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Anträge an die Vorstände

Bundesvorstand

  • Antrag auf Deklaration des wirtschaftlichen Handelns BV Antrag 1
  • Antrag auf Erstattung von Wahlkampfkosten für die Direktkandidaten BV Antrag 2
  • Auskunftsantrag Kontostand BV Antrag 3
  • Auskunftsantrag Eingesetzte Gelder für Wahlkampf, Splittung auf LV Verbände spez. LV Bayern BV Antrag 4
  • Antrag Kostenerstattung für Besuch des MEP Christian Engström BV Antrag 5
  • Antrag auf Wahlkampfkostenerstattung für Kinowerbung BV Antrag 6

Landesvorstand Bayern

Bezirksvorstand

Satzungsänderungsanträge BzVPT

Vertretungsbefugnis / Vertretung des Bezirksverbandes

Änderungsantrag Nr.
Beantragt von
Dominique Schramm
Betrifft
Satzung des BzV Mittelfranken / § 9a Abs. 2 ff. - Vorstand
Beantragte Änderungen

Der Bezirksparteitag möge beschließen, dass der Absatz 2 um den Punkt 2a und 2b, wie nachfolgend formuliert, erweitert wird:

(2a) Der Vorstand des Bezirksverbandes wird durch den Vorstandsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied rechtsverbindlich vertreten.
(2b) Der Schatzmeister des Bezirksverbandes erhält zur Annahme von Spenden, sowie zur Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen eine auf vorgenannte Handlungen beschränkte Einzelvertretungsbefugnis. Für alle anderen finanziellen Angelegenheiten findet Absatz 2a Anwendung.

Begründung

In der ursprünglichen Formulierung wird der Bezirksverband nur dann wirksam gegenüber Dritten vertreten wenn der Vorstand geschlossen auftritt. Bei einem Vorstand von 7 Personen bedeutet dies konkret, dass alle 7 Personen gemeinschaftlich die Vertretung des Bezirksverbandes ausüben. Die Vertretungsbefugnisse können gem. §11 (3) PartG i.V.m. §26 Abs 2 BGB ausschliesslich über die Satzung beschränkt werden. Eine abweichende Regelung in der Geschäftsordnung hinsichtlich der tatsächlichen Vertretung des Vorstandes ist unwirksam. Daher ist die Satzung dahingehend anzupassen, dass der Vorstand durch den Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied (4 Augen Prinzip) den Bezirksverband wirksam gegenüber Dritten vertreten kann. Bei der derzeitigen Regelung entsteht eine Lähmung bei Vertretungen gegenüber Dritten wenn ein Vorstandsmitglied sich weigert sich der Vertretung anzuschliessen. Ferner begründe ich diesen Antrag auch damit, dass der BzV Mittelfranken genau diese Erfahrung vor der Sparkasse Nürnberg machen musste, so dass zur Eröffnung eines Kontos eben nicht die abweichende Regelung der Geschäftsordnung zur Vertretung des Vorstandes ausreichend war, sondern in der Tat 7 Personen zur Eröffnung eines Kontos anwesend sein mussten. Dies gilt nun analog nicht nur für Bankmodalitäten sondern generell bei Abschluss von Verträgen.

Ergänzung: Nach genauer Auslegung der ursprünglichen Formulierung, wäre eine Spendenbescheinigung auch nur dann wirksam geleistet, wenn alle Vorstandsmitglieder geschlossen diese unterzeichnen. Zur Vereinfachung der Abwicklung ist der Schatzmeister Einzelvertretungsbefugnis zu erteilen, welche aber auf die Annahme von Spenden sowie die Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen beschränkt wird. Für alle weiteren finanziellen Angelegenheiten gilt die 4-Augen Regel wie unter Absatz 2a.

