NDS:AG Satzung/2010/§ 3

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Diese Seite wird bearbeitet von Jürgen Junghänel --Junghänel 13:23, 19. Jan. 2010 (CET) Bitte nicht ohne Rücksprache mit mir oder AG Satzung ändern

Satzungsänderungsantrag 3.3

ANGENOMMEN - 91,9% Zustimmung - siehe Protokoll

Thematik

  • Die Bundessatzung lässt unter §3 in Punkt 2a und 2b zu, dass Piraten in einer anderen Gliederung als der ihres Wohnortes Mitglied sind.
  • Eine Entsprechende Regelung ist in der aktuellen Landessatzung nicht berücksichtigt.
  • Die Satzung muss an die Regelung der Bundessatzung angepasst werden. Widerspricht die Satzung der Bundessatzung, ist dieser Punkt unwirksam.

Änderung

  • Die Bestimmungen der Bundessatzung ist in die Landssatzung zu übernehmen. Wobei es zu Änderungen an verschiedenen Stellen des § 3 kommen muss.
  • Die Annahme dieser Änderung setzt auch den Satzungsänderungsantrag 4.4 in Kraft
  • Die Annahme dieser Änderung setzt auch den Satzungsänderungsantrag 10.4 in Kraft

Begründung:

Die Bestimmung ist für den Ausnahmefall sinnvoll und könnte die Teilnahme der Piraten am politischen Leben unserer Partei steigern. Die Landessatzung muss die Regelung der Bundessatzung berücksichtigen.

Gegenargumente:

Ein Pirat muss dort Mitglied sein, wo er wohnt, da er dort gebraucht wird. Der Verwaltungsaufwand ist zu groß

Klärungsbedarf:

keiner

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Mitglied der Piratenpartei Deutschland und der Piraten Niedersachsen kann jede in Deutschland lebende Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland und der Piraten Niedersachsen anerkennt.
  2. Mitglied der Piratenpartei Deutschland können nur natürliche Personen sein. Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Landesverband führt ein Piratenverzeichnis auf Landesebene, und unterliegt den zum Schutze der Mitglieder dienenden Datenschutz rechtlichen Bestimmungen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, so lange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss der / dem BewerberIn gegenüber schriftlich begründet werden.
  4. Die Aufnahme setzt voraus, dass die / der BewerberIn im Bereich der aufnehmenden Gliederung einen Wohnsitz hat und nicht schon Pirat ist. Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze, bestimmt er selbst, wo er Pirat ist.
  5. Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen.
  6. Über Aufnahmeanträge von Deutschen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, entscheidet der Bundesvorstand.
  1. Mitglied der Piratenpartei Deutschland und der PIRATEN Niedersachsen kann jede in Deutschland lebende Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland und der Piraten Niedersachsen anerkennt.
  2. Mitglied der Piratenpartei Deutschland können nur natürliche Personen sein. Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Landesverband führt ein Piratenverzeichnis auf Landesebene, und unterliegt den zum Schutze der Mitglieder dienenden Datenschutz rechtlichen Bestimmungen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, so lange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss der / dem BewerberIn gegenüber schriftlich begründet werden.
    1. Jeder Pirat gehört grundsätzlich der Parteigliederung an, in deren Zuständigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegenstehen, kann der Pirat die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl frei bestimmen. Der Antrag auf Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt in Schriftform und wird von der nächsthöheren Gliederung entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht vorgelegt werden.
    2. Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der Pirat das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.
  4. Die Aufnahme setzt in der Regel voraus, dass der Bewerber im Bereich der aufnehmenden Gliederung seinen Wohnsitz hat und nicht schon Pirat ist. Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze, bestimmt er selbst, wo er Pirat ist.
  5. Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft in der Regel über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen.
  6. Über Aufnahmeanträge von Deutschen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, entscheidet der Bundesvorstand.



Satzungsänderungsantrag 3.4

ANGENOMMEN - 100% Zustimmung - siehe Protokoll

Thematik

Ein Bewerber kann bei mehreren Wohnsitzen nach der alten Satzung bestimmen wo "er Pirat ist"

Änderung

Richtigerweise kann er nur bestimmen, in welcher der seinen Wohnsitzen zugehörigen Gliederung er sich " um die Aufnahme bewirbt"

Begründung:

Korrektur eines formalen Fehlers

Gegenargumente:

keine

Klärungsbedarf:

keiner

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Mitglied der Piratenpartei Deutschland und der Piraten Niedersachsen kann jede in Deutschland lebende Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland und der Piraten Niedersachsen anerkennt.
  2. Mitglied der Piratenpartei Deutschland können nur natürliche Personen sein. Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Landesverband führt ein Piratenverzeichnis auf Landesebene, und unterliegt den zum Schutze der Mitglieder dienenden Datenschutz rechtlichen Bestimmungen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, so lange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss der / dem BewerberIn gegenüber schriftlich begründet werden.
  4. Die Aufnahme setzt voraus, dass die / der BewerberIn im Bereich der aufnehmenden Gliederung einen Wohnsitz hat und nicht schon Pirat ist. Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze, bestimmt er selbst, wo er Pirat ist.
  5. Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen.
  6. Über Aufnahmeanträge von Deutschen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, entscheidet der Bundesvorstand.
  1. Mitglied der Piratenpartei Deutschland und der Piraten Niedersachsen kann jede in Deutschland lebende Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland und der Piraten Niedersachsen anerkennt.
  2. Mitglied der Piratenpartei Deutschland können nur natürliche Personen sein. Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Landesverband führt ein Piratenverzeichnis auf Landesebene, und unterliegt den zum Schutze der Mitglieder dienenden Datenschutz rechtlichen Bestimmungen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, so lange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss der / dem BewerberIn gegenüber schriftlich begründet werden.
  4. Die Aufnahme setzt voraus, dass der Bewerber im Bereich der aufnehmenden Gliederung einen Wohnsitz hat und nicht schon Pirat ist. Hat der Bewerber mehrere Wohnsitze, bestimmt er selbst, wo er die Aufnahme beantragt.
  5. Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen.
  6. Über Aufnahmeanträge von Deutschen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, entscheidet der Bundesvorstand.