HH:Satzung/Version 1.02

< HH:Satzung
Version vom 3. September 2012, 16:28 Uhr von imported>Fridtjof
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
50px Dieser Artikel ist veraltet, aber hier aus Archivierungsgründen noch vorhanden!

§ 1 NAME, SITZ UND BETÄTIGUNGSBEREICH

(1) Der Landesverband Hamburg der Piratenpartei Deutschland, im Folgenden Hamburger PIRATEN genannt, trägt den Namen Piratenpartei Deutschland Landesverband Hamburg. Die Kurzbezeichnung lautet: PIRATEN

(2) Die Piratenpartei Deutschland Landesverband Hamburg ist ein Landesverband der Piratenpartei Deutschland und richtet sich nach den Vorgaben aus der Satzung der Piratenpartei Deutschland.

(3) Der Sitz der Hamburger PIRATEN ist in Hamburg.

(4) Der Betätigungsbereich der Hamburger PIRATEN ist das Gebiet des Bundeslandes Hamburg.

(5) Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bzw. Pirat bezeichnet.


§ 2 MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglied der Hamburger PIRATEN kann jeder Pirat sein und werden, solange dies nicht durch die Satzung der Piratenpartei Deutschland ausgeschlossen ist.

(2) Die Hamburger PIRATEN führen ein Verzeichnis über ihre Mitglieder.

(3) [gestrichen durch 4. Landesmitgliederversammlung am 1. Juni 2008]

(4) Natürliche und juristische Personen, welche die Ziele der Piratenpartei unterstützen möchten, können eine Fördermitgliedschaft beanspruchen. Fördermitglieder werden Smutje genannt. Fördermitglieder erhalten keinerlei Rechte und Pflichten. Fördermitglieder werden in einem getrennten Mitgliedsverzeichnis beim zuständigen Vorstandsmitglied der Hamburger PIRATEN geführt. Eine Parteimitgliedschaft wird dadurch nicht erworben. Fördermitglieder haben die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis mitzuarbeiten und Spenden zu leisten. Die Fördermitgliedschaft kann unabhängig von Alter und Staatsangehörigkeit erworben werden.


§ 3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft bei den Hamburger PIRATEN wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. Die Mitgliedschaft wird zunächst unmittelbar bei der Landespartei erworben. Nach der Gründung niederer Gliederungen kann die Mitgliedschaft bei einer niedrigeren Parteigliederung, unabhängig vom Wohnort (freie Wahl), erworben werden.

(2) Wer die Mitgliedschaft in der Piratenpartei beantragt, ist ein Piratenanwärter.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Gebietsverbands, bei welchem die Mitgliedschaft beantragt wird. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem Piratenanwärter gegenüber schriftlich begründet werden. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann der Piratenanwärter bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, welche mit einfacher Mehrheit entscheidet.

(4) Die Aufnahme setzt voraus, dass der Piratenanwärter nicht schon Pirat in einem Landesverband ist. Ein Wechsel der Landesverbände und deren Gliederungen, sind bei den zuständigen Vorständen anzumelden. Das Stimmrecht zu einer Wahl ist nach einem Wechsel des Landesverbandes dem Piraten nur gegeben, wenn er dieses in der jeweiligen Wahlperiode nicht schon wahrgenommen hat.


§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft wird von der Satzung der Piratenpartei Deutschland geregelt.

(2) [gestrichen durch 4. Landesmitgliederversammlung am 1. Juni 2008]


§ 5 RECHTE UND PFLICHTEN DER PIRATEN

(1) Jeder Pirat hat das Recht, im Rahmen dieser Satzung und der Satzung des Bundesverbandes die Zwecke der Piratenpartei Deutschland und ihrer Gliederungen zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.

(2) Jeder Pirat hat das Recht, an der politischen Willensbildung sowie an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen.

(3) Ein Pirat kann nur in den Vorstand der Hamburger PIRATEN gewählt werden, wenn er Mitglied der Hamburger PIRATEN ist, unabhängig seines angezeigten Wohnsitzes.

(4) Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der jeweils zuständigen Gliederung, in der für ein weiteres Amt kandidiert wird, dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt.

(5) Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.

(6) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist.

(7) Jeder Pirat hat das Recht, an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Gremien teilzunehmen.

(8) Jeder Pirat hat bei der Aufstellung der KandidatInnen für öffentliche Wahlen Stimmrecht in dem Bezirksverband des Wahlkreisverbandes, in dem er Pirat ist.


