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Der für das Attribut „Kollisionen“ des Datentyps Seite angegebene Wert „* Antragsfabrik/Freiheit Gleichheit Brüderlichkeit

  • [[Antragsfabrik/Soziale Gerechtigkeit“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.

Der für das Attribut „Begründung“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Dieser Antrag besteht alternativ zu dem Antrag Antragsfabrik/Freiheit Gleichheit Brüderlichkeit. Die Diskussion um jenen ergab diesen Antrag. Bitte Diskussionbeiträge entsprechend beachten.

Soziale Gerechtigkeit“ wird als Universalbegründung für verschiedenste politische Maßnahmen oder Forderungen verwendet. Wahre Gründe werden dadurch verschleiert oder komplexe Erklärungen vermieden. - „Soziale Gerechtigkeit“ ist eine Sprachmanipultation: Durch Verwendung der Kombination dieser zwei ursprünglich positiv belegten Wörter ergibt sich ein neues „Hochwertwort“ mit dem sehr einfach Zuspruch in der Öffentlichkeit erzeugt wird.

Im Gegensatz zu juristischer Gerechtigkeit geht es der Politik nicht um wirkliche Gerechtigkeit, sondern um die Definitionshoheit über die „Gerechtigkeit“. Deshalb wird in der Politik, im Gegensatz zu den Gerichten, das Doppelwort „Soziale Gerechtigkeit“ verwendet. Die Parteien definieren je nach Klientel, parteipolitischen Zielen und aktueller politischer Lage „Soziale Gerechtigkeit“ willkürlich. Das Wort „Soziale Gerechtigkeit“ ist damit im Gegensatz zur "Gerechtigkeit" relativ.

"Soziale Gerechtigkeit" ist ein unscharfer Begriff, eine Worthülse. "Soziale Gerechtigkeit" kann ein abstraktes Ziel von Politik sein jedoch nicht der Geist der Politik.

Die Forderung nach Gerechtigkeit bedeutet immer den Ruf nach einem Richter, einer Obrigkeit oder höheren Instanz. Soziales Verhalten wie z. B. Fairness findet zwischen den Menschen statt, unabhängig von einem Richter. Doch die richterliche Instanz und somit "Gerechtigkeit" ist von den Menschen geschaffen,- nicht das Menschenbild wird von der richterlichen Instanz bestimmt! Die Judikative der BRD ist an das Sozialstaatsprinzip (Art.20 GG) gebunden. Gerechtigkeit ist so implizit sozial!

Ich möchte den "Geist der Sozialen Gerechtigkeit“ durch einen Hinweis auf den Respekt und die Achtung vor dem Leben, der Natur und der Erde ersetzen.

Begriffserklärend muß ich wohl hinzufügen, daß das "Universum" die "Gesamtheit aller Dinge" bezeichnet, - die (Welt-)Ordnung, den Kosmos. Der "Rest" im Terminus "das Universum und der ganze Rest" verweist auf die nicht geordneten/erkannten Dinge hin, die Bereiche zwischen der Ordnung, das Chaos. - Alles und Nichts!

Der Bezug auf das unser Bewusstsein der Verantwortung vor dem Leben, dem Universum und dem ganzen Rest ist der Bezug auf die Verantwortung vor Alles und Nichts. Scheinbar unsinnig - Doch aus dieser Idee folgt überpositives Recht: Naturrecht! Das Recht, das dem durch soziale Normen geregelten gesetzten oder positiven Recht vorhergeht und übergeordnet ist. Das Naturrecht ist "eine wesentliche Argumentationsgrundlage bestimmter Rechtsgebiete wie denen der Menschenrechte oder des Völkerrechts." [1]. - Das Naturrecht als ur-rechtliche Grundlage des Pirat-Seins.

Durch diesen Antrag will ich einen gemeinsamen Standpunkt derer feststellen, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung mitwirken wollen. - Obwohl wir alle in unserer Individualität einzig sind, muß es eine gemeinsame Feststellung geben, auf deren Basis wir unsere Vorstellung von einem Staatswesen aufbauen wollen. Die Menschenrechte bzw das Naturrecht bietet sich rechtsphilosophisch und historisch als Ausgangspunkt von rechtsstaaticher, demokratischer und sozialer Politik an. Wobei der Bezug auf das Naturrecht noch weiter greift, da es auch alle erkannten Dinge neben dem Menschen - die Umwelt des Menschen - einschließt. Das Naturrecht als Basis der Rechtsstaatlichkeit ist die einzige Möglichkeit, die Aneignung aller Dinge durch den Menschen rechtlich auszuschließen.

