Archiv:2006/Satzungsentwurf Sachsen 1

Satzung Piratenpartei - Landesverband Sachsen

Herausgeber: xxx xxx, LandesgeschäftsführerIn Dresden, DATUM

1. Rechtsstellung, Name, Sitz und Mitgliedschaft

§ 1 Rechtsstellung, Name, Sitz

1.Die Landespartei trägt den Namen „Piratenpartei - Landesverband Sachsen“. Die Kurzbezeichnung lautet „Piraten – Sachsen“.

2.Sie ist der Landesverband der Partei „Piratenpartei“ im Freistaat Sachsen.

3.Der Sitz des Landesverbandes ist Dresden.

4.Im Rahmen der Satzungsautonomie des Statuts der Partei gibt sich der Landesverband diese Landessatzung.

§ 2 Mitgliedschaft

1.Mitglied des Landesverbandes ist jedes Parteimitglied, das im Landesverband Sachsen eingetragen ist. Mitglied des Landesverbandes können auch Parteimitglieder ohne Hauptwohnsitz in Sachsen sein, sofern sie keinem anderen Landesverband angehören.

2.Jedes Mitglied des Landesverbandes gehört zu einem örtlichen Verband, in der Regel zu dem seines Hauptwohnsitzes.

3.Es steht jedem Mitglied des Landesverbandes frei, sich einer Basisgruppe innerhalb seines Kreisverbandes anzuschließen oder gemeinsam mit anderen selbst eine solche zu bilden.

2. Gliederung des Landesverbandes

Kreisverbände

§ 3 Bildung, Abgrenzung und Auflösung der Kreisverbände

1.Der Landesverband gliedert sich in Kreisverbände. Diese sind nachgeordnete Gebietsverbände im Sinne des Statuts der Partei.

2.Der Kreisverband kann die Mitglieder in einem Landkreis, in einer kreisfreien Stadt oder in mehreren territorial zusammenhängenden Landkreisen und kreisfreien Städten umfassen.

3.Über Bildung, Abgrenzung, Auflösung und Zusammenlegung von Kreisverbänden entscheidet der Landesparteitag im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisverbänden.

§ 4 Organe und Aufgaben der Kreisverbände

1.Organe eines Kreisverbandes sind mindestens

1.die Gesamtmitgliederversammlung, welche mindestens einmal jährlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes durch den Kreisvorstand einzuberufen ist,

2.der Kreisvorstand, der aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen soll und mindestens in jedem zweiten Jahr durch die Gesamtmitgliederversammlung bzw. die Kreisdelegiertenkonferenz neu zu wählen ist,

3.die Kreisfinanzrevisionskommission, die mindestens in jedem zweiten Jahr durch die Gesamtmitgliederversammlung bzw. die Kreisdelegiertenkonferenz neu zu wählen ist.

2.Die Kreisverbände sind zuständig für alle politischen und organisatorischen Aufgaben ihres Bereiches.

3.Die Kreisverbände sind im Rahmen des Kommunalwahlrechtes verantwortlich für die Vorbereitung der Kreistags- bzw. Stadtratswahlen, sowie der Landrats- bzw. Oberbürgermeisterwahlen. Insbesondere sind sie zuständig für die Durchführung von Mitgliederversammlungen zur Aufstellung von WahlbewerberInnen, soweit das Kommunalwahlrecht nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht.

4.Die Gesamtmitgliederversammlungen der Kreisverbände bzw. die Kreisdelegiertenkonferenzen wählen die Delegierten zu Bundes- und zu Landesparteitagen.

5.Kreisverbände sind die kleinsten selbständigen Gebietsverbände mit selbständiger Kassenführung und eigener Finanzplanung.

6.Kreisverbände können sich eine eigene Satzung geben.

Organisationen der Basis

§ 5 Organisationen der Basis

1. Organisationen der Basis im Sinne des Statuts der Partei sind im Landesverband örtliche Verbände und Basisgruppen.

§ 6 Bildung, Abgrenzung und Auflösung örtlicher Verbände

1.Die Kreisverbände können sich nach politischer und organisatorischer Zweckmäßigkeit in örtliche Verbände untergliedern.

2.Die Bildung, Abgrenzung und Auflösung der örtlichen Verbände erfolgt durch den Kreisvorstand und muss durch die Gesamtmitgliederversammlung des Kreisverbandes bestätigt werden. Der Landesverband ist über die Struktur des Kreisverbandes zu informieren.

3.Ein örtlicher Verband kann die Mitglieder in einer Gemeinde, in mehreren Gemeinden oder in einem Teil einer Gemeinde umfassen.

4.Die Grenzen der örtlichen Verbände sollen in der Regel die Grenzen von Bundestags- und Landtagswahlkreisen nicht schneiden.

5.Örtliche Verbände können gemäß den örtlichen Gegebenheiten als Orts-, Stadt- oder Stadtteilverbände bezeichnet werden. Ihr Status als Organisation der Basis im Sinne des Statuts der Partei bleibt davon unberührt.

6.Bestehen in einer kreisangehörigen Stadt oder in einer kreisfreien Stadt ohne eigenen Kreisverband mehrere örtliche Verbände, bilden diese gemeinsam einen Stadtverband. Dieser ist ein organisatorischer Zusammenschluss mehrerer Gebietsverbände im Sinne des Parteiengesetzes

§ 7 Organe und Aufgaben der örtlichen Verbände

1.Organe eines örtlichen Verbandes sind mindestens

1.die Mitgliederversammlung, die mindestens einmal jährlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes durch den Vorstand einzuberufen ist,

2.der Vorstand, der aus mindestens drei Mitgliedern bestehen soll und mindestens in jedem zweiten Jahr durch die Mitgliederversammlung neu zu wählen ist.

