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L
Der Kreisverband Rosenheim fordert für die kreisfreie Stadt Rosenheim und die 46 Gemeinden im Landkreis Rosenheim eine Informationsfreiheitssatzung. Die geforderte Informationsfreiheitssatzung für alle Kommunen im Landkreis ist stark angelehnt an das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ist damit ein Kontroll- und Mitgestaltungsrecht aller Bürgerinnen und Bürger. +
Es wird beantragt, in der Satzung §6b Der Kreisvorstand
*(1) Der Kreisvorstand (nachfolgend Vorstand) besteht aus:
**einem Vorsitzenden,
**einem stellvertretenden Vorsitzenden,
**einem Schatzmeister
**einem stellvertretenden Schatzmeister und
**einem politischen Geschäftsführer.
wie folgt zu ersetzen und die nachfolgende Nummerierung zu ändern.
<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id=".C3.84nderungen_fett">Änderungen '''fett'''</div>
<div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;">
=== §6b - Kreisvorstand ===
# Dem Kreisvorstand (nachfolgend Vorstand) gehören mindestens drei Mitglieder an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Schatzmeister.
# Durch einfachen Beschluss des Parteitags können bei der jeweiligen Vorstandswahl zusätzlich ein stellvertretende Schatzmeister, ein Generalsekretär, ein politischer Geschäftsführer und bis zu zwei Beisitzer gewählt werden.
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Wir stellen den Menschen ins Zentrum des politischen und gesellschaftlichen Geschehens, sein Wohl ist das Ziel unseres Tuns. Der Staat, seine Vertreter und Organe haben nur dann eine Berechtigung für ihre Aufgaben, wenn sie diesem Ziel auch folgen. Daraus folgen Pflichten des Staates gegenüber den Menschen, die in diesem Staat leben oder mit ihm zu tun haben.
Der Staat und die ihn stützende Gesellschaft haben für die Bewahrung von Freiheits- und Menschenrechten zu sorgen. Das für unsere Gesellschaft gefährlichste und langfristig existenzielle Problem ist der schleichende und stetige Abbau der Bürgerrechte, der demokratischen und sozialen Teilhabe sowie der Verlust von Freiheit.
Politik sollte auf sachlichen Entscheidungen beruhen. Unser Menschenbild ist geprägt von dem Ideal eines mündigen, aufgeklärten und eigenverantwortlichen Menschen, der in einer freien, humanistischen Gesellschaft lebt. Der Staat hat die Aufgabe, die grundsätzlichen Rahmenbedingungen zu schaffen um die freie Entwicklung der Gesellschaft und der Menschen sicher zu stellen. Unser Ideal ist daher eine sachliche, humanistisch geprägte, liberale und soziale Politik
Wir wollen den Menschen unsere Schwerpunkte nicht als allheilbringende Botschaft vorgeben. Vielmehr wollen wir durch freie Bildung, die auch soziale und emotionale Aspekte des Menschseins einschliesst, in den Menschen die Fähigkeit und das Streben fördern, frei, gebildet und selbstbestimmt sein zu wollen.
Ein freier Mensch kann nur existieren, wenn er frei von Zwängen ist. Das befreit den Menschen aber nicht von Verantwortung. Alle Rechte, die man als Bürger innehat, enthalten gleichzeitig die Pflicht, sie nicht gegen die Gesellschaft anzuwenden. Die Erkenntnis, dass die eigene Freiheit ihre Schranken in der gleichen Freiheit der Anderen hat, ist Grundlage einer freien und gleichzeitig solidarischen Gesellschaft. Freiheit bedeutet dabei die Bewahrung der Grundrechte der Menschen.
In Freiheit kann ein Mensch auch nur dann leben, wenn er die eigene Privatsphäre frei gestalten kann, ohne Überwachung, Beeinflussung oder äußere Kontrolle, gleich ob durch die Gesellschaft, den Staat oder Unternehmen.
