LSA:Landesverband/Organisation/Arbeitsgruppen/Strategie/Projektgruppen/Organisationsstruktur/AG-Regeln

Dies ist ein Entwurf der PG Organisationsstruktur (LSA) und nicht mehr!

§ 1 Definition und Aufgaben von Arbeitsgemeinschaften (AG)

1. Arbeitsgemeinschaften (AG), im Sinne dieser Regelung sind Zusammenschlüsse von Mitgliedern der Piratenpartei um gemeinsam Aufgaben für die Partei zu erfüllen. Sie dienen der gemeinschaftlichen Entwicklung der Partei. Sie sind nicht zeitlich beschränkt und haben kein festes Detailziel, sondern arbeiten an einem Themengebiet.
2. Arbeitsgemeinschaften stehen grundsätzlich jedem stimmberechtigtem Parteimitglied zur Mitarbeit offen.
3. Nichtmitglieder der Partei können von den AG als Mitarbeiter zugelassen werden.

§ 2 Gründung einer Arbeitsgemeinschaft

1. Eine AG besteht aus mindestens drei Parteimitgliedern, die über die Gründung der AG ein gemeinsames Protokoll verfassen.
Dieses Protokoll muss mindestens die folgenden Angaben umfassen:

  • Bezeichnung der AG
  • Gründungsdatum
  • Gründungsmitglieder (Glaubhaftmachung der Parteimitgliedschaft)
  • Koordinator(en)
  • Ziele der AG
  • verwendete Kommunikationsinfrastruktur

2. Zieldefinition

  • Die Zieldefinition legt die Ziele der AG fest und benennt den Nutzen der AG für die Partei.
  • Überschneidungen mit den Zielen bestehender aktiver AG sind zu vermeiden. Bei politischen AG sind thematische Überschneidungen mit dem Ziel eines konkurrierenden Entwurfs ausdrücklich zuzulassen.

3. Das Gründungsprotokoll ist dem Vorstand zuzusenden, der die AG in die Liste der bestehenden AG aufnimmt, die damit den Status "Aktiv" erhält.
4. Der Vorstand kann die Statusvergabe an eine AG nur versagen, wenn der verfolgte Zweck offensichtlich nicht parteidienlich ist oder nicht der Satzung oder geltendem Recht entspricht.
5. Die Entscheidung, und bei Ablehnung die Entscheidungsgründe, sind vom Vorstand öffentlich zu machen.
6. Die in Gründung befindliche AG hat das Recht, gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands das Landesschiedsgericht anzurufen.

§ 3 Rechte der Arbeitsgemeinschaften

1. Jede AG hat das Recht auf eine eigene Kommunikationsinfrastruktur, z.B.

  • eigener Forenbereich
  • Mailingliste
  • eigener Bereich im Wiki

Sofern dies im Gründungsprotokoll angegeben ist, soll der Vortand, der die AG registriert hat, für die Einrichtung dieser Infrastruktur sorgen.
2. AG haben das Recht sich aufzuspalten oder mit anderen AG zu vereinigen. Dafür reicht die mehrheitliche Beschlussfassung der jeweiligen Mitglieder der AG.
Dies ist dem Vorstand anzuzeigen, damit die AG-Liste aktualisiert werden kann.
3. Jede AG hat Rede- und Antragsrecht auf Parteitagen.
Dazu ist fristgerecht ein Antrag bei der Parteitagsorganisation einzureichen und im Wiki einzustellen.
Diesem Antrag muss im Regelfall stattgegeben werden. Eine Untersagung ist nur aus wichtigem Grunde und durch einen Mehrheitsbeschluss des Parteitages nach öffentlicher Diskussion möglich.
4. Jede aktive, registrierte AG kann, ungeachtet von Grenzen, Anträge an den Vorstand stellen.

§ 4 Pflichten der Arbeitsgemeinschaten

1. Grundsätzlich regelt eine AG ihre Arbeit und deren Form selbst.
2. Eine AG sucht selbständig nach Arbeit. Wenn keine Arbeit vorhanden ist, kann die AG eine zeitweise oder gänzliche Stilllegung beim Vorstand beantragen.
3. Alle Entscheidungen der AG sind nach demokratischen Grundsätzen zu fällen. Ein Minderheitenvotum ist gegebenenfalls zu dokumentieren.
4. Vorgeschrieben sind zwei regelmäßig zu erstellenden Dokumente:

  • Eine Agenda, in der die geplante Arbeit der AG zeitlich strukturiert wird
  • Ein Statusprotokoll, welches Veränderungen und Ergebnisse der AG der zurückliegenden Periode darstellt

Das Protokoll muss sich auch auf die in der Agenda genannten Ziele beziehen.
Diese Dokumente müssen in allgemein zugänglicher und archivierbarer Form elektronisch zur Verfügung gestellt werden (bevorzugt im Forum und im Wiki)
5. Jede AG berichtet mindestens einmal pro Quartal über ihre Arbeitsergebnisse oder Aktivitäten (Statusprotokoll).
6. Mindestens jährlich bestimmt jede AG ihre Koordinatoren durch Wahl der AG Mitglieder

  • Die Koordinatoren sind Ansprechpartner der AG nach außen.
  • Die Koordinatoren sind verantwortlich dafür, die Dokumente fristgerecht zur Verfügung zu stellen.
  • Die Koordinatoren sind verantwortlich für die Verwaltung der Budgets und sind gegenüber dem Schatzmeister auskunfts- und belegpflichtig.

§ 5 Aktivität, Beendigung, Stilllegung einer Arbeitsgemeinschaft

1. Nur aktive AG haben die in § 3 genannten Rechte.
2. Wenn die Ergebnisdokumente nicht oder nicht fristgerecht eingereicht werden, erteilt der Vorstand eine angemessene Frist zur Einreichung.
3. Verstreicht auch diese Frist ohne Einreichung der Dokumente, kann der Vorstand die AG bis zur Einreichung der Dokumente stilllegen.
4. Eine AG kann die vorübergehende Stilllegung beantragen, wenn sie für eine bestimme Periode nicht arbeitsfähig ist, oder in absehbarer Zeit keine Ergebnisse zu erwarten sind.
5. Durch Anzeige beim Vorstand kann diese AG wieder aktiviert werden, wenn plausibel gemacht wird, dass die Arbeit wieder aufgenommen wird.