2.Die örtlichen Verbände wirken unmittelbar an der politischen Willensbildung innerhalb ihres territorialen Bereiches mit. Sie sind zuständig für die von den Kreisverbänden übertragenen organisatorischen Aufgaben.

3.Alle weiteren Aufgaben der örtlichen Verbände ergeben sich aus den Satzungen der Kreisverbände und/oder aus den Beschlüssen der Gesamtmitgliederversammlung des Kreisverbandes.

4.Örtliche Verbände erhalten im Rahmen der Finanzpläne der Kreisverbände die notwendigen finanziellen Mittel für ihre Arbeit.

§ 8 Basisgruppen

1.Basisgruppen können durch die Mitglieder frei gebildet werden.

2. Basisgruppen können innerhalb eines Kreisverbandes bestehen

2.1 als Teile von örtlichen Verbänden.

2.2 als Teile von Landesarbeitsgemeinschaften.

2.3 als selbständige überörtliche Gruppen von Mitgliedern.

Sie informieren den jeweiligen Kreisvorstand und den Vorstand des örtlichen Verbandes entsprechend.

3.Basisgruppen bestimmen selbständig den politischen und organisatorischen Beitrag, den sie zur Konzeption und Umsetzung der Politik der Partei oder/und zur Erhaltung und Weiterentwicklung von Mitglieder-, Organisations- und Kommunikationsstrukturen leisten wollen und können.

4.Basisgruppen entscheiden selbständig über ihre Arbeitsweise und ihre innere Struktur. Dabei müssen demokratische Prinzipien gewahrt werden.

5.Basisgruppen haben ein umfassendes Vorschlagsrecht gegenüber den örtlichen Verbänden und den Kreisverbänden, sowohl in Sachfragen als auch hinsichtlich der Vorbereitung innerparteilicher und öffentlicher Wahlen.

6.Basisgruppen erhalten im Rahmen der Finanzpläne der Kreisverbände die notwendigen finanziellen Mittel für ihre Arbeit.

3. Zusammenarbeit in den Regionen

§ 9 Zusammenarbeitsgebot

1. Die Kreisverbände sollen auf regionaler Ebene zusammenarbeiten. Dies kann in Form von Regionalverbänden oder von Regionalverbünden erfolgen.

§ 10 Regionalverbände

1.Regionalverbände sind im Sinne des Parteiengesetzes organisatorische Zusammenschlüsse der Kreisverbände einer sächsischen Region. Sie werden auf gemeinsamen Beschluss der Gesamtmitgliederversammlungen der beteiligten Kreisverbände gebildet.

2.Organe des Regionalverbandes sind mindestens

  • 1.der Regionalparteitag, der mindestens einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen durch den Regionalvorstand einzuberufen ist,
  • 2.der Regionalvorstand, der aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen soll und mindestens in jedem zweiten Jahr durch den Regionalparteitag neu zu wählen ist,
  • 3.die regionale Finanzrevisionskommission, die mindestens in jedem zweiten Jahr durch den Regionalparteitag neu zu wählen ist.

3.Regionalverbände können solche Aufgaben von Kreisverbänden übernehmen, die sich auf regionaler Ebene besser erfüllen lassen.

4.Der Landesverband kann diejenigen seiner Aufgaben, die sich auf regionaler Ebene zweckmäßiger erledigen lassen, durch Beschluss des Landesparteitages auf die Regionalverbände übertragen.

§ 11 Regionalverbünde

1.Kreisverbände können zur Wahrnehmung bestimmter gemeinsamer politischer und organisatorischer Interessen in Regionalverbünden zusammenarbeiten.

2.Deren Aufgaben, Strukturen und Arbeitsweisen werden durch Vereinbarungen zwischen den Kreisverbänden bestimmt.

4. Landesarbeitsgemeinschaften

§ 12 Landesarbeitsgemeinschaften

1.Landesarbeitsgemeinschaften sind, unabhängig von ihrer Selbstbezeichnung, landesweite Zusammenschlüsse. Sie zeigen ihr Wirken dem Landesvorstand an.

2.Landesarbeitsgemeinschaften führen mindestens einmal jährlich eine Gesamtmitgliederversammlung durch.

3.Thematisch orientierte Landesarbeitsgemeinschaften sind vor grundsätzlichen Beschlüssen des Landesvorstandes zu ihrem Sachgebiet anzuhören.

4.Die Landesarbeitsgemeinschaften wählen auf Gesamtmitgliederversammlungen Delegierte zum Landesparteitag und Vertreterinnen im Landesrat.

5.Die Landesarbeitsgemeinschaften erhalten im Rahmen des Finanzplanes des Landesverbandes die notwendigen finanziellen Mittel für ihre Arbeit.

5. Organe des Landesverbandes

Landesparteitag

§ 13 Aufgaben des Landesparteitages

1.Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen des Landesverbandes.

2.Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Beratung und Beschlussfassung über:

  • 1.die Satzung des Landesverbandes einschließlich der Finanzordnung und der Ordnung zur Aufstellung von Bewerberinnen für öffentliche Wahlen,
  • 2.Wahlprogramme zu Landtagswahlen,
  • 3.die Durchführung von Mitgliederentscheiden im Landesverband,
  • 4.Bildung, Abgrenzung und Auflösung von Kreisverbänden,
  • 5.grundsätzliche Konzepte zur Finanzierung der politischen Arbeit im Landesverband,
  • 6.grundsätzliche politische und organisatorische Konzepte zur regionalen Arbeit, einschließlich der Übertragung von Aufgaben an Regionalverbände,
  • 7.die Berichte des Landesvorstandes, der Landesfinanzrevisionskommission und der Mandatsprüfungskommission,
  • 8.die Entlastung des Landesvorstandes.

