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<u>In der Landessatzung steht: § 6a – Der Landesparteitag ... (2) Die Einladung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder auf Antrag von mindestens einem Zwanzigstel der Mitglieder des Landesverbandes. ... $ 6b - Der Landesvorstand ... (5) Auf Antrag eines Zwanzigstels der Mitglieder des Landesverbandes kann der Landesvorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. ... Hier ist nicht klar, ob alle Mitglieder oder nur stimmberechtigte Mitglieder gemeint sind. Wenn nur stimmberechtigte gemeint sind, ist nicht klar, ob sie stimmberechtigt nach BS $4 (4) Satz 1 oder gar Satz 2 sein sollten. Da es sich hier um Regelungen des Landesparteitages und des Landesvorstandes handelt, ist es sinnvoll, den Begriff: Zwanzigstel der Mitglieder zu ändern in: Zwanzigstel der nach Bundessatzung $4 (4) stimmberechtigten Mitglieder BS $4 (4) Satz 1 sagt: Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat Mitglied des Gebietsverbandes ist, seinen ersten Mitgliedsbeitrag nach Eintritt geleistet hat, sowie mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. BS $4 (4) Satz 2 verschärft es für Parteitage: Auf Parteitagen ist die Ausübung des Stimmrechts nur möglich, wenn alle Mitgliedsbeiträge entrichtet wurden. Für Landessatzung §6a (2) ist damit klar, dass es sich um stimmberechtigte Mitglieder nach BS 4 (4) Satz 2 handeln muss. Da es in §6a um den Landesparteitag geht. In §6b (5) geht es um den Landesvorstand. Hier würde BS 4 (4) Satz 1 Anwendung finden.</u> Ohne den Zusatz "stimmberechtigt" und den Verweis auf die Bundessatzung, welche Voraussetzungen für die Stimmberechtigung erfüllt sein müssen, ist nicht klar, ob es sich nur um stimmberechtigte Mitglieder oder auch um Mitglieder handelt, die mit dem Mitgliedsbeitrag in Verzug sind.  +
Bei Fristen bzw. Terminen ist es wichtig zu wissen, ob es sich um Kalender- oder Werktage handelt. Die Angabe von Tagen ohne genauere Spezifizierung führt zu nicht beabsichtigten Verzögerungen / Verkürzungen durch die im BGB definierten Bestimmungen zu Fristen und Terminen.  +
Bei Fristen bzw. Terminen ist es wichtig zu wissen, ob es sich um Kalender- oder Werktage handelt. Die Angabe von Tagen ohne genauere Spezifizierung führt zu nicht beabsichtigten Verzögerungen / Verkürzungen durch die im BGB definierten Bestimmungen zu Fristen und Terminen. <u>In §6a (3) geht es um die Einladungsfristen zum Landesparteitag: (3) Die Einladungsfrist beträgt 28 Tage für ordentliche, bzw. 7 Tage für außerordentliche Landesparteitage. Was bedeutet Tage hier? Kalendertage? Werktage? BGB $193 sagt: Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Lotung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsirr staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Das bedeutet für einen außerordentlichen Parteitag am Freitag oder Samstag nach Ostern, dass die Einladungen erst am Dienstag nach Ostermontag raus müssen. Für den Empfänger ist das dann doch etwas sehr kurzfristig. Entsprechend gleiches bei einem aLPT am Wochenende nach Pfingsten. Daher ist es hier sinnvoll, "7 Tagen" in "7 Werktage" zu ändern. Bei einem aLPT, der auf einem Samstag in einer Woche ohne Feiertage beginnt, bedeutet es, dass die Einladungen am Freitag der vorherigen Woche raus müssen. Bei der Einladungsfrist von 28 Tagen ist es sinnvoll, die Einladungsfrist auf "28 Kalendertage" zu ändern. Es ist technisch und organisatorisch sowohl E-Mails als auch Briefpost an Sonn- und Feiertagen zu versenden (mit Poststempel von Sonn- bzw. Feiertag). Wenn schon Änderung der Tage in Kalender- bzw. Werktage, dann doch gleich überall. §6a (4) Satz 1: Spätestens 14 Tage vor ordentlichen Parteitagen sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle dem Vorstand eingereichten Anträge zu veröffentlichen. §6a (7) Satz 4 (hier geht es um die Kassenprüfer): Sie sind angehalten im Zeitraum von 14 bis 7 Tagen vor einem ordentlichen Landesparteitag oder bis zu Beginn eines außerordentlichen Landesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. In beiden Fällen ist eine Änderung auf Kalendertage angemessen. $21 (2): Jede Organisationseinheit unterhält eine Internetpräsenz nach Anhang D und veröffentlicht dort, in der Regel binnen 7 Tagen, ... Hier spricht nichts gegen Werktage. Fazit: Bei allem, was Fristen / Termine von 14 und mehr Tagen hat, ist eine Änderung in Kalendertage sinnvoll. Alles kleiner 14 Tage sollte in Werktage geändert werden.</u>  
