NDS:AG Satzung/2010/§ 10

§ 10 Gliederung

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Satzungsänderungsantrag 10.1

ANGENOMMEN - 93,2% Zustimmung - siehe Protokoll

Thematik

Redaktionelle Änderung.

  • In 10.1 fehlt die Auflistung von Regionalverbänden
  • In 10.2 haben derzeit nur Kreis- und Ortsverbände Programm-, Finanz- und Personalautonomie.

Änderung

  • Da es noch andere Gliederungen gibt/ geben kann (Regionsverbände, Regionalverbände, Stadtbezirksverbände), sollte man in 10.2 statt "Stadt- und Kreisverband" schreiben: "Alle Gliederungen"

Begründung

  • alle Gliederungen sollten die selben Autonomien haben

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Der Landesverband Piraten Niedersachsen gliedert sich in Orts-, Kreis/Stadt- und Regionsverbände, mit jeweils mindestens drei Mitgliedern.
  2. Kreis- und Ortsverbände besitzen Programm-, Finanz- und Personalautonomie. Das Programm darf den Grundprinzipien der Partei nicht widersprechen.
  3. Die Satzungsentwürfe und Satzungsänderungen der Kreis- und Ortsverbände sollen vor ihrer Verabschiedung dem Landesvorstand zur Stellungnahme zugestellt werden. Sie erhalten ihre Gültigkeit mit der Beschlußfassung auf der Mitgliederversammlung des Kreis- bzw. Ortsverbandes. Die Satzung ist bei der Landesgeschäftsstelle zu hinterlegen.
  4. Kreis- und Ortsverbände werden von den jeweils dort mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann das Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen. Zur Gründung eines Ortsverbandes ist der Antrag von mindestens fünf und der Beschluß der Mehrheit der in der Gemeinde wohnenden Mitglieder erforderlich. Die Organisation der Gründungsversammlung erfolgt durch den Kreisvorstand. Dabei sind auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder aus den betroffenen Gemeinden mehrere Gemeinden zu einem Ortsverband zusammenzufassen.
  5. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Gliederung soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden, kreisfreien Städten, Landkreisen und Regionen decken. Regionsverbände sind Verbände im Gebiet einer regionalen Gebietskörperschaft. Sie ersetzen in ihrem Gebiet die Kreis- / Stadtverbände. Kreisverbände können sich auflösen und zu Regionalverbänden zusammenschließen. Über die Anerkennung entscheidet ein Landesparteitag. Kreisverbände in kreisfreien Städten können statt Kreisverband den Namen Stadtverband führen. Die Landesdelegiertenkonferenz kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Kreisverbände eine abweichende Regelung treffen. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Ortsverbände deckt sich mit den Grenzen der jeweiligen (Samt-)Gemeinde. Die Kreisversammlung kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Ortsverbände eine abweichende Regelung treffen.
  6. Regionale Treffen können nach freier Absprache der beteiligten Kreisverbände zur Regelung regionaler Angelegenheiten und zum Erfahrungs- und Meinungsaustausch stattfinden.
  1. Der Landesverband Piraten Niedersachsen gliedert sich in Orts-, Kreis-, Stadt-, Regions-, und Regionalverbände , mit jeweils mindestens drei Mitgliedern.
  2. Alle Gliederungen besitzen Programm-, Finanz- und Personalautonomie. Das Programm darf den Grundprinzipien der Partei nicht widersprechen.
  3. Die Satzungsentwürfe und Satzungsänderungen der Kreis- und Ortsverbände sollen vor ihrer Verabschiedung dem Landesvorstand zur Stellungnahme zugestellt werden. Sie erhalten ihre Gültigkeit mit der Beschlußfassung auf der Mitgliederversammlung des Kreis- bzw. Ortsverbandes. Die Satzung ist bei der Landesgeschäftsstelle zu hinterlegen.
  4. Kreis- und Ortsverbände werden von den jeweils dort mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann das Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen. Zur Gründung eines Ortsverbandes ist der Antrag von mindestens fünf und der Beschluß der Mehrheit der in der Gemeinde wohnenden Mitglieder erforderlich. Die Organisation der Gründungsversammlung erfolgt durch den Kreisvorstand. Dabei sind auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder aus den betroffenen Gemeinden mehrere Gemeinden zu einem Ortsverband zusammenzufassen.
  5. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Gliederung soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden, kreisfreien Städten, Landkreisen und Regionen decken. Regionsverbände sind Verbände im Gebiet einer regionalen Gebietskörperschaft. Sie ersetzen in ihrem Gebiet die Kreis- / Stadtverbände. Kreisverbände können sich auflösen und zu Regionalverbänden zusammenschließen. Über die Anerkennung entscheidet ein Landesparteitag. Kreisverbände in kreisfreien Städten können statt Kreisverband den Namen Stadtverband führen. Die Landesdelegiertenkonferenz kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Kreisverbände eine abweichende Regelung treffen. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Ortsverbände deckt sich mit den Grenzen der jeweiligen (Samt-)Gemeinde. Die Kreisversammlung kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Ortsverbände eine abweichende Regelung treffen.
  6. Regionale Treffen können nach freier Absprache der beteiligten Kreisverbände zur Regelung regionaler Angelegenheiten und zum Erfahrungs- und Meinungsaustausch stattfinden.