3.Der Landesparteitag nimmt Stellung zur Arbeit der Fraktion der Partei im Sächsischen Landtag auf der Grundlage ihres Berichtes.

4.Der Landesparteitag nimmt die Berichte der Landesschiedskommission, des Landesrates, des Finanzbeirates sowie gegebenenfalls die persönlichen Berichte der Landesvorsitzenden, der LandesgeschäftsführerIn und der LandesschatzmeisterIn entgegen.

5.Der Landesparteitag wählt in jedem zweiten Jahr:

  • 1.die Landesvorsitzende/n, die stellvertretende/n Landesvorsitzende/n, die LandesgeschäftsführerIn, die LandesschatzmeisterIn und die weiteren Mitglieder des Landesvorstandes,
  • 2.die Vertreterinnen des Landesverbandes im Parteirat,
  • 3.die Landesschiedskommission,
  • 4.die Landesfinanzrevisionskommission.

§ 14 Zusammensetzung des Landesparteitages

1.Dem Landesparteitag gehören mit beschließender Stimme an:

  • 1.Delegierte der Kreisverbände
  • 2.bis zu 40 Delegierte der Landesarbeitsgemeinschaften.

2.Auf Beschluss des Landesvorstandes kann die Zahl der Delegierten nach Absatz 1 festgelegt und verändert werden.

3.Der Delegiertenschlüssel für die Mandate nach Absatz 1 Nr. 2 wird mit der Einberufung der ersten Tagung des Landesparteitages durch den Landesvorstand unter Würdigung der Größe und der politischen Bedeutung der einzelnen Landesarbeitsgemeinschaften beschlossen. Er ist durch den Landesrat zu bestätigen.

4.Maßgeblich für die Verteilung der Delegiertenmandate ist die Zahl der gegenüber dem Landesvorstand namentlich gemeldeten Mitglieder des Kreisverbandes bzw. der Landesarbeitsgemeinschaft. Stichtag ist der 31.12. des Jahres, das der Einberufung der ersten Tagung des Landesparteitages vorausgeht.

5.Dem Landesparteitag gehören, soweit sie nicht Delegierte sind, mit beratender Stimme an:

  • 1.die Mitglieder des Landesvorstandes,
  • 2.die Mitglieder des Landesrates,
  • 3.die Mitglieder der Landesschiedskommission,
  • 4.die Mitglieder der Landesfinanzrevisionskommission,
  • 5.die Mitglieder des Parteivorstandes, die Mitglieder des Landesverbandes sind,
  • 6.die Vertreterinnen des Landesverbandes im Parteirat,
  • 7.die Mitglieder der Fraktion der Partei im Sächsischen Landtag,
  • 8.die in Sachsen auf Vorschlag der Partei gewählten Abgeordneten des Deutschen Bundestages und des Europäischen Parlamentes.
  • 9.Die Delegierten des Landesparteitages werden von den Gesamtmitgliederversammlungen der Kreisverbände sowie von Gesamtmitgliederversammlungen der Landesarbeitsgemeinschaften gewählt.

6.Delegierte können im Verhinderungsfall durch Ersatzdelegierte vertreten werden, die nach gleichen Grundsätzen wie die Delegierten zu wählen sind.

§ 15 Einberufung und Arbeitsweise des Landesparteitages

1.Die Wahlperiode des Landesparteitages beträgt zwei Jahre. Sie kann durch die Einberufung der ersten Tagung eines neuen Landesparteitages verkürzt werden. Die Wahl der Delegierten des Landesparteitages kann frühestens nach der Einberufung der ersten Tagung beginnen und ist bis spätestens vier Wochen vor der ersten Tagung abzuschließen.

2.Eine ordentliche Tagung des Landesparteitages findet mindestens einmal jährlich statt.

3.Der Landesparteitag wird auf gemeinsamen Beschluss von Landesvorstand und Landesrat durch die Landesvorsitzende/n unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen:

  • 1.zu seiner ersten Tagung mit einer Frist von zwölf Wochen durch schriftliche/epostalische Nachricht an die Kreisverbände und Landesarbeitsgemeinschaften,
  • 2.zu jeder weiteren ordentlichen Tagung mit einer Frist von acht Wochen durch schriftliche/epostalische Nachricht an die Delegierten.

4.Der Beschluss zur Einberufung der ersten Tagung eines Landesparteitages muss innerhalb der Wahlperiode des vorhergehenden Landesparteitages erfolgen.

5.Eine Tagung des Landesparteitages muss unverzüglich unter Wahrung der vorgesehenen Fristen einberufen werden, wenn dies schriftlich und unter Angabe von Gründen beantragt wird:

  • 1.durch einen mit der Zweidrittelmehrheit der gewählten Mitglieder gefassten Beschluss des Landesrates,
  • 2.durch mit der absoluten Mehrheit der gewählten Mitglieder gefasste Beschlüsse von einem Drittel der Kreisvorstände,
  • 3.durch ein Viertel der Delegierten.

6.In besonderen politischen Situationen kann eine außerordentliche Tagung des Landesparteitages auf Beschluss des Landesvorstandes kurzfristig durch die Landesvorsitzende/n unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsortes durch schriftliche/epostalische Nachricht an die Delegierten einberufen werden. Auf dieser Tagung darf nur über Anträge beraten und beschlossen werden, die unmittelbar mit dem Grund der Einberufung zusammenhängen.

7.Anträge an den Landesparteitag können bis spätestens vier Wochen vor Beginn einer ordentlichen Tagung bei der LandesgeschäftsführerIn eingereicht werden. Sie sind den Delegierten spätestens zwei Wochen vor Beginn der Tagung zuzustellen.

