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L
Rentner nehmen zwar nur den geringen Anteil der selbst verursachten Autounfälle in der Statistik ein, aber es macht dennoch Sinn, eine regelmäßige ärztliche Pflichtuntersuchung in Abständen von 3-5 Jahren einzuführen. Gründe: -die richtige Einschätzung der Sehfähigkeiten und Reaktionsgeschwindigkeiten können im hohen Alter nur durch eine objektive Einschätzung von Ärzten nahezu 100% gewährleisten werden. -Vorbeugende Maßnahmen können nie schaden. Jeder einzelner Unfall ist einer zuviel.  +
Es wird von mir der folgende Text als Ersatz für den Paragraphen 14 der Satzung beantragt: § 14 Der Landesvorstand (1) Der Landesvorstand besteht aus fünf Mitgliedern: Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister, einem politischen Geschäftsführer und einem Generalsekretär. (2) Der Landesvorstand vertritt die Piraten Bremen nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Zielen und Strategien. Der Landesvorstand regelt die Geschäftsführung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben heranziehen. In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern oder erwarten lassen, kann der Landesvorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Geschäftsführung, die Antragstellungen in Wahlzulassungs-Verfahren, oder ähnliches an einen speziell zu diesem Zweck zu bevollmächtigenden Piraten übertragen. (3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag und erstmalig durch die Gründungsversammlung in geheimer Wahl, für die Zeit bis zum folgenden Landesparteitag gewählt. (4) Der Landesvorstand tritt mindestens einmal alle zwei Monate zusammen. Diese Versammlung wird mit einer Frist von 10 Tagen unter Angabe des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. '''Sofern bei einem regulärem Piratenstammtisch mindestens 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind, kann dieser Stammtisch zur Vorstandssitzung erklärt werden.''' (5) Der Landesvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstand-Piraten. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Piraten des Landesvorstandes anwesend sind. Alle Vorstandsmitglieder haben gleiches Stimmrecht, nur bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (6) Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen. Vorstandsbeschlüsse werden separat vom Protokoll zeitnah an einer zentralen Stelle veröffentlicht. Die Sitzungen sind öffentlich für Piraten. Diese haben grundsätzlich Rederecht. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesvorstandes. (7) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu: a. Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung b. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder c. Dokumentation der Sitzungen d. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen e. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts f. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes (8) Der Landesvorstand hat bei den Landesmitgliederversammlungen oder auf Antrag Rechenschaft über seine Entscheidungen abzulegen. Eine Revision der getroffenen Entscheidung bedarf einer 2/3 Mehrheit auf dem entsprechenden Landesparteitag. (9) Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Landesvorstand beauftragt und beaufsichtigt. (10) Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn zwei oder mehr Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. Wenn innerhalb der nächsten 3 Monate kein regulärer Landesparteitag angesetzt ist, ist in einem solchen Fall schnellstmöglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen. Der restliche Landesvorstand ernennt bis zur Neuwahl des Vorstands zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes. (11) Der Landesvorstand kann durch die Einberufung eines außerordentlichen Landesparteitages abberufen werden. Die Abberufung erfolgt durch Neuwahl eines Landesvorstandes. Der neugewählte Landesvorstand bleibt bis zum nächsten ordentlichen Parteitag im Amt.  
