AG Urheberrecht/Brainstorming

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Diese Seite wird nur noch sporadisch aktualisiert.
Eine Übersicht der aktuellen Positionen und Diskussionen über Urheberrecht in der Piratenpartei findet sich auf der Seite der Arbeitsgruppe Urheberrecht

Als Teil unseres Programms erarbeiten wir gerade ein alternatives Urheberrecht. Zwar sind wir uns über viele Tücken des bisherigen einig, allerdings kristallisieren sich unsere konkreten Änderungsvorschläge erst langsam aus der hitzigen Diskussion heraus. Im Moment spielen dabei insbesondere mögliche alternative Vergütungssysteme eine Rolle.

Probleme des vorherrschenden Urheberrechtes

  • reduziert die Wiederverwendbarkeit kultureller Erzeugnisse
  • hemmt die Verbreitung und Nutzung von Kultur und mindert so den Wohlstand
  • erzeugt künstliche Knappheit
  • erzeugt einen Bruch zwischen Recht und Rechtswirklichkeit bzw. Rechtsempfinden
  • kriminalisiert die digitale Kommunikation und das Zitierrecht
  • ist nicht vereinbar mit dem Recht auf digitale Redefreiheit und digitale Privatsphäre (Link)
  • kann zur Zensur missbraucht werden bzw. diese begünstigen (Link)
  • ist nicht durchsetzbar
  • die Schutzzeitdauer ist zu hoch für die meist schnelllebigen Produkte
  • zur Übersetzung des UrhG in die digitale Welt bräuchte man
    • DRM
    • einen Überwachungsstaat
    • Enteignung der Computerbesitzer von ihren Geräten
    • Forschungsverbote
    • eine Einschränkung der Freiheit von Gedanken und Meinungen
    • sehr mächtige Zensurwerkzeuge für das Internet (was Missbrauch Tür und Tor öffnet)
  • schließt zahlreiche alternative Nutzungsformen aus
  • begünstigt unsachgemäße Geschäftsmodelle
  • erschwert eine vollständige Archivierung durch juristische Probleme

Zu weiteren Informationen siehe Argumentation: Urheberrecht

Privatkopie

Als Privatkopie wird die Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werkes für die nicht gewerbliche und nicht öffentliche Nutzung bezeichnet.

Eine generelle Erlaubnis für Vervielfältigungen für private Zwecke wird durch Kopierschutzmaßnahmen (DRM) verhindert, ein digitales Wasserzeichen bewirkt datenschutzrechtliche Probleme.

Es muss geprüft werden, inwieweit der Begriff Privatkopie ausgelegt werden kann. Eine Begrenzung auf eine bestimmte Anzahl an Kopien ist nicht mehr zeitgemäß. Dennoch sollte ein Unterschied zwischen z. B. P2P-Tausch oder der öffentlichen Zugänglichmachung über eine Web-Seite gemacht werden. Eine Web-Seite kann auch einen Kontext haben, mit dem der Urheber nicht in Verbindung gebracht werden möchte. Vereine oder Parteien sind „nicht-kommerziell“, aber eben nicht „privat“.

Wichtige Rechte des Urhebers

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk.

(Erst-)Veröffentlichungsrecht

Der Urheber hat das Recht, zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist (Erstveröffentlichungsrecht).

Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht worden ist.

Creative Commons als Vorbild:

  • Namensnennung
  • Namensnennung, Weitergabe unter gleichen Bedingungen
  • Namensnennung, keine Bearbeitung
  • Namensnennung, nicht kommerziell
  • Namensnennung, nicht kommerziell, Weitergabe unter gleichen Bedingungen
  • Namensnennung, nicht kommerziell, keine Bearbeitung

Anerkennung der Urheberschaft

Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist (z. B. Pseudonym).

Entstellung des Werks

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

Hiervon sind kritische Äußerungen über das Werk nicht betroffen.

Parodien sind möglich.

Zahlen und Fakten

Verwertungsgesellschaften

Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA)

  • Umsatz 2007: 850 Mio. (730 Mio. Ausschüttung, 120 Mio. Verwaltung)
  • Einnahmen: ?
  • Mitglieder: Komponisten, Textdichter, Verleger von Musikwerken
  • Verteilungsschlüssel: Angeschlossene Mitglieder 53.371, außerordentliche Mitglieder 6.319, ordentliche Mitglieder 3.000, wobei ordentliche Mitglieder am meisten erhalten, da sie am meisten gespielt werden. Zudem wird in E- und U-Musik nach einem Punktesystem unterschieden, ein U-Werk mit 60 Minuten erhält 12.000 Punkte, ein Pop-Song 1.200 Punkte (lt. Wikipedia).

Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten

  • Umsatz: ?
  • Einnahmen: ?
  • Mitglieder: Zweitverwertungsrechte der ausübenden Künstler, Tonträgerhersteller, Videoproduzenten und Filmhersteller
  • Verteilungsschlüssel: ?

Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort)

  • Umsatz 2005: 91 Mio. (85 Mio. Ausschüttung, 7 Mio. Verwaltung)
  • Einnahmen: Bibliothekstantiemen, Fotokopier-Geräteabgabe, …?
  • Mitglieder: 325.000 Autoren und 7.800 Verlage; BG 1: Autoren und Übersetzer schöngeistiger und dramatischer Literatur; BG 2: Journalisten, Autoren und Übersetzer von Sachliteratur; BG 3: Autoren und Übersetzer von wissenschaftlicher und Fachliteratur; BG 4: Verleger von schöngeistigen Werken und von Sachliteratur; BG 5: Bühnenverleger; BG 6: Verleger von wissenschaftlichen Werken und von Fachliteratur
  • Aufnahmegebühr: 5 € Autoren, 50 € Verlage
  • Verteilungsschlüssel: nicht-verlagsgebundene Werke: Autor 100 %; verlagsgebundene Werke: Autor 70 %/Verlag 30 %; Übersetzungen: Übersetzer 100 %

Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst)

  • Umsatz 2007: 60 Mio.
  • Einnahmen: Folgerecht der Bildenden Künstler, Reproduktionsrechte (Kunst u. Fotografie), Senderechte, Bibliothekstantiemen, Fotokopier-Geräteabgabe, CD/DVD-Brenner-Abgabe, Fotokopier-Betreiberabgabe, Fotokopier-Betreiberabgabe an Schulen, Pressespiegel, Lesezirkel, Kabeleinspeisung Kunst/Foto und Film, Vermietung von Videokassetten, Videogeräte- und Leerkassettenabgabe
  • Mitglieder: Bildende Künstler, Fotografen, Designer, Karikaturisten, Pressezeichner und Bildagenturen, sowie Filmproduzenten, Regisseure, Kameraleute, Cutter, Szenen- und Kostümbildner und Choreografen; BG I (Bildende Kunst) 10.364 Mitglieder; BG II (Fotografie und Design) 23.205 Mitglieder; BG III (Film) 7.580 Mitglieder
  • Verteilungsschlüssel: ?

Vergleich der verschiedenen Medien

Umsatz Details Quelle Piraterie Verdienstmöglichkeiten
Buchmarkt 2005: 9,2 Mrd. inkl. Fachliteratur
  • 2005 wurden in Deutschland ca. 78.000 Erstauflagen auf den Markt gebracht, hinzu kommen ca. 12.000 Neuauflagen.
  • Belletristische Titel: 25 %
  • Kinder- und Jugendbücher: 7,2 %
  • Schulbücher: 4,2 %
  • Recht: 5,4 %
  • Medizin/Gesundheit: 5,2 %
  • Theologie: 4,5 %
  • Wirtschaft: 4,1 %
  • Management: 3,1 %
  • Geografie/Reisen: 2,9 %
Quelle: Börsenverein geringe Piraterie, da meistens noch nicht digital Verkauf der Bücher
Musik 2007: 1,652 Mrd. 1998: 2,709 Mrd. 12pxMusikindustrie Facharbeit geringe Dateigröße, leicht zu kopieren, da man immer analog abgreifen kann Verkauf von CDs, Konzerte, Merchandising (Poster, …)
DVD-/Videomarkt 2003: 1,555 Mrd. digital-world.de größere Dateien, Kopierschutz umgehbar, aber mehr Wissen nötig Verkauf von DVDs, Blu-rays, Kino, Merchandising
Zeitungen 2005: 27,376 Mio. Tages-, Wochen- und Sonntagszeitungen 12pxZeitung bedroht dadurch, dass es viele Nachrichten kostenlos gibt Verkauf der Zeitungen, Werbung
Zeitschriften 2005: 123,1 Mio. Exemplare 12pxZeitung dasselbe wie bei Zeitungen Verkauf der Zeitschriften, Werbung
Fernsehen/Radio ? Piraterie wird bekämpft durch Beschneiden von Filmen/Musik, bei Live-Inhalten bringt Herausschneiden von Werbung nichts Pay-TV, Zwangs-Pay-TV (GEZ-Gebühr), Werbung

Studien

Alternative Konzepte

Grundlegende Überlegungen

Prinzipiell ist bei allen Überlegungen zu beachten, das die kulturelle Vielfalt gefördert werden sollte und der Urheber deshalb nicht in seiner Möglichkeit eingeschränkt werden darf, neue Werke zu erschaffen (z.B. durch zu geringe Geldmittel)!