Die Satzung sollte frei von Produkt- und Markennamen sein. Wenn es in der Satzung um Schnupfen ginge, stünde dort ja auch nicht Tempo sondern Papiertaschentuch. Request-Tracker ist der Name des von uns verwendeten Ticketsystems.  +
<u>In §21 (2) ... b) eine E-Mail-Adresse, über welche die Organisationseinheit direkt (z.B. über eine Mailingliste oder Request-Tracker) ... Request-Tracker ist ein Produktname.</u> Die Satzung sollte frei von Produkt- und Markennamen sein. Wenn es in der Satzung um Schnupfen ginge, stünde dort ja auch nicht Tempo sondern Papiertaschentuch. Request-Tracker ist der Name des von uns verwendeten Ticketsystems.  +
Wird das Budget nicht ausgegeben, fällt das Geld automatisch an den LV zurück.  +
<u>§16 - Virtuelle Kreisverbände (1) Basierend auf den politischen Grenzen werden für alle Kreise ohne existierenden Kreisverband Konten in der Buchhaltung geschaffen (virtuelle Kreisverbände). Auf diese Konten werden alle Finanzen gebucht, die einem tatsächlich existierenden Kreisverband zustünden. Es ist mit weniger Aufwand verbunden, wenn vKV keine Konten sondern lediglich ein Budget bekommen. Daher beantrage ich die Änderung von §16 zu: (1) Basierend auf den politischen Grenzen werden für alle Kreise ohne existierenden Kreisverband Budgets bereitgestellt (virtuelle Kreisverbände). Die Budgets entsprechen der Höhe, die einem tatsächlich existierenden Kreisverband zustünden. Für die Ausgabe des Budgets ist ein Finanzantrag beim Landesvorstand einzureichen. Daraus ergeben sich auch Änderungen in den Terminologien von §17 (2) und §18 (2) und (3) §17 – Verteilung und Verwendung der Finanzmittel ... Alt: (4) Mittel der Finanzkonten virtueller Kreisverbände a) kann jede Gruppe von Piraten mit mindestens drei Mitgliedern des Landesverbandes, von denen mindestens zwei ihren Wohnsitz im virtuellen Kreisverband haben beim Landesvorstand zweckgebunden beantragen. Der Landesvorstand soll der Budgetzuteilung in der Regel zustimmen, Neu: (4) Mittel der Budgets virtueller Kreisverbände a) kann jede Gruppe von Piraten mit mindestens drei Mitgliedern des Landesverbandes, von denen mindestens zwei ihren Wohnsitz im virtuellen Kreisverband haben beim Landesvorstand zweckgebunden beantragen. Dem Landesvorstand obliegt die Beschlussgewalt über die Budgets virtueller Kreisverbände - er soll der Budgetzuteilung in der Regel zustimmen, §18 – Verwaltung und Buchführung Alt: (2) Der Landesschatzmeister verwaltet alle virtuellen Kreisverbände und beschlossenen Budgets auf Finanzkonten. (3) Die Buchführung und die Verwaltung von Bankkonten haben unter Berücksichtigung des Datenschutzes möglichst transparent zu erfolgen. Der aktuelle Kontostand aller Bankkonten soll regelmäßig veröffentlicht werden. Mitglieder des Landesverbandes können über den Kontostand eines nicht personenbezogenen Finanzkontos jederzeit Auskunft verlangen. Neu: (2) Der Landesschatzmeister verwaltet alle virtuellen Kreisverbände und beschlossene Finanzanträge auf Budgets virtueller Kreisverbände. (3) Die Buchführung und die Verwaltung von Bankkonten haben unter Berücksichtigung des Datenschutzes möglichst transparent zu erfolgen. Der aktuelle Kontostand aller Bankkonten soll regelmäßig veröffentlicht werden. Mitglieder des Landesverbandes können über den Kontostand des Budgets eines virtuellen Kreisverbandes jederzeit Auskunft verlangen.</u> Wird das Budget <u>binnen eines Geschäftsjahres</u> nicht <s>ausgegeben</s> <u>angerührt</u>, fällt das Geld automatisch an <s>den LV</s> <u>die nächste höhere (virtuelle) Gliederung</u> zurück.  