8.Der Landesparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung. Solange ein Landesparteitag keine eigene Geschäftsordnung beschließt, gilt die Geschäftsordnung des vorhergehenden Landesparteitages.

9.Der Landesparteitag bildet zur Organisation seiner Arbeit ein Arbeitspräsidium, eine Mandatsprüfungskommission, eine Antrags- und Redaktionskommission und eine Wahlkommission, deren Aufgaben und Arbeitsweise in der Geschäftsordnung und in der Wahlordnung zu regeln sind. Zur Vorbereitung der ersten Tagung eines Landesparteitages können Landesvorstand und Landesrat vorläufige Kommissionen berufen.

10.Über den Ablauf des Landesparteitages ist eine Niederschrift oder ein digitaler Mitschnitt zu fertigen und zu archivieren. Beschlüsse des Landesparteitages sind zu protokollieren und durch die LandesgeschäftsführerIn und zwei Mitgliedern des Arbeitspräsidiums zu beurkunden.


Landesvorstand

§ 16 Aufgaben des Landesvorstandes

1.Der Landesvorstand ist das politische Koordinierungsorgan des Landesverbandes zwischen den Tagungen des Landesparteitages.

2.Zu seinen Aufgaben gehören im einzelnen:

  • 1.die Beschlussfassung über alle politischen und organisatorischen sowie Finanz- und Vermögensfragen, für die in dieser Satzung keine andere Zuständigkeit bestimmt wird,
  • 2.die Vorbereitung von Tagungen des Landesparteitages und die Durchführung von dessen Beschlüssen,
  • 3.die Beschlussfassung über die durch den Landesparteitag an den Landesvorstand überwiesenen Anträge,
  • 4.die Unterstützung der Kreisverbände, Regionalverbände und -verbünde und der Landesarbeitsgemeinschaften, sowie die Koordinierung ihrer Arbeit,
  • 5.die Einberufung und Vorbereitung von LandesvertreterInnenversammlungen zur Aufstellung von Landeslisten für die Wahlen zum Sächsischen Landtag und zum Deutschen Bundestag,
  • 6.die Wahl von bis zu vier Mitgliedern des Geschäftsführenden Landesvorstandes,
  • 7.die Wahl von vier Mitgliedern des Finanzbeirates.

§ 17 Zusammensetzung des Landesvorstandes

1.Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:

  • 1.zwei gleichberechtigten Landesvorsitzenden und einer stellvertretenden Landesvorsitzenden

oder

  • 2. einer Landesvorsitzenden und zwei gleichberechtigten stellvertretenden Landesvorsitzenden

und

  • 3. der Landesgeschäftsführerin
  • 4. der Landesschatzmeisterin
  • 5. zwei bis sechzehn weiteren Mitgliedern.

2.Die genaue Zusammensetzung bestimmt der Landesparteitag vor der Wahl in offener Abstimmung.

§ 18 Einberufung und Arbeitsweise des Landesvorstandes

1.Der Landesvorstand tritt mindestens aller zwei Monate zusammen. Er wird von der/den Landesvorsitzenden schriftlich/epostalisch mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung kurzfristiger erfolgen.

2.Der Landesvorstand muss einberufen werden, wenn der Geschäftsführende Landesvorstand dies beschließt oder wenn es mindestens vier Landesvorstandsmitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen.

3.Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

4.Der Landesvorstand ist gegenüber dem Landesparteitag rechenschaftspflichtig und gegenüber dem Landesrat informationspflichtig. Über seine Beschlüsse sind die Kreisverbände, die Regionalverbände und die Landesarbeitsgemeinschaften zu unterrichten. Die LandesgeschäftsführerIn bestellt eine ProtokollführerIn des Landesvorstandes.

5.An den Beratungen des Landesvorstandes können die Sprecherinnen des Landesrates, die Vorsitzende der Fraktion der Partei im Sächsischen Landtag sowie die Vertreterinnen des Landesverbandes im Parteirat mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 19 Aufgabenverteilung im Landesvorstand

Soweit durch diese Landessatzung, durch Statut und Finanzordnung nichts anderes bestimmt wird, regelt der Landesvorstand die Aufgabenverteilung unter seinen Mitgliedern selbst und macht diese parteiöffentlich bekannt.

§ 20 Aufgaben der Landesvorsitzenden

1.Die Landesvorsitzende leitet den Landesvorstand und den Geschäftsführenden Landesvorstand.

2.Die Landesvorsitzende vertritt den Landesverband gerichtlich und außergerichtlich.

3.Bei zwei Landesvorsitzenden entscheidet der Landesvorstand per Beschluss über die Verteilung der sich aus dieser Satzung ergebenden Aufgaben zwischen beiden. Durch die Art der Aufgabenverteilung darf die Gleichberechtigung der beiden Landesvorsitzenden nicht in Frage gestellt werden. Aufgaben, die nicht eindeutig einer Landesvorsitzenden zugewiesen sind, können nur gemeinsam wahrgenommen werden.

§ 21 Vertretung der Landesvorsitzenden.

1.Bei zwei Landesvorsitzenden vertreten diese sich im Verhinderungsfall zunächst gegenseitig.

2.Im übrigen erfolgt die Vertretung der Landesvorsitzenden im Verhinderungsfall durch eine stellvertretende Landesvorsitzende entweder auf Grund eines schriftlichen/epostalischen Auftrages durch die zu Vertretende oder auf Grund eines Beschlusses des Landesvorstandes.

§ 22 Aufgaben der Landesgeschäftsführerin

1.Die LandesgeschäftsführerIn unterstützt die Landesvorsitzende/n bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie führt im Einvernehmen mit der/den Landesvorsitzenden die Geschäfte des Landesverbandes.

2.Der LandesgeschäftsführerIn obliegt die Koordinierung der Parteiarbeit aller Kreisverbände, Regionalverbände und der Landesarbeitsgemeinschaften.

