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L
Rundfunkpolitik ist Ländersache. Auf Symposium der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten am 22.3. hat deren Vorsitzender Thomas Fuchs gefordert, die Regulierung von Rundfunk und Internet zusammenzulegen. Die Piratenpartei sollte diese politische Vorlage aufgreifen und die Lücken, die die Medienpolitik der Bayerischen Staatsregierung in den letzen Jahren offen gelassen hat, konsequent mit piratiger Medienpolitik füllen. Im Gegensatz zur Netzpolitik, die wesentlich Bundessache ist, befindet sich Rundfunkpolitik vollständig in der Kompetenz der Länder. Die bayerische Medienwirtschaft, insbesondere die Fernsehindustrie, ist führend in Deutschland. Eine starke, zukunftsorientierte Position sollte fester Bestandteil der bayerischen Piratenposition bleiben.  +
Jetztige Situazion ist so, siehe weiter, dass die Volksenscheide durch die Politiker nicht umgesetzt werden muessen (sie koennen auch abgeschafft/abgeaendert werden). Volksentscheid dient dazu, dass der Wille des Volkes emittelt und kundgegeben wird. Sodass ist es unumgaenglich dass dieser auch fuer alle Politiker staets bindend bleibt. Siehe Hamburg. Im Wege des Volksentscheids beschlossene Gesetze sind immer verbindlich. ''Allerdings schließt dies nicht aus, dass die gewählte Vertretung zu einem späteren Zeitpunkt ein solches Gesetz auf eigene Initiative abändert oder aufhebt''. Eine Art Bestandsschutz, der die per Volksentscheid beschlossenen Gesetze dem Zugriff des Parlaments grundsätzlich entziehen würde, gibt es also nicht und wäre auch verfassungsrechtlich nicht zulässig, da dadurch die hoheitlichen Rechte des Parlaments dauerhaft beschnitten würden. Prinzipiell möglich – allerdings nur in Hamburg tatsächlich umgesetzt – ist, dass die Verbindlichkeit von Volksentscheiden, durch einen sogenannten „fakultativen Volksentscheid“ gesichert wird. So kann das Hamburger Landesparlament zwar jederzeit durch Beschluss einen Volksentscheid ändern. Nach Art. 50 (4) der Hamburger Landesverfassung steht dieser Änderungsbeschluss aber unter Vorbehalt eines erneuten Volksentscheids, wenn dies 2,5% der Wahlberechtigten innerhalb von drei Monaten nach Beschluss des Änderungsgesetzes per Unterschrift fordern.  +
Jetztige Situazion ist so, siehe weiter, dass die Volksenscheide durch die Politiker nicht umgesetzt werden muessen (sie koennen auch abgeschafft/abgeaendert werden). Volksentscheid dient dazu, dass der Wille des Volkes emittelt und kundgegeben wird. Sodass ist es unumgaenglich dass dieser auch fuer alle Politiker staets bindend bleibt. Siehe Hamburg. Im Wege des Volksentscheids beschlossene Gesetze sind immer verbindlich. ''Allerdings schließt dies nicht aus, dass die gewählte Vertretung zu einem späteren Zeitpunkt ein solches Gesetz auf eigene Initiative abändert oder aufhebt''. Eine Art Bestandsschutz, der die per Volksentscheid beschlossenen Gesetze dem Zugriff des Parlaments grundsätzlich entziehen würde, gibt es also nicht und wäre auch verfassungsrechtlich nicht zulässig, da dadurch die hoheitlichen Rechte des Parlaments dauerhaft beschnitten würden. Prinzipiell möglich – allerdings nur in Hamburg tatsächlich umgesetzt – ist, dass die Verbindlichkeit von Volksentscheiden, durch einen sogenannten „fakultativen Volksentscheid“ gesichert wird. So kann das Hamburger Landesparlament zwar jederzeit durch Beschluss einen Volksentscheid ändern. Nach Art. 50 (4) der Hamburger Landesverfassung steht dieser Änderungsbeschluss aber unter Vorbehalt eines erneuten Volksentscheids, wenn dies 2,5% der Wahlberechtigten innerhalb von drei Monaten nach Beschluss des Änderungsgesetzes per Unterschrift fordern.  +
