Attribut:Begründung

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B
<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="bisheriger_Absatz">'''bisheriger''' Absatz</div> <div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"> Der Bezirksverband übernimmt das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland. Vom Bezirksparteitag kann ein eigenes Wahlprogramm für Kommunal- und Bezirkstagswahlen verabschiedet werden. Dieses muss auf den Werten des Grundsatzprogrammes basieren. <div style="clear:left;"></div></div> Die bisherige Regelung schränkt die Programmautonomie unnötig ein und lässt eine Umformulierung des Programms auf bezirksspezifische Bedürfnisse nicht zu. Die Werte sind nicht klar definiert. Es soll dem Grundsatzprogramm nur im Wesengehalt übereinstimmen müssen und nicht widersprechen dürfen. Im Regelfall wird das Grundsatzprogramm einfach übernommen und ggf. ergänzt.  +
<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="bisherige_Abs.C3.A4tze">'''bisherige''' Absätze</div> <div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"> (10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn er aus weniger als 3 Mitgliedern besteht oder er seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann oder wenn er sich selbst für handlungsunfähig erklärt. Ist eine der genannten Möglichkeiten für eine Handlungsunfähigkeit eingetreten, ist schnellstmöglich vom verbleibenden Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Fehlende Vorstandsmitglieder können vom restlichen Vorstand durch jeweils einen kommissarischen Vertreter erneut besetzt werden, jedoch nur, wenn der Vorstand aus weniger als 3 Mitgliedern besteht oder kein Schatzmeister dem Vorstand angehört oder wenn dies nötig ist, um die Mitgliederversammlung einzuberufen. Die kommissarische Vertretung endet mit der Entlassung durch die Mitgliederversammlung. Dem verbleibendem Vorstand und den eventuell berufenen komissarischen Vertretern ist es freigestellt, eine kurzfristige außerordentliche Mitgliederversammlung oder eine vorgezogene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, zu der auch Anträge und Beschlussvorlagen mit satzungsgemäßer Frist eingereicht werden können. (11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Vorstand direkt untergeordneten Gliederungsebene, oder, falls dies nicht möglich ist, der Landesverbandsvorstand, kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm unverzüglich einberufener außerordentlicher Parteitag einen neuen Vorstand gewählt hat. <div style="clear:left;"></div></div> <div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="bisheriger_Absatz_.C2.A79b_.283.29">'''bisheriger''' Absatz §9b (3)</div> <div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"> (3) Ist der Vorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Bezirksparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes. <div style="clear:left;"></div></div> Die bisherige Regelung enthält widersprüchliche Bestimmungen und führt zu unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten. Zudem verstößt sie möglicherweise gegen das Demokratieprinzip, weil sich Vorstandmitglieder selbst in Funktionen bringen können ohne dafür von der Basis legitimiert worden zu sein.  
:Der Bezirksverband bzw. ein Kreisverband übernimmt die Verantwortung für seine Untergliederung, der ein handlungsfähiger Vorstand fehlt, und sorgt für eine umgehende und ordnungsgemäße Durchführung der Neuwahl deren Vorstandes.   +
Den Mitgliedern soll die Möglichkeit gegeben werden, zu Sachverhalten auch außerhalb des Parteitags verbindlich abstimmen zu können. Die Abstimmungen sollen rechtssicher sein und für alle mit kleinstmöglichem Aufwand durchgeführt werden können. Die Abstimmungen sollen nur in regelmäßigen Abständen (z.B. alle 2 Monate) stattfinden, damit auch Vielbeschäftigte genügend Zeit zur Meinungsbildung und Einreichung von Alternativanträgen haben. Zunächst sollen in der zu beschließenden Mitgliederentscheidsordnung (siehe Anhang) nur einfache halb-offene Online-Abstimmungen (z.B. mit einfachem Umfragewerkzeug) zulässig sein, die offenen Abstimmungen an