3.Die LandesgeschäftsführerIn ist weisungsberechtigt gegenüber allen hauptamtlichen Mitarbeiterinnen des Landesverbandes.

§ 23 Aufgaben der Landesschatzmeisterin

1.Der LandesschatzmeisterIn obliegt die Aufsicht über alle finanz- und vermögenspolitischen Entscheidungen. Sie ist federführend verantwortlich für die Ausarbeitung des jährlichen Finanzplanes und hauptverantwortlich für die Kontrolle seiner Umsetzung.

2.Die LandesschatzmeisterIn kann gegen Beschlüsse des Landesvorstandes und des Geschäftsführenden Landesvorstandes, die erhebliche finanzielle Belastungen für den Landesverband mit sich bringen oder mit sich bringen können, bis eine Woche nach Erhalt des Beschlussprotokolls ein Veto einlegen. Das Veto im Landesvorstand kann nach Konsultation des Finanzbeirates und nochmaliger Beratung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gewählten Landesvorstandsmitglieder aufgehoben werden.

§ 24 Vertretung von Landesgeschäftsführerin und Landesschatzmeisterin

1.LandesgeschäftsführerIn und LandesschatzmeisterIn vertreten sich im Verhinderungsfall gegenseitig.

2.Der Landesvorstand kann per Beschluss abweichende Regelungen zur Vertretung der LandesgeschäftsführerIn und der LandesschatzmeisterIn treffen.

Geschäftsführender Landesvorstand

§ 25 Aufgaben des Geschäftsführenden Landesvorstandes

1.Der Geschäftsführende Landesvorstand erledigt im Sinne der Beschlüsse des Landesvorstandes die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben und bereitet die Landesvorstandssitzungen vor.

2.Der Geschäftsführende Landesvorstand ist verpflichtet, den Landesvorstand über alle Beschlüsse und Maßnahmen zu informieren.

§ 26 Zusammensetzung des Geschäftsführenden Landesvorstandes

Der Geschäftsführende Landesvorstand setzt sich zusammen aus:

  • 1.der/den Landesvorsitzenden
  • 2.der/den stellvertretenden Landesvorsitzenden
  • 3.der Landesgeschäftsführerin
  • 4.der Landesschatzmeisterin
  • 5.bis zu vier weiteren, durch den Landesvorstand zu wählenden Mitgliedern.

§ 27 Einberufung und Arbeitsweise des Geschäftsführenden Landesvorstandes

1.Der Geschäftsführende Landesvorstand tritt regelmäßig zusammen und wird durch die Landesvorsitzende/n einberufen.

2.Das Nähere zur Arbeit des Geschäftsführenden Landesvorstandes regelt die Geschäftsordnung des Landesvorstandes.

Landesrat

§ 28 Aufgaben des Landesrates

1.Der Landesrat ist das Organ des Landesverbandes, über das die Kreisverbände und Landesarbeitsgemeinschaften zwischen den Tagungen des Landesparteitages an der politischen Willensbildung auf Landesebene mitwirken.

2.Der Landesrat hat ein umfassendes Konsultativ-, Initiativ- und Kontrollrecht gegenüber dem Landesvorstand, den Kreisverbänden, den Regionalverbänden und den Landesarbeitsgemeinschaften. Dabei befasst er sich insbesondere mit lang- und mittelfristigen Problemen und Konfliktfeldern innerhalb des Landesverbandes.

3.Der Landesrat kann gegen Beschlüsse des Landesvorstandes auf seiner dem Zugang des Beschlussprotokolls unmittelbar folgenden Sitzung mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen ein aufschiebendes Veto einlegen. In diesem Fall muss der Landesvorstand entweder den betreffenden Beschluss aufheben oder eine gemeinsame Sitzung von Landesvorstand und Landesrat einberufen. Auf dieser wird abschließend entschieden.

4.Der Landesrat beschließt über die vom Landesparteitag an ihn überwiesenen Anträge.

5.Der Landesrat wählt vier Mitglieder des Finanzbeirates.

§ 29 Zusammensetzung des Landesrates

1.Dem Landesrat gehören mit beschließender Stimme an:

  • 1.die Vertreterinnen der Kreisverbände,
  • 2.die Vertreterinnen der Landesarbeitsgemeinschaften.

2.Mitglieder des Landesvorstandes können nicht Mitglieder des Landesrates sein.

3.Die Mitglieder des Landesrates werden auf den Gesamtmitgliederversammlungen gewählt. Die Wahlen der Landesratsmitglieder finden gleichzeitig mit der Wahl des Vorstandes des Kreisverbandes bzw. der Landesarbeitsgemeinschaft statt. Die LandesgeschäftsführerIn prüft die Mandate und erstattet dem Landesrat diesbezüglich Bericht.

4.Im Verhinderungsfall kann das Mandat eines Mitglieds durch die Vorsitzende des Kreisverbandes bzw. der Landesarbeitsgemeinschaft wahrgenommen werden.

5.Dem Landesrat gehören mit beratender Stimme an:

  • 1.eine VertreterIn der Fraktion der Partei im Sächsischen Landtag,
  • 2.die LandesgeschäftsführerIn, im Fall ihrer Verhinderung ein von ihr beauftragtes Mitglied des Landesvorstandes,
  • 3.die VertreterInnen des Landesverbandes im Parteirat.

6.Der Landesrat wählt in jedem zweiten Jahr aus seiner Mitte die SprecherInnen des Landesrates. Diese leiten die Sitzungen des Landesrates und vertreten diesen im Landesverband.

§ 30 Einberufung und Arbeitsweise des Landesrates

1.Der Landesrat tritt mindestens aller zwei Monate zusammen. Er wird von den SprecherInnen schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung kurzfristiger erfolgen.

