HH:Satzung/Anträge/Erwerb der Mitgliedschaft auf Grundlage der Bundessatzung

Vorlage:HamburgAntrag

Änderung im Kontext

§ 3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft bei den Hamburger PIRATEN wird auf Grundlage dieser Satzung der Satzung der Piratenpartei Deutschland erworben. Die Mitgliedschaft wird zunächst unmittelbar bei der Landespartei erworben. Nach der Gründung niederer Gliederungen kann die Mitgliedschaft bei einer niedrigeren Parteigliederung, unabhängig vom Wohnort (freie Wahl), erworben werden.

(2) Wer die Mitgliedschaft in der Piratenpartei beantragt, ist ein Piratenanwärter.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Gebietsverbands, bei welchem die Mitgliedschaft beantragt wird. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem Piratenanwärter gegenüber schriftlich begründet werden. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann der Piratenanwärter bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, welche mit einfacher Mehrheit entscheidet.

(4) Die Aufnahme setzt voraus, dass der Piratenanwärter nicht schon Pirat in einem Landesverband ist. Ein Wechsel der Landesverbände und deren Gliederungen, sind bei den zuständigen Vorständen anzumelden. Das Stimmrecht zu einer Wahl ist nach einem Wechsel des Landesverbandes dem Piraten nur gegeben, wenn er dieses in der jeweiligen Wahlperiode nicht schon wahrgenommen hat.