Es wird beantragt § 11 Abs. 4 der Landessatzung zu ändern und dem bestehenden Text folgenden Wortlaut als Satz 4 einzufügen: „Alternativ können Satzungsanträge bis spätestens 28 Tage vor dem Landesparteitag beim Landesvorstand eingereicht werden, der die fristgerechte Veröffentlichung im Wiki-Bereich und eine Mitteilung über die zentrale Mailingliste veranlasst.“  +
Der Landesparteitag möge beschließen: '''Die Piraten lehnen Versuche der Firma BASF mit gentechnisch veränderten Kartoffeln im Lande entschieden ab und fordern die Einstellung betreffender Planungen. Arbeitsplätze, die im Zusammenhang mit der Verbreitung gentechnisch veränderten Saatguts stehen, erklären wir als unerwünscht.'''  +
Der Landesparteitag möge beschließen: :Der Landesverband erkennt an, dass es in der Deutschen Sprache eine Diskrepanz zwischen Sexus und Genus gibt. Mit der "Geschlechtergerechten Sprache" wird der Versuch unternommen, dieses Problem zu lösen. Dennoch konnte bisher keine Lösung gefunden werden, die allen Ansprüchen gerecht wird. Bis eine einfachere und gerechte Lösung gefunden ist, soll zur Vereinheitlichung bei öffentlich Texten keine "sprachliche Gleichstellung der Geschlechter" genutzt werden. Dies beinhaltet beispielsweise Doppelformen (Studentinnen und Studenten), Binnen-I (StudentInnen) oder auch Gender Gap (Student_innen). :Zu öffentlichen Texten zählen unter anderem Satzungen, Pressemitteillungen, Webseiten Artikel, offizielle Briefe bzw. Antworten, Flyern und Plakate.  +
Die Piratenpartei Sachsen-Anhalt erkennt an, das man mit einer bekifften Armee keinen Krieg gewinnen kann.  +
Die Landesmitgliederversammlung möge beschließen, §10 der Landessatzung wie folgt zu ändern: '''alte Fassung:''' (1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundessatzung. (2) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen. '''neue Fassung:''' (1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach Maßgabe der Wahlgesetze und den Vorgaben der Bundessatzung. Soweit die Vorschriften der Wahlgesetze nicht vorgehen oder ein anderes vorschreiben, gilt im Übrigen das Prozedere in den nachfolgenden Absätzen. (2) Landeslisten werden von der Mitgliederversammlung des Landesverbandes aufgestellt, sofern nicht eine gemeinsame Liste zusammen mit dem Bundesverband zur Europawahl aufgestellt wird. (3) Die Mitglieder werden nach § 9b dieser Satzung zur Wahl geladen. Lassen die Wahlgesetze kürzere Ladungsfristen zu, so genügt deren Einhaltung. In der Einladung wird ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hingewiesen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. (4) Wahlkreisbewerber werden 1. In Wahlkreisen, deren Grenzen deckungsgleich mit denen eines oder mehrerer Regional- bzw. Kreisverbände sind, von den existierenden Gliederungen selbst aufgestellt, 2. in sonstigen Fällen beruft der Landesvorstand die Wahlkreisversammlung ein. In diesen Versammlungen wählen jeweils die in einem gemeinsamen Wahlkreis wohnhaften Piraten einen gemeinsamen Wahlkreisbewerber, 3. falls Punkt 2. nicht möglich ist zu Landtagswahlen auch in einer Landesversammlung der zur Wahl des Landtages wahlberechtigten Piraten gewählt. (5) Die Bewerberaufstellung zu Kommunalwahlen nach dem Kommunalwahlgesetz regeln die Gliederungen unterhalb des Landesverbandes selbst.  
Ich beantrage, diesen Antrag als Dummyantrag anzuerkennen und nicht als richtigen Antrag zu behandeln.  +
Der Landesparteitag möge beschließen, folgenden Abschnitt in die Landesfinanzordnung aufzunehmen: :'''§X - Finanzrat''' :(1) Der Landesparteitag wählt einmal jährlich zwei Piraten des Landesverbandes in den Finanzrat der Piratenpartei Deutschland.  +
Der LPT möge beschließen, § 5 Abs. (2) der Geschäftsordnung wie folgt zu ändern: '''Alte Fassung:''' (2) Für offene Wahlen und Abstimmungen erhält jeder Stimmberechtigte '''zwei Stimmkarten, die durch Farbe, Symbol und Beschriftung als »Ja« und »Nein« gekennzeichnet sind.''' Bei Abstimmungen wird in einer Abfrage '''gleichzeitig''' nach Ja- und Nein-Stimmen gefragt, '''es ist die jeweils gewünschte''' Stimmkarte zu zeigen. Enthaltungen werden nicht gezählt. '''Neue Fassung:''' (2) Für offene Wahlen und Abstimmungen erhält jeder Stimmberechtigte '''eine Stimmkarte.''' Bei Abstimmungen wird in einer Abfrage '''nacheinander''' nach Ja- und Nein-Stimmen gefragt, '''bei Zustimmung ist die''' Stimmkarte zu zeigen. Enthaltungen werden nicht gezählt.  +