Zur Freiheit gehört auch die Möglichkeit, seine grundsätzliche Existenz zu sichern. Dazu braucht es ein stabiles, faires und offenes Sozialsystem und die Sicherung einer stabilen und intakten Umwelt.
Eine freie Gesellschaft braucht gebildete Menschen. Der Zugang aller Bürger zu Bildung und Information ist einer der fundamentalen Pfeiler einer stabilen Demokratie. Nur Bildung für alle bringt nachhaltig soziale Gerechtigkeit.
Menschen sind nur dann frei, wenn sie die Gesellschaft und den Staat aktiv und bewusst mitgestalten können. Zwingende Grundvoraussetzung hierfür ist, dass politische Strukturen übersichtlich und klar sind; eine Stärkung der Mitbestimmungsmöglichkeiten ist unabdingbar. Volksabstimmungen und Verbesserungen des Wahlrechtes, ein Ausbau der Kommunikationsmöglichkeiten zwischen Abgeordneten und Bürgern, um politische Entscheidungen im voraus beeinflussen zu können zählen für uns zu den zentralen Voraussetzungen für demokratisches Handeln und menschliche Freiheit.
Unsere Gesellschaft verändert sich ständig weiter. Die Politik muss dem folgen. Unser Ideal einer Partei, aber auch eines politischen Systems ist daher ein System im ständigen Wandel. Wir wollen das Rad nicht zurückdrehen, sondern die von vielen ignorierte, aber immer existente Dynamik der gesellschaftlichen Veränderung in die Politik einbringen.
Wir stehen für Gleichbehandlung durch den Staat, seine Vertreter und Organe. Denn weder sind wir alle gleich, noch wollen wir alle gleich machen. Wir wollen jedoch, dass alle gleich behandelt werden und die gleichen Chancen haben.
Der Respekt vor der Pluralität muss jedem Einzelnen, der Gesellschaft und dem Staat zu eigen sein. Die Würde jedes Einzelnen ist unantastbar. Dazu gehört es, jeden in seiner Unterschiedlichkeit gleich zu behandeln.
Eine freie Gesellschaft kann nicht ohne eine zukunftsfähige und am gesellschaftlichen Gesamtwohl orientierte Wirtschaft existieren. Wir bekennen uns daher zu den Idealen einer sozialen Marktwirtschaft.
Es wird beantragt, in der Satzung den §8 - Satzungs- und Programmänderung durch
§8 - Mitgliederentscheid, Mitgliederbefragung und Mitgliederbegehren
wie folgt zu ersetzen und die nachfolgende Nummerierung zu ändern.
* §9 - Satzungs- und Programmänderung
* §10 - Parteiämter
* §11 - Salvatorische Klausel
<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id=".C3.84nderungen_fett">Änderungen '''fett'''</div>
<div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;">
== §8 - Mitgliederentscheid, Mitgliederbefragung und Mitgliederbegehren ==
== §8a - Allgemeines ==
# Über politische, organisatorische oder personelle Sachverhalte kann ein Mitgliederentscheid oder eine Mitgliederbefragung stattfinden. Mitgliederentscheide zu Sachverhalten, die laut Parteiengesetz dem Parteitag vorbehalten sind oder eindeutig dem Parteiprogramm widersprechen, gelten als Mitgliederbefragung.
# Ein Mitgliederentscheid kann einen Beschluss des Parteitages ändern, aufheben, bestätigen oder anstelle dessen fassen. Das Ergebnis von Mitgliederentscheiden ist die Beschlusslage des Gebietsverbandes und steht einer Entscheidung dessen Parteitages gleich. Das Ergebnis von Mitgliederbefragungen hat lediglich empfehlenden bzw. bestätigenden Charakter für die Entscheidung des Parteitags, ist aber nicht bindend. Im Folgenden gelten die Regeln für Mitgliederentscheide auch für Mitgliederbefragungen, sofern nicht explizit unterschieden wird.
