durchaus engere Stufen wie 500-Euroweise vorstellen oder sogar genau. Schwer vermittelbar ist es jedenfalls, wenn Nebeneinkünfte in der Höhe dessen, was jemand nach Hartz IV bekommt, unbeachtet sein sollen. Prinzipiell ist eine Stufenregelung sinnvoll, weil sie Bürokratie spart und da es sich um Bruttobeträge handelt, genauere Angaben auch nur zu einer Scheintransparenz führen würden. Die Stufen würden von Mitpiraten aber als zu klein empfunden.

Soll eine solche oder ähnliche Regelung auch für Kandidaten für das Amt eines Abgeordneten gelten?

Der Bundestag ist ja nur für Bundestagsabgeordnete zuständig. Daher gilt die Regelung nur für Bundestagsabgeordnete. Aber die gleichen Gründe, die für eine Veröffentlichung der Nebeneinkünfte der Abgeordneten sprechen, gelten doch auch schon vor der Wahl: Transparenz über mögliche finanzielle Abhängigkeiten. Ja, man könnte sogar meinen: vor der Wahl ist das wichtiger als nach gelaufener Wahl.

sind Bruttobeträge richtig?

Nettobeträge würden dann dem ähneln, was in der Steuererklärung steht, würden aber einen erheblich größeren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte bedeuten. Da es aber darauf ankommt, was sich ein Zuwender die nur begrenzt zur Verfügung stehende Arbeitszeit eines Abgeordneten kosten läßt, ist es wohl ausreichend, die Bruttobeträge zu nehmen.

Abschließende Bewertung Bundestagsregelung

Man sollte die Bundestagsregelung übernehmen, weil bei dem vielen Gegenwind, den eine schärfere Regelung bekommen hat, ohne Zweifel mehrheitsfähiger ist.

Problem der Transparenz bei Selbstständigen und Nicht-Selbständigen

Nicht-Selbständige

Hier muss man sich bei beim Staat angestellten Leuten keine Gedanken machen. Ihr Gehalt kann man bei bekanntem Familienstand fast genau nachlesen. Bei in der privaten Wirtschaft tätigen Angestellten stehen sehr häufig der Veröffentlichung des Einkommens betriebsinterne Gründe gegenüber. Das ist auch recht unbedeutend, da sich bei bekannten Arbeitgeber und Beruf jeder etwa vorstellen kann, was jemand etwas verdient. Wichtig ist aber die Kenntnis des Arbeitgebers. Jemand will ja unter Umständen nicht gerade jemanden wählen, der einem Betrieb verpflichtet ist, der davon lebt, Überwachungskameras zu verkaufen.

Selbstständige

Die nicht angenommene Klage gegen die Bundestagsregelung wurde im wesentlichen damit begründet, dass Selbstständige durch diese Regelung beeinträchtigt seien. Das ist besonders dann ein Problem, wenn Rechtsanwälte die Namen ihrer Mandanten veröffentlichen müssten. Das ist für uns dann auch sehr bedenkenswert, weil wir ja vermutlich auf absehbare Zeit jede Menge Kandidaten, aber nur wenige Abgeordnete haben werden. Da nun nicht-selbstständige in ihrem Einkommen recht gut einschätzbar sind, erscheint es nicht ganz gerecht, von Selbstständigen keinen Anhaltspunkt in dieser Richtung zu fordern. Der Bruttoumsatz ist allerdings ein Anhaltspunkt für die Größe des Unternehmens, wird vielerorts ohnehin veröffentlicht und sagt wenig über den Gewinn.

Bewertung der Transparenz bei Selbstständigen und Nicht-Selbständigen

Insgesamt macht es Sinn hier für Kandidaten eine andere Forderung aufzustellen als bei Abgeordneten: bei nicht selbstständigen reicht Beruf und Arbeitgeber, bei Selbständigen der Bruttoumsatz und eine möglichst genaue Beschreibung des Tätigkeitsfeldes.

Abstufung der Veröffentlichungspflichten

Grundlegende Überlegung

Auf der einen Seite steht der Wahlhelfer bei der Vorstandswahl des Ortsvereines und am anderen Ende unser Piraten-Bundestagsabgeordneter.