§ 6 BUNDESPARTEI UND LANDESVERBAND

(1) Die Hamburger PIRATEN verpflichten sich, alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland richtet.


§ 7 GLIEDERUNG

(1) Die Hamburger PIRATEN können sich in Bezirksverbände gliedern.


§ 8 ORGANE, GRUPPEN UND GREMIEN DES LANDESVERBANDES

(0) [gestrichen durch 4. Landesmitgliederversammlung am 1. Juni 2008]

(1) Die Landesmitgliederversammlung

(2) Der Landesvorstand

(3) Die Bezirksverbände


§ 9 BEWERBERAUFSTELLUNGEN FÜR DIE WAHLEN

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze sowie die Satzung und die Wahlordnung Hamburger PIRATEN.

(2) Landeslistenbewerber müssen Mitglied der Hamburger PIRATEN sein, Bezirksbewerber sollten Pirat im Wahlkreis sein.


§ 10 ZULASSUNG VON GÄSTEN

(1) Die Landesmitgliederversammlung und der Landesvorstand lassen grundsätzlich Gäste zu.

(2) Ein Stimmrecht haben die Gäste nicht.

(3) Gästen kann ein Antrags- bzw. Rederecht erteilt werden.


§ 11 DIE LANDESMITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Jeder Pirat hat das Recht auf fernschriftliche (soweit den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zulässig, auch in elektronischer Form) Zusendung der Einladungen zu jeder Landesmitgliederversammlung, bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung.

(2) Die Landesmitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Die Versammlung wird einberufen durch fernschriftliche Einladung der Piraten. Gleiches gilt für außerordentliche Landesmitgliederversammlungen.

(3) Die Landesmitgliederversammlung wird einberufen auf Verlangen:

a) eines Viertels der Bezirksgruppen,
b) von 10% der Mitglieder.

(4) Die Landesmitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15% der Hamburger Piraten anwesend sind. Die Zahl der Anwesenden ergibt sich aus der Anzahl der ausgegebenen Stimmausweise. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Piraten. Personalentscheidungen erfolgen nach den Regularien der Wahlordnung.

(5) Die Landesmitgliederversammlung gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung. Diese bleibt auch für die folgenden Landesmitgliederversammlungen in Kraft, sofern sie nicht zu Beginn einer Landesmitgliederversammlung geändert wird.

(6) Die Landesmitgliederversammlung tagt öffentlich. Ihre Aufgaben sind insbesondere:

a) die Beschlussfassung über das gemeinsame Wahlprogramm,
b) die Beschlussfassung über politische Grundsätze,
c) die Beschlussfassung über Bezirksliste oder Landesliste für die Wahl zum Abgeordnetenhaus,
d) die Wahl des Landesvorstandes,
e) die Beschlussfassung über die Entlastung des Landesvorstandes.

(7) Der Landesvorstand hat unter anderem die Aufgabe:

a) den Landesverband nach außen zu vertreten,
b) die Landesmitgliederversammlung einzuberufen und durchzuführen.


§ 12 DER LANDESVORSTAND

(1) Der Landesvorstand vertritt die Hamburger PIRATEN vor dem Bundesvorstand und führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und Gremien.

(2) Dem Landesvorstand gehören mindestens 3 Piraten an. Die Vorstandsmitglieder nehmen untereinander eine Geschäftsverteilung in Vorsitzender/-de, stellvertretender Vorsitzender/-de, Landesschatzmeister/-in und Beisitzer/-in vor. Eine Wiederwahl ist möglich. Alle Vorstandsmitglieder haben gleiches Stimmrecht, nur bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von der Landesmitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

(4) Der Landesvorstand tritt mindestens einmal im Quartal zusammen. Diese Versammlung wird fernschriftlich, mit einer Frist von 10 Tagen, unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse, der Landesparteitage bzw. der Landesgründungsversammlung.

(7) Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen. Die Sitzungen sind öffentlich für Piraten. Diese haben grundsätzlich Rederecht. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesvorstandes.

(8) Der Landesvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstand-Piraten. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Piraten des Landesvorstandes anwesend sind.

(9) Für die Abberufung des Landesvorstandes reicht die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen. Der Antrag auf Abberufung ist schriftlich zu begründen.