Satzungsänderungsantrag 10.4.1

ANGENOMMEN - 84,1% Zustimmung - siehe Protokoll Vorschlag von: Patrick Ziemke

Thematik

  • Inhaltliche Änderung
  • § 10.4 spricht davon, dass 5 Mitglieder zur Gründung eines Ortsverbands nötig sind sowie die Mehrheit der in der Gemeinde wohnenden Mitglieder.

Änderung

  • Die Zustimmung von mindestens 50% der Mitglieder aus dem entsprechenden Ortsverband zur Gründung entfällt.

Begründung

  • In Orten, die bereits heute sehr viele Mitglieder haben aber noch keinen Ortsverband kann es schwer werden, das nötige 50% Mitgliederquorum zur Gründung eines Ortsverbands zusammenzubekommen. Der Grund ist, dass nicht alle Mitglieder aktiv sind, stille Mitgliedschaften könnten die Gründung von Ortsverbänden behindern.

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Der Landesverband Piraten Niedersachsen gliedert sich in Orts-, Kreis/Stadt- und Regionsverbände, mit jeweils mindestens drei Mitgliedern.
  2. Kreis- und Ortsverbände besitzen Programm-, Finanz- und Personalautonomie. Das Programm darf den Grundprinzipien der Partei nicht widersprechen.
  3. Die Satzungsentwürfe und Satzungsänderungen der Kreis- und Ortsverbände sollen vor ihrer Verabschiedung dem Landesvorstand zur Stellungnahme zugestellt werden. Sie erhalten ihre Gültigkeit mit der Beschlußfassung auf der Mitgliederversammlung des Kreis- bzw. Ortsverbandes. Die Satzung ist bei der Landesgeschäftsstelle zu hinterlegen.
  4. Kreis- und Ortsverbände werden von den jeweils dort mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann das Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen. Zur Gründung eines Ortsverbandes ist der Antrag von mindestens fünf und der Beschluß der Mehrheit der in der Gemeinde wohnenden Mitglieder erforderlich. Die Organisation der Gründungsversammlung erfolgt durch den Kreisvorstand. Dabei sind auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder aus den betroffenen Gemeinden mehrere Gemeinden zu einem Ortsverband zusammenzufassen.
  5. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Gliederung soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden, kreisfreien Städten, Landkreisen und Regionen decken. Regionsverbände sind Verbände im Gebiet einer regionalen Gebietskörperschaft. Sie ersetzen in ihrem Gebiet die Kreis- / Stadtverbände. Kreisverbände können sich auflösen und zu Regionalverbänden zusammenschließen. Über die Anerkennung entscheidet ein Landesparteitag. Kreisverbände in kreisfreien Städten können statt Kreisverband den Namen Stadtverband führen. Die Landesdelegiertenkonferenz kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Kreisverbände eine abweichende Regelung treffen. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Ortsverbände deckt sich mit den Grenzen der jeweiligen (Samt-)Gemeinde. Die Kreisversammlung kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Ortsverbände eine abweichende Regelung treffen.
