NDS:AG Satzung/2010/§ 3
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Diese Seite wird bearbeitet von Jürgen Junghänel --Junghänel 13:23, 19. Jan. 2010 (CET) Bitte nicht ohne Rücksprache mit mir oder AG Satzung ändern
Satzungsänderungsantrag 3.3
ANGENOMMEN - 91,9% Zustimmung - siehe Protokoll
Thematik
- Die Bundessatzung lässt unter §3 in Punkt 2a und 2b zu, dass Piraten in einer anderen Gliederung als der ihres Wohnortes Mitglied sind.
- Eine Entsprechende Regelung ist in der aktuellen Landessatzung nicht berücksichtigt.
- Die Satzung muss an die Regelung der Bundessatzung angepasst werden. Widerspricht die Satzung der Bundessatzung, ist dieser Punkt unwirksam.
Änderung
- Die Bestimmungen der Bundessatzung ist in die Landssatzung zu übernehmen. Wobei es zu Änderungen an verschiedenen Stellen des § 3 kommen muss.
- Die Annahme dieser Änderung setzt auch den Satzungsänderungsantrag 4.4 in Kraft
- Die Annahme dieser Änderung setzt auch den Satzungsänderungsantrag 10.4 in Kraft
Begründung:
Die Bestimmung ist für den Ausnahmefall sinnvoll und könnte die Teilnahme der Piraten am politischen Leben unserer Partei steigern. Die Landessatzung muss die Regelung der Bundessatzung berücksichtigen.
Gegenargumente:
Ein Pirat muss dort Mitglied sein, wo er wohnt, da er dort gebraucht wird. Der Verwaltungsaufwand ist zu groß
Klärungsbedarf:
keiner
Satzungsänderung
ORIGINAL | Überarbeitung |
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Satzungsänderungsantrag 3.4
ANGENOMMEN - 100% Zustimmung - siehe Protokoll
Thematik
Ein Bewerber kann bei mehreren Wohnsitzen nach der alten Satzung bestimmen wo "er Pirat ist"
Änderung
Richtigerweise kann er nur bestimmen, in welcher der seinen Wohnsitzen zugehörigen Gliederung er sich " um die Aufnahme bewirbt"
Begründung:
Korrektur eines formalen Fehlers
Gegenargumente:
keine
Klärungsbedarf:
keiner
Satzungsänderung
ORIGINAL | Überarbeitung |
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