2.Der Landesrat muss einberufen werden, wenn dies mindestens sechs Landesratsmitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen.

3.Der Landesrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

4.Der Landesrat ist gegenüber dem Landesparteitag und dem Landesvorstand informationspflichtig. Über seine Beschlüsse sind Kreisverbände, Regionalverbände und Landesarbeitsgemeinschaften zu unterrichten. Die LandesgeschäftsführerIn bestellt eine ProtokollführerIn des Landesrates.

Zusammenwirken von Landesvorstand und Landesrat

§ 31 Gemeinsame Aufgaben von Landesvorstand und Landesrat

1.Durch übereinstimmende Beschlussfassungen von Landesvorstand und Landesrat kommen zustande:

  • 1.die Einberufung von ordentlichen Tagungen des Landesparteitages,
  • 2.der Beschluss zum jährlichen Finanzplan des Landesverbandes,
  • 3.Beschlüsse zu Anträgen, die durch den Landesparteitag an beide Organe überwiesen wurden,
  • 4.Beschlüsse, bei denen der Landesvorstand wegen ihrer besonderen politischen Bedeutung oder wegen der mit ihnen verbundenen außergewöhnlichen finanziellen Belastung für den Landesverband eine gemeinsame Beschlussfassung für notwendig erachtet,
  • 5.Beschlüsse zur vorläufigen Entbindung der Landesvorsitzenden, der stellvertretenden Landesvorsitzenden, der LandesgeschäftsführerIn oder der LandesschatzmeisterIn von ihrem Amt nach § 56 Absatz (7), wenn diese nicht willens oder in der Lage ist/sind, ihr Amt auszuüben.

2.Beschlüsse zu gemeinsamen Aufgaben sollen in der Regel auf gemeinsamen Sitzungen gefasst werden.

§ 32 Gemeinsame Sitzungen von Landesvorstand und Landesrat

1.Gemeinsame Sitzungen werden auf Beschluss des Landesvorstandes, mindestens jedoch einmal im Jahr von der/den Landesvorsitzenden schriftlich/epostalisch mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

2.Auf Verlangen des Landesrates muss der Landesvorstand eine gemeinsame Sitzung einberufen.

Landesschiedskommission

§ 33 Aufgaben der Landesschiedskommission

1.Die Landesschiedskommission ist das höchste Organ der Parteischiedsgerichtsbarkeit im Landesverband.

2.Die Landesschiedskommission schlichtet und entscheidet Streitfälle im Landesverband hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des Statuts der Partei und der Landessatzung.

3.Die Landesschiedskommission entscheidet über Wahlanfechtungen.

4.Ihre Aufgaben ergeben sich im einzelnen aus der Schiedsordnung der Partei.

§ 34 Zusammensetzung der Landesschiedskommission

1.Die Landesschiedskommission besteht aus sieben durch den Landesparteitag zu wählenden Mitgliedern.

2.Mitglieder des Parteivorstandes, des Parteirates, des Landesvorstandes, des Landesrates, Abgeordnete des Sächsischen Landtages, des Deutschen Bundestages und des Europäischen Parlamentes, Personen, die in einem Dienstverhältnis zur Partei, zu einer Fraktion der Partei oder zu einer einzelnen Abgeordneten stehen sowie Mitglieder, die auf andere Weise regelmäßige Einkünfte von diesen beziehen, dürfen nicht Mitglieder der Landesschiedskommission sein.

3.Die Landesschiedskommission wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende und eine stellvertretende Vorsitzende.

§ 35 Einberufung und Arbeitsweise der Landesschiedskommission

1.Die Landesschiedskommission wird nur auf Antrag tätig.

2.Die Landesschiedskommission wird von der Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung kurzfristiger erfolgen.

3.Sie arbeitet auf der Grundlage der Schiedsordnung der Partei

Landesfinanzrevisionskommission

§ 36 Aufgaben der Landesfinanzrevisionskommission

1.Die Landesfinanzrevisionskommission ist das Finanzkontrollorgan des Landesverbandes.

2.Die Landesfinanzrevisionskommission prüft die Finanztätigkeit des Landesvorstandes, der Landesgeschäftsstelle und des gesamten Landesverbandes sowie den Umgang mit dem Parteivermögen. Sie unterstützt die jährliche Finanz- und Vermögensprüfung gemäß Parteiengesetz.

3.Die Landesfinanzrevisionskommission nimmt auf dem Landesparteitag die Aufgabe der RechnungsprüferInnen im Sinne des Parteiengesetzes wahr. Ihre Aufgaben ergeben sich im einzelnen aus der Ordnung über die Tätigkeit der Finanzrevisionskommissionen.

§ 37 Zusammensetzung der Landesfinanzrevisionskommission

1.Die Landesfinanzrevisionskommission besteht aus elf durch den Landesparteitag zu wählenden Mitgliedern.

2. Mitglieder des Landesvorstandes, des Landesrates, eines Kreisvorstandes, eines Regionalvorstandes oder des Vorstandes einer Landesarbeitsgemeinschaft, Angestellte der Partei oder von mit ihr verbundenen Unternehmen bzw. Institutionen, sowie Mitglieder, die auf andere Weise regelmäßige Einkünfte von der Partei beziehen, können nicht Mitglieder der Landesfinanzrevisionskommission sein.

3.Die Landesfinanzrevisionskommission wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende und eine stellvertretende Vorsitzende.

§ 38 Einberufung und Arbeitsweise der Landesfinanzrevisionskommission

1.Die Landesfinanzrevisionskommission wird von der Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung kurzfristiger erfolgen.