Begründung des Antrages zweite Zeile etc.  +
Begründung des Antrages zweite Zeile etc.  +
Begründung des Antrages zweite Zeile etc.  +
Es erscheint dringend notwendig, dass unsere Wahlkämpfe in hohem Maße professionalisiert werden, damit wir auch internetferne Bevölkerungskreise als WählerInnen gewinnen. Öffentliche Veranstaltungen haben einen hohen Aufmerksamkeitswert bei Bevölkerung und Medien weit über den Veranstaltungsort hinaus. Dabei sind Veranstaltungen in Groß- und Míttelstädten nicht hoch genug einzuschätzen. Insbesondere dann, wenn zusätzlich zu den politischen Inhalten kulturpolitische Angebote gemacht werden können. Die Identifikation zwischen Partei, ihren Vertretern und den Wählern dürfte durch persönliche Begegnungen wesentlich positiv beeinflusst werden. Natürlich ist alle Wahlkampfarbeit auf die aktive ehrenamtliche Mitarbeit aller Mitglieder und Funktionsträger angewiesen. Diese dürfte aber bei den anstehenden Wahlkämpfen nicht ausreichen. Deshalb ist auf eine professionelle Werbeagentur zurückzugreifen, die uns inhaltlich, Psychologisch und werblich unterstützt. Die anstehenden Wahlkämpfe erfordern auch von aktiven Piraten einen Fulltime-Job, der ehrenamtlich nicht zu bewerkstelligen ist. Deshalb sollen die Mitglieder des zentralen Wahlkampfteams angemessen bezahlt werden. Da die Piratenpartei an der gesetzlich geregelten Wahlkampfkostenerstattung partizipieren wird, dürfte die Finanzierung der genannten Aktivitäten gesichert sein.  +
Nachdem das im September 2010 vom Landesparteitag beschlossene Konzept zur Programmentwicklung nur in Teilen umgesetzt wurde, braucht es eine klärende Aussage des Landesparteitags und einen Beschluss zum weiteren Vorgehen. Einige Piraten haben bereits aufwändig Positionspapiere umgesetzt, in der Erwartung, dass deren Inhalte wie zuvor beschlossen in das Wahlprogramm einfließen. Es wäre fatal, diese Arbeit zunichte zu machen. Gleichzeitig haben wir Anträge zum Wahlprogramm vorliegen, die wir nicht einfach außen vor lassen können und sollten. Also halten wir uns beide Wege offen. So sollen auf den Parteitagen im März und fortfolgend Inhalte beschlossen werden, aus diesen entsteht das Wahlprogramm. So haben wir ausreichend Zeit und die wesentlichen Inhalte des Wahlprogramms stehen fest, bevor Listen und Direktkandidaten gewählt werden. Im Antragstext steht bewusst die Formulierung, dass der Landesvorstand dafür Sorge tragen soll, dass die Inhalte zu einem Landeswahlprogramm aufbereitet werden. Das muss nicht heißen, dass die Vorstandsmitglieder selbst dies vornehmen müssen, sie tragen aber die Verantwortung dafür, dass es geschieht. Die Aussage zu einem eventuellen Landesgrundsatzprogramm ist, dass hierfür eigene Programmanträge gestellt werden sollen und dieses Programm - falls es beschlossen wird - ebenfalls aufbereitet werden soll, allerdings lediglich redaktionell (Rechtschreibfehler usw.).  +
Ich habe hier einige Punkte aus Bundes/Landesprogrammen zusammengetragen und auf Bayern zugeschnitten die ich innerhalb der Piratenpartei als Konsens betrachte. Um Zeit zu sparen würde ich mich freuen wenn wir das ganze als Paket abstimmen könnten. Begründung des Antrages zweite Zeile etc.  +