Diese Ämter wurden nach der alten Satzung gleichartig behandelt. Das erscheint wenig sinnvoll. Es ist also eine Abstufung der Veröffentlichungspflichten nötig.

Bewertung

Von dem Wahlhelfer brauchen wir keine Information über seine finanziellen Verhältnisse und der Bundestagsabgeordnete muss uns ohnehin mindestens das sagen, was im Abgeordnetengesetz und im Verhaltenskodex steht: http://www.bundestag.de/bundestag/abgeordnete17/nebentaetigkeit/hinweise.html.

Dazwischen muss man eine Abstufung machen. Das wird im Satzungsänderungsantrag unten versucht.

Vergleich alter gegen neuer Regelung

Der Vergleich der alten mit der neuen Regelung zeigt, dass es bei kleinen Ämtern zu einer Entschärfung und bei hohen Ämtern zu einer Verschärfung der Regelung gekommen ist. Das liegt aber nicht an der ursprünglichen Idee der Satzungsgeber, sondern daran, dass sie das Wort "sollten" benutzten. Da aus diesem "Sollen" in der Praxis ein "Nicht machen" geworden ist, ist es nötig, eine klare Regelung zu finden, die ein zumutbares "müssen" beinhaltet.

Gegenargumente:

obige Argumentation steht und fällt mit dem Akzeptieren der Bundestagsregelung

9 Bundestagsabgeordnete hatten gegen das Gesetz mit dieser Begründung Klage erhoben. Dieser Klage sind die Gegenargumente zu entnehmen:


  1. Die Pflicht zur Offenlegung sämtlicher Einkünfte (§§ 44a Abs. 4 Satz 1, 44b AbgG i.V.m. §§ 1 und 3 der Verhaltensregeln) habe Auswirkungen auf die Bereitschaft der unterschiedlichsten Berufsgruppen, sich um ein Mandat zu bewerben. Vor allem für Unternehmer, Freiberufler und sonstige Selbständige könne dies unattraktiv werden. Daraus resultierten mittelbar Rückwirkungen auf die vom Grundgesetz vorausgesetzte pluralistische Zusammensetzung des Bundestages. Die Regelungen hätten eine faktische Zugangssperre für Unternehmer, Freiberufler und sonstige Selbständige zur Folge und griffen ohne jede Rechtfertigung in den Status der Freiheit des Abgeordneten ein. Die Regelungen verstießen gegen den Vorrang des Parlamentsgesetzes und das Bestimmtheitsgebot. Sie verletzten darüber hinaus die Vertraulichkeit der Beziehung von Anwalt und Mandant und seien letztlich unbegrenzt.
  2. Auch die Veröffentlichung der angezeigten Angaben im Amtlichen Handbuch und auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages nach dem Stufenmodell (vgl. § 3 Sätze 2 bis 5 Verhaltensregeln; Stufe 1: monatliche Einkünfte von 1000 bis 3500 Euro; Stufe 2: bis 7000 Euro; Stufe 3: über 7000 Euro) sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Die Unabhängigkeit des Abgeordneten werde nicht durch Einkünfte gefährdet, die er aus einer neben dem Mandat fortgeführten Tätigkeit in einem bereits vor der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag ausgeübten Beruf erziele. Das gewählte Modell sei im Übrigen auch zur Erreichung der Zwecke ungeeignet, zum einen, weil es ausschließlich auf die Bruttoeinkünfte abstelle, zum anderen, weil es durch gesellschaftsrechtliche Gestaltungen umgangen werden könne. Dessen ungeachtet seien die getroffenen Regelungen für Abgeordnete wie die Antragsteller unzumutbar. Selbständige und freiberuflich Tätige würden bewusst vor die Wahl gestellt, sich zwischen dem Mandat und der Fortsetzung der bisher ausgeübten Berufstätigkeit zu entscheiden.
  3. Die in § 44 Abs. 1 AbgG getroffene Regelung, nach der die Ausübung des Mandats im Mittelpunkt der Tätigkeit des Abgeordneten stehe, greife ohne verfassungsrechtliche Rechtfertigung in die durch den Status der Freiheit geprägte Rechtsstellung des Abgeordneten ein. Der Gesetzgeber wirke in den Kernbereich der Selbstdefinition parlamentarischer Tätigkeit ein, wenn er den Abgeordneten vorgebe, wie viel Zeit sie für ihr Mandat zu verwenden hätten.
  4. Mit dem Status des Abgeordneten unvereinbar seien ferner auch die für den Fall der Nichterfüllung der Anzeige- und Veröffentlichungspflichten vorgesehenen Sanktionsregelungen (§§ 44a Abs. 4 Sätze 2 bis 5, 44b Nr. 5 AbgG i.V.m. § 8 Verhaltensregeln).

