BW:Arbeitsgruppen/Landespolitik/Transparenz/Informationsfreiheitsgesetz

Informationsfreiheitsgesetz

  • Titel: Informationsfreiheitsgesetz
  • SortKey: ABF
  • Status: Angenommen2010.1
  • Ansprechpartner: eckes
  • Sub-AG: Transparenz
  • Dieser Vorschlag ist eine offizielle Aussage der Piratenpartei Baden-Württemberg. Inhaltliche Änderungen sind nur mit Zustimmung des Landesparteitags möglich. Redaktionelle Änderungen sind nur mit Zustimmung der Programmkommission erlaubt.
Offizielle Aussage der Piratenpartei

Dieser Text ist eine offizielle Aussage der Piratenpartei Baden-Württemberg, abgestimmt auf dem Landesparteitag. Inhaltliche Änderungen sind nur mit Zustimmung des Landesparteitags möglich. Redaktionelle Änderungen sind nur mit Zustimmung der Programmkommission erlaubt.

Textvorschlag

Informationsfreiheitsgesetz

Einführung eines Rechts auf Akteneinsicht mit Biss und Abkehr vom Prinzip der Amtsverschwiegenheit.

Die große Intransparenz in Baden-Württemberg erschwert es, sich zu beteiligen oder die Politik zu überprüfen. Hier ist dringend Zugang zu Fakten notwendig. Um dies zu ermöglichen, haben der Bund und elf andere Bundesländer bereits ein Informationsfreiheitsgesetz (IFG) eingeführt, mit dem jeder das Recht auf Akteneinsicht oder einen Auskunftsanspruch gegenüber Behörden und Verwaltung hat. Ein solches Gesetz wird auch hier dringend benötigt.

Erfahrungen mit den Informationsfreiheitsgesetzen auf Landes- und Bundesebene zeigen allerdings, dass Gebühren und Auslagenerstattungen oftmals die Wirksamkeit des Gesetzes aushöhlen. Wir wollen uns daher für eine Deckelung der Gebühren und Auslagen sowie Fristen für die Auskunftserfüllung, verbunden mit Sanktionen bei Nichterfüllung, einsetzen.

Der wichtige Schutz personenbezogener Daten ist kein Argument gegen einen Auskunftsanspruch. Solche Daten können geschwärzt werden. Die Verwaltung soll schon beim Anlegen neuer Akten auf deren Veröffentlichbarkeit hinarbeiten, zum Beispiel durch Abtrennung von personenbezogenen Daten.

Die Praxis der Ablehnung von Auskunftsansprüchen unter dem Vorwand von Geschäfts- oder Amtsgeheimnissen ist Ausdruck einer bürgerfeindlichen Haltung. Bei zukünftigen öffentlichen Ausschreibungen können Auftragnehmer eine Einsicht in die eingereichten Unterlagen nicht mehr verwehren. Behörden sollen angehalten werden, Informationen auch ohne Nachfrage bereitzustellen.

Kommentar
 

Kurzfassung

Einführung eines Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) auf Landesebene. Erleichtert Akteneinsicht.

Bearbeiter

Ist-Zustand

  • Kein IFG auf Landesebene.
  • IFG auf Bundesebene stark eingeschränkt.
    So wurde zum Beispiel der Anspruch auf Einsicht in die Toll Collect Verträge mit der Begründung abgewiesen, dass eine bereinigte Fassung (Entfernung von Geschäftsgeheimnissen des Toll-Collect Konsortiums) aus "Gründen mangelnden Sachverstandes"[1] nicht bereitgestellt werden könnte.
  • Es existiert ein modellhaftes LUIG (Landesumweltinformationsgesetz) BaWü, das zunächst gestärkt werden kann.

Warum die Änderung notwendig ist

  • Ermöglicht Bürgergruppen informiertere Entscheidungen
  • Transparenter Staat

Siehe auch Parteiprogramm/Änderungsanträge/Einführung_von_Informationsfreiheitsgesetzen - Diskussion mit TI

Soll-Zustand

  • Freie Akteneinsicht
  • Keine Ausflüchte (Betriebsgeheimnisse) möglich
  • Hoher Datenschutz für personenbezogene Daten

Diskussion

Klausur Mitschrieb Navigtor

  • Fragen: Kosten, Klagemöglichkeit bei Nichtauskunft
  • Kosten deckeln
  • Informationen bei Akteneinlage gleich trennen in öffentlich/nichtöffentlich
  • Gründe für Geheimhaltung von Informationen:
    • persönliche Daten, Firmengeheimnisse (zukünftig in den Anhang)
  • Änderung IFG:
    • Angebote auf Ausschreibungen müssen in Zukunft immer öffentlich sein.
  • Interessant wäre eine Statistik über die Ablehnungsgründe für Auskünfte

Klausur Mitschrieb Tirsales

  • Eckes erläutert die Hintergründe des Landesinformationsgesetzes. Baden-Württemberg hat als eines der wenigen Länder noch kein Landesinformationsgesetz, das entsprechende Bundesgesetz ist relativ weit eingeschränkt (bsp. keine Einsicht in TollCollect).
  • Eventuell Akten gleich so anlegen, dass geheime und nicht-geheime Teile getrennt werden.
  • Kostendeckelung, im Zweifelsfall sollen Behörden von sich aus veröffentlichen.
  • NineBerry: Einsichtnahme des Gerichtes um Nachzuvollziehen ob die Geheimniskrämerei angemessen ist oder nicht.
  • Meinungsbild ob das Thema weiterverfolgt werden soll - einstimmig angenommen.
  • Frage: Welche Begründung gibt es überhaupt Teile der Verträge geheim zu halten.
    • Eckes: Unter Anderem Datenschutz (bsp. persönliche Daten), Betriebsgeheimnisse, etc
  • Eventuell stärkere Einschränkung was geheim gehalten werden darf.
  • Beispiel Planungsunterlagen, Standardisierungsverfahren, etc sollten allgemein veröffentlicht werden (nach Ausschreibungsende).
  • Idee: Statistik welche, wie oft und warum Anfragen nach Informationsgesetz abgelehnt wurden.

Quellen

Haltungen anderer Parteien

Historie

Jedes Mal, wenn der Status geändert wird, hier bitte Eintragen.

Datum Status Begründung
01.11.2009 In Arbeit Erster Entwurf, Übernommen von Entwurfsseite