Parteitagen nachempfunden sind. Auch Teilnehmer ohne eigenen Computer oder technisch weniger Versierte sollen teilnehmen können. Nicht zulässig sind geheime Online-Abstimmungen (d.h. Verbot von Wahlcomputern). Per Beschluss könnten auch geheime Brief- oder Urnenwahl freigeschaltet werden. Verbindliche Entscheidungen sollen nur mit einem Quorum von Teilnehmern zustande kommen können. Die Mitgliederentscheide sollen durch eine gewählte Kommission oder den Vorstand durchgeführt werden. Das Verfahren zur Sammlung von Unterstützern für Anträge soll durch Mitgliederbegehren geregelt werden. Des weiteren sollen unverbindliche, aber standardisierte Mitgliederbefragungen zu allen Themen (z.B. auch mit Liquid Feedback, Liquizider, adhocracy) durchgeführt werden können. Den folgenden Entwurf einer Mitgliederentscheidsordnung kann der Parteitag diskutieren und den Bedürfnissen anpassen. <div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="Entwurf_einer_Mitgliederentscheidordnung">Entwurf einer Mitgliederentscheidordnung</div> <div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"> == Mitgliederentscheidsordnung == === §1 - Allgemeines === # Es werden ausschließlich halb-offene Abstimmungen zu politischen und organisatorischen Sachverhalten mit elektronischer Stimmabgabe [Option: ''oder auf Antrag per Brief''] durchgeführt. # Im Folgenden gelten die Regeln für Mitgliederentscheide auch für Mitgliederbefragungen, sofern nicht explizit unterschieden wird. # Die Mitgliederentscheidskommission wird nachfolgend MEK genannt. # Bis zu zwanzig Mitgliederentscheide können in einem Abstimmungszeitraum abgestimmt werden. === §2 - Ablauf === Eine Abstimmungsperiode hat folgenden Ablauf: * Die für die Periode zur Abstimmung vorgesehenen Mitgliederentscheide werden öffentlich angekündigt. Abstimmungsalternativen für einen Mitgliederentscheid können diesem durch ein erfolgreiches Mitgliederbegehren oder auf Beschluss des Vorstands hinzugefügt werden und müssen umgehend veröffentlicht werden. * Die Annahmefrist für erfolgreiche Mitgliederbegehren zu dem Mitgliederentscheid endet. Es beginnt der Zeitraum zur pflichtgemäßen Durchführung von Informationsveranstaltungen. * Der Abstimmungszeitraum beginnt. * Die Frist zur pflichtgemäßen Durchführung von Informationsveranstaltungen endet. * Die Frist für Abstimmungen endet am Stimmtag. Das Ergebnis wird ausgezählt und veröffentlicht. Die nächste Abstimmungsperiode beginnt. * Die Frist zur Anfechtung der Abstimmung endet. Wird die Abstimmung nicht angefochten, so gilt das endgültige Abstimmungsergebnis. === §3 - Quoren, Fristen und Zeiträume === # Für ein Mitgliederbegehren werden lediglich die stimmberechtigten Mitglieder berücksichtigt, die innerhalb der letzten 12 Wochen ihre Unterstützung bekundet haben. # Teilnahmewillig ist auch jedes stimmberechtigte Mitglied, das seit Beginn der vorherigen Abstimmungsperiode an mindestens einem der seither stattgefundenden Mitgliederentscheide oder Mitgliederbegehren teilgenommen hat. # Ein Mitgliederbegehren zur Durchführung eines Mitgliederentscheids erfordert ein Quorum von zehn Prozent, für eine Mitgliederbefragung fünf Prozent der Teilnahmewilligen. Das Quorum für Mitgliederbegehren zur Einbringung einer Abstimmungsalternative beträgt ein Viertel des Quorums zur Durchführung des Mitgliederentscheids. Das Quorum für Mitgliederbegehren zur Einschränkung der Offenheit der Abstimmung erfordert ein Prozent der Teilnahmewilligen. # Das Quorum zur Gültigkeit des Ergebnisses eines Mitgliederentscheids beträgt ein Drittel der Teilnahmewilligen. # Eine Abstimmungsperiode dauert acht Wochen. # Der Abstimmungszeitraum dauert zwei Wochen und endet mit dem Verstreichen des Stichtags. # Die Frist für die Annahme von Abstimmungsalternativen endet vier Wochen nach Beginn der Abstimmungsperiode. # Die Frist zur pflichtgemäßen Durchführung von Informationsveranstaltungen endet eine Woche vor Ende des Abstimmungszeitraums. # Die Frist zur Anfechtung endet eine Woche nach Ende des Abstimmungszeitraums. # Erfolgreich zustande gekommene Eilverfahren werden unabhängig von Abstimmungsperioden durchgeführt. Die