(10) Der Landesvorstand hat insbesondere die Aufgabe:

a) die Arbeit zwischen den Tagungen der Landesmitgliederversammlung zu koordinieren und deren Beschlüsse umzusetzen,
b) die Zusammenarbeit mit anderen Landesverbänden zu koordinieren.


§ 13 ORDNUNGSMASSNAHMEN

(1) Alle Ordnungsmaßnahmen der Bundessatzung gelten entsprechend auch auf Landesebene.


§ 14 TRANSPARENZ

(1) Interna können per mehrheitlichen Beschluss der Anwesenden einer Sitzung als Verschlusssache deklariert werden.

a) Verschlusssachen können Protokolle oder Teile von Protokollen sein, welche besonderen Schutzes bedürfen.
b) Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren.
c) Verschlusssachen können per einfacher Mehrheit der betreffenden Stelle oder höheren Instanzen von diesem Status befreit werden.
d) Verschlusssachen müssen innerhalb von einem Jahr ab Beschlussfassung offen gelegt werden oder dem Bundesvorstand der Piratenpartei vorgelegt werden. Dieser entscheidet dann über eine Offenlegung oder eine dauerhafte Verschlusssache.
e) Daten, die auf Grundlage des Datenschutzes oder gesetzlicher Regelungen nicht veröffentlicht werden können, bedürfen keines Status als Verschlusssache oder einer regelmäßigen Überprüfung.

(2) Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen der Hamburger PIRATEN. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.

(3) Jede vertragliche Bindung und jeder Vertrag der Hamburger PIRATEN mit Unternehmen und Kaufleuten ist den Mitgliedern offen zu legen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.

(4) Alle Sitzungen der Gremien und Organe werden angekündigt. Protokolle und Ergebnisse werden, so weit zulässig, zeitnah veröffentlicht.

(5) Alle Sitzungen der Gremien und Organe sollten für alle Piraten offen sein. Ein Ausschluss von Piraten, darf nur bei störendem oder unangemessenen Verhalten erfolgen und muss mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Ein Ausschluss von Piraten muss schriftlich begründet werden.

(6) Inhaber eines in der Partei ausgeführten ehrenamtlichen Amtes sollten ihre Einkünfte und deren Herkunft offen legen. Inhaber eines bezahlten hauptberuflichen Amtes innerhalb der Partei müssen ihre Nebentätigkeiten und daraus resultierenden Einkünfte jeweils jährlich offen legen.


§ 15 SATZUNGS- UND PROGRAMMÄNDERUNG

(1) Änderungen der Landessatzung und des Landesprogramms können nur von einer Landesmitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen Stimmen, die nicht Enthaltungen sind, beschlossen werden.

(2) Besteht das dringende Erfordernis einer Änderung der Landessatzung oder des Landesprogramms zwischen zwei Parteitagen, so kann die Landessatzung oder das Landesprogramm auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung fernschriftlich einverstanden erklären.

(3) Über einen Antrag auf Änderung der Landessatzung oder des Landesprogramms auf einer Landesmitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens 10 Tage vor Beginn der Landesmitgliederversammlung beim Landesvorstand eingegangen ist. Die Landesmitgliederversammlung ist berechtigt einen Antrag im Wortlaut zu ändern, sofern dadurch die Bedeutung des Antrags erhalten bleibt.


§ 16 AUFLÖSUNG

(1) Die Auflösung eines Landesverbandes kann durch einen Beschluss des Bundesparteitages oder der Landesmitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Bundesparteitag bzw. der zu der Landesmitgliederversammlung Stimmberechtigten, beschlossen werden. Es müssen mindestens 2/3 der Piraten der Bundespartei bzw. des Landesverbandes abstimmen.


§ 17 FINANZ- UND BEITRAGSORDNUNG

(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland und ihren Gliederungen sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.

(2) Notwendige Kosten und Auslagen, die einem Amtsträger, einem beauftragten Piraten oder einem Bewerber bei öffentlichen Wahlen durch Ausübung des Amtes, des Auftrages oder der Kandidatur erwachsen, werden auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen erstattet.

(3) Höhe und Umfang der Erstattungen werden vom Bundesvorstand und von den Landesverbänden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einheitlich geregelt. Abweichende Regelungen der nachgeordneten Gliederungen dürfen die Regelungen des Landesverbandes nicht überschreiten.