Der Terminus "geprägt von dem Bewusstsein ihrer Verantwortung vor dem Leben, dem Universum und dem ganzen Rest" ist eindeutig, er impliziert in sich Respekt vor den Dingen und dem Leben, benötigt keinerlei Obrigkeit und wirkt nicht manipulierend oder verschleiernd. Zugleich erinnert er an Douglas Adams "Per Anhalter durch die Galaxis" als Weltanschauung eines Nerds.

Aktuelle Fassung (1) Die Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab.

Neue Fassung (1) Die Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung mitwirken wollen - geprägt von dem Bewusstsein ihrer Verantwortung vor dem Leben, dem Universum und dem ganzen Rest. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab.“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.

Der für das Attribut „Antragstext“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Hiermit beantrage ich in Abschnitt A $1 Absatz 1 der Bundessatzung den Text " - geprägt von dem Bewusstsein ihrer Verantwortung vor dem Leben, dem Universum und dem ganzen Rest" nach "mitwirken wollen" einzufügen und den Text "geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit" zu streichen.“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.
Der für das Attribut „Antragsteller“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Benutzer:Wigbold|Wigbold“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.

Der für das Attribut „Begründung“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Dieser Antrag ist ein Alternativantrag zu TE057:

Es geht auch uns darum, die bisher vielfach missverstandene Formulierung des §1 (5) durch eine sprachlich klarere zu ersetzen.

Der in TE057 dargestellten Ausführung in Sachen Redundanz können wir zwar folgen; die thematische Diskussion macht es aus unserer Sicht aber erforderlich, dennoch in der Satzung eine klare, unmissverständliche Formulierung zu verankern. Daher möchten wir die mit TE057 vorgeschlagene Änderung um "unabhängig von ihrem Geschlecht" erweitern.

Inhaltlich ergibt sich wie für den Änderungsantrag TE057 keine Veränderung.

Aktuelle Fassung (5) Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.

Fassung aus Änderungsantrag TE057 (5) Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden im Folgenden als Piraten bezeichnet.

Neue Fassung aus dem hier vorliegenden Antrag (5) Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden im Folgenden unabhängig von ihrem Geschlecht als Piraten bezeichnet.


Hinsichtlich der Erfordernis folgen wir den nachstehenden Begründungspunkten aus TE057:

  • Es wird angenommen, es würde sich daraus eine Verpflichtung ergeben, wie Piraten sich selbst zu nennen hätten, obwohl es nur um eine einheitliche und leicht lesbare Sprachregelung im Text der Satzung geht
  • Es wird die Aussage, das Wort "Pirat" wäre geschlechtsneutral, in den Text hineingelesen, obwohl nur die Neutralität der Bezeichnungsweise gemeint ist

Der neue Text vermeidet diese Probleme.


In der weiteren Begründung (für "im Folgenden") folgt der vorliegende Antrag den Ausführungen aus TE057:

Der Zusatz "im Folgenden" stellt klar, dass hier nur die Bezeichnung innerhalb des Satzungstextes gemeint ist und der Absatz nicht als Anweisung an Mitglieder der Piratenpartei zu verstehen ist, wie sie sich zu benennen haben (wie es auch im Gründungsprotokoll der Partei festgehalten ist, siehe http://wiki.piratenpartei.de/images/4/4a/Gruendungsprotokoll.pdf).“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.

Der für das Attribut „Antragsteller“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Benutzer:Piratesse|Piratesse]], Andreas Pittrich, [[Benutzer: arte povera|Lena Rohrbach“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.

Der für das Attribut „Begründung“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Absatz (3) enthält den Satz: „Die Satzungen niederer Gliederungen können dementsprechende ergänzende Regelungen treffen.“ Dieses läßt eindeutig zu viel Freiraum zu und ist nicht eindeutig formuliert. Es wäre sogar möglich, dass Landesverband a. einem Mitglied aus Landesverband b. Ordnungsmaßnahmen erteilt. Desweiteren sollten auch Untergliederungen alle Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluß ergreifen können, was in der alten Formulierung nicht eindeutig ist. Nach der neuen Formulierung ist es auch Untergliederungen wie Landes- oder niedrigeren Verbände zweifelsfrei möglich Ordnungsmaßnahmen zu definieren und auszusprechen, aber in umgekehrter Logik nicht mehr möglich, dass Landesverband a. einem Mitglied aus Landesverband b. Ordnungsmaßnahmen unterzieht(!).


