Akkreditierung
1. Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die vom Landesvorstand als solche beauftragt wurden - oder die Mitglieder des Landesvorstands selbst.
2. Die Akkreditierungspiraten erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Dabei erhält jeder stimmberechtigte Pirat eine Stimmkarte mit einer Akkreditierungsnummer. Die Mitgliedskarte alleine reicht nicht aus, um die Mitgliedschaft im Landesverband zu belegen. Im Zweifel müssen ein amtlicher Personalausweis oder Reisepass vorgelegt werden.
3. Ein Mitglied der Partei, welches erst nach Beginn der Versammlung hinzustößt, hat ebenfalls das Recht, akkreditiert zu werden.
4. Die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Piraten ist auf Anfrage des Wahlleiters oder des Versammlungsleiters oder durch GO-Beschluss durch die Akkreditierungspiraten mitzuteilen. Sie gilt als Grundlage für eine Zweidrittelmehrheit. Nur Personen, bei denen ein Stimmrecht festgestellt wurde, werden als Piraten im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich ein anderes bestimmt. (GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter)
5. Verlässt ein Pirat die Versammlung vorzeitig und endgültig, so hat er seine Stimmkarte bei den Akkreditierungspiraten abzugeben. Er verliert somit sein Stimmrecht.
6. Ein Mitglied der Partei, welches die Versammlung verlassen hat, kann sich erneut akkreditieren lassen, um seine Stimmkarte und das damit verbundene Stimmrecht wiederzuerlangen.
7. Vom Vorstand beauftragte Akkreditierungspiraten müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Datenschutzerklärung unterzeichnet haben.
8. Die Anwesenheitsliste wird unmittelbar nach Ende des Parteitags vernichtet.
Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Zu Beginn der Versammlung wird anhand der Anzahl der akkreditierten Mitglieder und der zum Versammlungstag stimmberechtigten Mitglieder die Beschlussfähigkeit der Versammlung festgestellt.
Zulassung von Gästen
- Die Zulassung von Gästen wird durch die Satzung geregelt. Die Versammlung kann für die Dauer der Veranstaltung mit einfacher Mehrheit eine abweichende Regelung treffen.
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