Diese Argumentation geht teilweise besonders auf die Situation bei Selbständigen ein. Wenn allerdings Selbstständige besonderen Schutz vor der Offenlegung ihrer Einkünfte haben, muss das eigentlich auch für Beamte und Angestellte gelten.

Persönlicher Kommentar: besonders diesen Satz muss man sich anschauen: Der Gesetzgeber wirke in den Kernbereich der Selbstdefinition parlamentarischer Tätigkeit ein, wenn er den Abgeordneten vorgebe, wie viel Zeit sie für ihr Mandat zu verwenden hätten.


ORIGINAL Überarbeitung
  1. Interna können per mehrheitlichen Beschluß als Verschlußsache deklariert werden.
    1. Verschlußsachen können Protokolle oder Teile von Protokollen sein welche besonderen Schutz bedürfen.
    2. Über Verschlußsachen ist Verschwiegenheit zu wahren.
    3. Verschlußsachen können per einfacher Mehrheit der betreffenden Stelle oder höheren Instanzen von diesem Status befreit werden.
    4. Verschlußsachen müssen innerhalb von 3 Monaten erneut als Verschlußsache bestätigt werden.
    5. Daten die auf Grundlage des Datenschutzes oder gesetzlicher Regelungen nicht veröffentlicht werden können, bedürfen keines Status als Verschlußsache oder einer regelmäßigen Überprüfung.
  2. Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen der Piraten Niedersachsen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
  3. Jede vertragliche Bindung und jeder Vertrag der Piraten Niedersachsen mit Unternehmen und Kaufleuten ist den Mitgliedern offen zu legen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
  4. Alle Sitzungen der Gremien und Organe werden angekündigt. Protokolle und Ergebnisse werden, so weit zulässig, zeitnah veröffentlicht.
  5. Alle Sitzungen der Gremien und Organe können durch Beschluß Gäste zulassen.
    1. Ein Beschluß zur Zulassung von Gästen kann durch einfache Mehrheit getroffen werden.
    2. Gäste haben kein Stimmrecht.
    3. Gästen kann ein Antrags- bzw. Rederecht erteilt werden.
  6. Alle Sitzungen der Gremien und Organe sollten für alle Piraten offen sein.
    1. Ein Ausschluß von Piraten muss mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
    2. Ein Ausschluss von Piraten muss schriftlich begründet werden.
  7. Inhaber eines, in der Partei ausgeführten ehrenamtlichen Amtes, sollten ihre Einkünfte und deren Herkunft offen legen. Inhaber eines bezahlten Amtes innerhalb der Partei, müssen ihre Nebentätigkeiten und daraus resultierenden Einkünfte offen legen.
  1. Interna können per mehrheitlichen Beschluß als Verschlußsache deklariert werden.
    1. Verschlußsachen können Protokolle oder Teile von Protokollen sein welche besonderen Schutz bedürfen.
    2. Über Verschlußsachen ist Verschwiegenheit zu wahren.
    3. Verschlußsachen können per einfacher Mehrheit der betreffenden Stelle oder höheren Instanzen von diesem Status befreit werden.
    4. Verschlußsachen müssen innerhalb von 3 Monaten erneut als Verschlußsache bestätigt werden.
    5. Daten die auf Grundlage des Datenschutzes oder gesetzlicher Regelungen nicht veröffentlicht werden können, bedürfen keines Status als Verschlußsache oder einer regelmäßigen Überprüfung.
  2. Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen der Piraten Niedersachsen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