In Absatz 6 (Grammatikfehler) war ein „sind“ zu viel (aus: "...sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände sind möglich:" WIRD: "…. Gebietsverbände möglich:")

Gebietsverbände durch Gliederung getauscht - wenn in Absatz (1) von Gliederungen die Rede ist, gibt es keinen Grund davon auch in den weiteren Absätzen abzuweichen.

Absatz (8) wird hinzugefügt. Nach dem Parteiengesetz muß die Enthebung von Parteiämtern und der Ausschluß aus der Partei begründet dargelegt werden. Aus Gründen der Transparenz sollten sämtliche Ordnungsmaßnahmen begründet werden, es kann ja auch zu einer Selbsterkenntnis führen.“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.

Der für das Attribut „Antragstext“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Alt:

(3) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss werden vom Bundesvorstand angeordnet. Die Satzungen niederer Gliederungen können dementsprechende ergänzende Regelungen treffen. Den Antrag auf Ausschluss stellt der Bundesvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.

(6) Verstößt ein Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände sind möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes getroffen. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme treffenden Gebietsverbandes hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zuzulassen.


Neu:

(3) Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss werden vom Bundesvorstand angeordnet. Niedere Gliederungen können ergänzende oder gleichlautende Regelungen zu Ordnungsmaßnahmen in der eigenen Satzung beinhalten. Den Antrag auf Ausschluss stellt der Bundesvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.

(6) Verstößt eine Gliederung schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordneten Gleiderungen möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gliederungen. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn die Gliederung die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand einer höheren Gliederung getroffen. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme treffenden Gliederung hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zuzulassen.

(8) Eine Ordnungsmaßnahme muß der betreffenden Person, bzw. Vorstand schriftlich mit Begründung bekanntgegeben werden. Es reicht der Postweg.“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.

Der für das Attribut „Begründung“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Die Bundessatzung verweist in Absatz (1) auf sich selbst, was nicht unbedingt verkehrt, aber hier weder vollständig noch klar formuliert ist. Zusätzliche Absätze sollen helfen Verfahrensfehler zu vermeiden und klare Verhältnisse schaffen.

In Absatz (2) wird die Formulierung verschärft. Ein Bewerber muss Mitglied der Piratenpartei sein - etwas anderes ist nach §21 Abs. (1) Bundeswahlgesetz auch nicht zulässig: "§ 21 Aufstellung von Parteibewerbern (1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und...."

Neu hinzu kommen Absatz 3 und 4 welche soweit im Parteiengesetz und Bundeswahlgesetz geregelt sind, aber bei Nichtbeachtung zur Annulierung der Nominierung führen würden. Ich halte es daher für Notwendig, diese Dinge zumindest in der obersten Satzung einmal anzuführen. Absatz (3) nach §17 Parteiengesetz und §21 Abs. 3 Bundeswahlgesetz Absatz (4) regelt Fristen, sowie die Form nach §21 Abs. 1 Bundeswahlgesetz.“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.

Der für das Attribut „Antragstext“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Alt:

(2) Landeslistenbewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben, Kreisbewerber im entsprechenden Wahlkreis.

Neu:

(2) Landeslistenbewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben, Kreisbewerber im entsprechenden Wahlkreis. Der Bewerber muss Mitglied in der Piratenpartei Deutschland sein.

(3) Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muss in geheimer Abstimmung erfolgen.

(4) Die Bewerber werden von einer Mitgliederversammlung aller ordentlichen Mitglieder der Piratenpartei Deutschland gewählt, die in dem entsprechenden Wahlkreis wohnen. Eine Einladung zu dieser Versammlung hat mindestens zwei Wochen vor der Versammlung durch die zuständigen Vorstände zu erfolgen. In dieser Einladung muss explizit auf die Bewerberaufstellung hingewiesen werden.“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.

Der für das Attribut „Begründung“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Durch den Begriff "Textform", der im § 126 b BGB geregelt ist, verschafft sich der Vorstand Rechtssicherheit und kann sowohl per E-Mail, Brief oder Fax einladen.

