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Rechnungswesen Software (Quelltext anzeigen)
Version vom 25. Juni 2011, 18:10 Uhr
, 18:10, 25. Jun. 2011-kategorie schatzkiste, +kategorie finanzen
{{Offiziell}}
Einführung einer verbindlichen Standard-Software für das [[Finanzen|Rechnungswesen]] der Piratenpartei Deutschland ab dem Geschäftsjahr 2010
# Die [[Bundesschatzmeister]] aller Gliederungen werden ab dem 1. Januar 2010 nach Vorgabe des Schatzmeisters im Bundesvorstand eine verbindliche Standardsoftware für das Kassen- und Rechnungswesen der Piratenpartei Deutschland einsetzen.
# Die Nutzung selbständig gewählter freeware oder anderer Software (Bsp. Excel) scheidet aus.
# Ein entsprechender [[Softwareanforderungskatalog Rechnungswesen Software|Software-Auswahlprozess]] wird von mir mit Unterstützung von Aktiven des [[LV Hamburg]] vorbereitet und durchgeführt.
Zur Begründung und Vertiefung der Materie
Gemäß § 29 Abs. 1 PartG sowie des IDW Prüfungsstandards »Ziele und allgemeine Grundsätze der Durchführung von Abschlussprüfungen (IDW PS 200)«, prüft ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen außer dem Rechenschaftsbericht auch die zugrunde liegende Buchführung und somit die Einhaltung der "Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB)". Diese Grundsätze schreiben kein bestimmtes Buchführungsverfahren vor, richten jedoch dieselben Anforderungen an manuelle wie auch an IT-gestützte Rechnungslegungssysteme.
Das bedeutet, dass das jeweilige Rechnungslegungssystem die Einhaltung der folgenden allgemeinen Ordnungskriterien bei der Erfassung, Ausgabe und Aufbewahrung der rechnungslegungsrelevanten Daten über die Geschäftsvorfälle sicherstellen muss:
; Vollständigkeit
: nach {{Zitat de §|239|hgb}} Abs. 2 HGB, {{Zitat de §|146|ao_1977}} I AO
: lückenlose Erfassung aller buchungspflichtigen Geschäftsvor fälle, Vermögensgegenstände und Verpflichtungen der Unternehmung.
; Richtigkeit
: nach § 239 Abs. 2 HGB, § 146 I AO
: Abbildung von Geschäftsvorfällen unter Beachtung der rechtli chen Vorschriften sowie der ergänzenden Grundsätze und Regeln gewährleis tet.
; Zeitgerechtheit
: nach § 239 Abs. 2 HGB, § 146 I AO
: Zuordnung der Geschäftsvorfälle zu Buchungsperioden (Peri odengerechtigkeit) als auch die Zeitnähe der Buchungen.
; Unveränderbarkeit
: nach § 239 Abs. 3 HGB, § 146 IV AO
: nach dem Buchungszeitpunkt darf eine gegebenenfalls notwendige Änderung von Eintragungen oder Aufzeichnungen ausschließlich so erfolgen, dass der ursprüngliche Inhalt feststellbar bleibt und die Tatsache (Kennzeichnung, dass eine Änderung stattgefunden hat) sowie die zeitliche Abfolge und Wirkung der Änderung erkennbar bleiben.
; Ordnung
: nach § 239 Abs. 2 HGB, § 146 I AO
: ein sachverständiger Dritter muss innerhalb angemessener Zeit in der Lage sein, sich auf Grundlage des eingerichteten Buchführungssystems einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens zu verschaffen.
; Nachvollziehbarkeit
: nach {{Zitat de §|238|hgb}} Abs. 1 Satz 2 HGB, {{Zitat de §|145|ao_1977}} I AO
: die Entstehung und die Abwicklung jedes einzelnen Ge schäftsvorfalls müssen für einen sachverständigen Dritten in angemessener Frist nachvollziehbar sein.
Für eine IT-geführte Buchführung ist dies in den Grundsätzen ordnungsgemäßer DVgestützter Buchführungssysteme (GoBS).
Über die o. g. gesetzlich kodifizierten Anforderungen an das Rechnungslegungssystem hinaus, ist die '''Voraussetzung''' für die Ordnungsmäßigkeit der IT-gestützten Rechnungslegung, die '''Sicherheit''' der verarbeiteten rechnungslegungsrelevanten Daten. Gemäß der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung bei Einsatz von Informationstechnologie (IDW RS FAIT 1) ergeben sich daraus entsprechende '''Sicherheitsanforderungen''' an das IT-System, wie z. B.:
* Vertraulichkeit
* Integrität
* Verfügbarkeit
* Autorisierung
* Authentizität
* Verbindlichkeit.