  3. Jede vertragliche Bindung und jeder Vertrag der Piraten Niedersachsen mit Unternehmen und Kaufleuten ist den Mitgliedern offen zu legen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
  4. Alle Sitzungen der Gremien und Organe werden angekündigt. Protokolle und Ergebnisse werden, so weit zulässig, zeitnah veröffentlicht.
  5. Alle Sitzungen der Gremien und Organe können durch Beschluß Gäste zulassen.
    1. Ein Beschluß zur Zulassung von Gästen kann durch einfache Mehrheit getroffen werden.
    2. Gäste haben kein Stimmrecht.
    3. Gästen kann ein Antrags- bzw. Rederecht erteilt werden.
  6. Alle Sitzungen der Gremien und Organe sollten für alle Piraten offen sein.
    1. Ein Ausschluß von Piraten muss mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
    2. Ein Ausschluss von Piraten muss schriftlich begründet werden.
  7. Alle Amts- oder Funktionsträger der PIRATEN Niedersachsen müssen schon vor ihrer Wahl folgendes angeben:
    1. Für parteiinterne ehrenamtliche Ämter gilt:
      1. Ämter im Rahmen von Versammlungen - keine Angaben
      2. Ämter auf Kreis- Stadt- und Ortsebene - Angabe des ausgeübten Berufes und ob daneben Tätigkeiten mit Nebeneinkünften bestehen.
      3. Ämter auf Landesebene - Angabe des ausgeübten Berufes, des Arbeitgebers und ob daneben Tätigkeiten mit Nebeneinkünften oder Beteiligungen an Unternehmen/Kapitalgesellschaften bestehen.
    2. Für parteiinterne bezahlte Ämter gilt:
      1. Nebenberuflich: wie bei Ämtern auf Landesebene.
      2. Hauptberuflich: wie politische Mandatsträger bei Kandidatur
    3. Für politische Mandatsträger gilt bei der Kandidatur: bei nichtselbständiger hauptberuflicher Tätigkeit Angabe des Berufes und des Arbeitgebers. Bei Selbstständigen tritt an diese Stelle eine genaue Beschreibung des Tätigkeitsfeldes. Grundsätzlich werden Informationen über Nebentätigkeiten und Beteiligungen gegeben. Für Einkünfte aus Nebentätigkeiten und Beteiligungen gelten die Bestimmungen des Abgeordnetengesetzes und der Verhaltensregel des Deutschen Bundestages. Das gleiche gilt für gewählte politische Mandatsträger unterhalb der Landesebene.
    4. Für politische Mandatsträger auf Landes- und Bundesebene: Es gelten die Bestimmungen des Abgeordnetengesetzes und der Verhaltensregel des Deutschen Bundestages.

Satzungsänderungsantrag 8.7.3

ABGELEHNT - 57,3% Zustimmung - siehe Protokoll

Änderung

Anwendung der Regelung des Deutschen Bundestags:

Im Deutschen Bundestag müssen die Mitglieder des Bundestages veröffentlichen, in welchem Rahmen von 3 Stufen ihre Nebeneinkünfte (es handelt sich um Brutto)liegen:

  • Stufe 1: monatliche Einkünfte von 1000 bis 3500 Euro;
  • Stufe 2: bis 7000 Euro;
  • Stufe 3: über 7000 Euro

Inhaber eines bezahlten Amtes oder Landtagsabgeordneten ist dies zuzumuten, da die Tätigkeit freiwillig ausgeübt wird und der Ausübung eines Hauptberufes gleichzusetzen ist.

Die Schrittweite bei den Nebeneinkünften ist groß genug, um nicht gegen NDA's zu verstoßen, bzw. dass die Privatsphäre gewahrt bleibt.

Ordnungsmaßnahme bei der Nichteinhaltung wäre bei bezahlten Vollzeitämtern die Kündigung, bei Landtagsabgeordneten die Nichtwiederaufstellung.