Immer mehr Firmen entziehen sich mittels Leiharbeit ihrer Verantwortung gegenüber der für sie tätigen Mitarbeiter. Die führt teilweise dazu das Firmen den größten teil Ihrer Mitarbeiter nur noch über ZAF beschäftigen. Was Lohndumping durch die Konkurrenz der ZAF untereinander zur Folge hat. Diese Auswüchsen muss Einhalt geboten werden, auch wenn die Unternehmen dagegen Sturm laufen. Die Begründung das dies notwendig ist um irgend welche Auftragsspitzen abzufangen hat sich leider als zwischenzeitlich kaum mehr rellevant erwiesen. Der Missbrauch der ZA ist leider mittlerweile bei weitem größer als das für was sie ursprünglich einmal gedacht war. Auch der gerne vorgeschobene sog. Klebeeffekt ist letztlich zu vernachlässigen, da das entleihen meist in Bereichen passiert, wo Arbeitskräfte keine teuren Kenntnisse benötigen und schnell eingearbeitet sind.  +
Die Satzungsänderung bewirkt, dass auch Positionspapiere eine 2/3-Mehrheit benötigen. Aus folgenden 2 Gründen schlage ich dies vor: 1) Das aktuelle Konzepts für die Erstellung des Wahlprogramms (siehe [[BY:Programmentwicklung_Bayern]]) sieht folgendes vor: Positionspapiere werden mit 50% beschlossen und aus den Inhalten dieser Positionspapiere wird ein Wahlprogramm erstellt. Dieses benötigt jedoch eine 2/3-Mehrheit. Ich sehe hier massiv Probleme auf uns zukommen. Positionspapiere, deren Inhalt unser Wahlprogramm bilden sollen, müssen auch mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden. 2) Es zeigt sich, dass Entscheidungen mit knapper Mehrheit sehr viel Unruhe innerhalb der Partei erzeugen können. Daher schlage ich eine 2/3-Mehrheit auch für Positionspapiere vor. Auch wenn Positionspapiere und Programmanträge eine 2/3 Mehrheit benötigen, gibt es noch folgende Unterschiede: 1) Inhalte, welche zu lang oder zu detailreich sind um in das Programm aufgenommen zu werden, können als Positionspapiere beschlossen werden. 2) Programmanträge sollen mehr oder weniger in der beschlossenen Form in das Programm eingebaut werden. Bei Positionspapieren kann nur der Inhalt beschlossen werden, die Formulierung kann danach noch deutlich geändert werden (Z.B. um aus Positionspapieren ein gutes Wahlprogramm zu entwerfen). Die Satzungsänderung ist von dem Antrag von [http://wiki.piratenpartei.de/Benutzer:Magnum Magnus] für den [http://wiki.piratenpartei.de/Bundesparteitag_2011.2/Antragsfabrik/Satzungs%C3%A4nderung_003 BPT 2011.2] geklaut.  +
Siehe auch Satzungsänderungsantrag "Antragstagung". Im Normallfall ist es nicht mehr nötig, die Anträge nochmal einzeln zu behandeln, wenn das vorher auf einer Antragstagung erledigt wurde.  +
*Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil die permanente Überwachung des öffentlichen Raumes für zulässig erklärt. Das ist in Bayern im '''(Datenschutzgesetz (BayDSG Art. 21a)''' auf einer halben Seite "geregelt". '''Das Gesetz sieht keine Genehmigungsverfahren oder Kontrollen vor.''' Die Videobeobachtung ist überhaupt nicht geregelt (keine Zulassungsverfahren, keine Kontrollen). Bei der Videoaufzeichnung gibt es nur eine Anzeigepflicht an den Datenschutzbeauftragten (Keine Genehmigungsverfahren, keine Kontrollen) *Es kann Gründe geben an neuralgischen Punkten Kamera-Überwachung einzuführen; dies ist aber sehr kritisch zu betrachten! Denn heute geschieht eine Kameraüberwachung per Verwaltungsakt und im Falle von Firmen und Privatpersonen nach ihrem Gusto. Bei Nachfragen können lokale Behörden noch nicht einmal verbindlich Auskunft geben welche Kameras und wo durch Behörden, Firmen und Privalleute in ihrem Amtsbereich installiert sind, welche öffentlichen