BE:Squads/Parteistruktur und Satzungsfragen/Arbeitskopie AG-Regeln

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Wichtige Anmerkungen

  • Einige Berliner Piraten haben den Regelentwurf für die AGs und den AG-Rat abgewandelt, auf Basis der aufgelaufenen Kritik.
  • Diese Vorlage ist als konstruktive Kritik am bestehenden Vorschlag und Anregung zu sehen. Sie kann auch Punkt für Punkt auf einer unten verlinkten Extraseite diskutiert werden.
  • Kerngedanke des Enwurfes ist, ihn weniger restriktiv zu machen. Der AG-Rat sollte statt einer weisungsbefugten Instanz eine beratende und helfende sein, bis sich dieser Ansatz explizit als ungenügend gezeigt hat.
  • Ausnahme sollen AGs sein, die sich explizit parteischädigend oder extremistisch verhalten.
  • Die mögliche Ansicht, dass möglichst schnell politische Handlungsfähigkeit geschaffen werden muss, und das dies durch eine Autorität erreicht weden kann, weisen wir als unbegründet zurück. Es sollte den AGs Zeit gegeben werden, ihre Fähigkeit zur Selbstorganisation unter Beweis zu stellen.
  • Die AG innerhalb der Länder sollten grundsätzlich vollständig durch die Länder verwaltet werden. Die Länder-AG sollten auf freiwilliger Basis die Infrastrukturen (Listen u.Ä.) des AG-Rat nutzen dürfen.
  • Unklarheit herrscht über die Tragweite der Frage, ob AGs Parteiorgane sein sollten. Da der nächste Bundesparteitag noch Monate in der Zukunft liegt, und erst dort neue Regeln verbindlich werden können, ist genug Zeit, solche Fragen zu klären. Dazu muss eine breite Willensbildung innerhalb der Piratenpartei stattfinden.

Regeln für die AGs

§ 1 Gründung einer Arbeitsgemeinschaft

  1. Eine AG besteht aus mindestens drei Parteimitgliedern, die über die Gründung der AG ein gemeinsames Protokoll verfassen.
  2. Dieses Protokoll muss mindestens die folgenden Angaben umfassen
    1. Bezeichnung der AG
    2. Gründungsdatum
    3. Gründungsmitglieder (Glaubhaftmachung der Parteimitgliedschaft)
    4. Koordinator(en) Ansprechpartner
    5. Zweck der AG, wobei die möglichen Zwecke einer AG wie folgt eingeteilt sind:
      1. politischer Zweck
      2. organisatorischer Zweck
      3. dienstleistender Zweck
      4. sonstiger Zweck (falls die unter 5.1. - 5.3. genannten Zwecke unpassend sind)
    6. Zieldefinition
      1. Die Zieldefinition legt die Ziele der AG fest und benennt den Nutzen der AG für die Partei.
      2. Überschneidungen mit den Zielen bestehender aktiver AG sind zu vermeiden. Die AG müssen sich bemühen, Überschneidungen mit den Zielen bestehender aktiver AG zu vermeiden. Dies gilt in besonderem Maße für die AG mit organisatorischem oder dienstleistendem Zweck. Der AG-Rat wirkt darauf beratend und schlichtend hin, hat in dieser Sache jedoch keine Weisungsbefugnis.
      3. Das Gründungsprotokoll ist dem AG Rat zuzusenden, der die AG in die Liste der bestehenden AG aufnimmt und gegebenenfalls einer übergeordneten AG (Dach-AG) zuordnet.
      4. Der AG Rat kann die Statusvergabe an eine AG versagen, wenn der verfolgte Zweck nicht offensichtlich parteidienlich ist oder nicht der Satzung entspricht. Der AG Rat kann die Statusvergabe an eine AG nur aus wichtigem Grund versagen, insbesondere dann, wenn die AG nicht im Sinne der Satzung handelt.
      5. Die Entscheidung und die Entscheidungsgründe sind vom AG Rat öffentlich zu machen
      6. Die in Gründung befindliche AG hat das Recht, gegen eine ablehnende Entscheidung des AG Rates, das Bundesschiedsgericht anzurufen.