Der Landesparteitag möge beschließen, §7 (Gliederung) der Landessatzung wie folgt zu ändern alte Fassung: :'''§7 - Gliederung''' :(1) Die Gliederung des Landesverbands regelt die Bundessatzung. neue Fassung: :'''§7 - Gliederung''' :(1) Der Landesverband Sachsen-Anhalt gliedert sich in Orts-, Kreis- und Regionalverbände. :(2) Regionalverbände sind Kreisverbände im Sinne der Bundessatzung, deren Gebiet sich über mehr als einen politischen Kreis erstreckt. Eine Koexistenz von Kreis- und Regionalverband auf dem selben Gebiet ist nicht zulässig. :(3) Gründet sich eine Untergliederung oder ändert ihre Satzung, so muss dem Landesvorstand die aktuelle Satzung vorgelegt werden. :(4) Die Geschäftsordnung des Vorstandes einer Untergliederung ist von allen Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben und dem Landesvorstand in Kopie vorzulegen. Die Geschäftsordnung ist an geeigneter Stelle online zu stellen. Änderungen an der Geschäftsordnung sind dem Landesvorstand unverzüglich zu melden sowie in der Onlineversion zu aktualisieren.  +
Der Landesparteitag möge beschließen, §7 (Gliederung) der Landessatzung wie folgt zu ändern alte Fassung: :'''§7 - Gliederung''' :(1) Die Gliederung des Landesverbands regelt die Bundessatzung. neue Fassung: :'''§7 - Gliederung''' :(1) Der Landesverband Sachsen-Anhalt gliedert sich in Orts-, Kreis- und Regionalverbände. :(2) Regionalverbände sind Kreisverbände im Sinne der Bundessatzung, deren Gebiet sich über mehr als einen politischen Kreis erstreckt. Eine Koexistenz von Kreis- und Regionalverband auf dem selben Gebiet ist nicht zulässig. :(3) Der Gründung eines Kreisverbandes müssen mindestens drei akkreditierte Piraten aus jedem politischen Kreis mehrheitlich zustimmen. Insgesamt müssen der Gründung mindestens zehn akkreditierte Piraten mehrheitlich zustimmen. :(4) Sofern der zuständige Kreisverband keine anderen Regelungen getroffen hat, gilt für die Gründung von Ortsverbänden Absatz (3) Satz 2. :(5) Gründet sich eine Untergliederung oder ändert ihre Satzung, so muss dem Landesvorstand die aktuelle Satzung vorgelegt werden. :(6) Die Geschäftsordnung des Vorstandes einer Untergliederung ist von allen Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben und dem Landesvorstand in Kopie vorzulegen. Die Geschäftsordnung ist an geeigneter Stelle online zu stellen. Änderungen an der Geschäftsordnung sind dem Landesvorstand unverzüglich zu melden sowie in der Onlineversion zu aktualisieren.  +
Der Landesparteitag möge beschließen, §7 (Gliederung) der Landessatzung wie folgt zu ändern alte Fassung: :'''§7 - Gliederung''' :(1) Die Gliederung des Landesverbands regelt die Bundessatzung. neue Fassung: :'''§7 - Gliederung''' :(1) Der Landesverband Sachsen-Anhalt gliedert sich in Orts-, Kreis- und Regionalverbände. :(2) Regionalverbände sind Kreisverbände im Sinne der Bundessatzung, deren Gebiet sich über mehr als einen politischen Kreis erstreckt. Eine Koexistenz von Kreis- und Regionalverband auf dem selben Gebiet ist nicht zulässig. :(3) Gründet sich eine Untergliederung oder ändert ihre Satzung, so muss dem Landesvorstand die aktuelle Satzung vorgelegt werden.  +
Der Landesverband möge folgenden Abschnitt an geeigneter Stelle in das Grundsatzprogramm einfügen: "Es gibt immer wieder Bestrebungen Hochschulen "effizienter", "leistungsstärker" und "wettbewerbsfähiger" zu gestalten. Dabei wird betont, Hochschulen sollen sich am vorgehen von Unternehmen orientieren. Ziel dieser Bestrebungen: Es sollen immer mehr Studenten in immer kürzerer Zeit "ausgebildet" werden. Es sollen immer mehr (in der Wirtschaft direkt verwertbare) Forschungsergebnisse erzeugt werden. '''Unsere Position:''' Wir lehnen diese Bestrebungen ab. Hochschulen und vor allem Universitäten sollen sich frei entfalten können. Diese Wettbewerbsorientierung führt von Bildung der Studenten zu einer reinen Ausbildung der Studenten. Studium ist mehr als fachliche Inhalte lernen. Diese Wettbewerbsfähigkeit führt zu einer reinen Erarbeitung von verwertbaren (meist ingeneurswissenschaftlichen / für Firmen erarbeiteten) Forschungsergebnissen und schränkt Grundlagenforschung und geisteswissenschaftliches vordenken ein."  +