== Prüfungsschritte ==
Gemäß des IDW Prüfungsstandards: '''Erteilung und Verwendung von Softwarebescheinigungen''' (IDW PS 880) würde der sich daraus ergebende Prüfungsumfang, u. a. folgende '''Prüfungsschritte''' enthalten:
* '''Bestandsaufnahme''' des Prüfungsobjektes und der Testumgebung, inkl. Sichtung geeigneter Dokumentationsunterlagen;
* Prüfung der Verarbeitungsfunktionen, insb. '''Belegfunktion''', '''Journalfunktion''' und '''Kontenfunktion''' unter Gesichtspunkten der '''GoB''';
* Prüfung der programmierten Verarbeitungsregeln, insb. Richtigkeit der '''Programmabläufe''', '''sachlogische''' Richtigkeit der programmierten Verarbeitungsregeln sowie Wirksamkeit von '''Plausibilitätskontrollen''';
* Prüfung der Softwaresicherheit, insb. '''Zugriffsschutz''', '''Datensicherungs'''- und '''Wiederanlaufverfahren''' sowie Prozesse der '''Programmentwicklungsumgebung''';
* Prüfung der '''Softwaredokumentation''' und -'''beschreibung''' hinsichtlich hinreichendem Umfang und Aussagefähigkeit.
Je nach Komplexität des IT-Systems würde sich der notwendige Prüfungsumfang ergeben. Dementsprechend ist eine aussagekräftige Schätzung der '''Zertifizierungskosten''' für Individualanwendungen lediglich auf Basis konkreter Informationen zum Einzelfall möglich. Es ist jedoch davon auszugehen, dass ca. '''€ 25.000''' zu kalkulieren wären.
Jedoch ist gemäß IDW PS 880, eine gesonderte Prüfung der Rechnungslegungssystem bei IT-gestützter Buchführung nicht notwendig, sofern
* eine '''Softwarebescheinigung''' ohne wesentliche Einschränkungen erteilt wurde,
* ein '''aussagefähiger Bericht''' über die Softwareprüfung durch einen sachverständigen Dritten,
* '''Programmidentität''' von im Unternehmen eingesetzter und bescheinigter Software (u. U. auch bzgl. Releasestandes) und
* Identität, zumindest aber '''Kompatibilität''' der Softwareumgebung vorliegt.
Oben erläuterte Anforderungen hinsichtlich der GoBs sowie Systemsicherheit haben ebenfalls Gültigkeit für '''freeware / Open-source-Anwendungen'''. An dieser Stelle ist insbesondere zu beachten, dass sobald die '''Programmidentität''' der Buchführungssoftware zum Bilanzstichtag nicht zweifelsfrei festzustellen ist, eine entsprechende erneute (jährliche) '''Prüfung der Rechnungslegungssysteme''' erfolgen müsste. Hierbei handelt es sich um keine Vollprüfung und daher ist sie deutlich günstiger, belastet aber das Prüfungshonorar.
[[Kategorie:Finanzen]]
[[Kategorie:Mitgliederverwaltung]]
Einführung einer verbindlichen Standard-Software für das [[Finanzen|Rechnungswesen]] der Piratenpartei Deutschland ab dem Geschäftsjahr 2010
# Die [[Bundesschatzmeister]] aller Gliederungen werden ab dem 1. Januar 2010 nach Vorgabe des Schatzmeisters im Bundesvorstand eine verbindliche Standardsoftware für das Kassen- und Rechnungswesen der Piratenpartei Deutschland einsetzen.
# Die Nutzung selbständig gewählter freeware oder anderer Software (Bsp. Excel) scheidet aus.
# Ein entsprechender [[Softwareanforderungskatalog Rechnungswesen Software|Software-Auswahlprozess]] wird von mir mit Unterstützung von Aktiven des [[LV Hamburg]] vorbereitet und durchgeführt.
Zur Begründung und Vertiefung der Materie
Gemäß § 29 Abs. 1 PartG sowie des IDW Prüfungsstandards »Ziele und allgemeine Grundsätze der Durchführung von Abschlussprüfungen (IDW PS 200)«, prüft ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen außer dem Rechenschaftsbericht auch die zugrunde liegende Buchführung und somit die Einhaltung der "Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB)". Diese Grundsätze schreiben kein bestimmtes Buchführungsverfahren vor, richten jedoch dieselben Anforderungen an manuelle wie auch an IT-gestützte Rechnungslegungssysteme.
Das bedeutet, dass das jeweilige Rechnungslegungssystem die Einhaltung der folgenden allgemeinen Ordnungskriterien bei der Erfassung, Ausgabe und Aufbewahrung der rechnungslegungsrelevanten Daten über die Geschäftsvorfälle sicherstellen muss:
; Vollständigkeit
: nach {{Zitat de §|239|hgb}} Abs. 2 HGB, {{Zitat de §|146|ao_1977}} I AO
: lückenlose Erfassung aller buchungspflichtigen Geschäftsvor fälle, Vermögensgegenstände und Verpflichtungen der Unternehmung.
; Richtigkeit
: nach § 239 Abs. 2 HGB, § 146 I AO
: Abbildung von Geschäftsvorfällen unter Beachtung der rechtli chen Vorschriften sowie der ergänzenden Grundsätze und Regeln gewährleis tet.
; Zeitgerechtheit
: nach § 239 Abs. 2 HGB, § 146 I AO
: Zuordnung der Geschäftsvorfälle zu Buchungsperioden (Peri odengerechtigkeit) als auch die Zeitnähe der Buchungen.