Während die Produktionskosten für Musik noch moderat sind (Quelle ?) und Musiker durch Konzerte ein zusätzliches Standbein haben, sind die Verhältnisse für andere immaterielle Güter - wie Filme, Texte oder Software - oft umgekehrt. Eine nur durch den Autor beschränkte „Aufführung“ existiert hier nicht. Unserem Ziel zufolge, den kulturellen Reichtum der Menschheit zu befreien und zu potenzieren, müssen wir uns mit der Erhaltung und Beschleunigung kulturellen Wachstums auseinandersetzen.

Heutzutage findet das verbotene Kopieren urheberrechtlich geschützter Werke nicht vor allem gewerblich, sondern im Rahmen der privaten zwischenmenschlichen Kommunikation statt, so z. B. durch Austauschen von CD-Kopien auf dem Schulhof, durch Versenden von MP3-Dateien als E-Mail oder in P2P-Tauschbörsen. Da der Staat sinnvoll nur Handlungen unter Strafe stellen kann, die er auch zu kontrollieren in der Lage ist, wird logisch zwingend nur eines von beiden erhalten bleiben können: entweder das Kopierverbot oder die Privatsphäre der Bürger. Die Piratenpartei setzt sich hier aktiv für den Erhalt des Rechtes auf private Kommunikation ein.

Software

Für Software haben wir eine Skizze der möglichen Zukunft ausgearbeitet.

Ausgleichslose Abschaffung des Kopierverbots

Im Zuge gesellschaftlichen Fortschritts ist diese Variante wohl die progressivste, betrachtet man sie unter dem Aspekt der gewonnenen Freiheit und der Multiplikation des Wissensangebotes. Argumentativ ist diese Position gegen die Urheber allerdings am schwersten zu halten, da subjektiv der vollkommene Einkommensverlust im Vordergrund steht. Diese Entrechtung könnten sie dann ggf. medienwirksam ächten.

Die schwedische Piratenpartei vertritt diesen Standpunkt.

Direktvertrieb, Konzerte und freiwillige Entlohnung

Nur dort, wo eine Leistung erbracht wird (Konzert), ist es sozial haltbar, eine Entlohnung einzufordern. Für den bloßen Vertrieb sollte jedoch nur eine freiwillige Abgabe als gerecht gelten (vgl. GEMA 2.0), da hierbei der Konsument selbst (P2P) oder ein unnötiger Mittler sämtliche Mittel aufbringt. Beim Direktvertrieb erbringt der Künstler auch eine Leistung (über deren Notwendigkeit man jedoch streiten kann); er sollte also auch entlohnt werden.

Kulturabgabe (Kulturflatrate)

Voraussetzung für eine „Kulturflatrate“ ist eine ausdrückliche Erlaubnis seitens der Gesetzgebung zum freien Kopieren urheberrechtlich geschützter Werke. Als Ausgleich für die Urheber wird eine z. B. an den Internetzugang gekoppelte Pauschalabgabe - die Kulturflatrate - genutzt.

Pre/Post-Release

Nach dem Konzept des Pre-post release werden Immaterialgüter von der Allgemeinheit quasi „freigekauft“; jeder Interessierte entscheidet anhand einer freien Teil-Veröffentlichung des Immaterialguts selbst, ob und wie viel er zahlt. Komplett veröffentlicht wird das Immaterialgut erst, wenn ein hochdotierter Preis auf diese Weise erreicht ist, den der Schaffende selbst festgelegt hat. Dieser Ansatz ist damit also so etwas wie eine virtuelle Interpretation der alltäglichen Kaufsituation im Supermarkt: Erst Geld, dann Ware. Nach der Veröffentlichung kommt eine Spenden-Funktion wie beim Spendenportal zum Tragen, die quasi das marktwirtschaftlich-offene Ende nach oben gewährleistet.

Werbe-Finanzierung

Bei E-Books und Filmen u. a. kann Werbung ein Weg sein, um ein Werk zu veröffentlichen. Diese Werbung dürfte aber nicht entfernt werden.

Sobald das Werk eine gewisse Bekanntheit erreicht hat, kann der Urheber das Werk auch ohne Werbung freigeben. Early Adopter sehen das Werk also mit Werbung, die Werbekunden sind zufrieden, und wer warten kann, bekommt es ohne Werbung. Es ist dem Pre/Post-Release ähnlich, nur dass quasi die Werbepartner den „Freikauf“ übernimmt.