§ 2 Pflichten für die Arbeit einer Arbeitsgemeinschaft

  1. Grundsätzlich regelt eine AG ihre Arbeit und deren Form selbst.[Zusatz:] Die Verabschiedung und Änderung von internen Regeln einer AG muss innerhalb der AG demokratisch erfolgen.
  2. Vorgeschrieben sind zwei regelmäßig zu erstellenden Dokumente. [Zusatz:] Der AG Rat urteilt im Zusammenhang mit diesen Pflichten nicht über Inhalt oder Tauglichkeit dieser Dokumente zu einem bestimmten Zweck. Die Vorlage des Dokumentes genügt zur Erfüllung der Pflicht.
    1. Eine Agenda, in der die geplante Arbeit der AG zeitlich strukturiert wird
    2. Ein Protokoll, welches Veränderungen und Ergebnisse der AG der zurückliegenden Periode darstellt
    3. Das Protokoll muss sich auch auf die in der Agenda genannten Ziele beziehen
    4. Diese Dokumente müssen in allgemein zugänglicher und archivierbarer elektronisch zur Verfügung gestellt werden (bevorzugt im Forum und im Wiki)
    5. Jede AG berichtet mindestens alle sechs acht Wochen über ihre Arbeitsergebnisse oder Aktivitäten.
    6. Mindestens jährlich bestimmt jede AG ihre Koordinatoren Ansprechpartner nach außen und für den AG-Rat durch Wahl der AG Mitglieder.


      1. Die Koordinatoren sind Ansprechpartner der AG nach außen und für den AG Rat [entfällt]
      2. Die Koordinatoren Ansprechpartner sind verantwortlich dafür, die Dokumente fristgerecht zur Verfügung zu stellen.
      3. Eine Person darf gleichzeitig in maximal zwei AGs als AN tätig sein
    1. Die AG können Regeln für die Aufnahme neuer Mitglieder festlegen. [Dieser Punkt wird entschäft durch die Änderung des Überschneidungsabsatzes, möglicherweise noch nicht ausreichend]
    2. Der AG Rat behält sich vor, diese Regeln auf Diskriminierungsfreiheit zu prüfen.

§ 3 Aktivität, Stilllegung und Beendigung einer Arbeitsgemeinschaft

  1. Aktiv wird eine AG durch Statusvergabe durch den AG-Rat. Sie bleibt aktiv, solange sie in der Folge fristgerecht die geforderten Ergebnisdokumente vorlegt.
  2. Wenn die Ergebnisdokumente nicht oder nicht fristgerecht eingereicht werden, erteilt der AG Rat eine angemessene Frist zur Einreichung.
  3. Verstreicht auch diese Frist ohne Einreichung der Dokumente, kann der AG Rat die AG stilllegen.
  4. Eine AG kann die vorübergehende Stilllegung beantragen, wenn sie für eine bestimme Periode nicht arbeitsfähig ist, oder von ihr in dieser Periode plangemäß keine Ergebnisse zu erwarten sind.
  5. Durch Anzeige beim AG Rat kann diese eine stillgelegte AG wieder aktiviert werden, wenn plausibel gemacht wird, dass die Arbeit wieder aufgenommen wird. [Zusatz:] Eine AG kann aus wichtigem Grund dauerhaft stillgelegt werden, insbesondere wenn sie gegen die Satzung verstößt oder sich in einem anderen Sinn nicht rechtmäßig verhält. [Dies ist ein kritischer Punkt, dr der Diskussion bedarf]
  6. Nur aktive AG haben die in § 4 genannten Rechte.