Wenn die Einladung schriftlich zu erfolgen hat, muss der Vorstand gemäß § 126 BGB jede Einladung per Brief schicken bzw. mit einer Signatur nach dem Bundessignaturgesetz. Insofern ist der Antrag eine Vereinfachung für den Vorstand und gleichzeitig kein Verlust für die Basispiraten.“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.

Der für das Attribut „Antragstext“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Der Parteitag möge beschließen den Abschnitt

(2) (...) Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, E-Mail oder Fax) mindestens 4 Wochen vorher ein.

zu ersetzen durch:

(2) (...) Der Vorstand lädt jedes Mitglied mindestens vier Wochen vor dem Bezirksparteitag in Textform ein.“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.

Der für das Attribut „Antragsteller“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Benutzer:Hfs|Haide F.S.“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.
Der für das Attribut „Antragsteller“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Benutzer:icho40|Willi Gasser“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.

Der für das Attribut „Antragstext“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Der Bezirksparteitag möge beschließen, sämtliche Verweise auf die Gründungsversammlung zu streichen. Davon betroffen sind folgende Paragraphen: §9 (1)Organe sind der Vorstand, der Bezirksparteitag und die Gründung des Bezirksverbandes Schwaben (Gründungsversammlung). in (1) Organe sind der Vorstand und der Bezirksparteitag.


(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 16.08.2009. in vollständige Streichung.

§9a (3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Bezirksparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl bis zum nächsten ordentlichen Bezirksparteitag gewählt. in (3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Bezirksparteitag in geheimer Wahl bis zum nächsten ordentlichen Bezirksparteitag gewählt.


(6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bezirksparteitages bzw. der Gründungsversammlung. in (6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bezirksparteitages.“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.

Der für das Attribut „Antragsteller“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Benutzer:crasher|Alex H.“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.
Der für das Attribut „Antragstext“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Der Bezirksparteitag Schwaben möge beschließen, die bayrische Landessatzung im genauen Wortlaut zu Übernehmen. Jede erwähnung des "Landesverbandes" wird ersetz durch "Bezirksverband". Programmatische regionale Erweiterungen sollen durch diesen Antrag dennoch möglich bleiben.“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.
Der für das Attribut „Antragsteller“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Benutzer:Paul der Laute|Paul der Laute“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.

Der für das Attribut „Begründung“ des Datentyps Seite angegebene Wert „I. Regelungsbedarf

Die vorgeschlagene Änderung wird für mehrheitsfähig gehalten, da sie den Wunsch, nach einer Zuständigkeit des LSG als Eingangsinstanz für Streitigkeiten zwischen Organen und Mitgliedern eines Landesverbandes, erfüllt. Damit würde diese allgemein vorherrschende aber bislang unzutreffende Auffassung ihre Grundlage im Wortlaut der Schiedsgerichtsordnung finden. Aus dem bisherigen Wortlaut des § 3 Abs 1 Satz 5 der SchiedsgerichtsO:

"Zuständig ist generell das Gericht der höheren Ordnung bzw. bei einem Streitpunkt zwischen Organen gleichrangiger Ordnung das Gericht der nächsthöheren Ordnung."

folgt, dass bei Streitigkeiten zwischen Organen und Mitgliedern eines Landesverbandes das Bundesschiedsgericht zuständig ist. Da das Landesschiedsgericht auf eben dieser Ordnungsebene angesiedelt ist, kann es sich bei dem Gericht der "höheren Ordnung" nur um das Bundesschiedsgericht handeln. In gleicher Weise wäre für Streitigkeiten zwischen Bundesvorstand und Mitgliedern der Bundesparteitag als "Gericht der höheren Ordnung" zuständig.