# Der Parteitag wählt eine Mitgliederentscheidskommission (nachfolgend MEK), die für die Erfassung von Mitgliederbegehren und die Durchführung von Mitgliederentscheiden zuständig ist. Auf Beschluss des Parteitags können stattdessen auch der Vorstand oder die Wahlleiter des Parteitags als MEK beauftragt werden. Die Amtszeit der MEK endet mit deren Rücktritt, Abberufung oder der Neuwahl des Vorstandes. Die MEK kann weitere Mitglieder als Helfer beauftragen. Die MEK gibt sich eine Geschäftsordnung.
# Teilnahmeberechtigt an Mitgliederbegehren und Mitgliederentscheiden sind nur Mitglieder, die am Tag der Teilnahme stimmberechtigt sind. Quoren werden relativ zur Anzahl der Teilnahmewilligen berechnet. Ein Teilnahmewilliger ist jedes teilnahmeberechtigte Mitglied, das innerhalb eines festgelegten Zeitraums an mindestens einem der seither statt gefundenen Mitgliederentscheide oder Mitgliederbegehren teilgenommen hat oder der MEK den Willen zur Teilnahme erklärt hat.
# Ein Mitgliederbegehren ist dann erfolgreich, wenn mindestens der durch das festgelegte Quorum erforderliche Anteil der Teilnahmewilligen innerhalb eines festgelegten Zeitraums seine Unterstützung für einen Antrag erklärt hat.
# Als Folge eines erfolgreichen Mitgliederbegehrens oder auf Beschluss des Vorstandes oder des Parteitages führt die MEK einen Mitgliederentscheid durch. Ein Mitgliederentscheid zu einem Sachverhalt, der bereits innerhalb der letzten zwölf Monate in einem Mitgliederentscheid abgestimmt wurde, ist nur dann zulässig, wenn die Antragsteller glaubhaft machen können, dass sich die entscheidenden Umstände seitdem maßgeblich geändert haben. Mitgliederbefragungen sind dadurch nicht eingeschränkt. Ein Mitgliederentscheid kommt nicht zustande bzw. wird abgebrochen, wenn der Antragsgegenstand bereits erfüllt ist oder unmöglich erfüllt werden kann.
# Paragraph §8 gilt sinngemäß auch für Untergliederungen, sofern diese in ihrer Satzung keine abweichenden Bestimmungen treffen. Das weitere Verfahren, Einschränkungen und Ergänzungen, die der Satzung nicht widersprechen dürfen, regelt die Mitgliederentscheidsordnung (nachfolgend MEO), welche durch den Parteitag beschlossen wird. Beschließt ein Gebietsverband keine eigene MEO, so gilt die beschlossene MEO der nächsthöheren Gliederung.
== §8b - Abstimmungen ==
# Die Stimmabgabe kann durch ein elektronisches Verfahren, Urnen- oder Briefabstimmung oder ein vergleichbares technisches Verfahren erfolgen. Geheime Abstimmungen sind der Urnen- und Briefabstimmung vorbehalten. Mitgliederentscheide, die mit Verfahren, die nicht den gesetzlichen Anforderungen für parteiinterne Abstimmungen genügen, durchgeführt werden, gelten lediglich als Mitgliederbefragung.
# Die MEK ist berechtigt, konkurrierende Anträge zu einem Sachverhalt als Abstimmungsalternativen in einem Mitgliederentscheid zu bündeln. Mitglieder haben stets die Möglichkeit, im Mitgliederentscheid eine Ablehnung aller Abstimmungsalternativen, eine explizite Stimmenthaltung oder keine Teilnahme zu wählen.
# Auf Verlangen eines erfolgreichen Mitgliederbegehrens wird die Offenheit einer Abstimmung eingeschränkt. Die Pflicht für laut Gesetz oder Satzung geheim abzustimmende Sachverhalte gilt sinngemäß auch für Mitgliederentscheide. Soll eine geheime Abstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies in der MEO zugelassen ist, so soll die Abstimmung auf dem nächstmöglichen Parteitag geheim durchgeführt werden.