Bereiche damit abgedeckt werden und was mit dem Datenmaterial im Hinblick auf den Datenschutz geschieht. *Zwar gibt es datenschutzrechtliche Auflagen zum Betrieb solcher Kameras. Aber die gängige Praxis hat gezeigt, daß auch diese Auflagen nicht hinterfragt oder kontrolliert werden; schon garnicht nachdem die Kameras einmal installiert sind. *Es ist festzustellen, daß die Kameraüberwachung viel umfangreicher ist als vermutet. Neben den behördlich installierten Kameras an Gefahrenpunkten zu Überwachungszwecken der Kriminalität oder des Verkehrs sind Kameras in Eingangsbereichen von Banken, Discos, Spielbanken, Eroszentren (Reeperbahn) usw. installiert. Meistens ist bei all diesen Systemen der gesamte Strassenbereich inklusive der gegenüberliegenden Häuser im Visier, ohne daß die betroffenen Bürger hierzu jemals befragt worden sind. Auch die elektronische Überwachung von entlassenen Strafgefangenen, die als Wiederholungstäter eingestuft wurden, trifft alle Bürger in diesem Umfeld. * Generell gehört das Genehmigungsverfahren und die Kontrolle der Videoüberwachung in die Verantwortung des Datenschutzes, da er bereits einen Teil (Daten der Videoaufzeichnung) überwacht. Dauerhaft aufzustellende Videoanlagen (z.B. Verkehrslenkung) im öffentlichen Bereich und andere elektronische Überwachungsmassnahmen sollten grundsätzlich nur durch richterlichen Beschluß nach Durchführung des Datenschutz-Genehmigungsverfahrens und Anhörung und Abwägung der Bürgerinteressen (Schutz der Privatsphäre) genehmigt werden. Diese Amtsstelle sollte ebenfalls bei Verfahren wegen Verstößen gegen den Datenschutz, Videoüberwachung und anderer Verletzungen der Privatsphäre zuständig sein. *"My home is my castle"wie es im angelsächsischen Recht verankert ist und dazu gehört meiner Meinung nach auch die Umgebung des Hauses. *Die Kontrolle des täglichen Lebens, des Internets, etc. greift in die Privatsphäre jedes Einzelnen ein und ist Teil eines totalen Überwachungskonzeptes des Staates. Im Zeichen von ACTA kann man nur sagen "Wehret den Anfängen". *Big brother is watching You!!   
Auf dem Bundesparteitag 2011.1 in Heidenheim gab es große Probleme, weil das Wahlverfahren in der GO fehlerhaft beschrieben war. Das wurde dann während des BPT durch zwei Änderungen notdürftig gefixt. Zum BPT 2011.2 in Offenbach habe ich dann [[Bundesparteitag_2011.2/Geschäftsordnung/Änderungsvorschläge#Klarstellung_des_Wahlverfahrens|die GO so überarbeitet]], dass die verbleibenden Unklarheiten beseitigt wurden. Dieser Vorschlag wurde vom BPT mit sehr großer Mehrheit angenommen. Die gleichen Fehler sind auch in der GO dieses Landesparteitags, so dass ich prinzipiell die gleichen Änderungen auch hier vorschlage. Alle hier neuen Textteile stammen aus der GO des BPT, ich habe mir nichts weiteres zusätzlich ausgedacht. Die Änderungen sind so umfangreich, dass ich es für sinnvoller halte, eine komplette GO zur Abstimmung zu stellen, als eine lange Liste von Änderungen. Man findet alle Änderungen auch in der [http://wiki.piratenpartei.de/wiki//index.php?title=Benutzer:Magnum/Vorschlag_GO_LPT_BY&action=history Versionsgeschichte des Vorschlags]. Im Wesentlichen ist der Inhalt folgender Punkte in meinem Vorschlag ist fast komplett neu: * 4 Abstimmungs- und Wahlordnung *: Hier ist das Wahlverfahren nun klar beschrieben. Bisher steht dort, dass es auf den Stimmzetteln ein Feld für Enthaltung gibt, was ja nicht stimmt. * 5 Wahlen *: Dort standen bisher auch Regeln, die ebenso für Abstimmungen gelten, das