II. Unterschied zum Antragsentwurf in der 1. Variante

Die vorgeschlagene Fassung dieses Entwurfes bleibt im Vergleich zur 1. Variante herrlich unpräzise. Sie entbindet den Antragsteller von der Kaffeesatzleserei hinsichtlich der in der Satzung möglicherweise angedachten oder hinzukommenden Beteiligtenkonstellationen/ Verfahrensarten. Zum einen wäre denkbar, dass den Schiedsgerichten eine Schlichtungsfunktion bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern zukommen könnte. Wenn man einige Diskussionen auf Mailinglisten verfolgt, dann man wird zustimmen, dass dies sicher von Vorteil wäre. Ob eine derartige Anrufungsbefugnis besteht, muss der Satzung im Wege der Auslegung entnommen (oder durch Änderung hinzugefügt) werden. Zum anderen liegt nahe, dass neben Streitigkeiten, in denen der Verband durch den Vorstand vertreten wird, Organe selbst Partei einer Streitigkeit sein können. Zumal auch auf Bundesebene die Schaffung weiterer Organe - z.B. Bundesfinanzrat - angedacht ist. Diesen werden eigene Rechte und Pflichten zukommen. Die Klärung dieser Fragen ist vom Antragsteller nicht beabsichtigt. Jedoch werden die ausdrücklich in der Satzung vorgesehenen Streitigkeiten besonders benannt. Dies macht es betroffenen Mitgliedern einfach, das zuständige Schiedsgericht aufzufinden. (Zum Teil wird eine klare Zuweisung auch vom PartG gefordert; § 10 Abs 5 S 1 PartG)


III. Funktionsweise

Ausgehend von dem Ansatz genereller Zuständigkeit des Gerichtes höherer Ordnung (bisherige Fassung), ist auch weiterhin grundsätzlich das Gericht höherer Ordnung zuständig. Eine Erweiterung nach unten ist möglich. Errichten die Gliederungen Schiedsgerichte niedrigerer Ordnung, wird deren Zuständigkeit ohne Änderung des Satzungsrechtes begründet. Nach Maßgabe von Abs 4 ziehen diese die Zuständigkeiten für ihre Gliederungsebene an sich. Die Zuständigkeit besteht grundsätzlich für alle Streitigkeiten, an denen die betreffende Verbandsgliederung, deren Organe, nachrangige Gliederungen, Organe dieser nachrangigen Gliederungen oder Mitglieder beteiligt sind. Dies schließt alle Streitigkeiten ein, die unterhalb diese Ebene auftreten. Es sei denn, eine angehörende Gliederung (entsteht und ) errichtet ein Schiedsgericht ( Abs 4, letzter Halbsatz: "sofern nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes niedrigerer Ordnung begründet ist" .)

Beispiel

Ein Kreisverband ist zugleich angehörende Gliederung auf Landesebene und betreffende Gliederung auf Kreisverbandsebene. Ist der Kreisverband Streitpartei in einer Streitigkeit mit dem Landesverband, so ist das Landesschiedsgericht zuständig, da der Verband auf Gliederungsebene und eine angehördende Gliederung beteiligt sind.

Ist der Kreisverband Streitpartei in einer Streitigkeit mit einem Ortsverband und hat der Kreisverband kein Schiedsgericht errichtet, so ist das Landesschiedsgericht zuständig, da es sich um eine Streitigkeit zwischen angehörenden Gliederungen handelt. Hat der Kreisverband jedoch ein Kreisschiedsgericht errichtet, so ist dieses zuständig. Denn es handelt sich um einen Streit zwischen dem Verband auf Gliederungsebene und einer angehörenden Gliederung. Mit der Errichtung des Kreisschiedsgerichtes wurde die Zuständigkeit desselben begründet ( § 7 Abs 5 in der beantragten Fassung). Zugleich wurde die Zuständigkeit des Landesschiedsgerichtes gemäß § 7 Abs 4, letzter Halbsatz in der beantragten Fassung aufgehoben.

Aufgrund der Regelung § 10 Abs 5 PartG wird dieses System in § 7 Abs 2 Nr. 3 in der beantragten Fassung durchbrochen. Eine weitere Durchbrechung findet sich in § 7 Abs 2 Nr. 2. in der beantragten Fassung. Dies erscheint sachgerecht, da andernfalls derjenige, der von Ordnungsmaßnahmen des Bundesvorstandes betroffen ist, schlechtergestellt würde, als derjenige der von Ordnungsmaßnahmen eines Landesvorstandes betroffen ist ( § 7 Abs 2 Nr 1 lit a) in der beantragten Fassung ). Die Zuständigkeit für Maßnahmen des Bundesvorstandes nach § 6 Abs 6 der Bundessatzung wird in § 7 Abs 1 Satz 2 ausdrücklich dem Bundesschiedsgericht zugewiesen. Eine Durchbrechung der Systematik des Abs 4 erscheint hier nicht angebracht, da ansonsten das Landesschiedsgericht über die Auflösung des eigenen Landesverbandes entscheiden müsste. Der Landesverband wird hier aber über § 6 Abs 6 und Abs 7 Bundessatzung geschützt, auch wenn die Bestimmung unklar ist. Einer Komplizierung des Instanzenzuges wird vorgebeugt, da zweite Instanz immer die Landesschiedsgerichte sind. Falls einmal ein Interesse an einer Überprüfung zweitinstanzlicher Entscheidungen durch das Bundesschiedsgericht entstehen sollte, könnte eine solche Regelung ohne Schwierigkeiten ergänzt werden.