== §8c - Ablauf ==
# Die MEK ist dazu angehalten, die Feststellung des Erreichen eines Quorums nicht zu verzögern und daraufhin unverzüglich Folge zu leisten.
# Abstimmungen für Mitgliederentscheide werden in einem regelmäßigen Rhythmus durchgeführt. Der Abstimmungszeitraum mit festgelegter Dauer endet jeweils an einem periodischen Stichtag. Die Stichtage sind möglichst denen der übergeordneten Gebietsverbände anzugleichen.
# Die Mitgliederentscheide werden in der Reihenfolge des Eingangs abgestimmt. Die MEK kann die Abstimmung hinauszögern bis eine Mindestanzahl von anstehenden Abstimmungen für eine Periode erreicht ist. Kann ein Mitgliederentscheid nicht durchgeführt werden, so soll er am nächstmöglichen Parteitag abgestimmt werden. In Fällen mit besonders hoher Dringlichkeit kann auf begründeten Antrag ein Eilverfahren mit unabhängigem Abstimmungszeitraum durchgeführt werden.
# Die MEK und beauftragte Untergliederungen sind dazu verpflichtet, rechtzeitig vor der Abstimmung
## den Mitgliedern angemessene Zeit zur Einreichung von Abstimmungsalternativen mittels eines erfolgreichen Mitgliederbegehrens zu geben;
## die Anträge zusammen mit Begründungen, die vom jeweiligen Antragsteller verfasst wurden, zu veröffentlichen;
## unparteiische Informationsveranstaltungen zu den Mitgliederentscheiden durchzuführen und die Möglichkeit zur Diskussion unter allen Mitgliedern zu gewährleisten;
## jedem stimmberechtigten Mitglied die Teilnahme an der Abstimmung mit möglichst geringem Aufwand und barrierefrei zu ermöglichen.
<div style="clear:left;"></div></div>
Der Parteitag möge beschliessen, die Mitgliederentscheidsordnung wie folgt zu beschließen:
<div style="border:1px solid black; background-color:#237C93; padding:0.2em 0.5em; margin:0; font-size: 110%; font-weight:bold; color:#FFFFFF;" id="Mitgliederentscheidsordnung">Mitgliederentscheidsordnung</div>
<div style="border:1px solid black; border-top:0px solid #FFFFFF; background-color:#E4EFF2; color:#000000; margin-bottom:0.5em; padding:0.2em 0.5em 0.5em 0.5em;">
== Mitgliederentscheidsordnung ==
=== §1 - Allgemeines ===
# Es werden ausschließlich halb-offene Abstimmungen zu politischen und organisatorischen Sachverhalten mit elektronischer Stimmabgabe oder auf Antrag per Brief durchgeführt.
# Im Folgenden gelten die Regeln für Mitgliederentscheide auch für Mitgliederbefragungen, sofern nicht explizit unterschieden wird.
# Die Mitgliederentscheidskommission wird nachfolgend MEK genannt.
# Für jeden Gebietsverband dürfen bis zu zwanzig Mitgliederentscheide in einem Abstimmungszeitraum abgestimmt werden.
# Alle stimmberechtigten Teilnehmer der Mitgliederversammlung eines Gebietsverbandes, auf der erstmalig eine MEK gewählt oder beauftragt wurde, und eine gültige Mitgliederentscheidsordnung existierte, gelten als Teilnahmewillige. Daraufhin beginnt die erste Abstimmungsperiode mit dem ersten Termin, der auf ein Vielfaches der Dauer einer Abstimmungsperiode nach dem 30.03.2014 fällt.