Frist für Abstimmungsalternativen endet zeitgleich mit dem Tag der Annahme des Mitgliederentscheids. Daraufhin beginnen der Zeitraum für die Abstimmung und die Information der Teilnahmewilligen, der eine Woche dauert. Das Ergebnis kann bis einen Tag nach der Abstimmung angefechtet werden. === §4 - Arten von Abstimmungen === # Ist eine Abstimmung nicht geheim, werden die einzelnen Stimmen nach dem Stichtag veröffentlicht. Dabei muss jedes Mitglied nach seiner Stimmabgabe eine Kopie seiner Stimme in Textform erhalten, die zur Anfechtung der Abstimmung genutzt werden kann. # Eine abgegebene Stimme ist endgültig. # Sind bei einer Abstimmung die einzelnen Stimmen einem Mitglied mit bürgerlichem Namen oder Mitgliedsnummer zuordenbar, gilt diese als offen. # Erhält bei einer Abstimmung jedes Mitglied einen nur der MEK und dem jeweiligen Mitglied bekannten, einmaligen und eindeutig zuordenbaren Codenamen für dessen Stimme, gilt diese als halb-offen. # Sind bei einer Abstimmung die einzelnen abgegebenen Stimmen nur mit sehr hohem Aufwand einem Mitglied zuordenbar, so gilt diese als geheim. # Steht nur eine Abstimmungsalternative zur Wahl, entscheidet die einfache Mehrheit. # Steht mehr als eine Abstimmungsalternative zur Wahl, so wird eine Akzeptanzwahl durchgeführt. Die Alternative, die die meisten und über die Hälfte der sich nicht enthaltenden gültigen Stimmen erhält, gewinnt. Erreichen mehrere Alternativen dieses Ergebnis, wird ein erneuter Mitgliederentscheid mit ausschließlich diesen Alternativen durchgeführt. === §5 - Stimmabgabe === ==== §5a - elektronische Stimmabgabe ==== # Ist ausschließlich elektronische Stimmabgabe vorgesehen, so haben die MEK oder beauftragte Untergliederungen dafür zu Sorgen, dass jedem stimmberechtigten Mitglied auf Anfrage technische Hilfe zur Verfügung steht um an der Abstimmung teilnehmen zu können. # Die Möglichkeit zur verschlüsselten elektronischen Kommunikation zwischen MEK und Mitglied sowie Stimmabgabe muss geboten werden. Versendet die MEK E-Mails, so müssen diese kryptographisch signiert und, falls das Mitglied seinen kryptographischen Schlüssel angibt, verschlüsselt sein. ==== §5b - Urnenabstimmung ==== # Jedem Mitglied im Gebietsverband muss die Möglichkeit gegeben werden, mit vertretbaren Aufwand an der Urnenabstimmung teilzunehmen. Andernfalls muss jedem Mitglied die Möglichkeit zur Abstimmung per Brief geboten werden. ==== §5c - Briefabstimmung ==== # Bei Abstimmung per Brief gilt der Tag des Erhalts des Briefes als Tag der Stimmgabe. # Gibt es neben der Abstimmung per Brief noch weitere Möglichkeiten, so muss die Briefabstimmung vom Mitglied schriftlich bei der MEK beantragt werden. [Option: ''Für den Erhalt der Abstimmungsunterlagen muss das Mitglied der MEK einen an sich selbst adressierten frankierten Rückumschlag zu senden. Das Porto für die Einsendung der Stimmzettel trägt das Mitglied.''] === §6 - Einladung und Information === # Eine schriftliche Einladung der Mitglieder für einen Mitgliederentscheid ist nicht erforderlich. # Die stimmberechtigten Mitglieder werden von der MEK im Internet oder jährlich in Textform über die Abstimmungsperioden des folgenden Jahres informiert. # Die Teilnahmewilligen werden von der MEK in Textform am Anfang der Abstimmungsperiode über die abzustimmenden Mitgliederentscheide informiert. Bei erfolgreich zustande gekommenen Eilverfahren sind die Teilnahmewilligen unverzüglich in Textform einzuladen. # Die bisherigen und laufenden Mitgliederbegehren, Mitgliederentscheide mit allen Anträgen und Begründen und die Abstimmungsergebnisse werden von der MEK im Internet veröffentlicht. === §7 - Salvatorische Klausel === # Sollten einzelne Bestimmungen dieser Ordnung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. # An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Mitgliederversammlung mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat. # Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Ordnung als lückenhaft erweist. <div style="clear:left;"></div></div>  