  6. Regionale Treffen können nach freier Absprache der beteiligten Kreisverbände zur Regelung regionaler Angelegenheiten und zum Erfahrungs- und Meinungsaustausch stattfinden.
  1. Der Landesverband Piraten Niedersachsen gliedert sich in Orts-, Kreis/Stadt- und Regionsverbände, mit jeweils mindestens drei Mitgliedern.
  2. Kreis- und Ortsverbände besitzen Programm-, Finanz- und Personalautonomie. Das Programm darf den Grundprinzipien der Partei nicht widersprechen.
  3. Die Satzungsentwürfe und Satzungsänderungen der Kreis- und Ortsverbände sollen vor ihrer Verabschiedung dem Landesvorstand zur Stellungnahme zugestellt werden. Sie erhalten ihre Gültigkeit mit der Beschlußfassung auf der Mitgliederversammlung des Kreis- bzw. Ortsverbandes. Die Satzung ist bei der Landesgeschäftsstelle zu hinterlegen.
  4. Kreis- und Ortsverbände werden von den jeweils dort mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann das Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen. Zur Gründung eines Ortsverbandes ist der Antrag von mindestens fünf der in der Gemeinde wohnenden Mitglieder erforderlich. Die Organisation der Gründungsversammlung erfolgt durch den Kreisvorstand. Dabei sind auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder aus den betroffenen Gemeinden mehrere Gemeinden zu einem Ortsverband zusammenzufassen.
  5. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Gliederung soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden, kreisfreien Städten, Landkreisen und Regionen decken. Regionsverbände sind Verbände im Gebiet einer regionalen Gebietskörperschaft. Sie ersetzen in ihrem Gebiet die Kreis- / Stadtverbände. Kreisverbände können sich auflösen und zu Regionalverbänden zusammenschließen. Über die Anerkennung entscheidet ein Landesparteitag. Kreisverbände in kreisfreien Städten können statt Kreisverband den Namen Stadtverband führen. Die Landesdelegiertenkonferenz kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Kreisverbände eine abweichende Regelung treffen. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Ortsverbände deckt sich mit den Grenzen der jeweiligen (Samt-)Gemeinde. Die Kreisversammlung kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Ortsverbände eine abweichende Regelung treffen.
  6. Regionale Treffen können nach freier Absprache der beteiligten Kreisverbände zur Regelung regionaler Angelegenheiten und zum Erfahrungs- und Meinungsaustausch stattfinden.


Satzungsänderungsantrag 10.4.2

Bearbeiter: Benutzer:Ju6 Dieser Antrag wird nicht separat abgestimmt.
Diese Änderung wird mit der Annahme der Satzungsänderung 3.3 mit angenommen.

Thematik

Ebenfalls eine redaktionelle Veränderung in Folge der auf der Bundessatzung beruhenden Veränderun des §3.3

Änderung

Bei jedem Bezug auf Wohnsitz muss man beachten, dass in seltenen Ausnahmen nach § 3.3 Leute Mitglied einer Gliederung sein können, die dort nicht wohnen. Deshalb Bezug auf Mitglieder.