Diskussion
Diskussion:Mittelfranken/Parteitag/Satzungsänderungsanträge

Satzungsänderungsanträge LPT

Vertretungsbefugnis / Vertretung des Landesverbandes

Änderungsantrag Nr.
Beantragt von
Dominique Schramm
Betrifft
Satzung des Landesverband Bayern / § 9a Abs. 2 ff. - Vorstand
Beantragte Änderungen

Der Landesparteitag möge beschließen, dass der Absatz 2 um den Punkt 2a und 2b, wie nachfolgend formuliert, erweitert wird:

(2a) Der Vorstand des Landesverbandes wird durch den Vorstandsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied rechtsverbindlich vertreten.
(2b) Der Schatzmeister des Landesverbandes erhält zur Annahme von Spenden, sowie zur Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen eine auf vorgenannte Handlungen beschränkte Einzelvertretungsbefugnis. Für alle anderen finanziellen Angelegenheiten findet Absatz 2a Anwendung.

Begründung

In der ursprünglichen Formulierung wird der Landesverband nur dann wirksam gegenüber Dritten vertreten wenn der Vorstand geschlossen auftritt. Bei einem Vorstand von 7 Personen bedeutet dies konkret, dass alle 7 Personen gemeinschaftlich die Vertretung des Landesverbandes ausüben. Die Vertretungsbefugnisse können gem. §11 (3) PartG i.V.m. §26 Abs 2 BGB ausschliesslich über die Satzung beschränkt werden. Eine abweichende Regelung in der Geschäftsordnung hinsichtlich der tatsächlichen Vertretung des Vorstandes ist unwirksam. Daher ist die Satzung dahingehend anzupassen, dass der Vorstand durch den Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied (4 Augen Prinzip) den Landesverband wirksam gegenüber Dritten vertreten kann. Bei der derzeitigen Regelung entsteht eine Lähmung bei Vertretungen gegenüber Dritten wenn ein Vorstandsmitglied sich weigert sich der Vertretung anzuschliessen. Ferner begründe ich diesen Antrag auch damit, dass der BzV Mittelfranken genau diese Erfahrung vor der Sparkasse Nürnberg machen musste, so dass zur Eröffnung eines Kontos eben nicht die abweichende Regelung der Geschäftsordnung zur Vertretung des Vorstandes ausreichend war, sondern in der Tat 7 Personen zur Eröffnung eines Kontos anwesend sein mussten. Dies gilt nun analog nicht nur für Bankmodalitäten sondern generell bei Abschluss von Verträgen.

Ergänzung: Nach genauer Auslegung der ursprünglichen Formulierung, wäre eine Spendenbescheinigung auch nur dann wirksam geleistet, wenn alle Vorstandsmitglieder geschlossen diese unterzeichnen. Zur Vereinfachung der Abwicklung ist der Schatzmeister Einzelvertretungsbefugnis zu erteilen, welche aber auf die Annahme von Spenden sowie die Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen beschränkt wird. Für alle weiteren finanziellen Angelegenheiten gilt die 4-Augen Regel wie unter Absatz 2a.

Diskussion
Diskussion:Landesparteitag_Bayern_2009/Satzungsänderungsanträge

Verkürzter Name II

Änderungsantrag Nr.
Beantragt von
Dominique Schramm
Betrifft
Satzung des Landesverband Bayern / § 1(3) - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
Beantragte Änderungen

Der Landesparteitag möge beschließen, dass Satz 2 des §1 (3) der Landesverbandssatzung von ursprünglich:

(3) Untergeordnete Gliederungen des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit ihrer Organisationsstellung und dem Namen der Gliederung.

um folgenden Wortlaut ergänzt wird:

(3) Den untergeordneten Gliederungen wird die Verkürzung auf "Piratenpartei" in Verbindung mit dem Gliederungsnamen erlaubt.

Begründung

Unter Bezugnahme auf den Antrag von Andreas Popp zur Erlaubnis der Verkürzung des Namens, wird dies analog auch für die untergeordneten Gliederungen beantragt. Als Beispiel ist die Bezeichnung "Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Mittelfranken" ebenfalls viel zu lang, so dass dieser Name nicht einmal für einen Überweisungsträger oder ähnliche begrenzte Textfeldeingaben verwendet werden kann.