§ 4 Rechte der Arbeitsgemeinschaften

  1. Jede AG hat das Recht auf eine eigene Kommunikationsinfrastruktur, insbesondere
    1. Einrichtung eines eigenen Forenbereiches
    2. Einrichtung einer Mailingliste
    3. Einrichtung eines eigenen Bereiches im Wiki
  2. AG haben das Recht sich aufzuspalten oder mit anderen AG zu vereinigen
    1. Dafür reicht die mehrheitliche Beschlussfassung der jeweiligen Mitglieder der AG
    2. Die AG muss die Gründungsdokumente erneut beim AG Rat einreichen um den Status aktiv zu erlangen
    3. Jede AG hat das Recht {als eigenes Parteiorgan} [kritischer Punkt, bedarf sorgfältigem Diskurs in der PP bis zum nächsten BPT] Satzungsänderungsanträge bei den Parteitagen der Partei zur Abstimmung zu stellen
    4. Jede AG hat Rede- und Antragsrecht auf Parteitagen [Zusatz:] wenn sie dazu 20 Unterstützerunterschriften von Piraten vorweisen kann [Vermeidung von Anträgen von Splitter-AG].
      1. Die AG können beantragen, ihre Arbeitsergebnisse auf den Parteitagen vorzustellen.
      2. Dazu ist fristgerecht ein Antrag bei der Parteitagsorganisation einzureichen und im Wiki einzustellen.
      3. Diesem Antrag muss im Regelfall stattgegeben werden. Eine Untersagung ist nur aus wichtigem Grunde und durch einen Mehrheitsbeschluss des Bundesparteitages nach öffentlicher Diskussion möglich.
  1. Beauftragungsprivileg
    1. Arbeitsaufträge jedweder Art, die von oder innerhalb der Partei vergeben werden [Zusatz:]und den Bundesverband betreffen, müssen zunächst innerhalb der AG ausgeschrieben werden.
    2. Findet sich innerhalb von vierzehn Tagen keine geeignete AG, darf der Auftrag extern oder anderweitig intern vergeben werden. [Zusatz:] Aufträge werden der Regel an AG mit dienstleistendem oder organisatorischem Zweck zur Erfüllung exekutiver Aufgaben vergeben.Für AG mit politischem oder sonstigem Zweck ist ein Auftrag als Anregung oder Anfrage zu verstehen. Verständnisfrage: [Was sind Aufträge i. S. dieser Regelung?]
    1. AG können einen Auftrag ablehnen, wenn
      1. die Legitimität des Auftrages bezweifelt wird
      2. der Auftrag nicht ausreichend spezifiziert ist
      3. der Aufwand für die Bearbeitung die Ressourcen der AG überschreitet
      4. [Zusatz:] AG mit politischem oder sonstigem Zweck können einen Auftrag ohne Angabe von Gründen ablehnen.

§ 5 Beilegung von Streitigkeiten

  1. Streitigkeiten der AG untereinander werden grundsätzlich von den Koordinatoren Ansprechpartnern der AG geschlichtet und entschieden.
  2. Sollte der Versuch nach (1) erfolglos geblieben sein, wird der AG Rat involviert, der von beiden Seiten zur Schlichtung und Entscheidung beauftragt werden muss.
  3. Scheitert ein Versuch nach (2), oder kommt er nicht zu Stande, so ist das Bundesschiedsgericht die finale Instanz, den Streit zu schlichten und zu entscheiden.
  4. Bei AG, die innerhalb eines LV angesiedelt sind, ist dies das Landesschiedsgericht, in allen anderen Fällen das Bundesschiedsgericht
  1. Das Bundesschiedsgericht wird involviert in Fällen von Streitigkeiten zwischen dem AG Rat und den AGs.

§ 6 Übergangsvorschriften

  1. Diese Vorschriften finden Anwendung ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in die Satzung der Piratenpartei.

[gestrichener Teil]

  1. Um die Arbeitsfähigkeit der Partei bis dahin zu erhalten, können diese Regeln auf freiwilliger Basis von den AGs angewandt werden.