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Der Landesverband Piraten Niedersachsen gliedert sich in Orts-, Kreis/Stadt- und Regionsverbände, mit jeweils mindestens drei Mitgliedern.
  2. Kreis- und Ortsverbände besitzen Programm-, Finanz- und Personalautonomie. Das Programm darf den Grundprinzipien der Partei nicht widersprechen.
  3. Die Satzungsentwürfe und Satzungsänderungen der Kreis- und Ortsverbände sollen vor ihrer Verabschiedung dem Landesvorstand zur Stellungnahme zugestellt werden. Sie erhalten ihre Gültigkeit mit der Beschlußfassung auf der Mitgliederversammlung des Kreis- bzw. Ortsverbandes. Die Satzung ist bei der Landesgeschäftsstelle zu hinterlegen.
  4. Kreis- und Ortsverbände werden von den jeweils dort mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann das Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen. Zur Gründung eines Ortsverbandes ist der Antrag von mindestens fünf und der Beschluß der Mehrheit der in der Gemeinde wohnenden Mitglieder erforderlich. Die Organisation der Gründungsversammlung erfolgt durch den Kreisvorstand. Dabei sind auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder aus den betroffenen Gemeinden mehrere Gemeinden zu einem Ortsverband zusammenzufassen.
  5. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Gliederung soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden, kreisfreien Städten, Landkreisen und Regionen decken. Regionsverbände sind Verbände im Gebiet einer regionalen Gebietskörperschaft. Sie ersetzen in ihrem Gebiet die Kreis- / Stadtverbände. Kreisverbände können sich auflösen und zu Regionalverbänden zusammenschließen. Über die Anerkennung entscheidet ein Landesparteitag. Kreisverbände in kreisfreien Städten können statt Kreisverband den Namen Stadtverband führen. Die Landesdelegiertenkonferenz kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Kreisverbände eine abweichende Regelung treffen. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Ortsverbände deckt sich mit den Grenzen der jeweiligen (Samt-)Gemeinde. Die Kreisversammlung kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Ortsverbände eine abweichende Regelung treffen.
  6. Regionale Treffen können nach freier Absprache der beteiligten Kreisverbände zur Regelung regionaler Angelegenheiten und zum Erfahrungs- und Meinungsaustausch stattfinden.
  1. Der Landesverband Piraten Niedersachsen gliedert sich in Orts-, Kreis/Stadt- und Regionsverbände, mit jeweils mindestens drei Mitgliedern.
  2. Kreis- und Ortsverbände besitzen Programm-, Finanz- und Personalautonomie. Das Programm darf den Grundprinzipien der Partei nicht widersprechen.
  3. Die Satzungsentwürfe und Satzungsänderungen der Kreis- und Ortsverbände sollen vor ihrer Verabschiedung dem Landesvorstand zur Stellungnahme zugestellt werden. Sie erhalten ihre Gültigkeit mit der Beschlußfassung auf der Mitgliederversammlung des Kreis- bzw. Ortsverbandes. Die Satzung ist bei der Landesgeschäftsstelle zu hinterlegen.
  4. Kreis- und Ortsverbände werden von ihren Mitgliedern gebildet. Zur Gründung eines Ortsverbandes ist der Antrag von mindestens fünf und der Beschluß der Mehrheit der in der Gemeinde wohnenden Mitglieder erforderlich. Die Organisation der Gründungsversammlung erfolgt durch den Kreisvorstand. Dabei sind auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder aus den betroffenen Gemeinden mehrere Gemeinden zu einem Ortsverband zusammenzufassen.
  5. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Gliederung soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden, kreisfreien Städten, Landkreisen und Regionen decken. Regionsverbände sind Verbände im Gebiet einer regionalen Gebietskörperschaft. Sie ersetzen in ihrem Gebiet die Kreis- / Stadtverbände. Kreisverbände können sich auflösen und zu Regionalverbänden zusammenschließen. Über die Anerkennung entscheidet ein Landesparteitag. Kreisverbände in kreisfreien Städten können statt Kreisverband den Namen Stadtverband führen. Die Landesdelegiertenkonferenz kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Kreisverbände eine abweichende Regelung treffen. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Ortsverbände deckt sich mit den Grenzen der jeweiligen (Samt-)Gemeinde. Die Kreisversammlung kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Ortsverbände eine abweichende Regelung treffen.
  6. Regionale Treffen können nach freier Absprache der beteiligten Kreisverbände zur Regelung regionaler Angelegenheiten und zum Erfahrungs- und Meinungsaustausch stattfinden.