=== §2 - Ablauf ===
Eine Abstimmungsperiode hat folgenden Ablauf:
# Die für die Periode zur Abstimmung vorgesehenen Mitgliederentscheide werden öffentlich angekündigt. Abstimmungsalternativen für einen Mitgliederentscheid können diesem durch ein erfolgreiches Mitgliederbegehren oder auf Beschluss des Vorstands hinzugefügt werden und müssen umgehend veröffentlicht werden.
# Die Annahmefrist für erfolgreiche Mitgliederbegehren zu dem Mitgliederentscheid endet. Es beginnt der Zeitraum zur pflichtgemäßen Durchführung von Informationsveranstaltungen.
# Der Abstimmungszeitraum beginnt.
# Die Frist zur pflichtgemäßen Durchführung von Informationsveranstaltungen endet.
# Die Frist für Abstimmungen endet am Stimmtag. Das Ergebnis wird ausgezählt und veröffentlicht. Die nächste Abstimmungsperiode beginnt.
# Die Frist zur Anfechtung der Abstimmung endet.
=== §3 - Quoren, Fristen und Zeiträume ===
# Für ein Mitgliederbegehren werden lediglich die stimmberechtigten Mitglieder berücksichtigt, die innerhalb der letzten 12 Wochen ihre Unterstützung bekundet haben.
# Teilnahmewillig ist insbesondere jedes stimmberechtigte Mitglied, das seit Beginn der letzten Abstimmungsperiode, in der eine Abstimmung durchgeführt wurde, an mindestens einem der seither statt gefundenen Mitgliederentscheide oder Mitgliederbegehren teilgenommen hat.
# Ein Mitgliederbegehren zur Durchführung eines Mitgliederentscheids erfordert ein Quorum von zehn Prozent, für eine Mitgliederbefragung fünf Prozent der Teilnahmewilligen. Das Quorum für Mitgliederbegehren zur Einbringung einer Abstimmungsalternative beträgt die Hälfte des Quorums zur Durchführung des Mitgliederentscheids bzw. der Mitgliederbefragung. Das Quorum für Mitgliederbegehren zur Einschränkung der Offenheit der Abstimmung erfordert ein Prozent der Teilnahmewilligen. Die MEK muss ein Mitgliederbegehren erst dann berücksichtigen, wenn es von mindestens zwei weiteren stimmberechtigten Mitgliedern unterstützt wird. Die sich durch ein Quorum ergebende absolute Anzahl wird aufgerundet.
# Eine Abstimmungsperiode dauert vier Wochen.
# Der Abstimmungszeitraum dauert eine Woche und endet mit dem Verstreichen des Stichtags.
# Die Frist für die Annahme von Abstimmungsalternativen endet zwei Wochen nach Beginn der Abstimmungsperiode.
# Die Frist zur pflichtgemäßen Durchführung von Informationsveranstaltungen endet eine Woche vor Ende des Abstimmungszeitraums.
# Die Frist zur Anfechtung endet eine Woche nach Ende des Abstimmungszeitraums.
# Erfolgreich zustande gekommene mit besonders hoher Dringlichkeit begründete Mitgliederentscheide (Eilverfahren) werden unabhängig von Abstimmungsperioden durchgeführt. Die Frist für Abstimmungsalternativen endet zeitgleich mit dem Tag der Annahme des Mitgliederentscheids. Daraufhin beginnen der Zeitraum für die Abstimmung und die Information der Teilnahmewilligen, der eine Woche dauert. Das Ergebnis kann bis einen Tag nach der Abstimmung angefochten werden.
# Teilnahmeberechtigt an Mitgliederbegehren und Mitgliederentscheiden sind nur Mitglieder, die am Tag der Teilnahme stimmberechtigt sind.
=== §4 - Arten von Abstimmungen ===
# Ist eine Abstimmung nicht geheim, werden alle abgegebenen Stimmen nach dem Stichtag veröffentlicht. Dabei muss jedes Mitglied nach seiner Stimmabgabe eine Kopie seiner abgegebenen Stimme in Textform erhalten, die zur Anfechtung der Abstimmung genutzt werden kann.