wird nun unter 4 geregelt. * 6.1 Abstimmungen über Anträge *: Hier wird geregelt, wie bei konkurrierenden Anträgen abgestimmt wird. Bisher war das gar nicht geregelt, aber in Anbetracht der Anträge zu diesem LPT werden wir nun eine Regelung brauchen. Die aktuell gültige GO ist übrigens diese hier: [[Vorschlag_GO_LBT_BY]] Die wurde auf dem LPT 2011.2 in Germering angenommen. Im [[BY:Landesparteitag_2011.1/Protokoll#Beschluss_.C3.BCber_die_Gesch.C3.A4ftsordnung|Protokoll]] ist das zwar nicht ersichtlich, aber ich habe mir das [http://www.youtube.com/watch?v=l1YxvloQyMg Video] angesehen. Die eigentliche Seite der GO im Wiki wurde noch nicht aktualisiert: [[BY:Geschäftsordnung_des_bayrischen_Landesparteitags]]  
Der Antrag ist für das [[BY:Wahl2013/Formalia/Wahlverfahren#Aufstellungsversammlung_zur_Landesliste_Bayern_.28BTW_2013.29|Wahlverfahren]] nötig, das vom Team zur Vorbereitung der Aufstellungsversammlung vorgeschlagen wird. Es hindert die Aufstellungsversammlung aber nicht, notfalls oder falls gewünscht ein anderes Wahlverfahren zu nehmen. Das Wahlverfahren wurde dem Landeswahlleiter vorgelegt, welcher keine Einwände von seiner Seite aus geltend machte. Der Punkt (1) ist wegen der Blockwahl am Ende nötig, welche aufgrund des demokratischen Verständnisses nur eingeschränkt zur Verwendung kommen sollte. Ein [[BY:Landesparteitag_2012.2/Antragsfabrik/Geschäftsordnung_für_die_Aufstellungsversammlung_der_Landesliste_zur_Bundestagswahl|Vorschlag zur Geschäftsordnung]] für die Aufstellungsversammlung existiert auch bereits. Zu den einzelnen Absätzen: Absatz 1 ist nötwendig, da sonst keine BLockwahl nach Vereinsrecht erlaubt wäre. Die einschränkungen sollen klarstellen, dass es keine Blockwahl mit Vorstandsvorschlägen oder Einzelvorschlägen (Es gibt mehrere Listen die gegeneinander Antreten) aktzeptierbar sind. (2) und (3) dienen der Klarstellung dieser Grundlegenden Regeln. (4) wird von einigen als Notwendig empfunden, da das BWahlG sagt, die Satzung regelt das Wahlverfahren.  +
Grundsätzlich sollte der Ausbildungsweg eines Menschen ausschließlich ihm selbst überlassen bleiben, was durch die Zuordnung den Ausbildungsberufen nach nicht möglich ist. Erfahrungsgemäß ist es sogar so, dass sehr viele Schüler der BOS ihre Hochschulreife nachholen wollen, um sich nach ihrer beruflichen Ausbildung völlig neu zu orientieren. Das bisherige Schulsystem zwingt junge Menschen dazu sich sehr früh für einen beruflichen Werdegang zu entscheiden. Es sollte dann zumindest nach der beruflichen Ausbildung möglich sein, einen anderen Weg zu wählen und bis zur Aufnahme des Studiums entsprechende Vorbildung zu erlangen. So kann zum Beispiel eine ausgebildete KFZ Mechanikerin nur den technischen Zweig besuchen, obwohl sie ihren Fokus im Studium auf z.B. Wirtschaftswissenschaften legen will. Die Motivation die BOS zu besuchen ist häufig die Demotivation im Beruf, weil er individuell nicht interessant genug für einen Menschen ist oder man sich bessere berufliche Perspektiven erhofft hat. Wenn die Schüler jedoch auch auf der BOS noch in diesen Zweig gezwungen werden, ist die Motivation entsprechend niedriger gute Leistungen zu erbringen. Es sollte der Zweig der Wahl für alle Schüler der BOS offen stehen. Das Argument, dass dann im entsprechenden Studiengang die berufliche Praxis fehlt, entkräftet sich durch mehrere Gründe. Zum einen kann auch ein Absolvent des Gymnasiums keinerlei berufliche Vorbildung nachweisen und dennoch jeden Studiengang an jeder beliebigen Hochschule studieren. Zum anderen ist auch Absolventen der BOS (je nach Hochschulzulassungsform) jeder akkreditierte Studiengang an einer Fachhochschule bzw. einer Universität zugänglich. Abschließend ist zusammenzufassen, dass man zwar nach dem Erwerb der Hochschulreife alles dem Abschluss entsprechende studieren darf, auf den schulischen Zweig jedoch keinen Einfluss hat. Dieses Paradoxon wird hierdurch beseitigt.  +