Satzungsänderungsantrag 10.5.1

ABGELEHNT - 48,1% Zustimmung - siehe Protokoll Bearbeiter: Benutzer:Ju6

Thematik

Regionalverbände können sich nach der Satzung bilden. Sie werden wohl in der Regel entstehen, weil es sonst zu wenig Piraten für eine effektive Gliederung sind. Aber was ist, wenn nun in der Zukunft genügend Piraten da sind, die Kreisverbände oder Stadtverbände betreiben können und wegen der lokalen Nähe zu den politischen Einrichtungen auch wollen. Dann müsste es eine Möglichkeit geben diese Regionalverbände wieder aufzulösen.

Änderung

  • Regionalverbände werden aufgelöst, wenn sich in der Region ein Kreisverband gründet

Begründung

  • Unsere Satzung sieht vor, dass sich Regionalverbände durch Zusammenlegung von Kreisverbänden bilden können. Das ist in der Anfangszeit eine gute Option, um basisnahe Strukturen aufzubauen. Ob diese dann auf Dauer sinnvoll sind muss sich zeigen.
  • Da Kreisverbände wegen Wahlkampf/ lokalen Themen auf Dauer eine gute Sache sind, muss es möglich und leicht sein, diese Regionalverbände wieder aufzulösen, damit sich Kreisverbände wieder bilden können
  • Es reicht deshalb nach unserem Vorschlag aus, wenn nur die Mitglieder eines Kreises die Auflösung fordern. Weil dann zunächst einmal nichts da ist, muss der LV in der Zwischenzeit alles übernehmen bis sich Kreisverbände bilden - anders geht es nicht.

Gegenargumente

  • Die Alternative ist, dass ein Regionsverband eine Gliederung zwischen Kreisverband und Landesverband ist.
  • Ähnlich Bezirksverbände in Bayern