# Eine abgegebene Stimme ist endgültig.
# Sind bei einer Abstimmung die einzelnen Stimmen einem Mitglied mit bürgerlichem Namen oder Mitgliedsnummer zuordenbar, gilt diese als offen.
# Erhält bei einer Abstimmung jedes Mitglied einen nur der MEK und dem jeweiligen Mitglied bekannten, einmaligen und eindeutig zuordenbaren Codenamen für dessen Stimme, gilt diese als halb-offen.
# Sind bei einer Abstimmung die einzelnen abgegebenen Stimmen nur mit sehr hohem Aufwand einem Mitglied zuordenbar und die Auswertung für jedes Mitglied nachvollziehbar, so gilt diese als geheim.
# Steht nur eine Abstimmungsalternative zur Wahl, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegeben, gültigen Stimmen ohne Enthaltungen.
# Steht mehr als eine Abstimmungsalternative zur Wahl, so wird eine Zustimmungswahl durchgeführt, bei der für jede Alternative unabhängig eine Stimmen vergeben werden kann. Es gewinnt die Alternative, die als einzige das höchste Verhältnis J/(N+Q) erreicht und bei der J grösser N ist, wobei J bzw. N die Anzahl gültigen, abgegeben Ja- bzw. Nein-Stimmen für die Alternative ist, und Q das aufgerundete Zwanzigstel der Anzahl aller abstimmenden Teilnehmer des Mitgliederentscheids beträgt.
=== §5 - Stimmabgabe ===
==== §5a - elektronische Stimmabgabe ====
# Ist ausschließlich elektronische Stimmabgabe vorgesehen, so haben die MEK oder beauftragte Untergliederungen dafür zu Sorgen, dass jedem stimmberechtigten Mitglied auf Anfrage technische Hilfe zur Verfügung steht, um an der Abstimmung teilnehmen zu können.
# Die Möglichkeit zur verschlüsselten elektronischen Kommunikation zwischen MEK und Mitglied sowie bei der Stimmabgabe muss geboten werden. Versendet die MEK E-Mails, so müssen diese kryptographisch signiert und, falls das Mitglied seinen kryptographischen Schlüssel angibt, verschlüsselt sein.
==== §5b - Urnenabstimmung ====
# Jedem Mitglied im Gebietsverband muss die Möglichkeit gegeben werden, mit vertretbarem Aufwand an der Urnenabstimmung teilzunehmen. Andernfalls muss jedem Mitglied die Möglichkeit zur Abstimmung per Brief geboten werden.
==== §5c - Briefabstimmung ====
# Bei Abstimmung per Brief gilt der Tag des Erhalts des Briefes als Tag der Stimmgabe.
# Gibt es neben der Abstimmung per Brief noch weitere Möglichkeiten, so muss die Briefabstimmung vom Mitglied schriftlich bei der MEK beantragt werden.
# Die für einen Gebietsverband bestimmten Stimmzettel sind in einem einzelnen vorgegebenen Umschlag zu verschließen und zusammen mit einer eidesstattlichen Erklärung, dass die Stimmzettel im Willen des Stimmberechtigten frei und selbstständig oder durch einen Helfer ausgefüllt wurden, der MEK zukommen zu lassen.
# Die Unterlagen zur Briefabstimmung können auch von einem von der MEK beauftragten Helfer ausgehändigt und der Brief direkt bei diesem abgegeben werden.
=== §6 - Kommunikation zwischen MEK und Mitgliedern ===
# Eine schriftliche Einladung der Mitglieder für einen Mitgliederentscheid ist nicht erforderlich.
# Die stimmberechtigten Mitglieder werden von der MEK im Internet oder jährlich in Textform über die Abstimmungsperioden des folgenden Jahres informiert.
# Die Teilnahmewilligen werden von der MEK in Textform am Anfang der Abstimmungsperiode über die abzustimmenden Mitgliederentscheide informiert. Bei erfolgreich zustande gekommenen Eilverfahren sind die Teilnahmewilligen unverzüglich in Textform einzuladen.