In Bezug auf Pre/Post-Release wäre es denkbar, dass das Werk anfangs nur gestreamt wird, z. B. ein Musikstück. Man kann es am PC anhören, aber z. B. nicht auf einem mobilen Gerät. Sobald genug Geld durch die Einblendung von Werbung eingespielt wurde, wird der Download freigegeben.

Bei Filmen wäre es auch denkbar, dass das Ansehen (Streaming) mit Werbung oder Werbeunterbrechung möglich ist und später als Download bereit gestellt wird. Oder man bezahlt eine geringe Gebühr für das einmalige Ansehen, ähnlich wie heute Kino, DVD, TV etc.

Nichtigkeit des ausschließlichen Nutzungsrechts

§ 31 UrhG räumt den Verwertern zur Zeit die Möglichkeit ein, sich vom Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht einräumen zu lassen.

Ein ausschließliches Nutzungsrecht verschärft die Situation des Verwertungsmonopols bei Urheberrechten. Dadurch ist es möglich, dass zum Beispiel Plattenfirmen selbst Jahre nach Amortisierung eines erfolgreichen Albums den Preis für den Tonträger hoch halten, da es jedermann, selbst dem Urheber, nicht mehr möglich ist, das Recht anderweitig zu verwerten.

Abs. 3 sollte dahingehend geändert werden, dass die Erteilung eines ausschließlichen Nutzungsrechts nichtig ist.

Dies ändert zunächst an der Situation der Urheber nichts. Denn es steht ihnen natürlich weiterhin frei, ihr Nutzungsrecht nur an einen Verwerter zu übertragen. Faktisch aber begibt sich der Verwerter in die Situation, dass er der Exklusivität nicht mehr vertrauen kann. Die Monopolstellung ist geschwächt.

Dies entspricht auch dem Wesen der Marktwirtschaft, welches Monopole verhindern sollte und dafür Sorge tragen muss, dass Rechte nicht dem Wirtschaftskreislauf entzogen werden.

Durch die nach und nach auftretende Konkurrenz unter den Verwertern steigt die Qualität und sinkt der Preis des Angebots.

Ein Schritt von vielen wäre daher die Abschaffung des ausschließlichen Nutzungsrechts im Urhebergesetz.

Kombination der Ideen

Die obigen Konzepte sind einzeln teilweise problematisch (z. B. Pre-/Post-Release), können aber in Kombination sinnvoll sein. So kann man Pre-/Post-Release mit der Kulturflatrate kombinieren: Die Vorfinanzierung eines Films in Form einer Spende könnte von der Kulturflatrate abgezogen werden. Bei einer Erstveröffentlichung kann man natürlich auch Werbung einbauen, aber

1. sind die Einnahmen durch Werbung zu gering im Vergleich zu den Gewinnen, die z. B. mit DVDs oder einem Buch gemacht werden. Man denke z. B. an ein spezielles Sachbuch für 50 Euro.
2. wird sich bei hochwertigen Medien jemand finden, der die Werbung herausschneidet und alles in eine Tauschbörse stellt.

Fazit

Ein Vergütungssystem muss im digitalen Zeitalter 1. den freien Informationsfluss fördern und 2. mehrere Freigut-Geschäftsmodelle parallel für die gleiche Sache verwenden, um maximal rentabel und minimal unterwanderbar zu sein.

Zahlen und Fakten

Die Diskussion über das Urheberrecht kreist in der Regel um den Lebensunterhalt der Künstler und krankt an dem Mangel an konkreten Zahlen und sinnvollen Abschätzungen.

Daher sollten wir Fallbeispiele und Studien zusammentragen, in denen der Einfluss von Privatkopien auf die Verkaufszahlen von Medien, die Zahl der Konzertbesuche oder das Einkommen von Autoren untersucht werden. Dabei sollte das Einkommen der Mittler, deren Leistung ja durch die Privatkopie überflüssig gemacht wird, außen vor bleiben.

Weblinks

Dem Abmahnwahn in Deutschland ein Ende bereiten.Beispielsweise mahnt auch die AFP oder dapd uralte kurze Nachrichtentexte ab. Es werden zum teil überzogene Geldbeträge gefordert. Dieser Ungerechtigkeit muss ein Ende gesetzt werden oder zumindest die Kosten unter 100 € gedeckelt werden. Außerdem: in der Pharmabranche gilt für ein Medikament in der Praxis 10 Jahre Exklusivität, danach gibt es zig Generika. Warum nict auch im Urheberrecht anwendbar?

--Magnificient 20:05, 25. Mär. 2012 (CEST)