Nichtzahlende Mitglieder kosten die Verwaltung mindestens 5 EUR / Jahr und belasten unnötig die Parteikasse. In der Regel stellen nicht mehr an der Partei interessierte Mitglieder einfach die Zahlungen ein anstatt explizit den Austritt zu erklären. Auch führen ungültige oder nicht mehr aktuelle Adressangaben zu unnötigem Briefversand und Problemen bei Einladungen. Es ist bisher möglich, Mitglied zu werden und z.B. an Aufstellungsversammlungen abzustimmen, ohne jemals gezahlt zu haben. Durch diesen Antrag sollen Möglichkeiten geschaffen werden: 1) den "stillen Austritt" wie in anderen Parteien durch wiederholte Nichtzahlung trotz Erinnerung/Mahnung festzustellen; 2) Einladungen nur an korrekte Adressen versenden zu müssen; 3) die Mitgliedschaft erst mit dem ersten Mitgliedsbeitrag beginnen zu lassen. Dadurch sollen nichtzahlende Karteileichen entfernt werden können bzw. der Verwaltung nicht weiter zur Last fallen. Ein Wiedereintritt ist jederzeit möglich. Im Streitfall könnte die Verwaltung die Mitgliedschaft einfach wieder aktivieren.  +
Die im Bundestag vertretenen Parteien erhalten proportional für ihnen nahestehende Stiftungen erhebliche Geldmittel zur politischen Bildungsarbeit im Inland und Ausland (z.Zt. ca. 320 Mio). Eine solche Stiftung muss dazu eine Tätigkeit schon vor dem Zeitpunkt nachweisen, an dem die zugeordnete Partei in den Bundestag einzieht und erhält diese Förderung ggf. erst später (Grüne und Linke warteten ca. 1,5 Jahre). Deshalb besteht für die unverzügliche Aufnahme der konkreten Bildungsarbeit höchste Dringlichkeit. In der Partei gibt es wohl verschiedene unkoordinierte Initiativen, die sich in der gebotenen Eile formal nicht koordinieren und integrieren lassen. Außerdem ist es letztlich nicht notwendig, dass eine Partei nur eine einzige Stiftung als parteinah einrichtet. Die Piratenpartei Deutschland ist im Bezirk Oberbayern und in den Kreisen bereits jetzt an vielen Stellen mit parteiübergreifender Bildungsarbeit tätig. Solche Angebote sollen in Zukunft der Verein Aufbruch Bildung e.V. veranstalten, um die oben erwähnte Tradtion zu entwickeln, aber auch um unverzüglich zusätzliche Fördermittel (Projektförderungen, teilnehmerbezogende Förderungen) für diese Bildungsarbeit beantragen zu können, letztlich um solche Angebote zu intensivieren und für weitere Teilnehmer erreichbar machen zu können. Voraussetzung für solche Förderungen ist allerdings eine von der Mutterpartei relativ unabhängige bzw. nur partei"nahe" Organisation, es ist eine Distanz geboten, die sich auch personell ausdrückt: Die Vertretungsorgane solcher Politischen Stiftungen bestehen nicht vornehmlich aus in hervorgehobener Stellung aktiv tätigen Parteimitgliedern. Näheres wie Satzung, Gründungsprotokoll mit Namen der Grründer findet man auf der o.a. Homepage.  +
Es gibt bisher zum Thema Frauenquoten keinen Beschluss des Bundesparteitags oder des bayrischen Landesparteitags. Lange war dies auch nicht unbedingt notwendig, da ohnehin klar war, dass wir keine Fans von Quoten sind. Inzwischen gibt es aber einige wenige Leute, die im Rahmen der Piratenpartei regelmäßig öffentlich Frauenquoten fordern. Solange es keine offizielle Position gibt, führt dies zu einer verzerrten Darstellung in der Öffentlichkeit und entsprechenden Shitstorms. Es wird daher Zeit für eine Positionierung. Hier einige Beispiele, an denen die Problematik der öffentlichen Wahrnehmung deutlich wird: * http://streetdogg.wordpress.com/2012/05/17/wie-die-piratenpartei-zu-einer-pro-frauenquote-partei-wurde/ * http://simon-kowalewski.de/?p=5 * http://www.zeit.de/2012/28/Piratinnen-Dornheim-Rohrbach Falls der Bezirksparteitag dieses Positionspapier unterstützt, werden wir es dann auch beim Landesparteitag einbringen. Der Inhalt dieses Positionspapiers soll noch weiter verbessert werden. Über Anregungen oder konstruktive Kritik würden wir uns freuen. Falls ihr diesem Positionspapier nicht zustimmen könnt, würden uns die genauen Gründe interessieren. Denn Ziel ist nicht, eine spezielle kontroverse Position durchzusetzen, sondern einen Minimalkonsens zu formulieren, dem möglichst viele Piraten zustimmen können. Liquid Feedback: https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/3895.html  +