IV. Sonstiges

Anmerkung zu: [1] Der Auffassung, dass die Ordnungsmaßnahme Ausschluss nur vom Bundesvorstand, nicht jedoch vom Vorstand einer anderen Gliederung beantragt werden kann, möchte ich entgegentreten.( Schlicht falsch, ist die weitergehende Behauptung "Bisher können Ordnungsmaßnahmen nur vom Bundesvorstand beschlossen werden." ) Diese Auffassung stützt sich wohl darauf, dass auf den § 6 Abs 3 Satz2 "Die Satzungen niederer Gliederungen können dementsprechende ergänzende Regelungen treffen. " der Satz 3 folgt, "Den Antrag auf Ausschluss stellt der Bundesvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. " Hieraus schließt die genannte Auffassung offenbar, dass die Beantragung des Ausschlusses durch Vorstände der Gliederungen ausgeschlossen sei, auch wenn diese entsprechende ergänzende Bestimmungen in die Satzung aufgenommen haben. Dagegen spricht, dass der Ausschluss in Abs 1 genannt ist, also Teil der zu ergänzenden entsprechenden Regelungen in den Satzungen ist. Ferner wurde eine Beschränkung dahin, dass der Ausschluss nur durch den Bundesvorstand beantragt werden könne, auch nicht beabsichtigt. Wollte der Satzungsgeber eine solche Beschränkung, so hätte er auch in Abs 6 Satz 1 nicht "Bundesvorstand", sondern "Vorstand eines höheren Gebietsverbandes" eingefügt (vgl in § 6 Abs 6 BS). Dass eine Benennung dieser Vorstände unterbleibt, zeigt nur, dass dies den Gliederungen vorbehalten sein sollte ( § 6 Abs 3 Satz 2). Des weiteren wird in den Sätzen 3 bis 5 des § 6 Abs 3 BS lediglich der Regelungsinhalt des § 16 Abs 5 PartG wiederholt. In Satz 3 wollte der Satzungsgeber nur unterbringen, dass es für den Ausschluss eines Antrages an das Schiedsgericht bedarf. Für den Satzungsgeber der Bundessatzung ist der Antragsteller eben der Bundesvorstand.


Anhang: Aktuelle Fassung

§3 (1) Das Gericht wird nur durch schriftliche Anrufung durch eine Streitpartei aktiv. Berechtigt hierzu ist jeder Pirat, falls er sich in seinen Rechten verletzt fühlt oder um Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme zu erheben, die nur den einzelnen Piraten betrifft. Weiterhin ist dazu der Vorstand jeder Gliederung berechtigt, wenn es sich um einen Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme handelt oder Rechte der Gliederung seiner Meinung nach verletzt wurden. Gerichte sind von einer Anklage ausgeschlossen. Wird eine Mitgliederversammlung angeklagt, so wird diese durch den entsprechenden Vorstand in der Sache vertreten. Zuständig ist generell das Gericht der höheren Ordnung bzw. bei einem Streitpunkt zwischen Organen gleichrangiger Ordnung das Gericht der nächsthöheren Ordnung.


§ 7 - Ausschluss von Piraten und Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände

(1) Über Ausschluss von Piraten entscheidet das zuständige Gericht des jeweiligen Landesverbandes.


Anhang: Mindestinhalt gem. ParteienG

1. § 14 I 1. Var, 2. Var -beantragte Fassung (+), -derzeitige Fassung (+) aber die Gerichte der niedrigeren Ordnungen sind in vielen Streitigkeiten unzuständig

2. Ausschluß § 10 V S1 PartG -beantragte Fassung (+), -derzeitige Fassung (-)

Bemerkung zu § 7 derzeitige Fassung: "...entscheidet das zuständige Gericht des jeweiligen Landesverbandes." Zuständig ist also derjenige, der zuständig ist. Das ist doch Quatsch. Will man in "des jeweiligen Landesverbandes" hereinlesen, dass die Zuständigkeit vom Landesverband bestimmt werden soll, so scheitert dies an § 1 Abs 1 Satz 3 SGO; dürfen die gar nicht.