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Interna können per mehrheitlichen Beschluß als Verschlußsache deklariert werden.
    1. Verschlußsachen können Protokolle oder Teile von Protokollen sein welche besonderen Schutz bedürfen.
    2. Über Verschlußsachen ist Verschwiegenheit zu wahren.
    3. Verschlußsachen können per einfacher Mehrheit der betreffenden Stelle oder höheren Instanzen von diesem Status befreit werden.
    4. Verschlußsachen müssen innerhalb von 3 Monaten erneut als Verschlußsache bestätigt werden.
    5. Daten die auf Grundlage des Datenschutzes oder gesetzlicher Regelungen nicht veröffentlicht werden können, bedürfen keines Status als Verschlußsache oder einer regelmäßigen Überprüfung.
  2. Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen der Piraten Niedersachsen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
  3. Jede vertragliche Bindung und jeder Vertrag der Piraten Niedersachsen mit Unternehmen und Kaufleuten ist den Mitgliedern offen zu legen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
  4. Alle Sitzungen der Gremien und Organe werden angekündigt. Protokolle und Ergebnisse werden, so weit zulässig, zeitnah veröffentlicht.
  5. Alle Sitzungen der Gremien und Organe können durch Beschluß Gäste zulassen.
    1. Ein Beschluß zur Zulassung von Gästen kann durch einfache Mehrheit getroffen werden.
    2. Gäste haben kein Stimmrecht.
    3. Gästen kann ein Antrags- bzw. Rederecht erteilt werden.
  6. Alle Sitzungen der Gremien und Organe sollten für alle Piraten offen sein.
    1. Ein Ausschluß von Piraten muss mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
    2. Ein Ausschluss von Piraten muss schriftlich begründet werden.
  7. Inhaber eines, in der Partei ausgeführten ehrenamtlichen Amtes, sollten ihre Einkünfte und deren Herkunft offen legen. Inhaber eines bezahlten Amtes innerhalb der Partei, müssen ihre Nebentätigkeiten und daraus resultierenden Einkünfte offen legen.
  1. Interna können per mehrheitlichen Beschluß als Verschlußsache deklariert werden.
    1. Verschlußsachen können Protokolle oder Teile von Protokollen sein welche besonderen Schutz bedürfen.
    2. Über Verschlußsachen ist Verschwiegenheit zu wahren.
    3. Verschlußsachen können per einfacher Mehrheit der betreffenden Stelle oder höheren Instanzen von diesem Status befreit werden.
    4. Verschlußsachen müssen innerhalb von 3 Monaten erneut als Verschlußsache bestätigt werden.
    5. Daten die auf Grundlage des Datenschutzes oder gesetzlicher Regelungen nicht veröffentlicht werden können, bedürfen keines Status als Verschlußsache oder einer regelmäßigen Überprüfung.
  2. Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen der Piraten Niedersachsen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
  3. Jede vertragliche Bindung und jeder Vertrag der Piraten Niedersachsen mit Unternehmen und Kaufleuten ist den Mitgliedern offen zu legen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
  4. Alle Sitzungen der Gremien und Organe werden angekündigt. Protokolle und Ergebnisse werden, so weit zulässig, zeitnah veröffentlicht.
  5. Alle Sitzungen der Gremien und Organe können durch Beschluß Gäste zulassen.
    1. Ein Beschluß zur Zulassung von Gästen kann durch einfache Mehrheit getroffen werden.
    2. Gäste haben kein Stimmrecht.
    3. Gästen kann ein Antrags- bzw. Rederecht erteilt werden.
  6. Alle Sitzungen der Gremien und Organe sollten für alle Piraten offen sein.
    1. Ein Ausschluß von Piraten muss mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
    2. Ein Ausschluss von Piraten muss schriftlich begründet werden.
  7. Inhaber eines bezahlten Vollzeitamtes innerhalb der Partei, sowie Landtagsabgeordnete, müssen ihre Nebentätigkeiten und daraus resultierenden Einkünfte analog der Regelung des Deutschen Bundestages offen legen.