Der Landesparteitag möge in sein Grundsatzprogramm folgenden Abschnitt einfügen: Die Piratenpartei Sachsen-Anhalt setzt sich für die Erhaltung und Verbesserung der öffentlichen Infrastruktur ein. ===Erreichbarkeit öffentlicher Verwaltung=== Die Verwaltung einzelner Gebietsgliederungen soll für den Bürger möglichst barrierefrei erreichbar sein. Neben der persönlichen Erreichbarkeit, beinhaltet dies auch die Bereistellung von Dienstleistungen auf elektronischem Weg. ===Gesundheitswesen=== Die medizinische Grundversorgung ist von zentralen öffentlichem Interesse. Daher darf es nicht durch Gewinnstreben dominiert werden. Sie soll und muss daher durch die öffentliche Hand flächendeckend sichergestellt werden. Privatisierungen von Kliniken oder Universitätskliniken lehnen wir ab. ===Strom-, Gas-, Wasser-, Abwasser- und Telekommunikationsversorgung, Straßen- und Schienennetz=== Jeder Bürger und jedes Unternehmen muss gleichberechtigten Zugang zu den Versogungs-, Entsorgungs- und Verkehrsnetzen erhalten. Dazu soll die um sich greifende Privatisierung gestoppt und wenn möglich privatisierte Netze in die öffentliche Hand zurückgeführt werden. ===ÖPNV=== Da der freie Zugang zu Bildung, Wissen, Information, Kultur und Verwaltung gewährleistet sein muss, setzt sich die Piratenpartei Sachsen-Anhalt für einen flächendeckenden ÖPNV ein. ===Bildung=== Der freie Zugang zu Bildung ist den Piraten ein essentielles Anliegen. Die Qualität und Quantität von Bildungseinrichtungen muss flächendeckend sichergestellt werden.  +
Der Landesparteitag möge beschließen, §10 der Landessatzung durch folgenden neuen Absatz zu ergänzen: Piraten, die zwei Legislaturperioden (unabhängig von der Dauer) Mitglieder von Volksvertretungen waren, können für die Dauer der geleisteten Zeit als Mitglied dieser Vertretung nicht wieder für das gleiche Gremium kandidieren.  +
: Ich beantrage der LPT möge beschließen den Punkt (3) in §9a zu ergänzen durch: Der Vorsitzende und der 2. Vorsitzende können nur 3x in Folge für diese Ämter kandidieren und dürfen dieses Amt maximal 6 Jahre übernehmen. Danach ist eine Kandidatur für ein Vorstandsamt, für die Dauer der geleisteten Amtszeit (in Jahren, aufgerundet) nicht zulässig.   +
Der Landesparteitag möge beschließen: '''Die (Nicht-)Anwendung und Wahl einer geschlechterspezifische Sprache in öffentlichen Texten soll den einzelnen Untergliederungen, Arbeitsgruppen, Crews, Piraten etc. selbst überlassen werden. Eine bindene Regelung für den gesamten LV ist abzulehnen, da diese in keinem anderen Bezug auf Sprache und Diskriminierung existieren bzw. gefordert werden.''' '''Zu öffentlichen Texten zählen unter anderem Satzungen, Pressemitteillungen, Webseiten Artikel, offizielle Briefe bzw. Antworten, Flyern und Plakate. '''  +
Der Landesparteitag möge beschließen, §9b (2) (Der Landesparteitag) der Landessatzung wie folgt zu ändern: '''alte Fassung:''' § 9b - Der Landesparteitag (2) Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses. Wenn ein Zehntel der Piraten, mindestens aber zehn Piraten es beim Vorstand beantragen, muss dieser binnen 2 Wochen einen Parteitag einberufen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, Email oder Fax) mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 1 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. '''neue Fassung:''' (Änderungen hervorgehoben) § 9b - Der Landesparteitag (2) Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses. Wenn ein Zehntel der Piraten, mindestens aber zehn Piraten es beim Vorstand beantragen, muss dieser binnen 2 Wochen einen Parteitag einberufen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich per Brief oder Fax mindestens 4 Wochen vorher ein. Es gilt '''per Brief das Datum des Poststempels, per Fax der mit Datum und Unterschrift vom Versender bestätigte Sendebericht. Ist eine E-Mail-Adresse bekannt, so kann vorher per E-Mail eingeladen werden. Die reguläre Einladung kann entfallen, wenn das Mitglied den Empfang der E-Mail spätestens 4 Wochen vor dem Landesparteitag bestätigt hat.''' Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 1 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.