<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="bisheriger_Paragraph">'''bisheriger''' Paragraph</div> <div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"> (1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundessatzung. (2) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen. <div style="clear:left;"></div></div> :Die bisherige Regelung ist unklar und enthält eine gesetzeswidrige Option, die zur Nichtigkeit der Aufstellung führen würde. Des weiteren ergänzt der Antragstext fehlende Bestimmungen für Einladungen und klärt die Zuständigkeit der Gebietsverbände.  +
:Die Salvatorische Klausel ist dringend erforderlich, da ansonsten bei Ungültigkeit einer Bestimmung die gesamte Satzung (Gesellschaftervertrag) gemäss §139 BGB ungültig werden kann.   +
<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="alter_Absatz">'''alter''' Absatz</div> <div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"> (1) Änderungen der Bezirkssatzung können nur von einem Bezirksparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Bezirksparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Piraten dem Änderungsantrag schriftlich zustimmen. <div style="clear:left;"></div></div> Satzungsänderungen sind laut §9 (3) PartG ausschliesslich dem Parteitag vorbehalten (sog. Parteitagsvorbehalt). Die Regelung Satzungsänderungen zwischen Parteitagen schriftlich durchführen zu können ist gesetzeswidrig.  +
Die Vorabbehandlung des GO-Antrages ist wichtig, weil, davon die potenzielle Anfechtbarkeit des Parteitages abhängt. Anlass des Antrags sind folgende Absätze in der Einladung zum Parteitag: <div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="Auszug_Einladung">Auszug Einladung</div> <div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"> Satzungsänderungsanträge: Satzungsänderungsanträge ändern die Satzung, welche die innerparteiliche Organisation regelt. Satzungsänderungsanträge für die Satzung unseres Bezirksverbandes müssen bei uns bis spätestens Freitag, 13. Juli 24:00 Uhr eingereicht werden, da sie zwei Wochen vor dem Parteitag veröffentlicht werden müssen. Programmanträge: Wenn du unser Wahlprogramm für Oberbayern erweitern willst, müssen auch diese Anträge bis zum oben genannten Zeitpunkt bei uns eingegangen sein, da auch die Programmanträge zwei Wochen vor der Veranstaltung veröffentlicht werden müssen. <div style="clear:left;"></div></div> Es wird von einigen Piraten angeführt und argumentiert, dass gemäß §11(2) Satzung, sowie §188(2), §187(1) und §193 BGB die Frist für Satzungsänderungsantrage erst am 16.Juli 24:00 geendet hätte. Dies soll bitte geklärt werden und die Beschlussfähigkeit trotz der womöglich fehlerhaften Einladung festgestellt werden. Es wäre sinnvoll, sämtliche später eingereichte Programmanträge (inklusive die der AG Bezirkspolitik) und die Satzungsänderungsanträge in der Version vom Montag zu behandeln, indem eine Heilung der fehlerhaft berechneten Einreichungsfrist für die Anträge beschlossen wird.  +
Die Verfahrensvorschriften sind die Mindestanforderungen gemäß §17 PartG und der Wahlgesetze. Alles weitere wird in den Geschäftsordnungen geregelt und diese in der Satzung verankert.  +
Begründung des Antrages zweite Zeile etc.  +
<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="neuer_Absatz_1_im_.C2.A7_9a">neuer Absatz 1 im § 9a</div> <div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"> Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, den 2 stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem stellvertretenden Schatzmeister, dem politischen Geschäftsführer, dem Generalsekretär sowie optional 2 Beisitzern. <div style="clear:left;"></div></div> :Die Partei und auch die Mitgliederzahlen des BzVs Obb haben sich im letzten halben Jahr verdreifacht. Diese Entwicklung sollte sich auch in der Größe des Vorstands zumindest in Teilen wiederspiegeln. :Dazu wurde schon im BuVo ein weiterer stellv. Vorsitzender geschaffen, im KV muc ist man auch diesen Weg gegangen. :Da der Schatzmeister ein wichtiges Amt ist und auf ihn nach Gesetz nicht verzichtet werden kann und es sehr viel Arbeit bedeutet, was oft zu Überforderung und Rücktritt führt, ist es angezeigt diesem Amt ein weiteres Vorstandsmitglied zur Seite zu stellen.  +