Die Vertretungsberechtigung ist nicht eindeutig geregelt. Im Zweifel greift hier §26 BGB. In enger Auslegung wäre nur der Gesamtvorstand gemeinsam vertretungsberechtigt. Dieser Antrag soll die Vertretungsvollmacht eindeutig regeln. Diese kam beispielsweise bei der Neueröffnung von Bankkonten auf.  +
Bisher ist die Verwendung des solidarischen Werbemittelbudgets zweckgebunden für "Events mit Bezug zu Landesthemen", was den Einsatz dieser Mittel mit kommunalem Bezug ausschließt und den Rahmen mit der Begrenzung auf "Werbemittel und Events" zu eng zieht. Das Element "Abruf per Antrag" wurde zur Förderung einer aktiveren Rolle der Untergliederungen eingefügt.  +
Der vorliegende Antrag stellt eine Ergänzung des SÄA002 dar, der die Nutzung nicht verwendeter Mittel aus dem solidarischen Werbemittelbudget durch den LV ermöglichen soll und konkretisiert die Verwendung in Anlehnung an die Formulierung aus SÄA013  +
Finanzmittel können so nicht mehr über Jahre angesammelt werden und stehen vor allem aktiven Piraten und für zukünftige Wahlen zur Verfügung. Der Antrag bezieht sich allerdings nur auf vKVs, bei denen KEINERLEI Mittelverwendung stattgefunden hat, in denen also de facto keine aktiven Piraten tätig sind.  +
In der Buchhaltung werden als Finanzkonten alle Kontierungen bezeichnet, die sich auf tatsächliche Geldflüsse beziehen wie Bankkonten, Bargeld-Kassen und andere. Im Zusammenhang mit den Budgets von vKVs kann damit der Eindruck entstehen, dass die dort ausgewiesenen Mittel auf einem Finanzkonto wie z.B. einem gesonderten Bankkonto für jeden vKV vorhanden sind - was nicht der Fall ist. Die hier vorgeschlagene Bezeichnung soll der Klarstellung dienen, dass die Mittel von VKVs rein rechnerisch erfasst werden (z.B. in Excel-Listen) und ihnen keine Finanzkonten gegenüberstehen.  +
Bisher basiert der Verteilungsschlüssel zu 80% auf Faktoren, welche die Mitglieder vor Ort nicht beeinflussen können wie Sockelbetrag, Einwohnerzahl und Flächenanteil - lediglich 20% spiegeln den Anteil an Mitgliedern wider, dies zudem ohne Unterscheidung nach Stimmberechtigung. Um die aktive Mitgliederwerbung stärker zu fördern und Anreize zu setzen, auch das Zahlverhalten vor Ort durch Schatzmeister/Büropiraten gelegentlich anzusprechen, soll der Anteil zahlender Mitglieder stärker berücksichtigt werden.  +
Fristverkürzung und Rechtschreibkorrekturen. #ausGründen  +
Es gibt Menschen die jünger als 16 Jahre sind und gerne mit entscheiden wollen. Man kann an diesen Wahlen teilnehmen wenn man will oder nicht, Briefwahl soll möglich gemacht werden auch ohne das Eltern diese kontrollieren oder dies als Chance ansehen zwei mal zu wählen. Für Aufstellungsversammlungen die nach dem Gesetz durchgeführt werden müssen ist bisher eine Absenkung des Wahlalters nicht möglich. Daher die Einschränkung "es sei denn gesetzliche Bestimmungen stehen dem entgegen" Kinderwahlrecht soll auch auf anderen Ebenen ermöglicht werden, zum Beispiel 1.Landespateitag(Piraten) 2.Bundesparteitag(Piraten) 3.Kommunale Ebene 4.Landtag 5.Bundestag 6.evtl.(wenn es soweit kommt) Europaparlament 2) Teilnahmeberechtigt sind alle persönlich identifizierten, am Tag der Teilnahme stimmberechtigten Mitglieder gemäß Abschnitt A § 4 (4) der Bundessatzung, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen nicht im Rückstand sind. Um für Quoren und Abstimmungen berücksichtigt zu werden, müssen sich die teilnahmeberechtigten Mitglieder zur Teilnahme anmelden.  +
Zurzeit ist es in der Bundesrepublik Männern die Sex mit Männern haben (MSM), Sexarbeiter und Sexarbeiterinnen sowie Drogengebrauchern, die Drogen i.v. anwenden oder schnupfen nicht gestattet Blut zu spenden. Die Ärztekammer schließt wie eingangs dargestellt, grundsätzlich MSM, neben anderen, als Gruppe, mit der Stigmatisierenden Begründung, sie seien eine Risikogruppe vom Blutspenden aus. Dieses Blutspendeverbot verfällt niemals, sondern gilt ein Leben lang - selbst bei nur einem einzigen Sexuellen kontakt eine Mannes mit einem andere Mann im gessamten Leben, der Jahre zurück liegt, Abstinenz oder Monogamie. Diese Regelung ignoriert vollkommen dass es MSM gibt, die Safer Sex Praktizieren oder jahrelang in einer monogamen Beziehung leben und von denen de facto kein Höheres Risiko als von anderen Spendern ausgeht. Damit pauschaliert die deutsche Ärztekammer alle MSM zu einer Risikogruppe. Diese Regelung ignoriert vollkommen, das es heterosexuell lebende Menschen, gibt die permanent Un-Safen Sex Praktizieren. Diese Männer werden grundsätzlich nur für 4 Monate nach dem letzten Un Safen Sex von der Blutspende Ausgeschlossen.