# Die bisherigen und laufenden Mitgliederbegehren, Mitgliederentscheide mit allen Anträgen und Begründungen und die Abstimmungsergebnisse werden von der MEK im Internet veröffentlicht.
# Der MEK kann die Unterstützung eines Mitgliederbegehrens oder der Wille zur Teilnahme an einem Mitgliederentscheid in elektronischer oder Textform erklärt bzw. widerrufen werden.
# Ein per E-Mail erfolgter Antrag an die MEK ist nur dann gültig, wenn er mit der vom stimmberechtigten Mitglied registrierten E-Mailadresse bestätigt oder dessen bei der MEK registriertem kryptographischem Schlüssel signiert wurde.
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Die Piratenpartei Rosenheim spricht sich klar für mehr Transparenz bei der Vergabe von Bahnstrecken aus.
Dabei darf nicht nur auf den besten Preis, sondern es muss auch auf die Qualität geachtet werden, dies wird offensichtlich zu oft vernachtlässigt. +
Es wird beantragt, in der Satzung den Abschnitt C Verfahrensordnung
wie folgt zu ergänzen.
= Abschnitt C - Verfahrensordnung =
== §1 - Verbindlichkeit der Verfahrensordnung ==
Diese Verfahrensordnung regelt Versammlungen des Kreisverbandes Rosenheim der Piratenpartei Deutschland. Die Regelungen gelten auch für alle untergeordneten Gebietsverbände, sofern diese dazu keine eigene Regelung in ihrer Satzung führen.
== §2 - Beschlussfähigkeit ==
Die Beschlussfähigkeit einer Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienen Mitglieder gegeben. Die Beschlussfähigkeit aller übrigen Organe besteht, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Versammlung festgestellt und besteht solange, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt worden ist.
== §3 - Akkreditierung ==
# Akkreditierungsmitglieder sind jene Mitglieder, die vom geschäftsführenden Vorstand des Gebietsverbandes (nachfolgend Vorstand) als solche beauftragt wurden, oder der Vorstand selbst.
# Die Akkreditierungsmitglieder erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste und kontrollieren die Mitgliedschaft und Stimmberechtigung der Teilnehmer. Dabei erhält jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimmkarte. Ein Mitglied der Partei, welches erst nach Beginn der Versammlung hinzustößt, hat ebenfalls das Recht, akkreditiert zu werden.
== §4 - Versammlungsleitung ==
Eine Mitgliederversammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird. Bis zu dessen Wahl fungiert ein Mitglied des Vorstandes als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern der Vorstand nicht ein anderes Mitglied mit dieser Aufgabe beauftragt. Nach der Wahl des Versammlungsleiters und der übrigen Mitglieder der Versammlungsleitung stellt der Versammlungsleiter erneut die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung fest.
== §5 - Protokoll ==
Von der Versammlung wird von den Protokollführern ein Protokoll angefertigt und zusammen mit allen Mitgliedern der Versammlungsleitung unterschrieben.
== §6 - Beschlüsse ==
Sofern nicht anders angegeben, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder gefasst. Eine einfache Mehrheit ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen.
== §7 - Geschäftsordnung ==
Jedes Organ des Gebietsverbandes gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Bestimmungen dieser Verfahrensordnung ergänzt.