2.Das Nähere zur Arbeitsweise der Landesfinanzrevisionskommission wird durch die Ordnung über die Tätigkeit der Finanzrevisionskommissionen geregelt.

6. Aufstellung von Wahlbewerberinnen für öffentliche Wahlen

§ 42 Aufstellung von Wahlkreisbewerberinnen für Wahlen zum Sächsischen Landtag und zum Deutschen Bundestag

1.Die Aufstellung einer WahlkreisbewerberIn erfolgt in einer Versammlung aller wahlberechtigten Mitglieder des Wahlkreises oder in einer besonderen Wahlkreisvertreterinnenversammlung.

2.Die VertreterInnen für eine WahlkreisvertreterInnenversammlung werden unmittelbar durch territoriale Versammlungen aller wahlberechtigten Mitglieder des Wahlkreises aus deren Mitte gewählt.

§ 43 Aufstellung von Landeslisten für Wahlen zum Sächsischen Landtag und zum Deutschen Bundestag

1.Die Aufstellung der Wahlbewerberinnen und die Festlegung ihrer Reihenfolge auf der Landesliste erfolgt durch eine besondere Vertreterinnenversammlung

2.Die VertreterInnen für eine LandesvertreterInnenversammlung werden durch territoriale VertreterInnenversammlungen aus der Mitte der wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Territoriums gewählt.

3.Die VertreterInnen für eine territoriale VertreterInnenversammlung werden unmittelbar durch territoriale Versammlungen aller wahlberechtigten Mitglieder aus deren Mitte gewählt.

§ 44 Aufstellung von Wahlbewerberinnen für Wahlen zu den kommunalen Vertretungskörperschaften

1.Die Aufstellung der WahlbewerberInnen für kommunale Vertretungskörperschaften und die Festlegung ihrer Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag erfolgt in einer Versammlung aller wahlberechtigten Mitglieder des Wahlgebietes oder in einer besonderen VertreterInnenversammlung.

2.Die VertreterInnen für eine solche VertreterInnenversammlung werden unmittelbar durch territoriale Versammlungen aller wahlberechtigten Mitglieder des Wahlgebietes aus deren Mitte gewählt.

3.Reicht die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder einer Gemeinde nicht zur Durchführung einer Versammlung aus, tritt an deren Stelle die Versammlung aller wahlberechtigten Mitglieder des Landkreises oder eine LandkreisvertreterInnenversammlung.

§ 45 Ordnung über die Aufstellung von Bewerberinnen zu öffentlichen Wahlen

Das Nähere wird durch die Ordnung über die Aufstellung von Bewerberinnen zu öffentlichen Wahlen geregelt, die Bestandteil dieser Landessatzung ist.

7. Finanzen des Landesverbandes

§ 46 Finanzplanung und Rechenschaftslegung

1.Der jährliche Finanzplan des Landesverbandes wird auf Vorschlag des Finanzbeirates durch Landesvorstand und Landesrat beschlossen.

2.Der Landesvorstand hat über Herkunft und Verwendung der Mittel, die dem Landesverband innerhalb eines Kalenderjahres (Rechnungsjahr) zugeflossen sind, sowie über das Vermögen des Landesverbandes zum Ende des Kalenderjahres in einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu geben.

3.Das Nähere regelt die Finanzordnung des Landesverbandes.

Finanzbeirat

§ 47 Aufgaben des Finanzbeirates

1.Der Finanzbeirat ist ein ständiges Beratungsgremium des Landesverbandes in Finanz- und Vermögensfragen. Er wird in der Regel für die Dauer von zwei Jahren gebildet.

2.Der Finanzbeirat hat folgende Aufgaben:

  • 1.Führung der Diskussion über die Finanzierung der Arbeit des Landesverbandes auf allen Ebenen,
  • 2.Erarbeitung des Entwurfes zum jährlichen Finanzplan,
  • 3.Erarbeitung von Empfehlungen zum Finanzkonzept und zur Finanzordnung des Landesverbandes,
  • 4.Erarbeitung von Empfehlungen zu wichtigen Einzelentscheidungen in Finanz- und Vermögensfragen,
  • 5.Beratung der Kreisverbände, der Regionalverbände und der Landesarbeitsgemeinschaften in allen Finanz- und Vermögensfragen.

§ 48 Zusammensetzung des Finanzbeirates

1.Der Finanzbeirat setzt sich zusammen aus:

  • 1.vier durch den Landesvorstand zu wählenden Mitgliedern
  • 2.vier durch den Landesrat zu wählenden Mitgliedern
  • 3.der Landesschatzmeisterin

2.Der Finanzbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende. Diese wird im Verhinderungsfall durch die Landesschatzmeisterin vertreten.

§ 49 Arbeitsweise des Finanzbeirates

1.Der Finanzbeirat wird bei Bedarf, mindestens jedoch aller drei Monate von der Vorsitzenden oder der Landesschatzmeisterin schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung kurzfristiger erfolgen.

2.Der Finanzbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

8. Allgemeine Verfahrensordnung

§ 50 Öffentlichkeit

1.Die Organe des Landesverbandes beraten grundsätzlich öffentlich. Bei Landesschiedskommission und Landesfinanzrevisionskommission richtet sich die Zulassung der Öffentlichkeit nach der Schiedsordnung bzw. nach der Ordnung über die Tätigkeit der Finanzrevisionskommissionen.

2.Öffentliche Beratungen sind mit ihrer Einberufung auch parteiöffentlich bekannt zu machen. 3.Gäste können im Rahmen der Geschäftsordnung und der Tagesordnung Rederecht erhalten.

4.Die Öffentlichkeit muss ausgeschlossen werden, wenn Rechte Dritter, insbesondere Persönlichkeitsrechte, dies erfordern.