(4) Die Hamburger PIRATEN führen ein Konto mit Electronic Banking. Jedem Vorstandsmitglied der Hamburger PIRATEN wird jederzeit Einblick in die Kontoführung gewährt.

(5) Die Kontobewegungen werden auf einer für jedermann einsehbaren Webseite offen gelegt und regelmäßig aktualisiert. Persönliche Daten werden anonymisiert.


§ 18 SCHIEDSGERICHTSORDNUNG

(1) Diese wird von der Satzung der Piratenpartei Deutschland geregelt.


§ 19 WAHLORDNUNG

(1) Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen der Hamburger PIRATEN. Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten.

(2) Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung muss den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens sieben Tage vorher zugehen, elektronische Zusendung ist zulässig. Bei Nominierungen zu öffentlichen Ämtern gelten die entsprechenden gesetzlichen Fristen.

(3) Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein.

(4) Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des wählenden Piraten nicht zweifelsfrei erkennen lassen.

(5) Personenwahlen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf vorherigem Befragen kein Widerspruch erhebt.

(6) Abstimmungen im Namen anderer Piraten, sind nur bei offenen Wahlen mit Vollmacht des betreffenden Piraten zulässig. Diese Vollmacht muss zu Beginn der Sitzung dem Wahlleiter vorgelegt werden.

(7) Bei geheimen Abstimmungen ist eine Briefwahl für Piraten, die aus wichtigem Grunde nicht anwesend sein können, zulässig. Eine Briefwahl erfolgt in zwei Umschlägen. Im ersten Umschlag ist der ausgefüllte Wahlzettel enthalten. Dieser Umschlag wird zusammen mit einer unterschriebenen Erklärung des Wahlberechtigten in einen weiteren Umschlag dem Vorstand gesendet. Der Vorstand übergibt die Umschläge auf der Sitzung dem Wahlleiter, der die Umschläge öffnet und anhand der Erklärung die Wahlberechtigung der Piraten prüft. Der Umschlag mit der Stimme wird vom Wahlleiter während der Wahl in die Abstimmungsurne gesteckt.

(8) Virtuelle Abstimmungen sind nur für offene Abstimmungen zulässig und der Vorstand muss ihnen zustimmen. Sie sollten nur für nicht zu wichtige Bereiche stattfinden, um eine schnelle Beschlussfassung zu ermöglichen. Virtuelle Abstimmungen sollen über ein entsprechendes Formular auf der Webseite der Hamburger PIRATEN stattfinden. Das Ergebnis einer virtuellen Abstimmung muss, auf derselben Webseite öffentlich einsehbar sein. Jeder Pirat, der an der Abstimmung teilgenommen hat, ist verpflichtet nach der Abstimmung, die korrekte Zählung seiner Stimme zu überprüfen.

(9) Kandidaten für Vorstände und andere Parteigremien werden gemeinsam in einem Wahldurchgang gewählt. Die Kandidaten mit den meisten Stimmen erhalten jeweils ein Amt.

(10) Gibt es bei einer Wahl durch Stimmengleichheit kein eindeutiges Ergebnis, ist für diese Kandidaten eine Stichwahl durchzuführen. Führt diese ebenfalls zu keinem Ergebnis, entscheidet das Los.

(11) Für Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Wahlen. Die Wahlperioden bleiben davon unberührt.

(12) Wahlen können beim Schiedsgericht angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Satzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze, des Verfassungsrechts oder eines anderen gültigen Gesetzes als möglich erscheint. Die Anfechtung ist bis zu 14 Tage nach der Wahl zulässig.


§ 20 GRÜNDUNGSVERSAMMLUNG

[gestrichen durch 4. Landesmitgliederversammlung am 1. Juni 2008]


§ 21 SATZUNGSÄNDERUNG DURCH DEN VORSTAND

(1) Der Vorstand ist ermächtigt abweichend von § 15 Abs. 1, eine aus gesetzlichen oder steuerlichen Gründen notwendig werdende redaktionelle Änderung der Satzung vorzunehmen.

(2) Eine nach §21 Absatz 1 erfolgte Satzungsänderung muss vom Gesamtvorstand einstimmig beschlossen werden.

(3) Die Mitglieder sind über eine nach §21 Absatz 1 erfolgte Satzungsänderung am Tag der Änderung fernschriftlich zu informieren.

(4) Eine nach §21 Absatz 1 erfolgte Satzungsänderung ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.