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Der Landesverband Piraten Niedersachsen gliedert sich in Orts-, Kreis/Stadt- und Regionsverbände, mit jeweils mindestens drei Mitgliedern.
  2. Kreis- und Ortsverbände besitzen Programm-, Finanz- und Personalautonomie. Das Programm darf den Grundprinzipien der Partei nicht widersprechen.
  3. Die Satzungsentwürfe und Satzungsänderungen der Kreis- und Ortsverbände sollen vor ihrer Verabschiedung dem Landesvorstand zur Stellungnahme zugestellt werden. Sie erhalten ihre Gültigkeit mit der Beschlußfassung auf der Mitgliederversammlung des Kreis- bzw. Ortsverbandes. Die Satzung ist bei der Landesgeschäftsstelle zu hinterlegen.
  4. Kreis- und Ortsverbände werden von den jeweils dort mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann das Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen. Zur Gründung eines Ortsverbandes ist der Antrag von mindestens fünf und der Beschluß der Mehrheit der in der Gemeinde wohnenden Mitglieder erforderlich. Die Organisation der Gründungsversammlung erfolgt durch den Kreisvorstand. Dabei sind auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder aus den betroffenen Gemeinden mehrere Gemeinden zu einem Ortsverband zusammenzufassen.
  5. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Gliederung soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden, kreisfreien Städten, Landkreisen und Regionen decken. Regionsverbände sind Verbände im Gebiet einer regionalen Gebietskörperschaft. Sie ersetzen in ihrem Gebiet die Kreis- / Stadtverbände. Kreisverbände können sich auflösen und zu Regionalverbänden zusammenschließen. Über die Anerkennung entscheidet ein Landesparteitag. Kreisverbände in kreisfreien Städten können statt Kreisverband den Namen Stadtverband führen. Die Landesdelegiertenkonferenz kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Kreisverbände eine abweichende Regelung treffen. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Ortsverbände deckt sich mit den Grenzen der jeweiligen (Samt-)Gemeinde. Die Kreisversammlung kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Ortsverbände eine abweichende Regelung treffen.
  6. Regionale Treffen können nach freier Absprache der beteiligten Kreisverbände zur Regelung regionaler Angelegenheiten und zum Erfahrungs- und Meinungsaustausch stattfinden.
  1. Der Landesverband Piraten Niedersachsen gliedert sich in Orts-, Kreis/Stadt- und Regionsverbände, mit jeweils mindestens drei Mitgliedern.
  2. Kreis- und Ortsverbände besitzen Programm-, Finanz- und Personalautonomie. Das Programm darf den Grundprinzipien der Partei nicht widersprechen.
  3. Die Satzungsentwürfe und Satzungsänderungen der Kreis- und Ortsverbände sollen vor ihrer Verabschiedung dem Landesvorstand zur Stellungnahme zugestellt werden. Sie erhalten ihre Gültigkeit mit der Beschlußfassung auf der Mitgliederversammlung des Kreis- bzw. Ortsverbandes. Die Satzung ist bei der Landesgeschäftsstelle zu hinterlegen.
  4. Kreis- und Ortsverbände werden von den jeweils dort mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann das Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen. Zur Gründung eines Ortsverbandes ist der Antrag von mindestens fünf und der Beschluß der Mehrheit der in der Gemeinde wohnenden Mitglieder erforderlich. Die Organisation der Gründungsversammlung erfolgt durch den Kreisvorstand. Dabei sind auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder aus den betroffenen Gemeinden mehrere Gemeinden zu einem Ortsverband zusammenzufassen.
  5. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Gliederung soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden, kreisfreien Städten, Landkreisen und Regionen decken. Regionsverbände sind Verbände im Gebiet einer regionalen Gebietskörperschaft. Sie ersetzen in ihrem Gebiet die Kreis- / Stadtverbände. Kreisverbände können sich auflösen und zu Regionalverbänden zusammenschließen. Über die Anerkennung entscheidet ein Landesparteitag. So zu Stande gekommene Regionalverbände werden vom Landesvorstand aufgelöst, wenn sich im Gebiet eines der ursprünglichen Kreise auf Antrag von 7 dort mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern in einer vom Landesvorstand organisierten Gründungsversammlung dieser Kreisverband sich gründet. Der Vorstand des aufgelösten Regionalverbandes erstellt einen Abschlussbericht und übergibt alle Unterlagen sowie die Kasse an den Landesvorstand. Kreisverbände in kreisfreien Städten können statt Kreisverband den Namen Stadtverband führen. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Ortsverbände deckt sich mit den Grenzen der jeweiligen (Samt-)Gemeinde. Die Kreisversammlung kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Ortsverbände eine abweichende Regelung treffen.
  6. Regionale Treffen können nach freier Absprache der beteiligten Kreisverbände zur Regelung regionaler Angelegenheiten und zum Erfahrungs- und Meinungsaustausch stattfinden.


Satzungsänderungsantrag 10.5.2

ANGENOMMEN - 84,2% Zustimmung - siehe Protokoll Bearbeiter: Benutzer:Ju6

Thematik

Auch eine eher redaktionelle Änderung.

Änderung

Man sollte schreiben "Kreisverbände in kreisfreien Städten führen den Namen Stadtverband; also immer.

Begründung

  • Einheitliche Namensregelung
  • Damit man nicht das Problem hat: hier heißt es Kreisverband Stadt Osnabrück und dort Stadtverband Oldenburg.