<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="neuer_Absatz_1_im_.C2.A7_9a">neuer Absatz 1 im § 9a</div> <div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"> Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, den 2 stellvertretenden Vorsitzenden, den 2 Schatzmeistern, dem politischen Geschäftsführer, dem Generalsekretär sowie optional 2 Beisitzern. <div style="clear:left;"></div></div> :Die Partei und auch die Mitgliederzahlen des BzVs Obb haben sich im letzten halben Jahr verdreifacht. Diese Entwicklung sollte sich auch in der Größe des Vorstands zumindest in Teilen wiederspiegeln. :Dazu wurde schon im BuVo ein weiterer stellv. Vorsitzender geschaffen, im KV muc ist man auch diesen Weg gegangen. :Da der Schatzmeister ein wichtiges Amt ist und auf ihn nach Gesetz nicht verzichtet werden kann und es sehr viel Arbeit bedeutet, was oft zu Überforderung und Rücktritt führt, ist es angezeigt diesem Amt ein weiteres Vorstandsmitglied zur Seite zu stellen.  +
<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id=".27alter_Absatz_1_im_.C2.A7_9a">'''alter'' Absatz 1 im § 9a</div> <div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"> (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem politischen Geschäftsführer, dem Generalsekretär sowie optional 2 Beisitzern. <div style="clear:left;"></div></div> '''Das ist ein Alternativ-Antrag''' zu denen, die den Vorstand gleichzeitig erweitern wollen. Die hier vorgeschlagene Regelung würde unser Schatzmeister-Problem mit geringstem Aufwand lösen und noch dazu an der heutigen Situation nichts ändern - bis auf eines: wir wären Rechtskonform. Selbstverständlich hat auch diese Regelungsmöglichkeit Nachteile. So könnte man argumentieren, dass es nun schwerer würde, Personal für die Posten des Gensek und stellv. Vorsitzenden zu finden. Dem stimme ich in gewissem Umfang zu, es sei jedoch erwähnt, dass Vorstände grundsätzlich Aufgaben delegieren können und sollten. Zudem sehe ich den Schatzmeister-Rücktritt als Ausnahmesituation, für die man nicht unbedingt den Vorstand erweitern muss. In jedem Fall müssen wir aber einen der Vorschläge annehmen, das Schatzmeister-Problem zu lösen. Ob nun hiermit oder mit einen der anderen Anträge, muss die Versammlung entscheiden.  +
<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="bisherige_Finanzordnung">bisherige Finanzordnung</div> <div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;"> Die Finanzordnung der Landessatzung findet entsprechend Anwendung. <div style="clear:left;"></div></div> Das PartG schreibt gemäß §6 (2) Nr. 12 eine Finanzordnung vor, die dem fünften Abschittes des PartG genügt. Entsprechend des fünften Abschnittes sind die Vorschriften des HGB anzuwenden. Diese Vorschriften sehen eine Salvatorische Klausel vor um die Nichtigkeit der Finanzordnung gemäß §139 BGB zu verhindern.  +
Begründung: Um Terminkollisionen zu vermeiden ist eine gewisse Flexibilität notwendig. Es gibt oft kurzfristig Terminüberschneidungen. Parteitage (Landesparteitag, Bundesparteitag), größere Veranstaltungen (bundesweite Aktionstage und Demonstrationen, öffentliche Veranstaltungen wie Netzkongress oder Piraten Sicherheitskonferenz), Gliederungsübergreifende Veranstaltungen (Marina Kassel, Bezirketreffen) und Ferien und Feiertage (Weihnachten, Sommerferien, Ostern, Pfingsten, etc.). Ebenso können Parlamentswahlen in Städten, Landkreisen, Landtag und Bundestag mit regulären Terminen kollidieren. Ziel ist es das möglichst viele Parteimitglieder die Möglichkeit erhalten an einem Parteitag teilzunehmen. bisherige Fassung: § 9a - Der Vorstand (3) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Bezirksparteitag für ein Jahr gewählt. Der Vorstand bleibt im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.  +
Durch §15 der Landessatzung wurde es notwendig die Gebietsversammlung auf Bezirksebene zu defnieren. Zustäzlich sollten die breits bestehenden Regelungen für KV-lose Kreise aufgenommen und auf die neuen Gebietsversammlungen angewandt werden.  +