3. Berufung bei Ausschluß § 10 V S2 PartG -beantragte Fassung (+), -derzeitige Fassung (+) (Berufungsinstanz ist hier aber regelmäßig der BPT);

Wird der BPT als Schiedsgerichtsinstanz abgeschafft (vgl den Antrag), läuft § 3 IV S1 SGO insoweit leer. Eine Berufung gegen erstinstanzliche Entscheidungen des BSG ist nicht möglich (allgemeines Problem). Jedenfalls für den Ausschluss ist die Berufungsmöglichkeit vorgeschrieben (besonderes Problem, wenn Eingangsinstanz BSG).

4. Anrufung bei Maßnahmen gegen Gebietsverbände § 16 III PartG -beantragte Fassung (+) explizit geregelt, -derzeitige Fassung (-), Bemerkung: § 7 Überschrift:"und Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände" Einen Regelungsinhalt enthalt die Vorschrift diesbezüglich nicht.“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.

Der für das Attribut „Antragstext“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Es wird beantragt,

  1. Den Satz 6 in § 3 Abs 1 Schiedsgerichtsordnung zu streichen
  2. und den Abschnitt C: § 7 , wie folgt, neu zu fassen:


§ 7 Zuständigkeiten

(1) Das Bundesschiedsgericht entscheidet in Streitigkeiten auf Bundesebene, sofern diese nicht den Landesschiedsgerichten zugewiesen sind. Insbesondere entscheidet es über Ordnungsmaßnahmen gemäß § 6 Abs 6 Satz 3 iVm Abs 6 Satz 1 der Bundessatzung, wenn die Maßnahme vom Bundesvorstand angeordnet wird. Ferner ist das Bundesschiedsgericht in zweiter Instanz zuständig für die Entscheidungen der Landesschiedsgerichte.

(2) Die Landesschiedsgerichte entscheiden in Streitigkeiten

  1. auf Landesebene desselben Landesverbandes, insbesondere a) über Einsprüche gegen Ordnungsmaßnahmen entsprechend § 6 Abs 3 Satz 1 iVm Abs 1 der Bundessatzung, b) über Ordnungsmaßnahmen gemäß § 6 Abs 6 Satz 3 iVm Abs 6 Satz 1 der Bundessatzung, wenn die Maßnahme von einem Landesvorstand angeordnet wird,
  2. zwischen dem Bundesvorstand und einem Mitglied des Landesverbandes oder einem Piraten der keinem Landesverband angehört, wenn es sich um den Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme gemäß § 6 Abs 3 Satz 1 iVm Abs 1 der Bundessatzung handelt,
  3. den Antrag des Bundesvorstandes oder des Vorstandes einer Gliederung auf Ausschluss eines Piraten.

Ferner sind die Landesschiedsgerichte in zweiter Instanz zuständig für Entscheidungen der Schiedsgerichte niedrigerer Ordnung.

(3) Die Schiedsgerichte niedrigerer Ordnung entscheiden in Streitigkeiten auf Gliederungsebene derselben Gliederung, insbesondere

  1. über Einsprüche gegen Ordnungsmaßnahmen entsprechend § 6 Abs 3 Satz 1 iVm Abs 1 der Bundessatzung.
  2. über Ordnungsmaßnahmen gemäß § 6 Abs 6 Satz 3 iVm Abs 6 Satz 1 der Bundessatzung, wenn die Maßnahme von dem Vorstand derselben Gliederung angeordnet wird.

Eine Zuständigkeit in zweiter Instanz besteht nicht.

(4) Streitigkeiten auf Bundes- Landes- oder Gliederungsebene sind solche, an denen der Bundesverband beziehungsweise die betreffende Verbandsgliederung, deren Organe, nachrangige Gliederungen, Organe dieser nachrangigen Gliederungen oder Mitglieder beteiligt sind, sofern nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes nachfolgend niedrigerer Ordnung begründet ist.

(5) Die Zuständigkeit eines Gerichtes niedrigerer Ordnung ist begründet, wenn es errichtet wurde. “ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.