; Unveränderbarkeit
: nach § 239 Abs. 3 HGB, § 146 IV AO
: nach dem Buchungszeitpunkt darf eine gegebenenfalls notwendige Änderung von Eintragungen oder Aufzeichnungen ausschließlich so erfolgen, dass der ursprüngliche Inhalt feststellbar bleibt und die Tatsache (Kennzeichnung, dass eine Änderung stattgefunden hat) sowie die zeitliche Abfolge und Wirkung der Änderung erkennbar bleiben.
; Ordnung
: nach § 239 Abs. 2 HGB, § 146 I AO
: ein sachverständiger Dritter muss innerhalb angemessener Zeit in der Lage sein, sich auf Grundlage des eingerichteten Buchführungssystems einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens zu verschaffen.
; Nachvollziehbarkeit
: nach {{Zitat de §|238|hgb}} Abs. 1 Satz 2 HGB, {{Zitat de §|145|ao_1977}} I AO
: die Entstehung und die Abwicklung jedes einzelnen Ge schäftsvorfalls müssen für einen sachverständigen Dritten in angemessener Frist nachvollziehbar sein.
Für eine IT-geführte Buchführung ist dies in den Grundsätzen ordnungsgemäßer DVgestützter Buchführungssysteme (GoBS).
Über die o. g. gesetzlich kodifizierten Anforderungen an das Rechnungslegungssystem hinaus, ist die '''Voraussetzung''' für die Ordnungsmäßigkeit der IT-gestützten Rechnungslegung, die '''Sicherheit''' der verarbeiteten rechnungslegungsrelevanten Daten. Gemäß der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung bei Einsatz von Informationstechnologie (IDW RS FAIT 1) ergeben sich daraus entsprechende '''Sicherheitsanforderungen''' an das IT-System, wie z. B.:
* Vertraulichkeit
* Integrität
* Verfügbarkeit
* Autorisierung
* Authentizität
* Verbindlichkeit.
== Prüfungsschritte ==
Gemäß des IDW Prüfungsstandards: '''Erteilung und Verwendung von Softwarebescheinigungen''' (IDW PS 880) würde der sich daraus ergebende Prüfungsumfang, u. a. folgende '''Prüfungsschritte''' enthalten:
* '''Bestandsaufnahme''' des Prüfungsobjektes und der Testumgebung, inkl. Sichtung geeigneter Dokumentationsunterlagen;
* Prüfung der Verarbeitungsfunktionen, insb. '''Belegfunktion''', '''Journalfunktion''' und '''Kontenfunktion''' unter Gesichtspunkten der '''GoB''';
* Prüfung der programmierten Verarbeitungsregeln, insb. Richtigkeit der '''Programmabläufe''', '''sachlogische''' Richtigkeit der programmierten Verarbeitungsregeln sowie Wirksamkeit von '''Plausibilitätskontrollen''';
* Prüfung der Softwaresicherheit, insb. '''Zugriffsschutz''', '''Datensicherungs'''- und '''Wiederanlaufverfahren''' sowie Prozesse der '''Programmentwicklungsumgebung''';
* Prüfung der '''Softwaredokumentation''' und -'''beschreibung''' hinsichtlich hinreichendem Umfang und Aussagefähigkeit.
Je nach Komplexität des IT-Systems würde sich der notwendige Prüfungsumfang ergeben. Dementsprechend ist eine aussagekräftige Schätzung der '''Zertifizierungskosten''' für Individualanwendungen lediglich auf Basis konkreter Informationen zum Einzelfall möglich. Es ist jedoch davon auszugehen, dass ca. '''€ 25.000''' zu kalkulieren wären.
Jedoch ist gemäß IDW PS 880, eine gesonderte Prüfung der Rechnungslegungssystem bei IT-gestützter Buchführung nicht notwendig, sofern
* eine '''Softwarebescheinigung''' ohne wesentliche Einschränkungen erteilt wurde,
* ein '''aussagefähiger Bericht''' über die Softwareprüfung durch einen sachverständigen Dritten,
* '''Programmidentität''' von im Unternehmen eingesetzter und bescheinigter Software (u. U. auch bzgl. Releasestandes) und
* Identität, zumindest aber '''Kompatibilität''' der Softwareumgebung vorliegt.
Oben erläuterte Anforderungen hinsichtlich der GoBs sowie Systemsicherheit haben ebenfalls Gültigkeit für '''freeware / Open-source-Anwendungen'''. An dieser Stelle ist insbesondere zu beachten, dass sobald die '''Programmidentität''' der Buchführungssoftware zum Bilanzstichtag nicht zweifelsfrei festzustellen ist, eine entsprechende erneute (jährliche) '''Prüfung der Rechnungslegungssysteme''' erfolgen müsste. Hierbei handelt es sich um keine Vollprüfung und daher ist sie deutlich günstiger, belastet aber das Prüfungshonorar.
[[Kategorie:Finanzen]]
[[Kategorie:Mitgliederverwaltung]]