NDS:AG Satzung/2010/§ 20

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§ 20 Schiedsgerichtsordnung

Satzungsänderungsantrag 20

Bearbeiter: Mario (Benutzer:Geisterfahrer)

ANGENOMMEN - 100% Zustimmung - siehe Protokoll

Thematik

Es sind Anpassungen nötig, um den §20 konform zur Bundessatzung zu halten.

Änderungen

  1. § 20 (4) Entfällt. Er widerspricht der Bundessatzung im Abschnitt C. §1.
    Entscheidungen der Schiedsgerichte sind mehr, als nur Empfehlungen an den Vorstand.
  2. § 20 (5) Kommt neu hinzu. Er Zitiert die Bundessatzung im Abschnitt C. §2.2
    Richter müssen einmal im Jahr neu gewählt werden.

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung
  1. Regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.
  2. Sollte bei der ordentlichen Wahl zum Schiedsgericht höchstens ein vorsitzender Richter und ein weiterer Richter gewählt werden, dann können diese als Mediatoren und Schlichter von den Piraten Niedersachsen gemäß der Schiedsgerichtsordnung angerufen werden.
  3. Die Anrufung und der Ablauf des Verfahrens richtet sich nach der Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland.
  4. Die Entscheidungen dieser Richter werden dem Landesvorstand als Empfehlung zur weiteren Vorgehensweise in dem vorgetragenen Fall vorgelegt, es entsteht hierdurch kein Rechtsanspruch.
  1. Regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.
  2. Sollte bei der ordentlichen Wahl zum Schiedsgericht höchstens ein vorsitzender Richter und ein weiterer Richter gewählt werden, dann können diese als Mediatoren und Schlichter von den Piraten Niedersachsen gemäß der Schiedsgerichtsordnung angerufen werden.
  3. Die Anrufung und der Ablauf des Verfahrens richtet sich nach der Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland.
  4. (entfällt)
  5. Die Richter des Schiedsgerichtes werden einmal im Jahr auf einem Landesparteitag neu gewählt.