Diskussion
Diskussion:Landesparteitag_Bayern_2009/Satzungsänderungsanträge

Finanzierung / 4 Augen Prinzip

Änderungsantrag Nr.
Beantragt von
Dominique Schramm
Betrifft
Finanzordnung des Landesverbands Bayern / § 8 - Finanzierung / § 8 - Finanzierung
Beantragte Änderungen

Der Landesparteitag möge beschliessen, dass § 8 (3) der Finanzordnung des Landesverbandes Bayern von ursprünglich

(3) Verträge mit Dritten können vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, oder einem vom Vorstand dazu beauftragten Piraten eingegangen werden.

inf folgenden Wortlaut geändert wird:

(3) Verträge mit Dritten können vom Vorstandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter, seinem Schatzmeister und einem weiteren Vorstandsmitglied eingegangen werden.

Begründung

Die derzeitige Formulierung ermöglicht eine willkürliche Handlungsart eines einzelnen Vorstandsmitglieds bei Abschluss von Verträgen gegenüber Dritten. Somit ist es prinzipiell möglich einen Finanzierungsvertrag mit einem Dritten durch den Vorstandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem vom Vorstand dazu beauftragten Piraten abzuschliessen, ohne dass das 4 Augen Prinzip gewahrt ist. Ferner soll ausgeschlossen werden, dass der Abschluß eines solchen Vetrages durch ein Nicht-Vorstandsmitglied, unabhängig von dessen Beauftragung durch den Vorstand, durchgeführt wird. Es muss bei Abschluß von derartigen Verträgen gewährleistet sein, dass dies auch von dem entsprechenden Gremium und nicht aus Zeitgründen oder Arbeitsüberlastung, ohne genaue Überlegung an ein Nicht-Vorstandsmitglied delegiert wird.


Leumundsprüfung

Änderungsantrag Nr.
Beantragt von
Dominique Schramm
Betrifft
Finanzordnung des Landesverbands Bayern / § 8 (7)
Beantragte Änderungen

Der Landesparteitag möge beschliessen, dass der §8 (7) der Finanzordnung des Landesverbandes Bayern von ursprünglich

(7) Der Vorstand kann Dritte zur Spendenerhebung bevollmächtigen. Diese Dritten haben lückenlos die Spendenquellen aufzuzeichnen und anzugeben.

in folgenden Wortlaut geändert wird:

(7) Der Vorstand kann Dritte zur Spendenerhebung bevollmächtigen. Bevor die Bevollmächtigung erfolgt, hat der Vorstand den einwandfreien Leumund der zu bevollmächtigenden Person zu prüfen. Die bevollmächtigte Person hat alle Spendenquellen lückenlos aufzuzeichnen und anzugeben. Für fehlende Spendeneinnahmen als auch für fehlende Quellangaben haftet die bevollmächtigte Person. Unterlässt der Vorstand die ordentliche Leumundsprüfung haftet der Vorstand für Fehler der bevollmächtigten Person.

Begründung

Bei der Bevollmächtigung von Dritten zur Einnahme von Spendengeldern ist sicher zu stellen, dass es sich um vertrauenswürdige Personen handelt. Die Vertrauenswürdigkeit kann nur dann gegeben sein, wenn von der Person ein einwandfreier Leumund bekannt ist. Personen bei denen ein solcher Leumund fehlt, darf unter keinen Umständen Spendengelder anvertraut werden, da die Gefahr der Unterschlagung bei größeren Spendengeldern, aber auch bei kleinen Spenden zu groß ist. Gelegenheit macht Diebe und diese machen auch nicht innerhalb der Partei halt. Hier auf eine gutgläubige Bevollmächtigung zu vertrauen kommt einer Naivität gleich, die sich die Partei nicht leisten darf. Ferner müssen die Beauftragten auch für Fehler haften und entsprechenden Schadenseratz leisten. (in Anlehnung §266 StGB i.V.m §823 BGB)

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