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Der Landesverband Piraten Niedersachsen gliedert sich in Orts-, Kreis/Stadt- und Regionsverbände, mit jeweils mindestens drei Mitgliedern.
  2. Kreis- und Ortsverbände besitzen Programm-, Finanz- und Personalautonomie. Das Programm darf den Grundprinzipien der Partei nicht widersprechen.
  3. Die Satzungsentwürfe und Satzungsänderungen der Kreis- und Ortsverbände sollen vor ihrer Verabschiedung dem Landesvorstand zur Stellungnahme zugestellt werden. Sie erhalten ihre Gültigkeit mit der Beschlußfassung auf der Mitgliederversammlung des Kreis- bzw. Ortsverbandes. Die Satzung ist bei der Landesgeschäftsstelle zu hinterlegen.
  4. Kreis- und Ortsverbände werden von den jeweils dort mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann das Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen. Zur Gründung eines Ortsverbandes ist der Antrag von mindestens fünf und der Beschluß der Mehrheit der in der Gemeinde wohnenden Mitglieder erforderlich. Die Organisation der Gründungsversammlung erfolgt durch den Kreisvorstand. Dabei sind auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder aus den betroffenen Gemeinden mehrere Gemeinden zu einem Ortsverband zusammenzufassen.
  5. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Gliederung soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden, kreisfreien Städten, Landkreisen und Regionen decken. Regionsverbände sind Verbände im Gebiet einer regionalen Gebietskörperschaft. Sie ersetzen in ihrem Gebiet die Kreis- / Stadtverbände. Kreisverbände können sich auflösen und zu Regionalverbänden zusammenschließen. Über die Anerkennung entscheidet ein Landesparteitag. Kreisverbände in kreisfreien Städten können statt Kreisverband den Namen Stadtverband führen. Die Landesdelegiertenkonferenz kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Kreisverbände eine abweichende Regelung treffen. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Ortsverbände deckt sich mit den Grenzen der jeweiligen (Samt-)Gemeinde. Die Kreisversammlung kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Ortsverbände eine abweichende Regelung treffen.
  6. Regionale Treffen können nach freier Absprache der beteiligten Kreisverbände zur Regelung regionaler Angelegenheiten und zum Erfahrungs- und Meinungsaustausch stattfinden.
  1. Der Landesverband Piraten Niedersachsen gliedert sich in Orts-, Kreis/Stadt- und Regionsverbände, mit jeweils mindestens drei Mitgliedern.
  2. Kreis- und Ortsverbände besitzen Programm-, Finanz- und Personalautonomie. Das Programm darf den Grundprinzipien der Partei nicht widersprechen.
  3. Die Satzungsentwürfe und Satzungsänderungen der Kreis- und Ortsverbände sollen vor ihrer Verabschiedung dem Landesvorstand zur Stellungnahme zugestellt werden. Sie erhalten ihre Gültigkeit mit der Beschlußfassung auf der Mitgliederversammlung des Kreis- bzw. Ortsverbandes. Die Satzung ist bei der Landesgeschäftsstelle zu hinterlegen.
  4. Kreis- und Ortsverbände werden von den jeweils dort mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann das Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen. Zur Gründung eines Ortsverbandes ist der Antrag von mindestens fünf und der Beschluß der Mehrheit der in der Gemeinde wohnenden Mitglieder erforderlich. Die Organisation der Gründungsversammlung erfolgt durch den Kreisvorstand. Dabei sind auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder aus den betroffenen Gemeinden mehrere Gemeinden zu einem Ortsverband zusammenzufassen.
  5. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Gliederung soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden, kreisfreien Städten, Landkreisen und Regionen decken. Regionsverbände sind Verbände im Gebiet einer regionalen Gebietskörperschaft. Sie ersetzen in ihrem Gebiet die Kreis- / Stadtverbände. Kreisverbände können sich auflösen und zu Regionalverbänden zusammenschließen. Über die Anerkennung entscheidet ein Landesparteitag.Kreisverbände in kreisfreien Städten führen den Namen Stadtverband. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Ortsverbände deckt sich mit den Grenzen der jeweiligen (Samt-)Gemeinde. Die Kreisversammlung kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Ortsverbände eine abweichende Regelung treffen.
  6. Regionale Treffen können nach freier Absprache der beteiligten Kreisverbände zur Regelung regionaler Angelegenheiten und zum Erfahrungs- und Meinungsaustausch stattfinden.