§ 51 Anträge

1.Anträge an den Landesverband können von Mitgliedern, Gliederungen sowie von Landesarbeitsgemeinschaften gestellt werden.

2.Anträge sind bei der Landesgeschäftsführerin einzureichen. Diese hat sie unverzüglich dem nach dieser Satzung zuständigen Organ des Landesverbandes zuzuleiten. Über die Weiterleitung ist die Antragstellerin innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrages zu informieren.

3.Der Beschluss zum Antrag ist der Antragstellerin unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

4.Das Nähere zum Antragsverfahren regeln die Geschäftsordnungen der Organe des Landesverbandes

§ 52 Beschlussfähigkeit

1.Die Organe des Landesverbandes sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Geschäftsordnungen der Organe können eine andere Regelung vorsehen.

2.Beschlussunfähigkeit wird auf Antrag festgestellt.

§ 53 Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen (kommplett überarbeiten!)

1.Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern das Statut der Partei, die Rahmenwahlordnung, diese Landessatzung oder eine Kreissatzung nicht ausdrücklich eine andere Mehrheit vorsehen.

2.Eine einfache Mehrheit im Sinne dieser Satzung ist bei Sachabstimmungen gegeben, wenn die Zahl der Ja - Stimmen die Zahl der Nein - Stimmen überschreitet. Eine einfache Mehrheit bei Wahlen ist gegeben, wenn jede gewählte Bewerberin mehr Stimmen erhalten hat, als jede nicht gewählte Mitbewerberin.

3.Eine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist bei Sachabstimmungen und Wahlen gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Abstimmenden mit Ja oder für eine bestimmte BewerberIn stimmt.

4.Eine absolute Mehrheit der gewählten Mitglieder eines Organs ist bei Sachabstimmungen und Wahlen gegeben, wenn mehr als die Hälfte der gewählten und stimmberechtigten Mitglieder des Organs mit Ja oder für eine bestimmte Bewerberin stimmt.

5.Die Absätze 3 und 4 finden bei Zweidrittelmehrheiten eine entsprechende Anwendung.

6.Wahlen zu Organen des Landesverbandes sind geheim. Bei allen anderen Wahlen kann offen abgestimmt werden, sofern nicht auf Befragen ein Widerspruch dagegen erhoben wird. Das Nähere wird durch die Rahmenwahlordnung der Partei geregelt.

7.Abstimmungen über Sachfragen sind grundsätzlich offen.

8.Abstimmungen über Personalfragen, die in ihrer Bedeutung einer Wahl gleichkommen, sind geheim.

§ 56 Beendigung von Parteiämtern und Delegiertenmandaten

1.Ein Parteiamt oder Delegiertenmandat endet auf Grund von Ab- bzw. Neuwahl, Rücktritt, Ausschluss aus der Partei oder Tod, jedoch nicht mit Austritt aus der Partei.

2.Eine Abwahl kommt zustande, wenn das wählende Organ in geheimer Abstimmung

  • 1.eine von der gewählten Person gestellte Vertrauensfrage mit einfacher Mehrheit negativ beantwortet oder
  • 2.der gewählten Person auf Antrag mit einer absoluten Mehrheit der gewählten Mitglieder das Misstrauen ausspricht.
  • 3.Vertrauensfragen und Misstrauensanträge müssen in der vorläufigen Tagesordnung angekündigt sein.
  • 4.Rücktritte von Parteiämtern und Delegiertenmandaten sind schriftlich/epostalisch gegenüber der LandesgeschäftsführerIn, im Falle der LandesgeschäftsführerIn gegenüber der Landesvorsitzenden, zu erklären. Rücktritte müssen begründet werden.
  • 5.Die LandesgeschäftsführerIn stellt in den Fällen der Absätze 1 bis 4 auf der Grundlage des Wahlprotokolls die Nachfolge bzw. die Notwendigkeit einer Neuwahl fest und leitet die entsprechenden Schritte ein.
  • 6.Der Landesvorstand kann nur auf Grund eines mit der absoluten Mehrheit der gewählten Mitglieder gefassten Beschlusses geschlossen zurücktreten. Ist diesem Fall ist eine außerordentliche Tagung des Landesparteitages einzuberufen.
  • 7.Landesvorstand und Landesrat können mit absoluter Mehrheit der gewählten Mitglieder jedes der beiden Organe die Landesvorsitzende/n, die stellvertretende Landesvorsitzende/n, die Landesgeschäftsführerin oder die Landesschatzmeisterin vorläufig von ihrem Amt entbinden, wenn diese nicht willens oder in der Lage ist/sind, ihr Amt auszuüben. Die endgültige Entscheidung trifft die nächste Tagung des Landesparteitages.

9. Schlussbestimmungen

§ 57 Schlussbestimmungen

1.Diese Landessatzung wurde am xx.xx.xxxx auf der 1. Tagung des 1. Landesparteitages der Piratenpartei Sachsen angenommen.

2.Änderungen dieser Satzung müssen vom Landesparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit der gewählten Delegierten beschlossen werden. Die Finanzordnung und die Ordnung über die Aufstellung von Bewerberinnen zu öffentlichen Wahlen können vom Landesparteitag mit einer absoluten Mehrheit der gewählten Delegierten beschlossen und geändert werden.

3.Alle Bestimmungen hinsichtlich der Organe des Landesverbandes sind sinngemäß auch auf Organe der örtlichen Verbände, der Kreisverbände, der Regionalverbände und der Landesarbeitsgemeinschaften anzuwenden, sofern die dort gültigen Satzungen nicht ausdrücklich etwas anderes vorsehen.

4.Die in dieser Landessatzung verwendeten weiblichen Amts- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.

ANHANG

zu §45:Ordnung über die Aufstellung von Bewerberinnen zu öffentlichen Wahlen