Die Piratenpartei Rosenheim spricht sich klar für eine Wiederbelebung des Bahnhofs in Scheiberloh aus. +
Es wird beantragt in der Kreissatzung den Abschnitt D zu ändern, so daß dieser in Zukunft Abschnitt C lautet, damit eine durchgehende Formulierung vorhanden ist. +
Euer Antragstext in der Form "Hiermit beantrage ich, dass in Paragraph... Absatz... Bla zu ändern". +
Euer Antragstext in der Form "Hiermit beantrage ich, dass in Paragraph... Absatz... Bla zu ändern". +
{{{Antragstext}}} +
Die Finanzbeauftragte möge beschließen, dass die Gebühren von 91,- EUR für die Anmeldung von Infoständen aus dem Bezirksbudget finanziert werden. Grundlage ist die aktuelle Gebührenordnung des Bezirksamts für die Genehmigung von bis zu 15 Standorten für Infostände im Bezirk Lichtenberg für einen Zeitraum von 12 Monaten. +
Die Finanzbeauftragte möge beschließen, dass die Kosten von maximal 200 EUR für die Miete eines Fahrzeugs inkl. Spritkosten zum Plakatieren der Wahlplakate aus dem Bezirksbudget finanziert werden. +
Aus dem Bezirksbudget mögen genügend Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden, um 2 für die Plakatierung geeignete Mietwagen für das Wochenende vom 04.04.14 - 07.04.14 anmieten zu können. Die Anmietung der Mietwagen hat unmittelbar durch ein Mitglied des FT - Orga zu erfolgen. +
Die Piraten des Bezirks Lichtenberg beschließen, aus ihrem Bezirksbudget zwei Mietwagen für das Wochenende vom 04.04.2014 - 07.04.2014 zur Plakatierung zur Europawahl 2014 zu finanzieren. Dies beinhaltet folgende Kosten:
*Fahrzeugmiete: 2 x 109,00 Euro = 218,00 Euro
*Spritkosten: 2x maximal 25,00 Euro = maximal 50,00 Euro
* = Summe: 268,00 Euro
Dieser Antrag ersetzt den bereits beschlossenen Antrag 2014-03-10/02. +
Die Piraten des Bezirks Lichtenberg beschließen, aus ihrem Bezirksbudget zwei Mietwagen für die zur Plakatierung ab 06.04.2014 zur Europawahl 2014 zu finanzieren. Dies beinhaltet folgende Kosten:
*Fahrzeugmiete: 2 x maximal 250 Euro = maximal 500,00 Euro
*Spritkosten: 2x maximal 25,00 Euro = maximal 50,00 Euro
Dieser Antrag ersetzt den bereits beschlossenen Antrag 2014-03-10/02. +
Aus dem Bezirksbudget mögen 60,00 € für die Anmietung eines Raumes für eine Wahlkampfveranstaltung im Rahmen der dezentralen Veranstaltungsreihe des LV Berlin zur Europawahl 2014 im Nachbarschaftshaus Orangerie am Mittwoch, den 21. Mai 2014 von 18:00 bis 22:00 Uhr zur Verfügung gestellt werden. +
Die Piraten des Bezirks Lichtenberg beschließen, aus ihrem Bezirksbudget die Kosten für die Anschaffung von 200 Kondomen (transparent) als Streumittel für den Wahlkampf zur Europawahl 2014 zu finanzieren. Die Anschaffung erfolgt im Rahmen einer Sammelbestellung des LV Berlin. Als Maximalbudget sind 55,00 Euro festgelegt. +
Die Piraten des Bezirks Lichtenberg beschließen, aus ihrem Bezirksbudget die Kosten für eine sechsmonatige Anmietung von 2 m² (entspricht 6 m³) Lagerraum bei Pickens Selfstorage (Landsberger Allee 321, 13055 Berlin) zu finanzieren. Als Gesamtsumme für die sechsmonatige Anmietung werden maximal 450,00 Euro bezahlt.
Des Weiteren wird die Kaution in Höhe von einer Monatsmiete aus dem Bezirksbudget finanziert und nach Auflösung des Lagerraums wieder dem Bezirksbudget zugeführt.
Der Landesvorstand Berlin wird gebeten, den Vertrag zeitnah im Namen des Landesverbands abzuschließen und die Gesamtmiete zulasten des Bezirksbudgets im Voraus zu entrichten.
Dieser Antrag ersetzt den Antrag 2013-12-07/01. +