Regeln für den AG-Rat

Präambel: Der AG-Rat ist ein gewähltes {Organ} [Organstatus zur Diskussion] der Piratenpartei, das die Arbeit der Arbeitsgemeinschaften (AGs) koordiniert und deren Regeln für die Arbeit gemeinsam mit den AGs fortentwickelt. Der AG-Rat ist der Unabhängigkeit der AGs, der Transparenz und Zielgerichtetheit der Arbeit der AGs ebenso verpflichtet, wie der störungsfreien Zusammenarbeit der AGs untereinander.

§ 1 Wahl des AG-Rates

  1. Der AG-Rat wird im jährlichem Turnus auf dem Bundesparteitag gewählt.
  2. Der AG-Rat besteht aus fünf sieben Mitgliedern [Zusatz:]wobei alle Mitglieder des AG-Rates unterschiedlichen Landesverbänden angehören müssen.
  3. Mehr als zwei aufeinander folgende Wahlperioden darf kein Mitglied dem AG-Rat angehören. [fragwürdig]

§ 2 Arbeit und Aufgaben des AG-Rates


  1. Der AG-Rat trifft seine Entscheidungen mit Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.
  2. Der AG-Rat koordiniert die Arbeit der AGs [Zusatz:] gemäß den AG-Regeln und berät diese bei ihrer Arbeit. [Zusatz:] Der Tätigkeitsbereich des AG-Rates ist der Bundesverband.
  3. Der AG-Rat dokumentiert alle aktiven AGs und stellt einen einheitlichen Zugriff auf deren Ergebnisdokumente und Protokolle sicher.
  4. [Zusatz]: Der AG-Rat dokumentiert seine Entscheidungen, die Entscheidungsgründe und das Abstimmverhalten seiner Mitglieder dauerhaft und für alle Piraten einsehbar im Wiki. Die Entscheidungsgründe werden von der entscheidenden Mehrheit formuliert. Alle Mitglieder des AG-Rates dürfen an dieser Stelle ihr Abstimmverhalten kommentieren. [Eventuell ist zu fordern, dass der AG-Rat öffentlich tagt, falls das sinnvoll machbar ist]
  5. Der AG-Rat legt in Zusammenarbeit mit den Arbeitsgemeinschaften verbindliche Regeln für die AGs fest und achtet auf deren Durchsetzung. Der AG-Rat wendet in Zusammenarbeit mit den AG die AG-Regeln an und achtet auf deren Durchsetzung.
  6. Der AG-Rat berät bestehende und zu gründende AGs bei der Organisation und der Dokumentation ihrer Arbeit, sofern diese es wünschen.
  7. Der AG-Rat dokumentiert neue AGs, wenn diese den AG Regeln entsprechend, ausreichend die formalen Kriterien erfüllen.
  8. Der AG-Rat wacht über die Einhaltung der formalen Kriterien und kann deren Einhaltung anmahnen.
  9. Der AG-Rat berichtet monatlich, über die wesentlichen Entwicklungen innerhalb der AGs, sowie über seine Tätigkeit, an die Parteiöffentlichkeit.
  10. Der AG-Rat berichtet auf Wunsch an die Parteigremien in öffentlicher Sitzung über seine Tätigkeit.
  11. Der AG-Rat kann Satzungsänderungen, die seine Funktion und die Arbeit der AGs betreffen, in der üblichen Form vorschlagen.
  12. Bundesvorstände beauftragen den AG-Rat, wenn AGs für bestimmte Zwecke oder Tätigkeiten ausgeschrieben werden sollen.

[§ 3 Transparenz des AG-Rates

  1. Alle vom AG-Rat genutzten Mailinglisten sind öffentlich. Schreibrechte erhalten nur die Mitglieder des AG-Rats. Leserecht ist allen Piraten zu gewährleisten. [fraglicher Punkt]
  2. Alle Telefonkonferenzen des AG-Rates sind öffentlich, jeder Pirat kann daran teilnehmen und sich zu Wort melden. Die Redezeit kann seitens des AG-Rates für Piraten auf eine sinnvolle Zeit begrenzt werden. Telefonkonferenzen sind seitens des AG-Rates rechtzeitig auf der Wikiseite des AG-Rates in der Regel mit einer Frist von 72 Stunden anzukündigen.

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