(1) Aufgrund moderner Testverfahren besteht längst nicht mehr das frühere Infektionsrisiko.(2) Heute kann das Erbgut des Virus direkt nachgewiesen werden und so jede Spende mit Hilfe eines Schnelltests auf HIV getestet werden. Dadurch lässt sich eine HIV-Infektion früher und sicherer erkennen.(3) Ein anderer Widerspruch ergibt sich dann auch aus dem grundsätzlichen Ausschluss von MSM bei der Knochenmarkspende. Gerade bei der Knochenmarkspende kommt es auf jeden Potentiellen Spender an. Hier kann nicht auf eine Alternative zurückgegriffen werden. Außerdem wird vom roten Kreuz sowie von einzelnen Krankenhäusern immer wieder die Knappheit an Blutspendern bemängelt eine ganze Gruppe davon auszuschließen wirkt diesem Problem nicht entgegen, sondern wie Hohn! Andere Länder haben das MSM-Verbot beim Blutspenden längst abgeschafft. Spanien, Portugal, Russland und Italien erlauben beispielsweise die MSM-Blutspende. (4) Ein genereller, Lebenslanger, Ausschluss verschiedener gesellschaftlicher Gruppen von der Blutspende verstößt nach unserer festen Überzeugung gegen das Diskriminierungsverbot. Die bisherigen Sicherheitsmaßnahmen bei der Blutspende sind mehr als ausreichend. Jeder Spender muss genaue Angaben über sein Krankheits- und Risikoverhalten abgeben, sowie eine Erklärung bezüglich der Eignung des Blutes für andere Menschen. Damit steht es jedem frei zu entscheiden, ob sein Blut für andere Menschen geeignet ist. Weiterhin ermöglicht es der HIV-Schnelltest den eventuell vorhandenen Virus zu erkenne.(5) (1) Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen gemäß §§ 12a u. 18 Transfusionsgesetz von der Bundesärztekammer im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut, Fassung vom 16.04.2010, http://www.bundesaerztekammer.de (Stand aller Links: 12.04.2012). (2) Erläuterungen zum Blutspende-Ausschluss von Männern, die Sexualverkehr mit Männern haben (MSM), 31.03.2010, http://www.bundesaerztekammer.de, 7 f. (3) Erläuterungen zum Blutspende-Ausschluss von Männern, die Sexualverkehr mit Männern haben (MSM), 31.03.2010, http://www.bundesaerztekammer.de, 10 f. (4) Drucksache 17/3568 http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/035/1703568.pdf, S. 5 f. (5) Drucksache 17/3568 http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/035/1703568.pdf, S. 1 f.  
Begründung: Wir sind jung und brauchen das Geld . Jedesmal wenn wir die uns zustehene Mittel aus der staatlichen Parteienfinazierung nicht einnehmen, teilen sich die anderen Parteien diesen Betrag unter sich auf. Wir haben dadurch in den letzten Jahren mehrere Millionen Euro den andern Parteien überlassen.  +
Die Antragskommission benennt als "offizielle" Version der Satzung die auf einer Wikiseite hinterlegte Fassung, welche von der auf www.piratenpartei-nrw.de/landesverband/satzung veröffentlichten Fassung abweicht. Auf der Webseite der Piratenpartei fehlt ein Hinweis darauf, dass die "offizielle" Fassung der Satzung auf einer externen Webseite (piratenwiki) zu finden ist, auch ist kein Link hierzu vorhanden. Auf der Hauptseite des Wiki wird unter Landesverband NRW auf die Webseite des Landesverbands verwiesen, ein Hinweis auf die im Wiki hinterlegte Satzung fehlt völlig http://wiki.piratenpartei.de/Landesverband_Nordrhein-Westfalen Dieses Verfahren ist in höchstem Maße intransparent und neu zu ordnen. Das Wiki der Piratenpartei ist für Recherche und Suche nur unzureichend geeignet. In Bezug auf den Landesverband NRW handelt es sich zudem um eine externe Webseite. Der Landesverband NRW als eigenständige Gliederung ist Betreiber der eigenen Internetpräsenz, so dass "offizielle", also "von einer befugten Person oder Stelle ausgehende" (vgl. Wiktionary) Verlautbarungen oder Dokumente am ehesten dort hinterlegt und zu finden sein sollten, zumindest jedoch Links auf offizielle Dokumente, die ggf. auf externen Seiten hinterlegt sind.  +
Die Ämterkumulation wurde nur bis zum 14. Dezember 2014 abgestimmt  +