Das gegenwärtige System des Meisterzwangs ist nicht mehr zeitgemäß. Die Pflicht, zur Ausübung bestimmter Gewerke (die in der Anlage A der Handwerksordnung gelisteten Berufe) einen Meistertitel zu führen, schränkt Unternehmer, Betriebe und Verbraucher in ihren Freiheiten ein, die Ausübenden in der freien Berufswahl, die Verbraucher in der freien Wahl des Dienstleisters. Der Meisterzwang fusst auf zwei Regelungszwecken: 1. Berufe, von denen eine Gefahr für Leib und Leben Dritter ausgeht dürfen als stehender Betrieb nur von Unternehmen ausgeübt werden, die über einen (handwerklichen) Meistertitel verfügen. 2. Berufe, die einen hohen Beitrag zur Ausbildungsleistung in Deutschland leisten, unterstehen dem Meisterzwang. Die Gefahrengeneigtheit ist insofern ein vorgeschobenes Argument, da weiterhin alle dem Meisterzwang unterworfenen Tätigkeiten z.B. auch von Reisegewerbetreibenden, Inhaber eines unerheblichen handwerklichen Nebenbetriebes oder von Betrieben aus den EU-Mitgliedsstaaten vollumfänglich erbracht werden dürfen. Daraus folgt in der Praxis, dass der Meisterzwang weniger der Gefahrenabwehr, als vielmehr dem Schutz der etablierten Marktteilnehmern (Meisterbetriebe) vor Konkurrenz dient. Das Argument der hohen Ausbildungsleistung für die Beschränkung des Zugangs und damit des Angebots an tatsächlichen Ausbildungsgelegenheiten ist in sich widersprüchlich. Wie soll eine Begrenzung der Zahl ausbildender Betriebe zu einer Steigerung der Ausbildungsleistung führen? Das Handwerk hat von 1995 bis 2008 die Zahl seiner Ausbildungsplätze um 32 Prozent verringert – die Industrie (in der es keinen Meisterzwang gibt) steigerte dagegen ihre Ausbildungsleistung um 23 Prozent. Der Meisterzwang ist demnach nicht geeignet, eine hohe Zahl von Absolventen einer Berufsausbildungen sicher zu stellen. Für die Qualität der angebotenen Ausbildung hat er ebenso keine Auswirkung. Der Meistertitel ist ein lebenslang gültiges Zertifikat. Ausbildungsinhalte wechseln heute aber oft binnen weniger Jahre. Sowohl für Qualität, als auch Aktualität der Ausbildung wirkt vielmehr das System der dualen Ausbildung viel durchschlagender. Somit ist der Meisterzwang zur Sicherung der beiden genannten Ziele ungeeignet. Seine Handhabung führt dagegen zu massiven Einschränkung der Menschen- und Bürgerrechte von Handwerkern. Wer in Deutschland selbstständig einen Handwerksbetrieb betreiben möchte, sieht sich in folgenden Grundrechten eingeschränkt:<br> · Dem Grundrecht auf Freiheit der Berufswahl,<br> · dem Gleichheitsgrundsatz,<br> · dem Recht der freien Persönlichkeitsentfaltung,<br> · der Menschenwürde und<br> · der Unverletzlichkeit der Wohnung.<br> Selbst ein im Rahmen der bestehenden Gesetze eröffneter Betrieb, muss regelmäßig mit Verfolgung durch die Behörden rechnen, da der Meisterzwang oft wider besseren Wissens von den Handwerkskammern und Ordnungsbehörden in Zweifel gezogen werden. Am Ende der Maßnahmen stehen dann oft Hausdurchsuchungen auf fraglicher rechtlicher Grundlage. Diese Einschränkungen der Grundrechte sind für PIRATEN nicht hinnehmbar.